Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
G303 2306369-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.12.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 und Vorlageantrag vom 06.01.2025, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.12.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 und Vorlageantrag vom 06.01.2025, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.). Dieser Grad der Behinderung besteht seit 23.07.2021.
2. Der BF brachte am 05.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 2. Der BF brachte am 05.08.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 26.08.2024 das aktuelle Pflegegeldgutachten des BF von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, angefordert, welches am 06.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. In dem Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.10.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:4.1. In dem Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ), wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.10.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
operiertes Aneurysma der Arteria carotis interna links, chronisches Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung entsprechend den neurologischen und ophthalmologischen Einschränkungen, der psychischen Beeinträchtigung, gegenwärtig ohne Medikation
2
Wirbelsäulenschädigung entsprechend den mittelgradigen radiologischen Veränderungen, der chronifizierten Schmerzsymptomatik bei geringen bis mittelgradigen segmentalen Funktionseinschränkungen ohne eindeutiges neurologisches Defizit.
3
koronare Herzkrankheit: entsprechend den Veränderungen an den Herzkranzgefäßen und der leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
4
Diabetes mell. II: entsprechend der notwendigen Kostbeschränkung derzeit ohne Medikation
5
Krampfadern: entsprechend den sichtbaren Varizen und der Schwellungsneigung
6
Laktose- und Histaminunverträglichkeit: entsprechend der notwendigen Diäteinhaltung
7
Leistenhernie links: entsprechend der rezidivierenden Reizsymptomatik ohne Einklemmungszeichen
Betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen, bestehen. Weiters bestünden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen, seitens der Wirbelsäule bestünden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Eine absolute Stuhlinkontinenz liege nicht vor.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Diese Voraussetzung würde jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
6. Mit Schreiben vom 12.11.2024 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht der Realität entspreche und der beigezogene Gutachter befangen sei. Sämtliche vorgelegte Befunde seien abgeschwächt/abgekürzt wiedergegeben worden bzw. uminterpretiert worden oder gar nicht in Betracht gezogen worden. Der Sachverständige habe auch nicht genügend Zeit – wie er selbst einräumte – um die medizinischen Berichte zu studieren und verfüge er zudem nicht über die notwendige medizinische Ausrüstung für eine umfassende fachärztliche Untersuchung.
7. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.12.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:7. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.12.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Beim BF hätten zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung keine höhergradigen kardiopulmonalen Belastungseinschränkungen und auch keine derart erheblichen Einschränkungen der oberen oder der unteren Extremitäten bestanden, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Motorische Defizite seien nicht vorhanden (diesbezüglich wurde auf zwei vorgelegte Klinikbefunde verwiesen). Wie vom BF angegeben und im Gutachten angeführt, habe er bis auf Medikamente zur Stuhlregulation seine Medikation abgesetzt, da die Medikamente aus subjektiver Sicht keine Veränderung seines Gesundheitszustandes bewirkt hätten.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 05.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das oben angeführte Gutachten sowie die oben angeführte Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.10.2024 und vom 02.12.2024 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das oben angeführte Gutachten sowie die oben angeführte Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.10.2024 und vom 02.12.2024 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst abermals vorgebracht, dass das Gutachten bzw. die eingeholte Stellungnahme nicht realistisch bzw. nachvollziehbar seien. Sämtliche Befunde/Anamnesen/amtliche Regelungen seien abgeschwächt und abgekürzt bzw. uminterpretiert oder gar nicht in Betracht gezogen worden. Der Beschwerde wurden
Artikel der „Zeitschrift für das ärztliche Gutachten“ sowie Bilder eines Körpers mit den eingezeichneten Leiden des BF beigelegt. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst abermals vorgebracht, dass das Gutachten bzw. die eingeholte Stellungnahme nicht realistisch bzw. nachvollziehbar seien. Sämtliche Befunde/Anamnesen/amtliche Regelungen seien abgeschwächt und abgekürzt bzw. uminterpretiert oder gar nicht in Betracht gezogen worden. Der Beschwerde wurden , Artikel der „Zeitschrift für das ärztliche Gutachten“ sowie Bilder eines Körpers mit den eingezeichneten Leiden des BF beigelegt.
10. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX ein. In dieser Stellungnahme vom 23.12.2024 wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:10. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein. In dieser Stellungnahme vom 23.12.2024 wurde betreffend die beantragte und verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Der BF habe keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Das beeinspruchte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme würden schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Ein Aneurysma der Halsschlagader sei chirurgisch saniert worden. Durch die Abnützungen in der Wirbelsäule mit gering-mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne motorische Ausfallserscheinungen sei der BF in seiner Mobilität leicht eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seien jedoch gewährleistet. Die koronare Herzerkrankung bewirke nur eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche für die Anforderung bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant sei. Eine therapieresistente Schmerzsymptomatik oder eine therapieresistente schwere psychische Beeinträchtigung würden nicht vorliegen. Es bestehe eine Schmerzmedikation bei Bedarf. Eine aktuelle Psychopharmakatherapie sei nicht dokumentiert.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 03.12.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens von Dr. XXXX vom 28.10.2024 und der als „Sofortige Beantwortung“ bezeichneten Stellungnahme von Dr. XXXX vom 23.12.2024. Diese wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. 11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid vom 03.12.2024 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Gutachtens von Dr. römisch 40 vom 28.10.2024 und der als „Sofortige Beantwortung“ bezeichneten Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 23.12.2024. Diese wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
12. Mit Schreiben vom 06.01.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
13. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.01.2025 vorgelegt.
14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
14.1. Im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 23.09.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.08.2025, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:14.1. Im Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 23.09.2025 werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.08.2025, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Operiertes Aneurysma der Arteria carotis interna links, chronisches Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung entsprechend den neurologischen und ophthalmologischen Einschränkungen, der psychischen Beeinträchtigung (gegenwärtig ohne Medikation) -mitberücksichtigt die Augenzuckungen und die visuellen Wahrnehmungen wie Flammen und die anamnestisch eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit, Zustand nach Kraniotomie
2
Wirbelsäulenschädigung mit mittelgradigen radiologischen Veränderungen, chronifizierte Schmerzsymptomatik mit geringen bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen über mehrere Segmente und der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den betroffenen Wirbelsäulensegmenten
3
Koronare Herzkrankheit (KHK) mit Veränderungen an den Herzkranzgefäßen ohne Interventionsbedarf, leicht eingeschränkte körperliche Belastbarkeit mitberücksichtigt, ebenso die erhöhten Blutdruckwerte
4
Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) mit notwendiger Kostbeschränkung, derzeit ohne MedikationNicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) mit notwendiger Kostbeschränkung, derzeit ohne Medikation
5
Beinkrampfadern mit Schwellungsneigung links mehr als rechts, ohne daraus resultierende Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit
6
Laktose- und Histaminunverträglichkeit mit notwendiger Diäteinhaltung, Obstipationsneigung mitberücksichtig
7
Leistenbruch links mit wiederkehrender Reizsymptomatik ohne Einklemmungszeichen, Rektusdiastase mitberücksichtigt
Betreffend die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es würden keine Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestünden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten lägen nicht vor; seitens der Wirbelsäule würden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen bestehen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit lägen nicht vor.
Im Vergleich zum beanstandeten Letztgutachten werde keine abweichende Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Die einzelnen Gesundheitsstörungen seien im Wesentlichen unverändert eingeschätzt, jedoch zum Teil erweitert worden, um deutlich auf das komplexe Zusammenwirken der einzelnen Faktoren hinzuweisen, welches in der Einschätzung jedenfalls berücksichtigt sei.
Im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 28.08.2025 legte der BF ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor, welches sich im Gerichtsakt befindet.
15. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.15. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
16. Die belangte Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.
Am 24.10.2025 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des BF ein. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 wesentliche medizinische und funktionelle Aspekte seiner Beeinträchtigungen unberücksichtigt lasse bzw. in nicht sachgerechter Weise würdige. Die Schlussfolgerung, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei nicht tragfähig. Die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung würde gegen mehrere Grundrechte (Art. 7 B-VG, Art. 8 EMRK und Art.6 EMRK) verstoßen und auch gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BBG.Am 24.10.2025 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des BF ein. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 wesentliche medizinische und funktionelle Aspekte seiner Beeinträchtigungen unberücksichtigt lasse bzw. in nicht sachgerechter Weise würdige. Die Schlussfolgerung, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei nicht tragfähig. Die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung würde gegen mehrere Grundrechte (Artikel 7, B-VG, Artikel 8, EMRK und Artikel 6, EMRK) verstoßen und auch gegen die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG.
Der BF bringt weiters vor, dass er eine Kraniotomie mit Klinoidektomie infolge einer intrakraniellen Läsion im Bereich der A. carotis interna/ophthalmica hinter sich habe und diese Operation dauerhafte neurologische Defizite verursachte. Insbesondere leide er an Kurzzeit- und prospetiven Gedächtnisstörungen, wodurch er zum Beispiel eine Fahrplanänderung nicht verlässlich speichern oder abrufen könne und seine Orientierung verliere. Auch leide er an Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, dauerhaften Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel und Drucksymtome. Seit einem Blitzunfall im Jahr 2006 leide der BF an Panikattacken und Angstzuständen, die meteorologisch getriggert seien. Gemäß medizinischer Anordnung dürfe der BF keine Gewichte über 5 kg heben. Dies bedeute, dass er alltägliche Einkäufe oder Gepäck nicht selbstständig tragen könne und somit eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel faktisch nur mit permanenter Hilfe einer Begleitperson möglich sei. Aufgrund seiner kognitiven Barrieren habe der BF öffentliche Verkehrsmittel nie genutzt, da er nicht in der Lage sei, Fahrpläne und Liniennetze zu verstehen. Der BF halte es für geboten, dass ein ergänzendes Gutachten durch einen neuropsycholgischen oder psychosomatischen Sachverständigen eingeholt werde. Abschließend bringt der BF vor, dass die vorliegenden Beschwerden ausschließlich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffen, nicht aber das sichere Lenken seines eigenen Fahrzeuges.
17. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF stellte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach persönlicher Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.17. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, und Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF stellte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach persönlicher Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Operiertes Aneurysma der Arteria carotis interna links und Zustand nach Kraniotomie
- Wirbelsäulenschädigung mit mittelgradigen radiologischen Veränderungen
- Koronare Herzkrankheit
- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit
- Beinkrampfadern mit Schwellneigung
- Laktose- und Histaminunverträglichkeit
- Leistenbruch links
Durch den Zustand nach Durchführung einer Kraniotomie aufgrund eines Aneurysmas leidet der BF an neurologischen Einschränkungen. Es besteht jedoch kein schweres cerebrales Anfallsleiden bzw. keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren Extremitäten aufgrund neurologischer Lähmungserscheinungen.
Es besteht beim BF auch ein reaktiv depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und Angstzuständen. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörungen sind jedoch nicht vorliegend. Auch konnte der BF keine Behandlung hinsichtlich seines depressiven Zustandsbildes nachweisen und nimmt er diesbezüglich keine Medikation, sodass jedenfalls keine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer Behandlung von mindestens einem Jahr nachgewiesen wurde.
Schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, konnten nicht objektiviert werden.
Durch die koronare Herzkrankheit besteht eine leichte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche allerdings keine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.
Der BF leidet auch an chronischen Schmerzen, insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden. Eine entsprechende Schmerztherapie erfolgte bislang nicht; es werden lediglich Schmerzmittel der WHO-Stufe 1 (unterste Stufe) bei Bedarf eingenommen.
