TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/6 W196 2315943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2026
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Entscheidungsdatum

06.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W196 2315943-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1399412202-240940781 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1399412202-240940781 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht erkannt:

A)       I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Ukrainer angehörig und geschieden reiste spätestens am 17.06.2024 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Ukrainer angehörig und geschieden reiste spätestens am 17.06.2024 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 18.06.2024 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Fluchtgrund an, da sie in der Grenzregion zur Ukraine gelebt hätten, habe sie Russland aufgrund des Krieges verlassen. Sie sei sei aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft stark diskriminiert worden. Aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft sei sie auch bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin stark benachteiligt worden.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, am 22.04.2025, gab die Beschwerdefüherin an, sie habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Ihre Angaben seien korrekt rückübersetzt und protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde Russisch/Ukrainisch, ihre Heiratsurkunde, ihren Strafregisterauszug sowie ihre Rentenkarte in Vorlage.

Sie sei in XXXX , Region Donezk/Ukraine geboren worden, sei russische Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Ukrainer angehörig, Christin bzw. Atheistin und sei geschieden. Ihr Mann habe sich nach Ihrer Ausreise im Juli 2024 scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe 2 Töchter, die zweite XXXX habe mit ihrem ukrainischen Ehemann und ihrem 4jährigen Sohn in der Slowakei gelebt. Sie hätte auch mit häuslicher Gewalt Probleme. Sie sei in römisch 40 , Region Donezk/Ukraine geboren worden, sei russische Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Ukrainer angehörig, Christin bzw. Atheistin und sei geschieden. Ihr Mann habe sich nach Ihrer Ausreise im Juli 2024 scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe 2 Töchter, die zweite römisch 40 habe mit ihrem ukrainischen Ehemann und ihrem 4jährigen Sohn in der Slowakei gelebt. Sie hätte auch mit häuslicher Gewalt Probleme.

In Russland würden der Exehemann und die Schwester der Beschwerdeführerin, zu welcher keine Nahebeziehung bestehen würde leben. Da ihre Rente nicht ausreichend für ihren Lebensunterhalt gewesen sei, habe sie in der Mittelschule als Handwerks- und Kochlehrerin gearbeitet. Sie habe hauptsächlich Mädchen unterrichtet.

Da Sie und ihre Tochter Probleme in Russland gehabt hätten, habe sie sich im Jänner 2024 erneut entschlossen, nach Europa zu gehen. Ihre Tochter habe mit der österreichischen Botschaft in der Slowakei telefoniert und die Auskunft erhalten, dass russische Staatsangehörige in Österreich aufgenommen werden würden, weshalb ihr Reisziel Österreich gewesen sei.

Befragt warum sie die Russische Föderation verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Probleme als Lehrerin bekommen. Im Unterricht habe es Gespräche über Themen wie Politik, Patriotismus usw. gegeben. Hierbei habe man die Worte Krieg und Frieden nicht erwähnen dürfen, man habe statt Krieg nur spezielle Kriegsoperation sagen dürfen. Es sei Propaganda gegen den Frieden und für den Krieg, sie persönlich sei gegen den Krieg, dürfe es aber nicht laut sagen, sonst werde man inhaftiert. Sie habe sich bemüht nicht anzugeben ob es etwas gut oder schlecht sei. Die Beschwerdeführerin habe mit den Kindern diese Gespräche geführt, jedoch hätten die Kinder diese Gespräche mit ihren mobilgen Telefonen aufgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei von einer Mutter deswegen angerufen worden. Die Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft anzeigen werde und auch weiterleiten werden, dass sie Kinder unterrichte. Sie habe mit dieser Mutter nicht am Telefon diskutieren wollen, sonst hätte diese das Gespräch aufgezeichnet. So habe die Beschwerdeführerin ihr angeboten, in der Schule gemeinsam mit der Leitung der Schule ein Gespräch zu führen. Die Mutter gab an, sie hätte keine Zeit und sie werde mit der Beschwerdeführerin „woanders“ – also bei der Polizei – ein Gespräch führen. Dieses Gespräch habe nicht stattgefunden, weil das Schuljahr beendet gewesen sei und die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation ausgereist sei.

