TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/5 W217 2317080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
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Entscheidungsdatum

05.02.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W217 2317080-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 07.07.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 07.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte am 27.01.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

2.       Das vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.06.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers gestaltet sich wie folgt: 2. Das vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.06.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers gestaltet sich wie folgt:

„Anamnese:

1172024 Unfall re Hand; Reha XXXX bis 4/2025; 1a davor Arbeitsunfall Knie/Hüfte/Schulter. 1172024 Unfall re Hand; Reha römisch 40 bis 4/2025; 1a davor Arbeitsunfall Knie/Hüfte/Schulter.

Derzeitige Beschwerden:

Eine Prothese wird noch kommen, welcher Art weiss ich noch nicht. Ich habe Phantomschmerzen, das ist massiv.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

XXXX 4/2025: Vimovo, Lyrica, Duloxetin, Novalgin, Pronerv, Lyrica, Hydal und ret, Zofran, Iberogast. römisch 40 4/2025: Vimovo, Lyrica, Duloxetin, Novalgin, Pronerv, Lyrica, Hydal und ret, Zofran, Iberogast.

Sozialanamnese:

Tischler/Zimmermann

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht UKH XXXX 12/2024: Bericht UKH römisch 40 12/2024:

Unfallhergang

Unfalldatum: 15.11.2024; 15:46:00 Uhr - Der Patient hat sich mit einem Holzspalter die rechte Hand abgetrennt.

(Schock, C2, ksj)

Aufnahmegrund

Traumatische Amputation der rechten Mittelhand.

Hauptdiagnosen bei Entlassung

Amputatio traumatica man. dext. reg. metacarpalis

Behandlungsdiagnosen bei Entlassung

Necrosis dig anul dext

Verdachtsdiagnosen bei Entlassung

Amputatio traumatica man. dext. reg. metacarpalis

Durchgeführte Maßnahmen - OP

15.11.2024 Replantation - Handgelenk mit Mittelhand und Finger (LE=je Seite) (rechts)

Ärztlicher Entlassungsbrief: XXXX Ärztlicher Entlassungsbrief: römisch 40

Naht, knöcherne Reflation mehrerer Beugesehnen der Hand

Naht, knöcherne Refixation mehrerer Strecksehnen an der oberen Extremität

Einfache Naht peripherer Nerven an der oberen Extremität

Replantation - Handgelenk mit Mitteihand und Finger

Sonstige Operation am Bewegungsapparat der oberen Extremität

Hornhaut/Nekrosenabtragung re. Hand + neuerliche Epigarddeckung über dist.

UA (rechts)

Wundrevision mit Epigardwechsel an der rechten Hand (rechts)

Ringfingeramputation rechts + Epigardwechsel (rechts)

Sonstige Operation am Bewegungsapparat der oberen Extremität

Zusammenfassung des Aufenthaltes

Die stationäre Aufnahme erfolgte am 15.11.2024 über den Schockraum ad IBS nach Verletzung mit einem Holzspalter.

Im Röntgen zeigte sich bei Aufnahme eine Amputation der rechten Hand auf Mittelhandhöhe. Es erfolgte noch am selben Tag die Replantation mit Bohrdrahtosteosynthese der rechten Hand, Handverschmälerung mittels Kleinfingerstrahlresektion, Strecksehnennaht der Extensor digitorum communis Sehnen II - IV. Im Röntgen zeigte sich bei Aufnahme eine Amputation der rechten Hand auf Mittelhandhöhe. Es erfolgte noch am selben Tag die Replantation mit Bohrdrahtosteosynthese der rechten Hand, Handverschmälerung mittels Kleinfingerstrahlresektion, Strecksehnennaht der Extensor digitorum communis Sehnen römisch zwei - römisch vier.

Leider zeigte sich im weiteren Verlauf ein zunehmender infekt mit Enterobacter cloacae mit Nekrosebildung im Bereich des ehern. Amputates rechtsseitig, sodass eine Unterarmamputation initiiert war, welche am 02.12.2024 komplikationsfrei durchgeführt wurde.

Auf der IBS erfolgte die Auftitralion mit Lyrica sowie die Gabe von Ketanest über einen Perfusor zur Phantomschmerzprophylaxe. Jene Phantomschmerzen zeigte der Patient auch während des weiteren stationären Aufenthaltes.

Hier erfolgte die Einstellung der Medikation über die Kollegen der Anästhesie im Hause.

Wir können den Pat. bei blandem Lokalbefund in das häusliche Umfeld entlassen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 186,00 cm  Gewicht: 85,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput o.B; Collum o.B., HWS 55-0-55, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, FKBA 25 cm, Seitneigung li bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 30-0-110 z links 40-0-170, in F 95-0-40 zu links 170-0-40, R 50-0-50 zu links 70-0-70, Ellbögen 00-115 zu links 0-0-135, Unterarmstumpg mittig, bland rechts Handgelenk links 50-0-50, Faustschluß links frei und kraftvoll,Nacken- und Kreuzgriff links möglich.

