TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W293 2323243-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W293 2323243-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 25.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 25.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Angst, dass er auf dem Weg zur Universität vom Regime zwangsrekrutiert werden könnte. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er das Militär.

2. Am 26.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dabei gab der Beschwerdeführer, der mit seinem Bruder gemeinsam lebte, dazu befragt an, dass zu diesem kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er dürfe bei diesem wohnen und werde von ihm mit Essen und allem versorgt. Er habe eine starke Bindung zu seinem Bruder. Eine existenzielle Abhängigkeit bestehe aber nicht.

3. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt fand am 13.08.2025 statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien aufgrund des Grundwehrdienstes verlassen zu haben. Er habe zwar einen Aufschub gehabt, weil er die Universität in Homs besuchen hätte sollen. Er wäre dorthin von XXXX gependelt. Er habe Angst gehabt, dass das Dokument mit dem Aufschub ablaufen würde und er den Militärdienst machen hätte müssen. Das sei der Grund. Er möchte nicht töten oder getötet werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei in Syrien noch nie persönlich bedroht worden. Zum Vorbringen, das Assad-Regime sei zwischenzeitig gestürzt worden und er müsse somit den Militärdienst nicht mehr absolvieren, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimmen würde. Es gäbe aber noch keine Sicherheit in Syrien. Viele Gruppierungen würden gegeneinander kämpfen. Wenn er jetzt nach Syrien zurückkehren müsste, müsste er sich vielleicht einer Gruppierung anschließen. Welche dies sei, wisse er nicht. Es gebe viele Fraktionen, die gegeneinander kämpfen würden. Er kenne die Namen nicht. Man wisse nicht, wer gegen wen kämpfe. Die Situation sei sehr unübersichtlich. In Österreich bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. 3. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt fand am 13.08.2025 statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien aufgrund des Grundwehrdienstes verlassen zu haben. Er habe zwar einen Aufschub gehabt, weil er die Universität in Homs besuchen hätte sollen. Er wäre dorthin von römisch 40 gependelt. Er habe Angst gehabt, dass das Dokument mit dem Aufschub ablaufen würde und er den Militärdienst machen hätte müssen. Das sei der Grund. Er möchte nicht töten oder getötet werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei in Syrien noch nie persönlich bedroht worden. Zum Vorbringen, das Assad-Regime sei zwischenzeitig gestürzt worden und er müsse somit den Militärdienst nicht mehr absolvieren, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimmen würde. Es gäbe aber noch keine Sicherheit in Syrien. Viele Gruppierungen würden gegeneinander kämpfen. Wenn er jetzt nach Syrien zurückkehren müsste, müsste er sich vielleicht einer Gruppierung anschließen. Welche dies sei, wisse er nicht. Es gebe viele Fraktionen, die gegeneinander kämpfen würden. Er kenne die Namen nicht. Man wisse nicht, wer gegen wen kämpfe. Die Situation sei sehr unübersichtlich. In Österreich bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt stellte im Bescheid im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell sei oder pro futuro ausgesetzt wäre. Es seien zudem keine Umstände bekannt, dass in Syrien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt werde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.Das Bundesamt stellte im Bescheid im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell sei oder pro futuro ausgesetzt wäre. Es seien zudem keine Umstände bekannt, dass in Syrien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt werde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass seine Familie zwar derzeit keine großen Probleme mit der Versorgung von Lebensmitteln, Strom und Wasser habe, jedoch die Eltern und die jüngere Schwester des Beschwerdeführers nur von der Pension des Vaters leben würde und diese nicht ausreiche. Die Familie verfüge lediglich über ein Haus mit einem in zwei Bereiche geteilten Raum und ein Auto. Daher könne der Beschwerdeführer nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. In Österreich lebe sein Bruder, der über den Status des Asylberechtigten verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich in kurzer Zeit gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Er habe den Wunsch, in Österreich eine höhere Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren. Im Fall der Rückkehr nach Syrien befürchte er, insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und durch bewaffnete Gruppierungen umgebracht zu werden. Er möchte sich aus Gewissensgründen keiner der in Syrien vorherrschenden Gruppierungen anschließen. Die Familie wäre nicht in der Lage, ihn nachhaltig zu schützen und finanziell zu unterstützen.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2025 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Beschwerdegründen befragt wurde. Anwesend waren weiters der Bruder des Beschwerdeführers sowie eine weitere Vertrauensperson. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Information nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er wurde in XXXX , einer Ortschaft im Rif Damaskus, geboren und ist dort gemeinsam mit seiner Familie im familieneigenen Haus aufgewachsen. Zwischenzeitig wohnte er mit seiner Familie gemeinsam in Homs, wo der Vater berufstätig war. Im Jahr 2015 ging die Familie nach XXXX zurück. Der Beschwerdeführer hat sodann in Homs die Schule mit Matura abgeschlossen, kehrte im Jahr 2023 nach XXXX zurück, von wo er im November 2023 ausreiste. Er wurde in römisch 40 , einer Ortschaft im Rif Damaskus, geboren und ist dort gemeinsam mit seiner Familie im familieneigenen Haus aufgewachsen. Zwischenzeitig wohnte er mit seiner Familie gemeinsam in Homs, wo der Vater berufstätig war. Im Jahr 2015 ging die Familie nach römisch 40 zurück. Der Beschwerdeführer hat sodann in Homs die Schule mit Matura abgeschlossen, kehrte im Jahr 2023 nach römisch 40 zurück, von wo er im November 2023 ausreiste.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie seine beiden Schwestern leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers. In der Umgebung leben noch andere Verwandte, u.a. Großeltern sowie Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret XXXX , steht unter Kontrolle der nunmehrigen syrischen Regierung.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret römisch 40 , steht unter Kontrolle der nunmehrigen syrischen Regierung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im November 2023, reiste in der Folge illegal in Österreich ein und stellte am 26.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Frühjahr 2023 aufgrund der Angst vor einer Einberufung zum damaligen syrischen Militär.