Die Mobilität des BF ist aufgrund der anhaltenden Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht erheblich eingeschränkt. Der BF ist daher in der Lage, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) zurückzulegen. Das Überwinden von wenigen Niveauunterschieden und damit das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist dem BF möglich.
lnsgesamt ist der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet, da weder erhebliche Einschränkungen der oberen noch der unteren Extremitäten bestehen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund und wurden die seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismittel entsprechend mitberücksichtigt. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Dieses Gutachten und die dagegen seitens des BF erhobenen Einwendungen wurden zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein der Gutachterin Dr.in XXXX und der weiteren Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erörtert. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund und wurden die seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismittel entsprechend mitberücksichtigt. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Dieses Gutachten und die dagegen seitens des BF erhobenen Einwendungen wurden zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein der Gutachterin Dr.in römisch 40 und der weiteren Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erörtert.
Das sich daraus ergebende Ermittlungsergebnis steht im Ergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von Dr. XXXX , seiner medizinischen Stellungnahme und der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX im Einklang. Das sich daraus ergebende Ermittlungsergebnis steht im Ergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von Dr. römisch 40 , seiner medizinischen Stellungnahme und der medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 im Einklang.
Es konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig) vorliegen.
Des Weiteren wurde das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2023 mitberücksichtigt, woraus dich die Gesundheitsschädigung eines reaktiv depressiven Zustandsbildes mit Somatisierungstendenz und Angstzuständen ergibt. Laut den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX in der mündlichen Verhandlung liegt beim BF keine Soziophobie bzw. Agoraphobie mit einer spezifischen Therapieresistenz vor. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, keine Psychotherapie bzw. sonstige Behandlung in Anspruch zu nehmen, welche insbesondere laut Aussage der Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in XXXX zur Behandlung seiner vorgebrachten psychischen Belastungen aufgrund seines erlittenen Blitzunfalles im 2006, zielführend wäre. Daher wurde festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner psychischen Einschränkungen das therapeutische Angebot jedenfalls nicht ausgeschöpft hat und auch keine Behandlung von mindestens einem Jahr nachgewiesen hat. Des Weiteren wurde das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2023 mitberücksichtigt, woraus dich die Gesundheitsschädigung eines reaktiv depressiven Zustandsbildes mit Somatisierungstendenz und Angstzuständen ergibt. Laut den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.in römisch 40 in der mündlichen Verhandlung liegt beim BF keine Soziophobie bzw. Agoraphobie mit einer spezifischen Therapieresistenz vor. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, keine Psychotherapie bzw. sonstige Behandlung in Anspruch zu nehmen, welche insbesondere laut Aussage der Sachverständigen Univ. Prof. Dr.in römisch 40 zur Behandlung seiner vorgebrachten psychischen Belastungen aufgrund seines erlittenen Blitzunfalles im 2006, zielführend wäre. Daher wurde festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner psychischen Einschränkungen das therapeutische Angebot jedenfalls nicht ausgeschöpft hat und auch keine Behandlung von mindestens einem Jahr nachgewiesen hat.
Aufgrund des operierten Aneurysmas der Arteria carotis interna links und des Zustandes nach Kraniotomie konnten aufgrund der persönlichen medizinischen Begutachtung, der vorgelegten Befunde und der gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung neurologische Einschränkungen beim BF festgestellt werden. Allerdings konnte ein schweres cerebrales Anfallsleiden bzw. erhebliche Funktionsstörungen der unteren Extremitäten aufgrund neurologischer Lähmungserscheinungen medizinisch ausgeschlossen werden.
