TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W296 2331480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §9 Abs1
ZDG §1
ZDG §14
ZDG §19a
ZDG §2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 19a heute
  2. ZDG § 19a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 19a gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 19a gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 19a gültig von 01.06.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 19a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 19a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 2a heute
  2. ZDG § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. ZDG § 2a gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Spruch


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W296 2331480-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:

A)

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der laufenden Ausbildung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 14 ZDG als unzulässig zurückgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung seines verbleibenden ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der laufenden Ausbildung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, ZDG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung bzw. aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung und erfuhr am XXXX , dass er tauglich sei. 1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung bzw. aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung und erfuhr am römisch 40 , dass er tauglich sei.

2. Am XXXX urgierte er - obgleich er eine eigene Mailadresse im Verfahren angegeben hatte - von der Mailadresse seiner Mutter den Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission per Mail beim Militärkommando Wien – Ergänzungsabteilung und führte aus, er habe seine Zivildiensterklärung bereits Anfang Jänner per Einschreiben übermittelt, jedoch besagten Beschluss noch nicht erhalten; diesen bräuchte er jedoch, da er schon einige Vorstellungsgespräche für den Zivildienst in Aussicht habe. 2. Am römisch 40 urgierte er - obgleich er eine eigene Mailadresse im Verfahren angegeben hatte - von der Mailadresse seiner Mutter den Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission per Mail beim Militärkommando Wien – Ergänzungsabteilung und führte aus, er habe seine Zivildiensterklärung bereits Anfang Jänner per Einschreiben übermittelt, jedoch besagten Beschluss noch nicht erhalten; diesen bräuchte er jedoch, da er schon einige Vorstellungsgespräche für den Zivildienst in Aussicht habe.

3. Mit Eingang vom XXXX übermittelte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) und ergänzte, der Beschwerdeführer habe sich am XXXX der Stellung unterzogen, es sei jedoch noch kein (ergänzt wohl: Tauglichkeits-)Beschluss erlassen worden und würden die Gesundheitsunterlagen nach Erhalt nachgereicht werden.3. Mit Eingang vom römisch 40 übermittelte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) und ergänzte, der Beschwerdeführer habe sich am römisch 40 der Stellung unterzogen, es sei jedoch noch kein (ergänzt wohl: Tauglichkeits-)Beschluss erlassen worden und würden die Gesundheitsunterlagen nach Erhalt nachgereicht werden.

4. Am XXXX hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk im Originalwortlaut Folgendes fest: „Beschluss ausgesetzt mit XXXX . Hatte am XXXX weitere Untersuchung im Sanitätszentrum XXXX und Mail am XXXX erhalten bezüglich Tauglichkeit. Noch kein Schreiben vom MilKdo erhalten. Es wurde angeraten, mit MilKdo XXXX Kontakt aufzunehmen bezüglich Tauglichkeitsfeststellung und etwaigem RM Verzicht.“4. Am römisch 40 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk im Originalwortlaut Folgendes fest: „Beschluss ausgesetzt mit römisch 40 . Hatte am römisch 40 weitere Untersuchung im Sanitätszentrum römisch 40 und Mail am römisch 40 erhalten bezüglich Tauglichkeit. Noch kein Schreiben vom MilKdo erhalten. Es wurde angeraten, mit MilKdo römisch 40 Kontakt aufzunehmen bezüglich Tauglichkeitsfeststellung und etwaigem RM Verzicht.“

5. Auf einem Dokument der belangten Behörde, welches mit XXXX datiert ist, findet sich die Passage, dass ein Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem „Zivildienstwerber“ telefoniert habe, dieser habe den Tauglichkeitsbeschluss erhalten und am XXXX einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Zudem sei Rechtsauskunft erteilt worden.5. Auf einem Dokument der belangten Behörde, welches mit römisch 40 datiert ist, findet sich die Passage, dass ein Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem „Zivildienstwerber“ telefoniert habe, dieser habe den Tauglichkeitsbeschluss erhalten und am römisch 40 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Zudem sei Rechtsauskunft erteilt worden.