Festgestellt wird, dass der volljährige Beschwerdeführer in Syrien nicht den früheren verpflichtenden Wehrdienst der syrischen Armee abgeleistet hat.

Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrisch Arabischen Armee gesetzlich verpflichtend. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen.

Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht.

Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv, ist auch in Österreich nicht politisch tätig. Er nahm an keinen Demonstrationen teil. Er hatte in Syrien keine Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

Er ist wegen seines Aufenthalts in Österreich, seiner Asylantragstellung oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Es droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung.

1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und hält sich seit zumindest 26.03.2024 in Österreich auf.

Er lebt aktuell mit seinem Bruder, der im Jahr 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dem im Jahr 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gemeinsam in einer Wohnung in Wien. Er verfügt in Österreich ansonsten über keine weiteren Verwandten.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse in Österreich absolviert, verfügt über ein Zeugnis der Stufe B1.

Er geht in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nach. Er geht ca. einmal die Woche karitativer Tätigkeiten nach.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Für seine Versorgung kommt sein Bruder, bei dem er wohnt, auf.

Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit oder durch den Besuch des Sprachcafés konnte der Beschwerdeführer in Österreich Freundschaften schließen, die sich idR auf den jeweiligen dortigen Bereich beschränken.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX im Rif Damaskus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Der Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 im Rif Damaskus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Heimatort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Seine Kernfamilie, konkret seine Eltern und eine Schwester, leben im familieneigenen Elternhaus, in dem der Beschwerdeführer selbst früher schon gelebt hat. Die Familie verfügt über ein Grundstück, weiters ein KFZ. Sein Vater hat früher im öffentlichen Dienst gearbeitet, ist mittlerweile in Pension. Er arbeitet nebenher an einzelnen Tagen, um zum Familieneinkommen beizutragen. Die Familie ist ausreichend versorgt, es gibt keine wesentlichen Probleme in der Nahrungs- und Elektrizitätsversorgung. Seine andere Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ebenfalls in XXXX .Der Heimatort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Seine Kernfamilie, konkret seine Eltern und eine Schwester, leben im familieneigenen Elternhaus, in dem der Beschwerdeführer selbst früher schon gelebt hat. Die Familie verfügt über ein Grundstück, weiters ein KFZ. Sein Vater hat früher im öffentlichen Dienst gearbeitet, ist mittlerweile in Pension. Er arbeitet nebenher an einzelnen Tagen, um zum Familieneinkommen beizutragen. Die Familie ist ausreichend versorgt, es gibt keine wesentlichen Probleme in der Nahrungs- und Elektrizitätsversorgung. Seine andere Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ebenfalls in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat selbst jahrelang in XXXX gelebt, ihm sind die dortigen örtlichen Strukturen bekannt.Der Beschwerdeführer hat selbst jahrelang in römisch 40 gelebt, ihm sind die dortigen örtlichen Strukturen bekannt.

Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Wiederansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer nach etwaigen anfänglichen Startschwierigkeiten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage zu geraten. Er kann selbst für sein Einkommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen insbesondere auch im Umland von Damaskus nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück. Es ist dem Beschwerdeführer gesamt betrachtet möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedelung in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025

?        EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025

?        EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025

?        Danish Immigration Service, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025

?        Danish Immigration Service, Syria: Situation of Certain Groups, Dezember 2025

?        Danish Immigration Service: Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025

?        BFA Staatendokumentation, Research paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025

?        UK Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Returnees after fall of Assad-Regime, Juli 2025

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand 08.05.2025):

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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