Es konnten weder in der persönlichen medizinischen Begutachtung, noch anhand der vorlegten medizinischen Beweismittel die vorgebrachten kognitiven Einschränkungen des BF festgestellt werden. Zudem ist das Vorbingen des BF äußerst widersprüchlich, dass sich seine kognitiven Einschränkungen lediglich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen und nicht auf seine Fahrtüchtigkeit mit seinem eigenen Fahrzeug. Auch gab dazu die fachärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr.in XXXX in der mündlichen Verhandlung an, dass kein Hinweis bestehe, dass der BF einer Gefährdung im öffentlichen Raum aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen ausgesetzt wäre. Es konnten weder in der persönlichen medizinischen Begutachtung, noch anhand der vorlegten medizinischen Beweismittel die vorgebrachten kognitiven Einschränkungen des BF festgestellt werden. Zudem ist das Vorbingen des BF äußerst widersprüchlich, dass sich seine kognitiven Einschränkungen lediglich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen und nicht auf seine Fahrtüchtigkeit mit seinem eigenen Fahrzeug. Auch gab dazu die fachärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr.in römisch 40 in der mündlichen Verhandlung an, dass kein Hinweis bestehe, dass der BF einer Gefährdung im öffentlichen Raum aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Durch die festgestellte koronare Herzkrankheit besteht laut dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX eine leichte Einschränkung bei der körperlichen Belastbarkeit, welche allerdings keine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt. Die diesbezüglich getroffene Feststellung basiert auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Durch die festgestellte koronare Herzkrankheit besteht laut dem Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 eine leichte Einschränkung bei der körperlichen Belastbarkeit, welche allerdings keine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt. Die diesbezüglich getroffene Feststellung basiert auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er - insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden - nachvollziehbar an chronischen Schmerzen leidet und Schmerzmittel nehme. Eine dauerhafte Schmerztherapie konnte nicht festgestellt werden; auch sind die vom BF verwendeten Schmerzmittel laut Einordnung der Sachverständigen Dr.in XXXX der WHO-Stufe 1, somit der niedrigsten Stufe, zuzuordnen. Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er - insbesondere aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden - nachvollziehbar an chronischen Schmerzen leidet und Schmerzmittel nehme. Eine dauerhafte Schmerztherapie konnte nicht festgestellt werden; auch sind die vom BF verwendeten Schmerzmittel laut Einordnung der Sachverständigen Dr.in römisch 40 der WHO-Stufe 1, somit der niedrigsten Stufe, zuzuordnen.
Maßgebliche Anhaltspunkte, dass der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX und wurde diesbezüglich das Vorgutachten von Dr. XXXX , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt. Es wurde auch im Untersuchungsbefund von Dr.in XXXX am 28.08.2025 unter anderem erhoben, dass das Gangbild ohne Hilfsmittel frei und sicher ist. Es zeigte sich lediglich eine leicht verkürzte Schrittlänge. Schließlich ist festzuhalten, dass auch der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass es ihm möglich ist, 300 bis 400 Meter zu gehen.Die Feststellungen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen, ergeben sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 und wurde diesbezüglich das Vorgutachten von Dr. römisch 40 , welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt. Es wurde auch im Untersuchungsbefund von Dr.in römisch 40 am 28.08.2025 unter anderem erhoben, dass das Gangbild ohne Hilfsmittel frei und sicher ist. Es zeigte sich lediglich eine leicht verkürzte Schrittlänge. Schließlich ist festzuhalten, dass auch der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass es ihm möglich ist, 300 bis 400 Meter zu gehen.
Insgesamt ergibt sich, auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter medizinischer Beweismittel, dass der BF die konkrete Fähigkeit besitzt, öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benützen.
Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Stellungnahme des BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 23.10.2025 gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr.in XXXX und aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).Die Einholung von weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachten – wie in der Stellungnahme des BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 23.10.2025 gefordert – war aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Dr.in römisch 40 und aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und des dadurch geklärten Sachverhaltens nicht erforderlich. Zudem auch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014 =ZfVB 1998/5/1441).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver