TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W246 2331154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

AVG §73 Abs1
BDG 1979 §13
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 13 heute
  2. BDG 1979 § 13 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 13 gültig von 31.12.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 13 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. BDG 1979 § 13 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 13 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1985 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 13 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W246 2331154-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz betreffend Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz betreffend Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach Paragraph 13, BDG 1979 zu Recht:

A) Der Antrag wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand und Verbleib im aktiven Dienststand über den 01.03.2026 hinaus (konkret bis 01.03.2027). Dazu gab er an, dass er sich trotz des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dazu in der Lage fühle, seinen Dienst ein weiteres Jahr zu versehen, was auch die Leistung von Nachtdiensten beinhalte. Im Hinblick auf die prekäre und angespannte Personalsituation im gesamten Justizbereich und insbesondere in seinem Arbeitsbereich in der Justizanstalt XXXX wolle er seine jahrelange Erfahrung weiterhin einbringen.1. Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 um Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand und Verbleib im aktiven Dienststand über den 01.03.2026 hinaus (konkret bis 01.03.2027). Dazu gab er an, dass er sich trotz des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dazu in der Lage fühle, seinen Dienst ein weiteres Jahr zu versehen, was auch die Leistung von Nachtdiensten beinhalte. Im Hinblick auf die prekäre und angespannte Personalsituation im gesamten Justizbereich und insbesondere in seinem Arbeitsbereich in der Justizanstalt römisch 40 wolle er seine jahrelange Erfahrung weiterhin einbringen.

2. Der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Leiter der Justizanstalt XXXX legte der Behörde dieses Ersuchen mit Schreiben vom 23.08.2024 vor. Dabei führte er aus, den vom Beschwerdeführer angestrebten Verbleib im aktiven Dienststand nicht zu befürworten, weil er eine hohe Anzahl an Abwesenheitstagen aufweise und weil hinsichtlich der erheblichen Belastung durch die Leistung von Nachtdiensten Bedenken betreffend seine weiterhin vorliegende Exekutivdienstfähigkeit bestünden. Ein dringendes dienstliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im aktiven Dienststand liege daher nicht vor. 2. Der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Leiter der Justizanstalt römisch 40 legte der Behörde dieses Ersuchen mit Schreiben vom 23.08.2024 vor. Dabei führte er aus, den vom Beschwerdeführer angestrebten Verbleib im aktiven Dienststand nicht zu befürworten, weil er eine hohe Anzahl an Abwesenheitstagen aufweise und weil hinsichtlich der erheblichen Belastung durch die Leistung von Nachtdiensten Bedenken betreffend seine weiterhin vorliegende Exekutivdienstfähigkeit bestünden. Ein dringendes dienstliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im aktiven Dienststand liege daher nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 25.02.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Dazu hielt er insbesondere fest, dass er bis dato keine Antwort auf sein Ansuchen vom 02.07.2024 erhalten habe.

4. In der Folge brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 ergänzend vor, dass die Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung zu seinem Ersuchen getroffen habe, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch auch keine Mitteilung der Behörde zugekommen, dass sie die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hätte und dieses bereits damit befasst sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Bekanntgabe, ob und – wenn ja – wann die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt worden sei.4. In der Folge brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 ergänzend vor, dass die Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung zu seinem Ersuchen getroffen habe, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch auch keine Mitteilung der Behörde zugekommen, dass sie die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hätte und dieses bereits damit befasst sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Bekanntgabe, ob und – wenn ja – wann die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt worden sei.

5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 27.01.2026 legte die Behörde in Beantwortung des zuvor vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Ersuchens vom 13.01.2026 die dem Schreiben des Leiters der Justizanstalt vom 23.08.2024 beigelegten und dem Bundesverwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegten Aktenteile („Abwesenheiten“, „Stellungnahme Dienststellenausschuss“) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist am XXXX geboren, womit er sein 65. Lebensjahr am XXXX vollendet.Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einem in der Justizanstalt römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist am römisch 40 geboren, womit er sein 65. Lebensjahr am römisch 40 vollendet.

Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand bis 01.03.2027. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 betreffend dieses Ersuchen eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, vorgelegt wurde.Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 um Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand bis 01.03.2027. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 betreffend dieses Ersuchen eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2024, 25.02.2025 und 15.10.2025 sowie das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 15.12.2025). Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2024, 25.02.2025 und 15.10.2025 sowie das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 15.12.2025).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zurückweisung des Antrages:

3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.3.1.1. Nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand mit Schreiben vom 02.07.2024 (s. Pkt. I.1.). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war hinsichtlich dieses Antrages zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 25.02.2025 abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand mit Schreiben vom 02.07.2024 (s. Pkt. römisch eins.1.). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war hinsichtlich dieses Antrages zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 25.02.2025 abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).

Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde ist somit zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten gemäß § 16 VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde ist somit zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten gemäß Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrages:

3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:

„Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).Paragraph 13, (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Den Erläuterungen zum BDG 1979 (RV 11 BlgNR XV. GP, 79) zufolge sollte § 13 leg.cit. inhaltlich im Wesentlichen § 67 GÜG nachgebildet werden. § 67 Abs. 3 leg.cit. hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 leg.cit. irgendein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜG-Novelle 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs. 2 leg.cit., wonach nunmehr im „Aufschiebungsbescheid“ der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Fall des Aufschubs des Übertritts in den Ruhestand aufgrund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein „Aufschiebungsbescheid“ gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs. 1 leg.cit. erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in § 67 Abs. 1 leg.cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte (vgl. mit Judikaturhinweisen VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Den Erläuterungen zum BDG 1979 Regierungsvorlage 11 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 79) zufolge sollte Paragraph 13, leg.cit. inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 67, GÜG nachgebildet werden. Paragraph 67, Absatz 3, leg.cit. hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in Paragraph 67, Absatz 3, leg.cit. irgendein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜG-Novelle 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in Paragraph 67, Absatz 2, leg.cit., wonach nunmehr im „Aufschiebungsbescheid“ der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Fall des Aufschubs des Übertritts in den Ruhestand aufgrund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein „Aufschiebungsbescheid“ gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus Paragraph 67, Absatz eins, leg.cit. erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in Paragraph 67, Absatz eins, leg.cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte vergleiche mit Judikaturhinweisen VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).

3.2.3. Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 BDG 1979 kann durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Aufschub des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses am Verbleib des Beamten im aktiven Dienststand ausgesprochen werden. Ob ein solches wichtiges dienstliches Interesse gegeben ist und ein Aufschub des Übertritts in den Ruhestand in Frage kommt, liegt daher im Ermessen der Behörde und berührt die einem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Rechte nicht. § 13 Abs. 2 BDG leg.cit. normiert nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht des Beamten auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand.3.2.3. Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BDG 1979 kann durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Aufschub des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses am Verbleib des Beamten im aktiven Dienststand ausgesprochen werden. Ob ein solches wichtiges dienstliches Interesse gegeben ist und ein Aufschub des Übertritts in den Ruhestand in Frage kommt, liegt daher im Ermessen der Behörde und berührt die einem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Rechte nicht. Paragraph 13, Absatz 2, BDG leg.cit. normiert nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht des Beamten auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand ist daher zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage nicht geboten, womit diese unterbleiben konnte.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage nicht geboten, womit diese unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufschubantrag Exekutivdienst Justizanstalt öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsübertritt Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2331154.1.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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