Hüften in S 0-0-115, in R 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-135, Sprunggelenke in S 15-0-45.

Lasegue negativ

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich

Status Psychicus:

normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts fixer Rahmensatz

02.06.44

50

         Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X        Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

(…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist möglich. Der linke Arm ist voll einsetzbar, alle zum sicheren Benützen der ÖVM nötigen Haltegriffe können erbracht werden.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

(..)

Begründung:

Armprothese wird im Herbst angepasst“

3.       Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

4.       Mit Bescheid vom 07.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

6.       Am 05.08.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die eingebrachte Beschwerde und den gegenständlichen Akt vor.

7.       Nach Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der starken Phantomschmerzen, die in Intervallen auftreten würden, der danach auftretenden Müdigkeit und Erschöpfung sei eine Busfahrt von 2 ½ Stunden in die Landeshauptstadt für Amtswege, Untersuchungen etc. plus 30 Minuten Gehzeit in eine Richtung nicht zumutbar, da der Rückweg zur Wohnadresse genauso lange dauere und die Wartezeiten auf die öffentlichen Verkehrsmittel noch nicht einberechnet seien.

8.       In der Folge ersuchte das BVwG Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens aufgrund der Aktenlage. 8. In der Folge ersuchte das BVwG Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens aufgrund der Aktenlage.

8.1.    Diese hält in ihrem Gutachten vom 09.12.2025 fest:

„(…)

Zwischenanamnese seit 6/2025:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert

STELLUNGNAHME:

ad 1)   Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

1 Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist nicht eingeschränkt. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist bei unauffälligem Status der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie der linken oberen Extremität ohne Anhalten oder eventuell mit Anhalten mit dem linken Arm ausreichend sicher möglich.

Ohne Hinweis für eingeschränkte Standfestigkeit oder eine Gangunsicherheit ist der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend sicher möglich, Festhalten mit der linken Hand ist ausreichend für einen sicheren Transport. Das festgestellte Leiden führt zu keinen erheblichen Beschwerden beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.

ad 2)   Im Rahmen der Beschwerde (siehe Mängelbehebung vom 26.08.2025 (Abl. 53) wendet der Beschwerdeführer ein, er leide unter starken Phantomschmerzen und danach auftretender Müdigkeit und Erschöpfung. Die Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel von rund 2 1/2 Stunden — in eine Richtung — sei ihm nicht zumutbar.

-        Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. gleichzusetzende neurologische Ausfälle vor? Es sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.

Im Bereich der unteren Extremitäten und der linken oberen Extremität liegen keine Funktionseinschränkungen vor, gleichzusetzende neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Der Funktionsverlust durch Amputation im Bereich des rechten Unterarms kann ausreichend durch die linke obere Extremität kompensiert werden.

Auftretende Phantomschmerzen sind einer analgetischen Behandlung zugänglich, diesbezüglich ist eine Kombinationstherapie dokumentiert. Eine Umstellung von Hydal auf Tramal ist belegt, eine neuerliche Therapieeskalation nicht befundbelegt, sodass von einer ausreichenden Kompensation ausgegangen werden kann.

-        Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere beim Ein- und Aussteigen, beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei der Fortbewegung der Verkehrsmittel, beim Beschwerdeführer verbunden?

Es ist mit keinen vermehrten Schmerzen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen, da Einsteigen, Aussteigen, Stehen, Sitzplatzsuche und Fortbewegung im Verkehrsmittel ausreichend sicher unter Benutzung der linken Hand zum Festhalten durchgeführt werden kann.

-        Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum?

Ja, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert, das objektivierbare Funktionsdefizite kann ausreichend kompensiert werden.

ad 3) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Vorbringen des Beschwerdeführers: siehe Abl. 53

Im Beschwerdevorbringen vom 26.08.2025 wird eingewendet, dass aufgrund der starken Phantomschmerzen, die in Intervallen auftreten, der danach auftretenden Müdigkeit und Erschöpfung, eine Busfahrt nach XXXX (für Amtswege, Sozialministerium, KH Untersuchungen ...) mit 2,5 h Fahrzeit plus 30 Min. Fußweg nicht zumutbar seien, da der Rückweg zur Wohnadresse genauso lange dauere und auch die Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel noch nicht einberechnet seien. Im Beschwerdevorbringen vom 26.08.2025 wird eingewendet, dass aufgrund der starken Phantomschmerzen, die in Intervallen auftreten, der danach auftretenden Müdigkeit und Erschöpfung, eine Busfahrt nach römisch 40 (für Amtswege, Sozialministerium, KH Untersuchungen ...) mit 2,5 h Fahrzeit plus 30 Min. Fußweg nicht zumutbar seien, da der Rückweg zur Wohnadresse genauso lange dauere und auch die Wartezeiten für öffentliche Verkehrsmittel noch nicht einberechnet seien.