6. Mit Eingang vom XXXX reichte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nach.6. Mit Eingang vom römisch 40 reichte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nach.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde aufgrund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dessen Zivildienstpflicht per XXXX festgestellt.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde aufgrund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dessen Zivildienstpflicht per römisch 40 festgestellt.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in seiner Zivildiensterklärung angegebenen Wunscheinrichtung mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in seiner Zivildiensterklärung angegebenen Wunscheinrichtung mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen.

9. Am XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend auf, die Einrichtung, welcher er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, habe mit Schreiben vom XXXX und Telefonat vom XXXX um seine vorzeitige Entlassung ersucht, da er mehrfach gegen seine Pflichten gemäß dem Zivildienstgesetz verstoßen habe. Unter anderem wäre er seit dem XXXX unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung am XXXX durch den Vorgesetzten habe er wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen und wäre weiterhin nicht zum Dienst erschienen. Somit habe er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Gemäß § 16 Zivildienstgesetz könne die belangte Behörde einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten zu erkennen gebe, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe nunmehr ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Woche Zeit, zu den Vorwürfen der Einrichtung Stellung zu nehmen.9. Am römisch 40 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend auf, die Einrichtung, welcher er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sei, habe mit Schreiben vom römisch 40 und Telefonat vom römisch 40 um seine vorzeitige Entlassung ersucht, da er mehrfach gegen seine Pflichten gemäß dem Zivildienstgesetz verstoßen habe. Unter anderem wäre er seit dem römisch 40 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben. Trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung am römisch 40 durch den Vorgesetzten habe er wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen und wäre weiterhin nicht zum Dienst erschienen. Somit habe er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Gemäß Paragraph 16, Zivildienstgesetz könne die belangte Behörde einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten zu erkennen gebe, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe nunmehr ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Woche Zeit, zu den Vorwürfen der Einrichtung Stellung zu nehmen.

Angeschlossen diesem Schreiben waren Krankenstandsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX .Angeschlossen diesem Schreiben waren Krankenstandsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 .

10. Am XXXX übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Mail an die belangte Behörde zusammengefasst des Inhalts, sie habe am gegenständlichen Tage das Schreiben vom XXXX von der Post abgeholt. Ihr Sohn sei derzeit nicht in der Lage dazu, selbst Stellung zu beziehen, da er mit XXXX krankgeschrieben worden sei. Er leide seit Herbst XXXX immer wieder und ungewöhnlich häufig an verschiedenen Infektionen und habe eine am XXXX durchgeführte Blutuntersuchung teilweise um das 25-fache erhöhte Entzündungswerte gezeigt. Sie habe daraufhin die Situation telefonisch mit der Leiterin der Einrichtung, in welcher ihr Sohn den Dienst abgeleistet habe, besprochen und habe diese gemeint, dass ihr Sohn gar nicht mehr den Dienst antreten solle, da dieser bei zwei weiteren Krankenstandstagen das Maximum von 24 Tage erreicht hätte. Es sei daher nicht sinnvoll, den Zivildienst fortzusetzen und werde die Leiterin das dergestalt an die belangte Behörde weitermelden. 10. Am römisch 40 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Mail an die belangte Behörde zusammengefasst des Inhalts, sie habe am gegenständlichen Tage das Schreiben vom römisch 40 von der Post abgeholt. Ihr Sohn sei derzeit nicht in der Lage dazu, selbst Stellung zu beziehen, da er mit römisch 40 krankgeschrieben worden sei. Er leide seit Herbst römisch 40 immer wieder und ungewöhnlich häufig an verschiedenen Infektionen und habe eine am römisch 40 durchgeführte Blutuntersuchung teilweise um das 25-fache erhöhte Entzündungswerte gezeigt. Sie habe daraufhin die Situation telefonisch mit der Leiterin der Einrichtung, in welcher ihr Sohn den Dienst abgeleistet habe, besprochen und habe diese gemeint, dass ihr Sohn gar nicht mehr den Dienst antreten solle, da dieser bei zwei weiteren Krankenstandstagen das Maximum von 24 Tage erreicht hätte. Es sei daher nicht sinnvoll, den Zivildienst fortzusetzen und werde die Leiterin das dergestalt an die belangte Behörde weitermelden.

Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, ihr Sohn sei noch bis XXXX krankgeschrieben und würde auch aufgrund hinzugekommener massiver psychischer Faktoren (starke Depression, Erschöpfungssyndrom, Schlaflosigkeit, Ersttermin bei einem Psychiater am XXXX ) nicht arbeitsfähig sein. Ihr Mann habe die Situation bereits am XXXX mit einem – im Schreiben namentlich genannten - Sachbearbeiter der belangten Behörde besprochen und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel bestünden, ob der gemeinsame Sohn in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein würde. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe bei diesem Gespräch dankenswerter Weise viel Verständnis gezeigt und gemeint, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“, diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben und könne er sich für September für eine neue Wunschstelle für die Absolvierung der verbleibenden fünf Monate bewerben. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, ihr Sohn sei noch bis römisch 40 krankgeschrieben und würde auch aufgrund hinzugekommener massiver psychischer Faktoren (starke Depression, Erschöpfungssyndrom, Schlaflosigkeit, Ersttermin bei einem Psychiater am römisch 40 ) nicht arbeitsfähig sein. Ihr Mann habe die Situation bereits am römisch 40 mit einem – im Schreiben namentlich genannten - Sachbearbeiter der belangten Behörde besprochen und dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel bestünden, ob der gemeinsame Sohn in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein würde. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe bei diesem Gespräch dankenswerter Weise viel Verständnis gezeigt und gemeint, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“, diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben und könne er sich für September für eine neue Wunschstelle für die Absolvierung der verbleibenden fünf Monate bewerben.

Es wurde weiter dargelegt, es werde davon ausgegangen, dass der Psychiater dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen werde; ob bereits eine Prognose hinsichtlich der Heilungszeit gegeben werde, könne leider noch nicht gesagt werden. Es werde ersucht mitzuteilen, ob weitere Unterlagen für eine voraussichtliche Wiederaufnahme des Zivildienstes ab Herbst XXXX benötigt würden und abermals würde um Verständnis ersucht werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne; sie als Eltern würden als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.Es wurde weiter dargelegt, es werde davon ausgegangen, dass der Psychiater dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen werde; ob bereits eine Prognose hinsichtlich der Heilungszeit gegeben werde, könne leider noch nicht gesagt werden. Es werde ersucht mitzuteilen, ob weitere Unterlagen für eine voraussichtliche Wiederaufnahme des Zivildienstes ab Herbst römisch 40 benötigt würden und abermals würde um Verständnis ersucht werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne; sie als Eltern würden als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

11. Mit Schreiben vom XXXX , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über dessen vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 19a ZDG.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über dessen vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß Paragraph 19 a, ZDG.

12. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Tage, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG dahingehend aufgefordert, die belangte Behörde beabsichtige zusammengefasst, die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da er die ärztliche Bestätigung seiner Abwesenheit nicht spätestens am siebenten Kalendertage dem Vorgesetzten übermittelt habe.12. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Tage, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG dahingehend aufgefordert, die belangte Behörde beabsichtige zusammengefasst, die Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da er die ärztliche Bestätigung seiner Abwesenheit nicht spätestens am siebenten Kalendertage dem Vorgesetzten übermittelt habe.

13. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers in einem Mail an die belangte Behörde am XXXX dar, leider sei es tatsächlich so, dass ihr Sohn die Krankenstände nicht fristgerecht gemeldet habe, da es dieser aufgrund seiner mittlerweile diagnostizierten Depression „nicht hinbekommen“ habe. Sie würde daher um Mitteilung ersuchen, wie viele Tage noch die Restzeit der offenen Zivildienstzeit betragen würde, da diese Information für die Bewerbungen im Herbst XXXX benötigt würde.13. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers in einem Mail an die belangte Behörde am römisch 40 dar, leider sei es tatsächlich so, dass ihr Sohn die Krankenstände nicht fristgerecht gemeldet habe, da es dieser aufgrund seiner mittlerweile diagnostizierten Depression „nicht hinbekommen“ habe. Sie würde daher um Mitteilung ersuchen, wie viele Tage noch die Restzeit der offenen Zivildienstzeit betragen würde, da diese Information für die Bewerbungen im Herbst römisch 40 benötigt würde.

