Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2292655-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass es nach dem Regierungssturz in Afghanistan keine Freiheit mehr gebe, die Taliban gegen Bildung seien und die Unsicherheit groß sei und er habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Angst vor den Taliban. Der Beschwerdeführer gab auch an, ansonsten keine weiteren Fluchtgründe zu haben.
Ein eingeholtes Altersgutachten vom 09.11.2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter und seine behauptete Minderjähirgkeit mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar sind und der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Ein eingeholtes Altersgutachten vom 09.11.2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter und seine behauptete Minderjähirgkeit mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. dem spätestmöglichen fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar sind und der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater ein Kommandant bei den Taliban sei und dieser ihn für die Taliban zu rekrutieren versucht habe. Der Vater habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer bei seiner nächsten Heimkehr mitnehmen werde. Der Beschwerdeführer und auch seine Mutter haben das nicht gewollt, weshalb die Mutter den Onkel des Beschwerdeführers kontaktiert habe, welcher in weiterer Folge die Ausreise organisiert habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach sein Vater ein Kommandant der Taliban sei, der versucht habe ihn zu rekrutieren und dieser eines Tages angekündigt habe ihn mitzunehmen, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan extrem volatil sei und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage gerate und seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden. Außerdem stütze sich die von der Behörde festgestellte Unglaubwürdigkeit auf vermeintliche Widersprüche aus der Erstbefragung. Die Behörde verkenne dabei, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene. Außerdem agiere die Behörde willkürlich, da sie einerseits von keiner finanziellen Notlage der Familie des Beschwerdeführers ausgehe, weil der Vater Kommandant bei den Taliban sei und andererseits nicht davon ausgehe, dass der Vater den Beschwerdeführer für die Taliban rekrutieren wolle. Der Beschwerdeführer könne nach seiner Flucht nicht damit rechnen, dass ihn sein Vater unterstützen werde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan extrem volatil sei und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage gerate und seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden. Außerdem stütze sich die von der Behörde festgestellte Unglaubwürdigkeit auf vermeintliche Widersprüche aus der Erstbefragung. Die Behörde verkenne dabei, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene. Außerdem agiere die Behörde willkürlich, da sie einerseits von keiner finanziellen Notlage der Familie des Beschwerdeführers ausgehe, weil der Vater Kommandant bei den Taliban sei und andererseits nicht davon ausgehe, dass der Vater den Beschwerdeführer für die Taliban rekrutieren wolle. Der Beschwerdeführer könne nach seiner Flucht nicht damit rechnen, dass ihn sein Vater unterstützen werde.
Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft und habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem aktuellen Länderinformationsbericht auseinandergesetzt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
5. In der Stellungnahme vom 19.01.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auch das Bundesamt als glaubhaft angenommen habe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Kommandant bei den Taliban sei. Aufgrund dieser Tatsache und auch der oppositionellen Einstellung des Beschwerdeführers, bestehe für ihn ein erhebliches Risiko, von den Taliban unter Druck gesetzt zu werden beziehungsweise zur Mitarbeit gezwungen zu werden oder für sein Ungehorsam bestraft zu werden. Diese Einschätzung decke sich auch mit jener des UNHCR in seinem Bericht vom September 2025, wonach Personen, die sich den Taliban widersetzen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf internationalen Schutz angewiesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu und er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 9f, 73, 142, 148f; Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 = VP S. 7). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu und er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 9f, 73, 142, 148f; Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 = VP Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder auf (AS 146f; VP S 7, 9). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zumindest mehrere Jahre lang die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2023 kein Analphabet (AS 9f). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre in der Landwirtschaft der Familie.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder auf (AS 146f; VP S 7, 9). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zumindest mehrere Jahre lang die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2023 kein Analphabet (AS 9f). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre in der Landwirtschaft der Familie.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2022 aus Afghanistan aus (AS 13). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits leisten (AS 149f; VP S. 16).Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2022 aus Afghanistan aus (AS 13). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits leisten (AS 149f; VP Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 143; VP S. 19).Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 143; VP Sitzung 19).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde weder direkt von den Taliban noch über seinen Vater aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er wird von seinem Vater auch nicht bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers ist kein Kommandant oder Mitglied der Taliban.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch seinen Vater.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 27.08.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (VP S. 16).Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (VP Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage (AS 157; VP S. 17).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage (AS 157; VP Sitzung 17).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern knüpfen (VP S. 18). Darüber hinaus hat er keine weiteren Freundschaften oder Bekanntschaften in Österreich schließen können (VP S. 19).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern knüpfen (VP Sitzung 18). Darüber hinaus hat er keine weiteren Freundschaften oder Bekanntschaften in Österreich schließen können (VP Sitzung 19).
Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der ebenfalls in Österreich aufhältig ist (AS 11, 146; VP S. 18). Er hat ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Sein Bruder lebt in einer anderen Stadt in Österreich. Der Beschwerdeführer trifft seinen Bruder ein bis zwei Mal im Monat. Er erhält von seinem Buder auch finanzielle Unterstützung in Österreich, wenn er Geld benötigt. Er erhält dann 10 oder 20 EUR. Der Beschwerdeführer kann in Notlagen weiterhin von seinem Bruder finanzielle Unterstützung erhalten (VP S. 18-19).Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der ebenfalls in Österreich aufhältig ist (AS 11, 146; VP Sitzung 18). Er hat ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Sein Bruder lebt in einer anderen Stadt in Österreich. Der Beschwerdeführer trifft seinen Bruder ein bis zwei Mal im Monat. Er erhält von seinem Buder auch finanzielle Unterstützung in Österreich, wenn er Geld benötigt. Er erhält dann 10 oder 20 EUR. Der Beschwerdeführer kann in Notlagen weiterhin von seinem Bruder finanzielle Unterstützung erhalten (VP Sitzung 18-19).
Der Beschwerdeführer versucht Deutsch zu lernen. Er und andere Mitbewohner kümmern sich darum, dass eine angrenzende Wiese sauber bleibt. Sonst spielt er noch Fußball (VP S. 18). Der Beschwerdeführer versucht Deutsch zu lernen. Er und andere Mitbewohner kümmern sich darum, dass eine angrenzende Wiese sauber bleibt. Sonst spielt er noch Fußball (VP Sitzung 18).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in der Stadt Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater hält Tiere und erwirtschaftet so das Einkommen in Afghanistan (Verhandlungsprotokoll des Bruders = VP Bruder S. 5). Weder der Vater noch andere Mitglieder seiner Familie arbeiten für die Taliban.Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Vater hält Tiere und erwirtschaftet so das Einkommen in Afghanistan (Verhandlungsprotokoll des Bruders = VP Bruder Sitzung 5). Weder der Vater noch andere Mitglieder seiner Familie arbeiten für die Taliban.
Der Beschwerdeführer hat zudem drei Tanten und einen Onkel, welche ebenfalls im Heimatdorf leben. In seinem Heimatdistrikt leben auch noch weitere Verwandte (AS 146; VP S. 10).Der Beschwerdeführer hat zudem drei Tanten und einen Onkel, welche ebenfalls im Heimatdorf leben. In seinem Heimatdistrikt leben auch noch weitere Verwandte (AS 146; VP Sitzung 10).
Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie in Afghanistan war und ist gut (AS 147, 150; VP S. 9, 16). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit nicht finanziell (VP S. 15). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 150; VP S. 16). Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem kann er auch von seinem Bruder in Österreich bei Bedarf finanzielle Unterstützung in Afghanistan erhalten.Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie in Afghanistan war und ist gut (AS 147, 150; VP Sitzung 9, 16). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit nicht finanziell (VP Sitzung 15). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 150; VP Sitzung 16). Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem kann er auch von seinem Bruder in Österreich bei Bedarf finanzielle Unterstützung in Afghanistan erhalten.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 73, 143; VP S. 7, 19)Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 73, 143; VP Sitzung 7, 19)
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Heimatdistrikt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort bist zu seiner Ausreise gelebt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann (VP S. 9).Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Heimatdistrikt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort bist zu seiner Ausreise gelebt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann (VP Sitzung 9).
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zumindest mehrjährige Schulbildung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in seinem Heimatdorf zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
- Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan de