Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W220 2300022-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2022 in Österreich registriert, reiste jedoch nach Deutschland weiter.
Am 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe, nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten. Deshalb hätten sich seine Eltern entschieden, gemeinsam mit ihnen Afghanistan zu verlassen, da sie sich nicht sicher gefühlt hätten. Bei seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Erstbefragung zudem aus, dass er bereits am 27.09.2022 über die Schweiz nach Deutschland ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 27.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: Bundesamt, BFA, belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass die Taliban der Grund gewesen wären, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Die Kriege seien häufiger geworden und nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, für sie zu kämpfen, hätte sein Vater beschlossen, ihn wegzuschicken. Auch einige Dorfbewohner seien verschwunden. Man wisse nicht, ob sie überhaupt noch am Leben seien. Für den Beschwerdeführer habe es aber keine persönliche, konkrete und direkte Bedrohung durch die Taliban gegeben.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie über den Besuch eines Basisbildungslehrganges vor.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 04.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt III.) und erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 04.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Gefährdung noch eine individuelle Verfolgung maßgeblicher und asylrelevanter Intensität glaubhaft machen hätte können. Es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Sicherheitslage nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen hätte, die Sicherheitslage habe sich seither aber deutlich verbessert. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Versorgungslage möglich, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei nicht nur grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sondern sogar möglich.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27.09.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe sich zudem mangelhafter Länderfeststellungen bedient und auch die Beweiswürdigung mangelhaft durchgeführt.
Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde erneut die Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses sowie über den Besuch eines Basisbildungslehrganges bei, zusätzlich zwei Bestätigungen von „ XXXX “ und das beim Basisbildungslehrgang erworbene Zertifikat.Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde erneut die Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses sowie über den Besuch eines Basisbildungslehrganges bei, zusätzlich zwei Bestätigungen von „ römisch 40 “ und das beim Basisbildungslehrgang erworbene Zertifikat.
Am 13.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan sowie in Österreich und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation und die Länderberichte (Version 13) in Afghanistan Bezug genommen, wobei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Frist zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme in der Dauer von einer Woche eingeräumt wurde.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die Kopie eines Schreibens eines Lernforums mit einer angeschlossenen Benotung vor.
In der Stellungnahme vom 20.11.2025 tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wahrnehmung von afghanischen Rückkehrern als „verwestlicht“ sowie zur Versorgungslage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er religionslos ist. Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er ist nicht verheiratet und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , in der Provinz Laghman, Distrikt Mehtariam, geboren und ist auch dort aufgewachsen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er arbeitete bis zu seiner ihn nach Österreich führenden Ausreise bereits zwei Mal für fünf bis sechs Monate im Iran, bis er wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde Er besuchte rund sechs Jahre die Schule und verfügt über Berufserfahrung auf Feldern und Baustellen sowie bei Reinigungstätigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , in der Provinz Laghman, Distrikt Mehtariam, geboren und ist auch dort aufgewachsen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er arbeitete bis zu seiner ihn nach Österreich führenden Ausreise bereits zwei Mal für fünf bis sechs Monate im Iran, bis er wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde Er besuchte rund sechs Jahre die Schule und verfügt über Berufserfahrung auf Feldern und Baustellen sowie bei Reinigungstätigkeiten.
Der Vater des Beschwerdeführers und seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie ein Onkel väterlicherseits sind im Iran wohnhaft. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt zudem auch über zwei Cousins bzw. Cousinen seitens seiner Tante mütterlicherseits sowie über vier Cousins bzw. Cousinen seitens seines Onkels väterlicherseits. Er steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie. Ihm ist zumutbar, den Kontakt zu seiner Tante und seinen Cousins aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und wurde am 27.09.2022 von den Behörden registriert. Am 28.09.2022 reiste er nach Deutschland aus und wurde am 09.05.2023 jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt, wobei er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers verfügt am Herkunftsort des Beschwerdeführers nach wie vor über ein eigenes Haus und ein Grundstück. Dass dieses derzeit von einem Mullah in Besitz genommen und bewohnt wird, konnte nicht festgestellt werden.
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Eine besondere Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Freunden und Bekannten konnte nicht festgestellt werden. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX führt. Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Deutschkenntnisse, besuchte einen Deutschkurs der Flüchtlingsorganisation „ XXXX “ und „ XXXX “ in Weiz sowie einen Basisbildungskurs, einen Basisbildungslehrgang und einen Vorbereitungslehrgang für einen erwachsenengerechten Pflichtschulabschluss des „ XXXX “. Er absolvierte bisher noch keine Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er spielte in seiner Freizeit Fußball bei einem Verein, zog sich im Rahmen dessen jedoch eine Verletzung zu. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Eine besondere Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Freunden und Bekannten konnte nicht festgestellt werden. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 führt. Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Deutschkenntnisse, besuchte einen Deutschkurs der Flüchtlingsorganisation „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ in Weiz sowie einen Basisbildungskurs, einen Basisbildungslehrgang und einen Vorbereitungslehrgang für einen erwachsenengerechten Pflichtschulabschluss des „ römisch 40 “. Er absolvierte bisher noch keine Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er spielte in seiner Freizeit Fußball bei einem Verein, zog sich im Rahmen dessen jedoch eine Verletzung zu.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban. Er ist auch nicht aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage, seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bedroht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit, und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
„[…]
Regionen Afghanistans„[…], Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
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