14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von XXXX nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von römisch 40 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.

15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX zugewiesen.15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 zugewiesen.

16. Gegen den Bescheid vom XXXX langte am XXXX fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er nach einer Replik über den bisherigen Verlauf seines Zivildienstes zusammengefasst ausführte, er habe seit dem Abbruch seiner AHS im Jahre XXXX und nach der negativen 2. Klasse der Oberstufe und dem Abbruch der Maturaschule keine abgeschlossene Schuld- oder Berufsausbildung, was ihn psychisch in Hinblick auf seine Zukunft stark belasten würde. Im September XXXX habe er eine dreijährige Job PLUS Ausbildung bei XXXX zum Kindergarten-Assistenten begonnen und Ende Dezember erfahren, dass er die Probezeit erfolgreich bestanden habe. Diese Ausbildung sei eine vollzeitige, strukturierte Ausbildung und stelle sowohl seine berufliche Zukunft als auch einen wesentlichen stabilisierenden Faktor im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung dar, da der Abschuss einen fixen Job bei der Stadt XXXX garantiere und ihm die große Chance geben würde, seinen Traumberuf als Kindergärtner ausüben zu können. 16. Gegen den Bescheid vom römisch 40 langte am römisch 40 fristgerecht die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er nach einer Replik über den bisherigen Verlauf seines Zivildienstes zusammengefasst ausführte, er habe seit dem Abbruch seiner AHS im Jahre römisch 40 und nach der negativen 2. Klasse der Oberstufe und dem Abbruch der Maturaschule keine abgeschlossene Schuld- oder Berufsausbildung, was ihn psychisch in Hinblick auf seine Zukunft stark belasten würde. Im September römisch 40 habe er eine dreijährige Job PLUS Ausbildung bei römisch 40 zum Kindergarten-Assistenten begonnen und Ende Dezember erfahren, dass er die Probezeit erfolgreich bestanden habe. Diese Ausbildung sei eine vollzeitige, strukturierte Ausbildung und stelle sowohl seine berufliche Zukunft als auch einen wesentlichen stabilisierenden Faktor im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung dar, da der Abschuss einen fixen Job bei der Stadt römisch 40 garantiere und ihm die große Chance geben würde, seinen Traumberuf als Kindergärtner ausüben zu können.

Unter Verweis auf das angeschlossene psychiatrische Gutachten führte der Beschwerdeführer weiter aus, darin würde bestätigt, dass weiterhin psychische Risiken bestünden und dass ein Abbruch der laufenden Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Die Zuweisung zum Zivildienst würde zu einem endgültigen Abbruch seiner Ausbildung bei XXXX führen, was auch bedingen würde, dass er die bis dato erhaltenen Förderungen (AMS, XXXX Ausbildungsgeld des WAFF) zurückzahlen müsse und er ab Sommer XXXX wieder ohne jegliche Berufsausbildung, insbesondere in seinem „Traumberuf“, dastehen würde. Aus diesem Grunde beantrage er, den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm einen Aufschub des verbleibenden Zivildienstes bis zum Abschluss seiner laufenden Ausbildung (voraussichtlich Juni XXXX ) zu gewähren.Unter Verweis auf das angeschlossene psychiatrische Gutachten führte der Beschwerdeführer weiter aus, darin würde bestätigt, dass weiterhin psychische Risiken bestünden und dass ein Abbruch der laufenden Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Die Zuweisung zum Zivildienst würde zu einem endgültigen Abbruch seiner Ausbildung bei römisch 40 führen, was auch bedingen würde, dass er die bis dato erhaltenen Förderungen (AMS, römisch 40 Ausbildungsgeld des WAFF) zurückzahlen müsse und er ab Sommer römisch 40 wieder ohne jegliche Berufsausbildung, insbesondere in seinem „Traumberuf“, dastehen würde. Aus diesem Grunde beantrage er, den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm einen Aufschub des verbleibenden Zivildienstes bis zum Abschluss seiner laufenden Ausbildung (voraussichtlich Juni römisch 40 ) zu gewähren.

