Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
FSVG §2Spruch
,
W228 2250183-2/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), vom 01.12.2021, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), vom 01.12.2021, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgtDie Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt
a. von 01.01.2012 bis 31.12.2012: € 834,58,
b. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 2.208,91,
c. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 1.176,12,
d. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.699,94,
e. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 751,23,
f. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 581.37,
g. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.609,36,
h. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.287,36,
i. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 1.468,92,
j. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 2.151,31.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG beträgtDie Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beträgt
b. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 1.254,16,
c. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 399,39,
d. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 1.510,82,
e. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 309,46,
f. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 0,00,
g. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 1.343,92,
h. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 1.022,92,
i. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 136,20,
j. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 1.064,92.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG beträgtDie Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG beträgt
a. von 01.01.2013 bis 31.12.2013: € 1.062,31,
b. von 01.01.2014 bis 31.12.2014: € 884,29,
c. von 01.01.2015 bis 31.12.2015: € 296,68,
d. von 01.01.2016 bis 31.12.2016: € 705,13,
e. von 01.01.2017 bis 31.12.2017: € 964,17,
f. von 01.01.2018 bis 31.12.2018: € 474,63,
g. von 01.01.2019 bis 31.12.2019: € 374,95,
h. von 01.01.2020 bis 31.12.2020 € 1.541,37,
i. von 01.01.2021 bis 31.12.2021 € 1.048,60.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 11.194,71 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 11.194,71 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 01.12.2021, VSNR: XXXX , gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG im Spruchpunkt 1. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Dipl. Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Krankenversicherung nach dem GSVG, im Spruchpunkt 2. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. Z 1 GSVG und im Spruchpunkt 3. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG festgestellt. Im Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge (im Folgenden: SeVo) sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Im Spruchpunkt 5. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ab 17.11.2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus den offenen Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge dargestellt.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 01.12.2021, VSNR: römisch 40 , gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG im Spruchpunkt 1. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage des Dipl. Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Krankenversicherung nach dem GSVG, im Spruchpunkt 2. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer eins, GSVG und im Spruchpunkt 3. die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG festgestellt. Im Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 01.12.2021 verpflichtet war, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge (im Folgenden: SeVo) sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen. Im Spruchpunkt 5. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ab 17.11.2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus den offenen Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die als „vorläufige Beitragsgrundlage“ ermittelte Zahl sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pensionsversicherung für 2019 rechnerisch falsch sei. Auch sei die Beitragsgrundlage KV und PV-GSVG für das Jahr 2016 falsch ermittelt worden. Der Beitragsrückstand zum Stichtag 01.12.2021 sei einerseits unrichtig und andererseits nicht nachvollziehbar. Auch beinhalte dieser Rückstand Anteile (z.B. SeVo), welchen bescheidmäßig keine Beitragsgrundlage zugeordnet werden. Weiters wende sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen. Zur SeVo-Verpflichtung wurde ausgeführt, dass, solange eine Verpflichtung zur Zahlung von SeVo-Beiträgen an eine definierte BV-Kasse nicht nachgewiesen werden kann, die Einhebung derartiger Beiträge rechtswidrig wäre, da seitens der SVS rechtlich nicht klargestellt sei, wohin diese Beiträge abzuführen wären, und die SVS nicht legitimiert sei, im Zweifel derartige Beiträge „auf eigene Rechnung“ einzuheben.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit am 17.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben, soweit es den Spruchteil der Verzugszinsen betrifft und festgestellt, dass Spruchpunkt V. des Bescheides zu entfallen hat und bezüglich Spruchpunkt IV. der Gesamtbetrag € 4.194,08 anstelle des Betrages € 4.998,25 zu treten hat. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurde die Beschwerde abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit am 17.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise stattgegeben, soweit es den Spruchteil der Verzugszinsen betrifft und festgestellt, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides zu entfallen hat und bezüglich Spruchpunkt römisch vier. der Gesamtbetrag € 4.194,08 anstelle des Betrages € 4.998,25 zu treten hat. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2022 übermittelt.
Am 25.03.2022 langte seitens des Beschwerdeführers ein mit 22.03.2022 datierter Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sowie ein Antrag auf Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht.
Am 06.04.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht das am 17.03.2022 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer außerordentliche Revision erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – mit Ausnahme der Bestätigung der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides der SVS vom 01.12.2021) und der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunkts 5. des Bescheides – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – mit Ausnahme der Bestätigung der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für das Jahr 2012 (Spruchpunkt 2.a. des Bescheides der SVS vom 01.12.2021) und der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunkts 5. des Bescheides – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Am 13.09.2024 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die belangte Behörde vom 09.10.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und die belangte Behörde um Beantwortung diverser Fragen ersucht.
Am 28.10.2024 langte eine weitere Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.10.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der SVS vom 13.09.2024, das Parteiengehör an die SVS vom 09.10.2024 sowie die Stellungnahme der SVS vom 28.10.2024 übermittelt.
