Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W173 2312096-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid vom 08.04.2025, XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zum Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid vom 08.04.2025, römisch 40 , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zum Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde vom 15.04.2025 gegen den Bescheid vom 08.04.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, XXXX , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge der BF) gemäß § 17 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater XXXX auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn XXXX , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch gemäß § 17 Abs.2f leg.cit. vorliegen. 1. Mit Bescheid vom 08.04.2025, römisch 40 , stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge der BF) gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater römisch 40 auf Grund des absolvierten Lehrganges kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe. Der BF habe nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 , der Beamter gewesen sei, einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss am 08.01.2024 gestellt. Nach Aufforderung habe der BF eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt, wonach er ab 18.09.2024 einen Lehrgang zur Weiterbildung im Bereich „Immobilienmanagement“ an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge: FH Burgenland) inskribiert habe. Dabei handle es sich um eine Weiterbildung und einen sogenannten außerordentlichen Hochschullehrgang. Damit erfülle er nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PG 1965, zumal es sich bei dem genannten Lehrgang um einen außerordentlichen Lehrgang handle, der nicht als ordentliches Studium zu qualifizieren sei. Dieser sei daher nicht einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. gleichzustellen. Der Bezug der Familienbeihilfe für den BF den Zeitraum Oktober bis November 2024 sei der Information des zuständigen Finanzamtes zufolge rückgefordert worden. Somit könne auch kein Anspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 2 f, leg.cit. vorliegen.
2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. § 17 Abs. 2 PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss. 2.Gegen den Bescheid vom 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 Beschwerde. Begründend brachte der BF vor, für den Begriff „Schulbildung und Berufsausbildung“ fehle eine gesetzlich festgelegte Definition. Basierend auf der Judikatur des OGH sei darunter die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnis und Fertigkeiten zu verstehen, die nach staatlich anerkannten Vorschriften oder einer allgemein üblichen Ausbildung für die künftige Ausübung eines Berufs oder Spezialbereichen davon auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sei. Paragraph 17, Absatz 2, PG stimme auch auf eine Schul- und Berufsausbildung ab, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Dem würde der von ihm inskribierte Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ entsprechen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss.
3. Am 06.05.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.01.2026 teilte der BF mit, den Hochschullehrgang „Immobilienmanagement“ bereits erfolgreich absolviert zu haben. Als vorgesehenen Zeitraum für die Absolvierung des Studiums führte er den März 2026 an. Dem Schreiben waren das Abschlusszeugnis sowie das Sammelzeugnis zu den absolvierten 60 ECTS-Punkten angeschlossen. Damit belege er zweifelsfrei, seine Ausbildung mit der geboten Zielstrebigkeit und überwiegenden Beanspruchung seiner Arbeitskraft betrieben zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (BF) ist der Sohn von Herrn XXXX , der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seit 01.09.1987 stand und am 24.02.2023 krankheitsbedingt verstorben ist. 1.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (BF) ist der Sohn von Herrn römisch 40 , der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund seit 01.09.1987 stand und am 24.02.2023 krankheitsbedingt verstorben ist.
1.2. Der BF bezog vom 01.06.2024 bis 30.09.2024 Arbeitslosengeld. Er ging vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach dem abermaligen Arbeitslosengeldbezug vom 11.11.2024 bis 28.02.2025 ist der BF seit 01.03.2025 laufend als Arbeiter bei XXXX beschäftigt. Die für den BF ursprünglich für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert (31). Ein Anspruch auf Familienbeihilfebezug wurde seit Oktober 2024 ausgeschlossen. 1.2. Der BF bezog vom 01.06.2024 bis 30.09.2024 Arbeitslosengeld. Er ging vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Nach dem abermaligen Arbeitslosengeldbezug vom 11.11.2024 bis 28.02.2025 ist der BF seit 01.03.2025 laufend als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt. Die für den BF ursprünglich für die Monate Oktober und November 2024 gewährte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1968 (in der Folge FLAG) wurde von der zuständigen Finanzbehörde zurückgefordert (31). Ein Anspruch auf Familienbeihilfebezug wurde seit Oktober 2024 ausgeschlossen.
1.3. Beginnend mit 18.09.2024 inskribierte der BF für den gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat (21). 1.3. Beginnend mit 18.09.2024 inskribierte der BF für den gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten -Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten (Europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen, abgekürzt ECTS) an der Fachhochschule Burgenland (in der Folge FH Burgenland), die diesen in Kooperation mit dem Partner der ASAS Aus- & Weiterbildung GmbH (in der Folge ASAS) eingerichtet hat (21).