Angeschlossen der Beschwerde war ein Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom XXXX des diagnostischen Inhalts, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden. In der Anamnese wurde ausgeführt, eine Fortführung des Zivildienstes im Frühjahr (erg.: XXXX ) sei aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für die weitere Genesung und Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährdend, da er seine derzeitige Ausbildung abbrechen müsse, welche eine essentielle Unterstützung im Sinne der Tagesstruktur als auch mit der Perspektive der Ausbildung nach zuvor Abbrüchen der primär geplanten Ausbildungsschiene darstellen würde. Die derzeitige Ausbildung sei für den Beschwerdeführer stark motivations- und energiegebend im Sinne einer beruflichen passenden Perspektive. Zum Status wurde seitens des Arztes ausgeführt, die Vigilanz und Luzidität sei regelrecht, der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten orientiert, sei Noopsyche regelrecht, sein Strukturmodell der Psyche subdepressiv bis euthym, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen sei vorhanden, sein Antrieb adäquat, der Ductus kohärent, es gebe keine formale Denkstörung, es sei keine psychotische Symptomatik im Sinne einer halluzinatorischen und/oder paranoiden Wahrnehmung vorhanden, auch keine Ich-Diffusionsstörung, kein Suchtmittel, keine akute Suizidalität, keine fremdgewährenden Gedanken, Schlaf derzeit ausreichend und auch der Appetit passend. Als „Medikamentenempfehlung“ hielt der Arzt BUPROPION GEN VW TBL 150 mg in der Einnahme 1-0-0-0 und bei Schlafstörungen eine 2/3-TRITTICO RET TBL 75mg fest.Angeschlossen der Beschwerde war ein Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin vom römisch 40 des diagnostischen Inhalts, der Beschwerdeführer würde an „F 43.2 – Anpassungsstörung“ leiden. In der Anamnese wurde ausgeführt, eine Fortführung des Zivildienstes im Frühjahr (erg.: römisch 40 ) sei aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für die weitere Genesung und Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährdend, da er seine derzeitige Ausbildung abbrechen müsse, welche eine essentielle Unterstützung im Sinne der Tagesstruktur als auch mit der Perspektive der Ausbildung nach zuvor Abbrüchen der primär geplanten Ausbildungsschiene darstellen würde. Die derzeitige Ausbildung sei für den Beschwerdeführer stark motivations- und energiegebend im Sinne einer beruflichen passenden Perspektive. Zum Status wurde seitens des Arztes ausgeführt, die Vigilanz und Luzidität sei regelrecht, der Beschwerdeführer sei in allen Qualitäten orientiert, sei Noopsyche regelrecht, sein Strukturmodell der Psyche subdepressiv bis euthym, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen sei vorhanden, sein Antrieb adäquat, der Ductus kohärent, es gebe keine formale Denkstörung, es sei keine psychotische Symptomatik im Sinne einer halluzinatorischen und/oder paranoiden Wahrnehmung vorhanden, auch keine Ich-Diffusionsstörung, kein Suchtmittel, keine akute Suizidalität, keine fremdgewährenden Gedanken, Schlaf derzeit ausreichend und auch der Appetit passend. Als „Medikamentenempfehlung“ hielt der Arzt BUPROPION GEN VW TBL 150 mg in der Einnahme 1-0-0-0 und bei Schlafstörungen eine 2/3-TRITTICO RET TBL 75mg fest.

Weiters war der Beschwerde angeschlossen eine Vereinbarung zwischen XXXX -Kindergärten und dem Beschwerdeführer, welche von den Parteien am XXXX unterfertigt wurde, und seine Ausbildung zum Assistenzpädagogen an der Privaten Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Schule für Assistenzpädagog:innen XXXX zum Inhalt hat.Weiters war der Beschwerde angeschlossen eine Vereinbarung zwischen römisch 40 -Kindergärten und dem Beschwerdeführer, welche von den Parteien am römisch 40 unterfertigt wurde, und seine Ausbildung zum Assistenzpädagogen an der Privaten Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Schule für Assistenzpädagog:innen römisch 40 zum Inhalt hat.

17. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.17. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung, musste sich jedoch aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung unterziehen und erfuhr zunächst nur mündlich am XXXX , dass er tauglich sei, erhielt jedoch keinen schriftlichen Stellungsbeschluss. Aufgrund seiner Urgenz am XXXX beim Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung übermittelte dieses am XXXX zunächst Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, führte jedoch aus, dass es in seinem Falle noch keinen Tauglichkeitsbeschluss gebe. Spätestens am XXXX erhielt der Beschwerdeführer seinen Tauglichkeitsbeschluss und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. Sieben Tage danach übermittelte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung schlussendlich auch die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung, musste sich jedoch aufgrund seines Blutbefundes einer weiteren Untersuchung unterziehen und erfuhr zunächst nur mündlich am römisch 40 , dass er tauglich sei, erhielt jedoch keinen schriftlichen Stellungsbeschluss. Aufgrund seiner Urgenz am römisch 40 beim Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung übermittelte dieses am römisch 40 zunächst Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, führte jedoch aus, dass es in seinem Falle noch keinen Tauglichkeitsbeschluss gebe. Spätestens am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer seinen Tauglichkeitsbeschluss und gab einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. Sieben Tage danach übermittelte das Militärkommando römisch 40 – Ergänzungsabteilung schlussendlich auch die Gesundheitsunterlagen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer seiner Wunscheinrichtung von XXXX und bis XXXX zu. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen, da er ungewöhnlich viele Krankenstandstage aufwies. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer seiner Wunscheinrichtung von römisch 40 und bis römisch 40 zu. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen, da er ungewöhnlich viele Krankenstandstage aufwies. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.

Es steht mangels eines aktuellen Amtsgutachtens nicht fest, ob der Beschwerdeführer nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung zum Verfahrensgang bzw. zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt (bereits) der belangten Behörde nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht, rührt daher, dass diese, obgleich die Mutter des Beschwerdeführers bereits in ihrem Schreiben vom XXXX medizinische Probleme bei ihrem Sohn vorbrachte, keine weiteren amtswegigen Schritte zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unternahm, obgleich nach dem Vorbringen seiner Mutter [sogar] ein namentlich angeführter Sachbearbeiter der belangten Behörde dem Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am XXXX noch Verständnis gezeigt und gemeint habe, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“ und diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben. Doch trotz dieser Hinweise bzw. Auskünfte unterließ die belangte Behörde in Folge eine weitere Abklärung, schickte den Beschwerdeführer vor dem zweiten Bescheid nicht zum Amtsarzt, sondern übermittelte diesem am XXXX einen zweiten Zuweisungsbescheid, gegen welchen er Beschwerde erhob und seinen Gesundheitszustand auch mit einem Privatgutachten zu belegen versuchte. Anstatt, dass die belangte Behörde spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens den Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersuchen ließ, übermittelte sie die Akten ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit im Unklaren.Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt (bereits) der belangten Behörde nach wie tauglich bzw. zivildienstfähig ist oder nicht, rührt daher, dass diese, obgleich die Mutter des Beschwerdeführers bereits in ihrem Schreiben vom römisch 40 medizinische Probleme bei ihrem Sohn vorbrachte, keine weiteren amtswegigen Schritte zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unternahm, obgleich nach dem Vorbringen seiner Mutter [sogar] ein namentlich angeführter Sachbearbeiter der belangten Behörde dem Vater des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am römisch 40 noch Verständnis gezeigt und gemeint habe, die belangte Behörde würde dem Beschwerdeführer „keine Steine in den Weg legen“ und diesem nach Möglichkeit ausreichend Zeit für seine psychische und physische Genesung geben. Doch trotz dieser Hinweise bzw. Auskünfte unterließ die belangte Behörde in Folge eine weitere Abklärung, schickte den Beschwerdeführer vor dem zweiten Bescheid nicht zum Amtsarzt, sondern übermittelte diesem am römisch 40 einen zweiten Zuweisungsbescheid, gegen welchen er Beschwerde erhob und seinen Gesundheitszustand auch mit einem Privatgutachten zu belegen versuchte. Anstatt, dass die belangte Behörde spätestens nach Vorlage des Privatgutachtens den Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersuchen ließ, übermittelte sie die Akten ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit im Unklaren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) 3.2. Relevante Normen:

3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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