Die Wohnung habe sich in der Nähe eines Militärflughafens befunden, es seien Drohnen geflogen, die Beschwerdeführerin habe alles aufgegeben und sei geflüchtet.

Sie habe bei der Erstbefragung nichts von dem angeführten Problem an der Schule erwähnt, denn es sei ihr gesagt worden, sie müsse sich kurzfassen und werde später eine Möglichkeit erhalten werden, alles Näher zu erläutern.

Auf die Frage, warum sie nicht mehr erwähnt habe, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der ukrainischen Herkunft diskriminiert worden zu sei, erzählte die Beschwerdeführerin es habe sich bei einer Elternversammlung um einen Vorfall gehandelt. Eine Mutter eines Schülers habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie als Ukrainerin die russischen Kinder unterrichte. Diese Mutter sei danach bei der stellvertretenden Schuldirektorin und beim Schuldirektor gewesen und habe sich über die Beschwerdeführerin beschwert. Als Folge sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Lehrerin unter Beobachtung gestanden. Sie habe dem Direktor gesagt, dass sie kündigen möchte. Sie habe da sie Rentnerin sei keine Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Schuldirekter habe ihr gesagt, dass er sie nicht wieder einstellen werde.

Bei der Ausstellung von Dokumenten in Russland, habe sie mit zusätzlichen Papieren belegen müssen, dass sie eine gewisse Zeit in Russland gelebt habe. Sie sei in der Russischen Föderation nicht festgenommen worden. Sie sei in der Russischen Föderation weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden. Sie habe sich in der Russischen Föderation oder in einem anderen Land weder politisch betätigt noch öffentlich geäußert. Sie sei in der Russischen Föderation oder in einem anderen Land nicht vorbestraft bzw. haben sie dort oder in einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie habe im Jahr 2020 als gegen Nawalny ein Strafverfahren eingeleitet worden sei an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei von der Polizei nicht wahrgenommen worden und habe dadurch keine Probleme gehabt. Ein paar Lehrer hätten demonstriert, es habe aber niemand etwas weitererzählt. Sie sei in der Russischen Föderation nicht wegen ihrer Rasse, politischen Gesinnung, Volksgruppe, Religion oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1399412202-240940781 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1399412202-240940781 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen nicht geglaubt habe, denn die Beschwerdeführerin habe bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihr Fluchtvorbringen erheblich gegenüber dem Vorbringen bei der Erstbefragung gesteigert, was massiv ihre Glaubwürdigkeit beschädigt habe.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1399412202/240940781 brachte die Beschwerdeführerin im vollen Umfang fristgerecht am 26.06.2025 Beschwerde ein.

Die Beschwerdeführerin brachte u.a. ergänzend vor, dass es am 24. Juni 2025 zu Gesetzesänderungen per Dekret gekommen sei, welche für sie als Russische Staatsangehörige, die sich im Ausland befände, von Relevanz seien. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr Verhalten in der Russischen Föderation durch diese Gesetzesänderung zusätzlich kriminalisiert werde.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass unzureichende Länderberichte dem Verfahren zugrunde gelegt worden seien und dementsprechend mangelhaft ermittelt worden sei.

5. Es wurden der Zeitungsbericht: „Die Zeit vom 28.07.2025 - Wie Putins Justiz Gegner zum Schweigen bringt“, von ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author), Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Können nahe Verwandte von Personen, die exilpolitisch tätig sind, unbehelligt in der Russischen Föderation leben und arbeiten?; 2) Beobachtung und Untersuchen von Postings von Personen im Ausland, die bisher in der Russischen Föderation nicht ins Blickfeld der Behörden geraten sind 3) Automatisches Screenen nach Begriffen oder Farben im Internet durch staatlich gesteuerte Suchmaschinen; 4) Gilt das Veröffentlichen von ukrainischen Farben oder eines Bildes Nawalnys im Internet als kritische Äußerung bzw. politisches Statement?; 5) Unterhalten regime- und kriegskritische Organisationen (aus dem Ausland) mit politisch inhaftierten Personen in der Russischen Föderation Kontakt? [a-12607]“ sowie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumention bezüglich der ukrainischen Herkunft der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung am 25.09.2025 an, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.