Am 20.12.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 14.01.2025 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um die Beantwortung diverser Fragen und die Vorlage von Unterlagen ersucht.
Am 28.01.2025 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.02.2025 der SVS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2024, das Parteiengehörs an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.01.2025 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28.01.2025 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht.
Am 18.02.2025 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 03.12.2025 erfolgte eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der SVS.
Am 29.12.2025 erfolgten weitere Ausführungen der SVS.
Am 29.01.2026 erfolgte eine Replik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer unterliegt seit 02.09.1993 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung „Anfertigung von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und erzielt er daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.Der Beschwerdeführer unterliegt seit 02.09.1993 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung „Anfertigung von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und erzielt er daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Ziviltechniker tätig und erzielt für diese Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er unterliegt mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG sowie seit 01.01.2013 der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Ziviltechniker tätig und erzielt für diese Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er unterliegt mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG sowie seit 01.01.2013 der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2012 bis 2021 folgende Einkünfte erzielt:
Jahr
Einkünfte
selbständige Arbeit
Einkünfte
Gewerbebetrieb
Einkommensteuer-daten lt.
Einkommensteuer-bescheid vom
2012
€ 6.591,95
€ 992,15
30.04.2014
2013
€ 11.457,02
€ 13.304,62
01.07.2015
2014
€ 9.320,77
€ 4.145,48
06.04.2016
2015
€ 2.269,45
€ 17.754,73
02.05.2017
2016
€ 5.301,25
€ -2.482,20
18.07.2018
2017
€ 8.343,53
€ -7.688,00
29.05.2019
2018
€ 3.185,18
€ 7.885,12
09.07.2021
2019
€ 3.173,27
€ 15.559,44
26.04.2022
2020
€ 15.992,66
€ 1.121,00
12.04.2024
2021
€ 13.036,60
€ 13.234,94
17.04.2024
Zu den einzelnen Jahren wird wie folgt festgestellt:
2012:
Im Jahr 2012 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2012 aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage. Diese betrug im Jahr 2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG € 654,83 sowie in der Krankenversicherung nach dem GSVG € 1.149,99.
2013:
Im Jahr 2013 erfolgte die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2013 aufgrund der Mindestbeitragsgrundlage. Diese betrug im Jahr 2013 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG € 500,09, in der Pensionsversicherung nach dem FSVG € 537,78 sowie in der Krankenversicherung nach dem GSVG € 690,88.
2014:
Für die Berechnung der vorläufigen GSVG-Beiträge wurden die versicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Jahr 2011 herangezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -3,735,00 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.825,75. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.450,80.
Die vorläufigen FSVG-Beiträge für 2014 berechnen sich von der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (€ 537,78). Die um den Aktualisierungsfaktor aufgewertete Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträgen liegt unter der relevanten Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Daher berechnen sich die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls von der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage (€ 704,99 mtl.).
In der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurden vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben, weil keine für die Bildung einer Beitragsgrundlage relevanten versicherungspflichtigen Einkünfte vorlagen und in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bereits vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden.
2015:
Für die Berechnung der vorläufigen GSVG-Beiträge wurden die versicherungspflichtigen Einkünfte aus dem Jahr 2011 herangezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -3,735,00 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 8.825,75. Die GSVG-Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.450,80.
Die vorläufigen FSVG-Beiträge für 2015 berechnen sich von der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (€ 537,78 mtl.).
Die um den Aktualisierungsfaktor aufgewertete Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträgen liegt unter der relevanten Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Daher berechnen sich die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls von der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage (€ 724,02 mtl.).
In der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurden vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben, weil keine für die Bildung einer Beitragsgrundlage relevanten versicherungspflichtigen Einkünfte vorlagen und in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bereits vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden.
Es wird weiters festgestellt, dass die Berichtigung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2012 (Gutschrift) in der GSVG-Krankenversicherung im Jahr 2015 erfolgte und keine Auswirkung auf die Vorschreibung für das Jahr 2016 hatte. Die Gutschrift minderte schon ab 29.10.2015 den negativen Saldo und somit die Verrechnung von Verzugszinsen an den Beschwerdeführer.
2016:
Im Jahr 2016 erfolgt die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2016 anhand des Einkommensteuerbescheides 2013. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.304,62 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 11.457,02. Die GSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.745,28 € und die FSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.290,72.
Hinsichtlich der Berechnung der ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind noch mit dem Aufwertungsfaktor von 1,075 zu multiplizieren.
2017:
Im Jahr 2017 erfolgt die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für das Jahr 2017 anhand des Einkommensteuerbescheides 2013. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.304,62 aus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 11.457,02. Die GSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.745,28 € und die FSVG Hinzurechnungsbeträge betragen € 1.290,72.
Hinsichtlich der Berechnung ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die hierbei errechneten Beitragsgrundlagen sind noch mit dem Aufwertungsfaktor von 1,101 zu multiplizieren.