1.4. Ursprünglich beantragte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA) eine Waisenpension nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, die diesen Antrag an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weiterleitete. Im Hinblick auf die Mitteilung der PVA zu ihrer Unzuständigkeit wandte sich der BF mit E-Mail-Mitteilung vom 07.01.2025 an die belangte Behörde zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses (1). Im vom BF ausgefüllten Antragsformular zum Waisenversorgungsgenuss der belangten Behörde vom 08.01.2025 gab der BF in der Folge an, sich an der FH Burgenland im 1. Semesters des 3-semestrigen Studiums „Immobilienmanagement“ seit dem Wintersemester 2024 zu befinden (4-5). Dies belegte der BF mit seiner Inskriptionsbestätigung der FH Burgenland in Kooperation mit dem Partner ASAS vom 18.09.2024 (21).
1.5. Der BF ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 04.04.2025 mit einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX der am 14.03.2025 gegründeten XXXX GmbH mit dem Geschäftszweigen Immobilienmakler, Immobilienhandel mit Sitz in XXXX . 1.5. Der BF ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 04.04.2025 mit einem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer römisch 40 der am 14.03.2025 gegründeten römisch 40 GmbH mit dem Geschäftszweigen Immobilienmakler, Immobilienhandel mit Sitz in römisch 40 .
1.6. Mit Bescheid vom 08.04.2025 (35-36) wurde von der belangten Behörde auf Grund des Antrags des BF vom 08.01.2025 festgestellt, nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestandenen Vater XXXX , auf Grund seiner Weiterbildung zum Immobilienmanager keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu haben. 1.6. Mit Bescheid vom 08.04.2025 (35-36) wurde von der belangten Behörde auf Grund des Antrags des BF vom 08.01.2025 festgestellt, nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestandenen Vater römisch 40 , auf Grund seiner Weiterbildung zum Immobilienmanager keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zu haben.
1.6. Gegen den Bescheid von 08.04.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 15.04.2025 eine Beschwerde (40).
1.7. Am 06.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.8. Der BF hat den von ihm seit 18.9.2024 belegten gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen (49). Dazu legte der BF sein mit 19.12.2025 datiertes Abschlusszeugnis der FH Burgenland Partner der ASAS für den zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ vor. 1.8. Der BF hat den von ihm seit 18.9.2024 belegten gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (in der Folge FHG) zur Weiterbildung von der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmangerIn“, mit einer Dauer von 3 Semester mit 60 ECTS-Punkten mit ausgezeichnetem Erfolg bereits am 19.12.2025 abgeschlossen (49). Dazu legte der BF sein mit 19.12.2025 datiertes Abschlusszeugnis der FH Burgenland Partner der ASAS für den zur Weiterbildung eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ vor.
1.9. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, XXXX , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS gemäß § 9 FHG eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“. 1.9. Dem BF gebührt kein Waisenversorgungsgenuss gemäß Paragraph 17, PG 1965 nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, römisch 40 , auf Grund seines zur Weiterbildung vom der FH Burgenland in Kooperation mit der ASAS gemäß Paragraph 9, FHG eingerichteten Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Sie sind soweit unbestritten, als davon nicht die gegenständliche Rechtsfrage betroffen ist.
Diese bezieht sich in der gegenständlichen Fallkonstellation auf den vom BF mit seinem ab 18.9.2024 inskribierten, nunmehr bereits mit 19.12.2025 erfolgreich abgeschlossenen Hochschullehrgang mit der Bezeichnung „ImmobilienmanagerIn“.
Ausführungen zu diesem Expertinnen/Experten-Hochschullehrgang, der vom BF belegt wurde, bzw. zum Master-Studium „Immobilienmanagement“ sind der allgemein zugänglichen Homepage der FH Burgenland [„htts:/weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/immobilienmanagement/expertenlehrgang] bzw. [https://weiterbildung.hochschule-burgenland.at/programme/mba-immobilienmanagement/#c9098] und der ebenfalls allgemeinzugänglichen Homepage des AMS zum Experten/innen Lehrgang des BF bzw. zum Masterstudium im Bereich Immobilienmanagement [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/109780-hochschullehrgang-immobilienmangement-aka-experten] bzw. [https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/Weiterbildung/MBA Immobilienmanagement] zu entnehmen.
