TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W251 2289057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2289057-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Soldat gewesen sei und sein Leben daher nach dem Regierungssturz durch die Taliban in Gefahr gewesen sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Behördenbediensteter der damaligen Regierung gewesen sei und seine Familie zudem in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt sei. Gestritten werde um ein Erbe, welches von den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers in Besitz genommen worden sei. Diese Cousins seien angesichts der neuen Regierung nun einflussreich und wollen die Familie des Beschwerdeführers vernichten. Da der Beschwerdeführer das älteste Kind der Familie sei, sei er die Zielperson. Auch seinen Vater haben sie geschlagen und dem Beschwerdeführer sei nichts anderes übrig geblieben, als das Land zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban persönlich verfolgt und bedroht werde, da er Behördenbediensteter gewesen sei und zudem Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt nicht versucht habe, durch geeignete Rückfragen die von ihr vermeinten Widersprüche und die von ihr unterstellte Vagheit zu beseitigen. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat ihren Feststelllungen zu Grunde zu legen, obwohl ein militärischer Dienstausweis und ein Zertifikat vorgelegt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er als ehemaliger Soldat bei einer Rückkehr nach Afghanistan – trotz vermeintlicher Generalamnestie – von den Taliban gezielt gesucht werde und Opfer einer Entführung oder Ermordung werden könne. Weiters könne der Beschwerdeführer mit keiner wirtschaftlichen Unterstützung durch seine Familie rechnen, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK drohe.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt nicht versucht habe, durch geeignete Rückfragen die von ihr vermeinten Widersprüche und die von ihr unterstellte Vagheit zu beseitigen. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat ihren Feststelllungen zu Grunde zu legen, obwohl ein militärischer Dienstausweis und ein Zertifikat vorgelegt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er als ehemaliger Soldat bei einer Rückkehr nach Afghanistan – trotz vermeintlicher Generalamnestie – von den Taliban gezielt gesucht werde und Opfer einer Entführung oder Ermordung werden könne. Weiters könne der Beschwerdeführer mit keiner wirtschaftlichen Unterstützung durch seine Familie rechnen, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen aus Afghanistan, medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu und er spricht zudem Dari, sehr gut Englisch sowie etwas Urdu und etwas Deutsch. Er kann auf Paschtu, Dari und Englisch sehr gut und in den anderen Sprachen etwas lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter (Aktenseite = AS 3f, 5, 54, 58; Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2026 = VP S. 7f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu und er spricht zudem Dari, sehr gut Englisch sowie etwas Urdu und etwas Deutsch. Er kann auf Paschtu, Dari und Englisch sehr gut und in den anderen Sprachen etwas lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter (Aktenseite = AS 3f, 5, 54, 58; Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2026 = VP Sitzung 7f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 3 Brüdern und 7 Schwestern auf. Der Beschwerdeführer besuchte zumindest 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Bäcker in der Bäckerei seines Vaters im Heimatdorf (AS 4, 59; VP S. 7, 10, 20). Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee (ANA) tätig.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 3 Brüdern und 7 Schwestern auf. Der Beschwerdeführer besuchte zumindest 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Bäcker in der Bäckerei seines Vaters im Heimatdorf (AS 4, 59; VP Sitzung 7, 10, 20). Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee (ANA) tätig.

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Dezember 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan aus eigenen Mitteln finanzieren (AS 6, 8, 56, 59; VP S. 15).Der Beschwerdeführer reiste ca. im Dezember 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan aus eigenen Mitteln finanzieren (AS 6, 8, 56, 59; VP Sitzung 15).

Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Beilage ./G), jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er nimmt derzeit das Medikament Sertralin ein (VP S. 19). Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (VP S. 17f).Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Beilage ./G), jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er nimmt derzeit das Medikament Sertralin ein (VP Sitzung 19). Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (VP Sitzung 17f).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nicht für das Militär, den Geheimdienst oder für sonstige Behörden oder Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban weder gesucht noch von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwischen dessen Cousins oder anderen Verwandten keine Streitigkeiten um Erbschaften oder um Grundstücke oder aus anderen Gründen. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind auch nicht verfeindet.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 4). Nach der Erstbefragung am 26.06.2022 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde im Jänner 2023 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt (AS 60; Beilage ./H). Seither ist er im Bundesgebiet aufhältig. Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (VP S. 16).Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (VP Sitzung 16).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine verbindliche Arbeitszusage (VP S. 6; Beilage ./K).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über eine verbindliche Arbeitszusage (VP Sitzung 6; Beilage ./K).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Cousin, der mit seiner Familie in einer anderen Stadt wohnt. Er trifft sich alle zwei Monate mit seinem Cousin. Er erhält von seinem Cousin und von Freunden derzeit dahingehend finanzielle Unterstützung, dass diese die Kosten des Rechtsanwalts übernehmen (VP S. 18). Sonstige enge soziale Bindungen, wie etwa eine Ehefrau oder Kinder, bestehen in Österreich nicht.Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Cousin, der mit seiner Familie in einer anderen Stadt wohnt. Er trifft sich alle zwei Monate mit seinem Cousin. Er erhält von seinem Cousin und von Freunden derzeit dahingehend finanzielle Unterstützung, dass diese die Kosten des Rechtsanwalts übernehmen (VP Sitzung 18). Sonstige enge soziale Bindungen, wie etwa eine Ehefrau oder Kinder, bestehen in Österreich nicht.

Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen als höflich, leistungsstark, motiviert, hilfsbereit und interessiert beschrieben (Beilage ./i; Beilage ./j; Beilage ./L)

Der Tagesablauf des Beschwerdeführers gestaltet sich derzeit dahingehend, dass er einen Deutschkurs besucht und im Anschluss kleinere Arbeiten in seinem Heim verrichtet. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter, spielt mit Freunden Cricket oder lernt mittels YouTube-Videos bzw. durch Filme Deutsch. Sonst verbringt er viel Zeit zu Hause, da er aufgrund seiner Depressionen Zeit alleine verbringen möchte (VP S. 17).Der Tagesablauf des Beschwerdeführers gestaltet sich derzeit dahingehend, dass er einen Deutschkurs besucht und im Anschluss kleinere Arbeiten in seinem Heim verrichtet. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter, spielt mit Freunden Cricket oder lernt mittels YouTube-Videos bzw. durch Filme Deutsch. Sonst verbringt er viel Zeit zu Hause, da er aufgrund seiner Depressionen Zeit alleine verbringen möchte (VP Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern, die Ehefrau, beide Kinder sowie die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen, mit Ausnahme eines im Iran lebenden Bruders und den 6 verheirateten Schwestern, derzeit im Heimatdorf im familieneigenen Haus. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater arbeitet als Bäcker, baut Obst an und erwirtschaftet so das Einkommen der Familie in Afghanistan. Neben dem Haus besitzt der Vater des Beschwerdeführers die Bäckerei sowie ein ertragreiches Grundstück mit Obstbäumen im Heimatort. Derzeit versorgt der Vater die Familie des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über 3 Tanten und 4 Onkel mütterlicherseits in XXXX . Diese Onkel arbeiten als Köche in Restaurants (VP S. 11). Zudem hat der Beschwerdeführer 3 Onkel und 3 Tanten väterlicherseits, welche ebenfalls in Afghanistan wohnen (VP S. 10). Weiters hat der Beschwerdeführer einen Schwager in Belgien, einen in Irland und einen Cousin in Frankreich (AS 57).Der Beschwerdeführer verfügt zudem über 3 Tanten und 4 Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Diese Onkel arbeiten als Köche in Restaurants (VP Sitzung 11). Zudem hat der Beschwerdeführer 3 Onkel und 3 Tanten väterlicherseits, welche ebenfalls in Afghanistan wohnen (VP Sitzung 10). Weiters hat der Beschwerdeführer einen Schwager in Belgien, einen in Irland und einen Cousin in Frankreich (AS 57).

Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. (AS 59; VPS 13, 25). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (VP S. 15). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen.Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. (AS 59; VPS 13, 25). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (VP Sitzung 15). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer kann von seinen Freunden und seinem Cousin in Österreich zumindest anfänglich finanzielle Unterstützung erhalten (VP S. 18). Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer kann von seinen Freunden und seinem Cousin in Österreich zumindest anfänglich finanzielle Unterstützung erhalten (VP Sitzung 18). Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, verheiratet, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (VP S. 7, 17).Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, verheiratet, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (VP Sitzung 7, 17).

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Herkunftsprovinz. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Heimatdorf gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdistrikt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie im Heimatdorf zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder in der Bäckerei des Vaters arbeiten. Seine Familie kann den Beschwerdeführer auch bei seinen depressiven Episoden und seiner posttraumatischen Belastungsstörung unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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