Vorgebracht wird, dass Phantomschmerzen bei längerem Stehen oder Gehen auftreten würden. Maßgeblich zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung ist, ob eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückgelegt werden kann. Der Verlust des Armes im Unterarmbereich rechts führt nicht zu einer erheblichen Erschwernis der geforderten Wegstrecke. Eine medikamentöse Behandlung der auftretenden Phantomschmerzen bei zunehmender Wegstrecke ist zumutbar und möglich.

Vorgelegte Beweismittel: Abl. 4-8,12-17

Abl. 14 Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes Begutachtung am 30.12.2024 Hausbesuch

2024 UKH XXXX : Traumatische Amputation der rechten Mittelhand.2024 UKH römisch 40 : Traumatische Amputation der rechten Mittelhand.

Operation: Replantation — Handgelenk mit Mittelhand und Finger rechts, letztendlich war die Unterarmamputation notwendig wegen der Wundinfektion. Prothetische Versorgung des Armes ist angedacht. 2025 Rehabilitation in XXXX geplant. Außerhalb des Hauses fährt er selbst mit dem KFZ.Operation: Replantation — Handgelenk mit Mittelhand und Finger rechts, letztendlich war die Unterarmamputation notwendig wegen der Wundinfektion. Prothetische Versorgung des Armes ist angedacht. 2025 Rehabilitation in römisch 40 geplant. Außerhalb des Hauses fährt er selbst mit dem KFZ.

Therapie Tramal, Seractil, Pregabalin, Pantoprazol, Ondansetron, Molaxole.

Extremitäten: Zustand nach Unterarmamputation rechts im unteren Drittel.

Linker Arm nicht auffallend. Finger-Boden-Abstand im Sitzen bei 0 cm. Hüft- und Kniegelenke frei. Periphere Pulse tastbar. Wirbelsäule: Achsengerecht, nicht druckdolent. Kein ausreichender Pflegebedarf

Abl. 5-7 Unfallkrankenhaus XXXX 27.12 2024Abl. 5-7 Unfallkrankenhaus römisch 40 27.12 2024

Unfalldatum: 15.11.2024— Der Patient hat sich mit einem Holzspalter die rechte Hand abgetrennt. Infekt mit Unterarmamputation am 02.12.2024

Abl. 4 Verlaufsbericht von 21.12.2024 bis 21.12.2024

Tramal 1 Seractil 400 mg 1-0-1 bei Bedarf Pregabalin Pantoprazol

Zusammenfassend ist den Befunden ein Zustand nach Unterarmamputation rechts zu entnehmen. Der restliche Status ist unauffällig. Eine analgetische Therapie wurde etabliert. Die Befunde stehen in Einklang mit der getroffenen Beurteilung und untermauern diese.

ad 4)   Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Dris XXXX vom 11.06.2025 (Abl. 18-20) ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Dris römisch 40 vom 11.06.2025 (Abl. 18-20)

Wenn ja, welche?

Keine abweichende Beurteilung

5)       Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“

9.       Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Diese Frist verstrich ungenützt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2.    Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist am 27.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3.    Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung vor:

1.       Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist nicht eingeschränkt. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist bei unauffälligem Status der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie der linken oberen Extremität ohne Anhalten oder eventuell mit Anhalten mit dem linken Arm ausreichend sicher möglich.

Ohne Hinweis für eine eingeschränkte Standfestigkeit oder Gangunsicherheit ist der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend sicher möglich, das Festhalten mit der linken Hand ist ausreichend für einen sicheren Transport. Das festgestellte Leiden führt zu keinen erheblichen Beschwerden beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Schmerzen in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, können nicht festgestellt werden.