Auf der Homepage der FH Burgenland ist auszugsweise zum Expertinnen/Experten-Lehrgang „ImmobilienmanagerIn“ Folgendes ausgeführt:
………………………
Hochschule Burgenland
Die Hochschule Burgenland bietet an zwei Studienzentren in Eisenstadt und Pinkafeld Bachelor- & Masterstudiengänge in vier Departments an:
- Wirtschaft
- Informationstechnologie
- Energie & Umwelt
- Gesundheit & Soziales
Die Fachhochschule Burgenland eine staatlich anerkannte Hochschule. …………………….
Sie ist gemäß Fachhochschulgesetz berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihr akkreditierten Studiengängen auch Hochschullehrgänge einzurichten. Die Struktur und Verfahren der Qualitätssicherung der Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung eingebunden.
………………..
Abschluss
Den erfolgreichen Absolvent*innen wird von der Hochschule Burgenland die Bezeichnung „Akademische*r Immobilienmanager*in (abgekürzt „akad. IM“) verliehen.
…………………
Immobilienmanagement
Der Expertinnen- und Expertenlehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers/einer Immobilienmanagerin erfüllen zu können.
Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen
- Immobilien-Manager*in als Beruf
- Maklerverordnung und Wohlverhaltensregeln
- Facility Management
- Immobilienbewertung
- Immobilienfinanzierung
- Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung
- Standortentwicklung – Betriebsansiedelung
- Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen
Der Lernstoff besitzt einen direkten Praxisbezug, was besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind.
1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang gemäß § 9 FHStG/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung1) Lehrgang für Weiterbildung/Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHStG/FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung
Expert*innen-Lehrgang Immobilienmanagement1) festigt und erweitert die Managementkompetenz des Führungspersonals in der Immobilienbranche und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, um die Anforderungen eines Immobilienmanagers beziehungsweise einer Immobilienmanagerin (Immobilienmakler*in, Immobilienverwalter*in) erfüllen zu können.
Dementsprechend wird im Speziellen auf Themen
- Immobilien-Manager*in als Beruf
- Maklerverordnung und Wohlverhalten
- Facility Management
- Immobilienbewertung
- Immobilienfinanzierung
- Immobilien-Investment und Performance-Evaluierung
- Standortentwicklung – Betriebsansiedlung
- Spezielle Rechtsgebiete für Immobilien-Manager*innen
Der Lernstoff besitzt direkten Praxisbezug, war besonders von Vorteil ist, wenn das Studium auf dem Beruf aufbaut und die erworbenen Kenntnisse sofort anwendbar sind.
……………………….
Der Lehrgang richtet sich an Führungskräfte in der Immobilienbranche, Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen und -verwalter*innen sowie Personen im Bereich Immobilienmanagement einerseits. Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Immobilienmanagement erwerben wollen, eine vielversprechende Perspektive.
Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs in Verbindung mit einer jeweils einjährigen facheinschlägigen Tätigkeit ist gemäß 19 GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich
1)Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang gemäß § 9 FHSt/FHG in der zum Zeitpunkt der Errichtung (30.04.2020) gültigen Fassung1)Lehrgang zur Weiterbildung Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHSt/FHG in der zum Zeitpunkt der Errichtung (30.04.2020) gültigen Fassung
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Zulassungsvoraussetzungen
Sie interessieren sich für diesen Lehrgang? Die Voraussetzungen für die Zulassung lauten:
- ein international anerkannter inländischer oder ausländischer akademischer Studienabschluss einer Hochschule oder
- eine durch die Lehrgangsleitung festzustellender gleich zu haltende Eignung auf Basis
mit Hochschulreife ein mind. Einjährige Berufspraxis oder
ohne Hochschulreife ein mind. Vierjährige Berufspraxis
FAQ
Beratung bei unserem Kooperationspartner ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH
Möchten Sie mehr Details zu Inhalt oder Ablauf erfahren? Untere Partnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch – individuell und unverbindlich. Die individuelle Studienberatung erfolgt ausschließlich über die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH. Wir, die Hochschule Burgenland Weiterbildung unterstützen Sie gerne bei organisatorischen Angelegenheiten.
……………….“
Auf der Homepage der FH Burgenland ist zum weiter angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Folgendes ausgeführt:
„…………………….
MBA Immobilienmanagement
Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement1 ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor.
Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die Absolvent*innen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab.
1Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung1Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung (05.09.2023) gültigen Fassung
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zum Studium müssen Sie folgendes Qualifikationsprofil erfüllen:
? Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
? Universitätsreife und vier Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig, oder
? Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre Berufserfahrung, davon mind. zwei Jahre facheinschlägig
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Anrechnungen
Bei Weiterbildungslehrgängen im Ausmaß von 120 ECTS können bis zu 60 ECTS angerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, Anrechnungen bereits bei der Anmeldung durch die Lehrgangsleitung prüfen zu lassen.
Ablauf
Der Hochschullehrgang im Ausmaß von 120 ECTS gliedert sich in vier Abschnitte:
1. Abschnitt | Betriebswirtschaft | 36 ECTS: 6 Module à 6 ECTS
Der erste Abschnitt des Studiums deckt die ausgewiesenen allgemeinen zu vermittelnden betriebswirtschaftlichen Qualifikationen.
Pflichtmodule: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Personalwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Buchhaltung und Bilanzierung
Wahlmodule: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (AT) oder Handels- und Gesellschaftsrecht (DE)Pflichtmodule: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Personalwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Buchhaltung und Bilanzierung, Wahlmodule: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (AT) oder Handels- und Gesellschaftsrecht (DE)
2. Abschnitt | Spezialwissen Immobilienmanagement | 36 ECTS: 6 Module à 6 ECTS
Die angebotenen Lehrmodule bieten den Studierenden die Möglichkeit, sich Spezialwissen aus dem Bereich Immobilienwirtschaft anzueignen.
Pflichtmodule: Immobilienmanagement als Beruf, Facility Management, Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben, Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung
Wahlmodule: Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien- ManagerPflichtmodule: Immobilienmanagement als Beruf, Facility Management, Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben, Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Wahlmodule: Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien- Manager
3. Abschnitt | Führungskompetenz | 24 ECTS: 4 Module à 6 ECTS
Die angebotenen Lehrmodule bieten den Studierenden die Möglichkeit, sich Kompetenz in Führung und Strategischem Denken anzueignen. Das Modul „Wissenschaftliches Arbeiten“ bereitet bereits für die Abschlussarbeit (Masterthesis) vor.
Pflichtmodule: Leadership und Führungskompetenz, Klassisches Projektmanagement, Konfliktmanagement, Wissenschaftliches Arbeiten
4. Abschnitt | Master Thesis | 24 ECTS
Es kommen die Prüfungsordnung der Hochschule Burgenland und die Richtlinien zur Erstellung von Masterarbeiten in der geltenden Fassung zur Anwendung.
Abschlussarbeit (18 ECTS): Die Abschlussarbeit folgt der Struktur Problem – Problemlösungsweg – Ergebnis. Die Masterarbeit soll im thematischen Zusammenhang mit einem Bereich des Lehrganges stehen.
Abschlussprüfung Defensio (6 ECTS): Der Lehrgang schließt mit einer Verteidigung der Masterarbeit ab. Die kommissionelle Prüfung umfasst:
? Präsentation der Masterarbeit
? ein Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht sowie
? ein Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
? Lehrplan
Das Programm wird als 100 %-Fernstudium mit Tutor*innenbegleitung durchgeführt. Die Leistungsüberprüfung erfolgt durch Klausuren, Seminararbeiten bzw. Fallstudien oder mündliche Prüfungen.
……………………………
Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird von der Hochschule Burgenland der akademische Grad „Master of Business Administration“ (abgekürzt „MBA“) verliehen.
? Titelführbarkeit
Es handelt sich um einen Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung. Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist.Es handelt sich um einen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHG in der zum Zeitpunkt der Einrichtung gültigen Fassung. Somit wird ein akademischer Grad nach österreichischem Recht verliehen, welcher generell international anerkannt und führbar ist.
Nach Abschluss des Hochschullehrgangs erhalten alle Absolvent*innen ein Diploma Supplement (Anhang zum Diplom).
……………………..
Beratung bei unserer Kooperationspartnerin ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH
…………………….“
Auf der Homepage des AMS ist zum Experten*innen Lehrgang „Immobilienmangement“ Folgendes auszugsweise ausgeführt:
„Willkommen in AMS Ausbildungskompass
Hochschullehrgang Immobilienmanagement
Ausbildungsbereich: Wirtschaft
Ausbildungsort: Uni/FH/PH
Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement festigt und erweitert die Managementkompetenz von Führungskräften in der Immobilienbrache und vermittelt die erforderlichen Qualifikationen für die Anforderungen von Immobilienmanager*innen in der Praxis.
Ausbildungsart:
Fachhochschullehrgang
Dauer: 3 Semester
……………..