Die Beschwerdeführerin gab befragt an, dass sie als Lehrerin an einer normalen städtischen Grundschule mit den Nummer 98, 99 und 17, Werken für Mädchen von der 5. Klasse bis zur 8. Klasse unterrichtet habe.

Sie erzählte, dass es vor dem Krieg mit der Ukraine keine Probleme gegeben habe. Man habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin Ukrainerin sei und sich mit Kunst befasse. Sie sei Meisterin der dekorativen Kunst und habe sich auch an internationalen Ausstellungen beteiligt. Es gäbe einen Beitrag in einer Enzyklopädie der modernen Künstler des Südens von Russland, in welcher die Beschwerdeführerin als Ukrainerin geführt werde. Als die militärische Operation begonnen habe, es sei in der Russischen Föderation das Wort Krieg verboten, sei die Beschwerdeführerin als Ukrainerin beobachtet worden. Sie habe zuerst gar nicht verstehen können, was vor sich gehe. Die Eltern der Klassen, welche sie als Klassenvorstand betreut hätte, hätten sich beschwert. Dies habe sich zu Beginn des Jahres 2024 zugetragen. Die Verwaltung habe die Beschwerdeführerin beobachtet, habe aber die gesammelten Informationen über sie nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Es hätte sein können, dass jemand etwas aufschreibe oder aufnehme, was die Beschwerdeführerin in einem Gespräch sagen würde beispielsweise, dass sie nicht eindeutig für Putin und Russland sei. Die russische Sprache sei reich an Ausdrücken, die es möglich machen etwas ganz vorsichtig zu sagen und man könne trotzdem damit ausdrücken, dass man gegen den Krieg sei. Sie habe so agiert.

Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich bemüht, vorsichtig zu sein, sonst hätte man sie schon verhaftet. Trotzdem sei eine Aufnahme von einer ihrer Aussagen gemacht worden. Diese Aussage sei „bereinigt“ worden und die Mutter einer Schülerin habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass ein dringendes Gespräch notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe verstanden, dass, wenn sie ein Gespräch mit ihr beginnen würde, die Mutter der Schülerin es aufnehmen werde und habe geantwortet, dass nur ein persönliches Gespräch im Beisein von jemandem aus der Verwaltung möglich sei. Die Mutter der Schülerin habe unmissverständlichlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses Gespräch woanders geführt werden. Es sei klar gewesen, dass sie damit die Polizei gemeint habe. Die Eltern ihrer Schülerinnen seien gegen sie gewesen, weil sie als Unkrainerin russische Kinder unterrichtet habe. Das habe diese Mutter ihr direkt gesagt. Wäre die Beschwerdeführerin einmal in die Fänge der Polizei gekommen, hätte sie nichts mehr unternehmen können.

Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, ob alle Ukrainer in Russland, deren viele, alle so große Probleme wie die Beschwerdeführerin gehabt hätten. Die Beschwerdeführin führte ihre Schwierigkeiten auf ihre Anstellung im Staatsdienst zurück und meinte, wäre sie keine Lehrerin gewesen, wäre es vielleicht anders. Ihre persönlichen Daten seien zusätzlich überall zugängig gewesen.

Sie habe schließlich selbst gekündigt. Sie habe angegeben, dass ihre Tochter eine Ausbildung woanders beginnen werde und sich sich darum kümmern wolle. Als Pensionistin in Russland unterliege sie nicht der zweiwöchigen Kündigungspflicht. So wäre es ihr möglich gewesenschnell den Dienst zu quittieren. Es habe ein Gespräch mit dem Direktor der Schule stattgefunden, und er habe ihr mitgeteilt, dass sie bis Ende des Schuljahres bleiben möge und dann selbst das Problem lösen müsse. Erschwerend sei gewesen, dass sie Ukrainerin sei. Sie sei alleine für das Fach Werken zuständig gewesen und ein verfrühter Weggang hätte auch Probleme in der Schule aufgeworfen.