1.4.    Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

II.      Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Das durch das BVwG eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX vom 09.12.2025, basierend auf der Aktenlage, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Es bestätigt das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 11.06.2025 voll inhaltlich. Die beiden Gutachten vom 11.06.2025 und vom 09.12.2025 werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das durch das BVwG eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 vom 09.12.2025, basierend auf der Aktenlage, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Es bestätigt das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 11.06.2025 voll inhaltlich. Die beiden Gutachten vom 11.06.2025 und vom 09.12.2025 werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Mag auch der Beschwerdeführer unter Phantomschmerzen leiden, so betont DDr.in XXXX , dass die auftretenden Phantomschmerzen einer analgetischen Behandlung zugänglich sind, diesbezüglich ist eine Kombinationstherapie dokumentiert. Eine Umstellung von Hydal auf Tramal ist belegt (vgl. Ärztlicher Entlassungsbrief vom 27.12.2024, „Therapieempfehlung: …. Nach einem längeren Aufklärungsgespräch wird mit dem Patienten vereinbart, dass Hydal auf Tramal umzustellen und dieses sukzessive auszuschleichen. Erleichternd gibt der Patient an, dass er sich teilweise in Schmerzsituationen gut ablenken kann, daher wird das Hydal ab 21.12.2024 abgesetzt und stattdessen folgt folgende Einstellung: Tramal 150 mg retard 1-0-1 vom 21.12.2024 bis einschließlich 23.12.2024, danach Reduktion auf Tramal 100 mg 1-0-1 vom 24.12.2024 bis einschließlich 26.12.2024. Danach weitere Reduktion auf Tramal 50 mg 1-0-1 vom 27.12.2024 bis 30.12.2024, danach Beenden. Zusätzlich kann Tramal 50 mg bis 3 mal täglich eingenommen werden. ….“), eine neuerliche Therapieeskalation ist nicht befundbelegt, sodass von einer ausreichenden Kompensation ausgegangen werden kann. Mag auch der Beschwerdeführer unter Phantomschmerzen leiden, so betont DDr.in römisch 40 , dass die auftretenden Phantomschmerzen einer analgetischen Behandlung zugänglich sind, diesbezüglich ist eine Kombinationstherapie dokumentiert. Eine Umstellung von Hydal auf Tramal ist belegt vergleiche Ärztlicher Entlassungsbrief vom 27.12.2024, „Therapieempfehlung: …. Nach einem längeren Aufklärungsgespräch wird mit dem Patienten vereinbart, dass Hydal auf Tramal umzustellen und dieses sukzessive auszuschleichen. Erleichternd gibt der Patient an, dass er sich teilweise in Schmerzsituationen gut ablenken kann, daher wird das Hydal ab 21.12.2024 abgesetzt und stattdessen folgt folgende Einstellung: Tramal 150 mg retard 1-0-1 vom 21.12.2024 bis einschließlich 23.12.2024, danach Reduktion auf Tramal 100 mg 1-0-1 vom 24.12.2024 bis einschließlich 26.12.2024. Danach weitere Reduktion auf Tramal 50 mg 1-0-1 vom 27.12.2024 bis 30.12.2024, danach Beenden. Zusätzlich kann Tramal 50 mg bis 3 mal täglich eingenommen werden. ….“), eine neuerliche Therapieeskalation ist nicht befundbelegt, sodass von einer ausreichenden Kompensation ausgegangen werden kann.

Die medizinische Sachverständige stellt in ihrem Gutachten vom 09.12.2025 weiters fest, dass mit keinen vermehrten Schmerzen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen ist, da das Einsteigen, Aussteigen, Stehen, die Sitzplatzsuche und die Fortbewegung im Verkehrsmittel ausreichend sicher unter Benutzung der linken Hand zum Festhalten durchgeführt werden kann. Im Bereich der unteren Extremitäten und der linken oberen Extremität liegen keine Funktionseinschränkungen vor, gleichzusetzende neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Der Funktionsverlust durch Amputation im Bereich des rechten Unterarms kann ausreichend durch die linke obere Extremität kompensiert werden. Der Verlust des Armes im Unterarmbereich rechts führt nicht zu einer erheblichen Erschwernis der geforderten Wegstrecke von 300 bis 400m. Eine medikamentöse Behandlung der auftretenden Phantomschmerzen bei zunehmender Wegstrecke ist zumutbar und möglich.

So hält auch bereits Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 11.06.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe erschienen ist und ihm das Gehen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich ist. So hält auch bereits Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 11.06.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe erschienen ist und ihm das Gehen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich ist.

Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen wurde weder durch Befunde dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet. Zudem ist der Beschwerdeführer weder dem im Gutachten von Dr. XXXX erhobenen klinischen Status entgegengetreten noch den Ausführungen im ergänzenden Gutachten von DDr.in XXXX .Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen wurde weder durch Befunde dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet. Zudem ist der Beschwerdeführer weder dem im Gutachten von Dr. römisch 40 erhobenen klinischen Status entgegengetreten noch den Ausführungen im ergänzenden Gutachten von DDr.in römisch 40 .

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Auch wurden im Beschwerdevorbringen weder neue Leiden vorgebracht noch wurden neue medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

Darüber hinaus wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2024 auf Gewährung des Pflegegeldes mit Bescheid vom 15.01.2025 abgelehnt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Da, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten von Dr. XXXX durch das vom BVwG eingeholte ergänzende Gutachten von DDr.in XXXX voll inhaltlich bestätigt wird, war diesen Gutachten zu folgen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung keine relevanten Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat. Die beiden Gutachten werden der Entscheidung zugrunde gelegt, dass im Bereich der unteren Extremitäten und der linken oberen Extremität keine Funktionseinschränkungen vorlieg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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