Auf die an die Beschwerdeführerin gerichtete Frage, was sie über den Hintergrund der Eltern wisse, die sich über Sie beschwert hätten anwortete diese sie wisse, dass eine Mutter eine Gruppe gegen die Beschwerdeführerin organisiert habe. Diese Mutter habe in einer Lehranstalt für Flugwesen gearbeitet, in welcher militärische Krieger ausgebildet worden seien. Die meisten Mütter hätten jedoch überhaupt nicht gearbeitet.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäbe sich auch, dass sie für Nawalny demonstriert habe. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass es in Krasnodar eine Kundgebung, keine Demonstration, gegeben habe. Der Direktor habe die Lehrer zu einer Besprechung zusammengerufen, um sie unterschreiben zu lassen, dass keiner von ihnen zu dieser Kundgebung gehe. Die Lehrer hätten auch den Schülern und deren Eltern mitteilen müssen, dass man nicht zu dieser Kundgebung hingehen dürfe. Wäre beispielsweise ein Kind bei einer Videoaufnahme bei dieser Kundgebung zu sehen gewesen, oder wäre man von der Polizei aufgegriffen worden, hätte das Kind die Schule verlassen müssen und den entsprechenden Lehrer hätte man gekündigt. Da gäbe es eine entsprechende Gesetzesstelle. Die Mathematik-Lehrerin und die Beschwerdeführerin hätten jeweils die Abschluss-Klasse betreut. Sie hätten die Kinder so gestellt, dass sie nicht auf Videoaufnahme zu sehen gewesen waren. In einem Gespräch, ohne Zeugen und ohne Kamaras sei anschließend darüber gesprochen worden, was tatsächlich im Heimatland und bei der Kundgebung vor sich gehen würde.

Auf die Frage wie sie selbst zu Oppositionellen, wie NAWALNY stehen würde, antwortete sie: „In Russland ist es sehr schwierig. Er hat sehr mutig gehandelt und die Handlungsweise ihm gegenüber, das war unehrenhaft. Wenn man über die Gefängnisse spricht, wo NAWALNY untergebracht wurde, dann war klar, welche Umstände dort herrschen. Der Transportminister Starowojt hätte dort untergebracht werden sollen. Er hat Selbstmord begangen. Es ist klar, welche Bedingungen dort herrschen.“

Sie persönlich habe selbst nicht erlebt oder beobachtet wie ihre Tochter behandelt oder beschimpft worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch des Öfteren im College gewesen, um ihrer Tochter zu helfen, ihre Ausbildung abzuschließen.

Es sei an der Schule der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin LGBT, ein Mann oder eine Frau gleichzeitig sein wollte, wäre dies bekanntgewesen, hätte man die Beschwerdeführerin sofort gekündigt.

Die Beschwerdeführerin hätte bemerkt und auch beobachtet, dass ihre Tochter wegen des Wunsches, sich sexuell frei auszuleben, Probleme am College gehabt habe. Es sei nicht nur die Tochter negativ gesehen worden, es habe auch auf sie als Mutter abgefärbt. So habe eine Vortragende sich geweigert ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu führen und der Kurator habe die Beschwerdeführerin gemieden, er sei weggegangen, anstatt sich mit ihr zu treffen. Als es das Gesetz noch nicht gegeben habe, habe die Leiterin die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Tochter auf den richtigen Weg zu bringen. Ihre Tochter hätte sich in ihrem Aussehen anpassen sollen, damit sie sich von diesen Ideen lossage. Es wurde empfohlen, einen akademischen Urlaub zu machen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hätte an Zeichenwettbewerben, jedoch nicht unter ihrem Namen teilnehmen können. Ihre Tochter mache gute Zeichnungen, sei aber nicht gut in den Augen der Leute. Ihre Tochter habe selbst ein Studienprojekt entworfen, der Kurator habe es dann für sich selbst beansprucht und die Tochter der Beschwerdeführerin nicht einmal beurteilt.

Auf die Frage, was ihr passieren würde, müsste sie nach Russland zurückkehren, antwortete sie, sie hätte große Schwierigkeiten, die Zollbeamten würden feststellen, dass sie Ukrainerin mit einem russischen Pass sei. Ihre Geburtsurkunde sei auf Russisch und Ukrainisch ausgesteelt so wie ein Diplom. Ihre ältere Tochter sei mit einem Ukrainer verheiratet, ihr Enkelkind sei Ukrainer. Da die Beschwerdeführerin bereits vor einem Jahr die Grenze nachweislich überquert habe und es sonst keine Eintragungen gäbe, würde sie gleich verhaftet werden. Sie würde nachweisen müssen, wie sie ihren Aufenthalt finanziert habe und würde für einen ausländischen Agenten gehalten werden. Man würde ihr vorwerfen Informationen gegen die Russische Föderation weitergeleitet zu haben. Erschwerend käme hinzu, dass sie und ihre Tochter sei 29.10.2024 in der Russischen Föderation abgemeldet worden, und quasi nicht mehr existent seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belarus.

1. Feststellungen:

zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Christin. Sie wurde in XXXX /Donezk in der Ukraine geboren, und Pensonistin. Sie hat in der Pension als Handarbeits- und Koch-Lehrerin gearbeitet und war Künstlerin. Sie hat ihre Arbeitsstelle am 31.05.2024 von sich aus gekündigt. Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft, es wird nicht nach ihr gefahndet und sie hat keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist Christin. Sie wurde in römisch 40 /Donezk in der Ukraine geboren, und Pensonistin. Sie hat in der Pension als Handarbeits- und Koch-Lehrerin gearbeitet und war Künstlerin. Sie hat ihre Arbeitsstelle am 31.05.2024 von sich aus gekündigt. Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft, es wird nicht nach ihr gefahndet und sie hat keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten.

Ihr Ex-Ehemann ist gewalttätig. Er hat nach der Ausreise der Beschwerdeführerin die Scheidung betrieben und sie von ihrem Wohnort abgemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat zwei erwachsene Töchter, die sich beide derzeit in Österreich aufhalten.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter XXXX u.a. wegen der Pansexualität ihrer Tochter, die Russische Föderation verlassen. Ihre Tochter hat wegen ihrer sexuellen Neigung sehr unter der Gewalttätigkeit ihres Vaters gelitten und ist massivst im College gemobbt worden. Ihre Tochter hat im öffentlichen Internet einen Weg gefunden ihre Sexualität auszudrücken. Ihre Tochter hat aufgrund der neuen Gesetzeslange in der Russischen Föderation, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht. Ihr wurde mit Erkenntnis XXXX der Status einer Asylberechtigen zuerkannt.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter römisch 40 u.a. wegen der Pansexualität ihrer Tochter, die Russische Föderation verlassen. Ihre Tochter hat wegen ihrer sexuellen Neigung sehr unter der Gewalttätigkeit ihres Vaters gelitten und ist massivst im College gemobbt worden. Ihre Tochter hat im öffentlichen Internet einen Weg gefunden ihre Sexualität auszudrücken. Ihre Tochter hat aufgrund der neuen Gesetzeslange in der Russischen Föderation, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht. Ihr wurde mit Erkenntnis römisch 40 der Status einer Asylberechtigen zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter bereits in der Russischen
Föderation unterstützt und in ihrem Studium gefördert. Sie ist ihr zur Seite gestanden, hat beispielsweise bei den Lehrern und Professoren ihrer Tochter vorgesprochen, um sie im Studium der Architektur voranzutreiben. Es besteht ein „persönliches emotionales Abhängigkeitsverhältnis“ zwischen Tochter und Mutter.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter bereits in der Russischen , Föderation unterstützt und in ihrem Studium gefördert. Sie ist ihr zur Seite gestanden, hat beispielsweise bei den Lehrern und Professoren ihrer Tochter vorgesprochen, um sie im Studium der Architektur voranzutreiben. Es besteht ein „persönliches emotionales Abhängigkeitsverhältnis“ zwischen Tochter und Mutter.

Zum Fluchtvorbringen:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 17 vom 23.12.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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