Form: Fernstudium/Fernlehrgang (online oder hybrid)
Voraussetzungen:
Internation anerkannte inländischen oder ausländischer akademischer Studienabschluss oder
Gleichwertiger Qualifikationen:
Mit Hochschulreife: eine mind. einjährige Berufspraxis oder
Ohne Hochschulreife: eine mind. Vierjährige Berufspraxis
Zielgruppe:
- Manager*innen und Fachkräfte der Immobilienwirtschaft, die Immobilienprojekte entwickeln, bewirtschaften, vermarkten und verwerten
- Personen im Bereich Immobilienverwertung oder Immobilienverwaltung
- Immobilienmakler*innen und Immobilienverwalter*innnen
Kosten: 4.800 zzgl ÖH-Beitrag
Abschluss: Akademischer/e Immobilienmanager*in
Berechtigung
Mit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist gemäß § 19 GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglichMit dem abgeschlossenen Lehrgang in Verbindung mit einer einjährigen facheinschlägigen Berufspraxis ist gemäß Paragraph 19, GewO die Erteilung der Gewerbeberechtigung für Immobilienmakler*innen und -verwalter*innen möglich
Gruppe
Wirtschaftswissenschaften (FH)
………………….
Zusatzinfo
Der Hochschullehrgang Immobilienmanagement wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.
Beschreibung und Berufsfelder:
- Grundzüge der Ökonomie
- Grundlagen Marketing
- Unternehmensfinanzierung
- Personalmanagement
- Buchhaltung und Bilanzierung
- Immobilien-Management als Beruf
- Immobilien-Bewertung
- Facility Management
- Immobilien-Recht
…………………………“
Auf der Homepage des AMS im Rahmen des Ausbildungskompasses ist zum von der FH Burgenland angebotenen Master Studium Immobilienmanagement Nachfolgendens auszugsweise ausgeführte:
„…………………………..
Weiterbildungsstudium MBA Immobilienmanagement (MBA (CE))
Ausbildungsbereiche:Wirtschaft
Ausbildungsart: Uni/FH/PHAusbildungsbereiche:Wirtschaft, Ausbildungsart: Uni/FH/PH
Der Hochschullehrgang MBA Immobilienmanagement ist ein berufsbegleitendes Programm für Führungskräfte und bereitet auf Managementaufgaben und Leitungsfunktionen in nationalen und internationalen Unternehmen, Verbänden, öffentlichen und vergleichbaren Einrichtungen vor.
Ziel des MBA-Lehrgangs ist die berufsbegleitende (betriebswirtschaftliche) Weiterbildung von Führungskräften im Hinblick auf eine gezielte Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Kompetenzen. Die erworbenen Kompetenzen im Bereich Management und Betriebswirtschaft sowie den speziellen Kompetenzen zur Immobilienwirtschaft qualifizieren die AbsolventInnen zur Übernahme von Führungsaufgaben im Betrieb bzw. sichern eine Führungsposition durch eine Kompetenzerweiterung ab. (Quelle: Hochschule Burgenland).
Ausbildungsart
Masterstudium Weiterbildung (FH)
Dauer 4 Semester
NQR Level,
Form Fernstudium / Fernlehrgang (online oder hybrid)
Voraussetzungen
? Akademischer Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
? Universitätsreife und vier Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
? Abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung
Zielgruppe
Personen, die
? sich in gehobener beruflicher Position befinden
? bereit sind, Führungsaufgaben zu übernehmen oder sich bereits in Führungsposition befinden
? einen nächsten Karriereschritt/Veränderung planen
? sich breite betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen/festigen und gleichzeitig spezielle Kompetenzen im Bereich Immobilien-Management erwerben wollen
? mit der Weiterbildung das beruflich Erreichte absichern wollen
Kosten
EUR 8.900,00 zzgl. ÖH-Beitrag
Abschluss
Master of Business Administration (MBA)
Gruppe
Wirtschaftswissenschaften (FH)
Berufe nach Abschluss
Facility-ManagerIn, ImmobilienberaterIn , ImmobilienverwalterIn
……………………………………
Der Hochschullehrgang wird von der Hochschule Burgenland in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH angeboten.
Beschreibung der Ausbildung
Inhalte - Überblick:
1. Abschnitt: Betriebswirtschaft
? Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
? Marketing
? Personalwirtschaft
? Unternehmensfinanzierung
? Buchhaltung und Bilanzierung
? Unternehmensrecht oder Deutsches Recht inkl. Europa-Recht
2. Abschnitt: Spezialwissen Immobilienmanagement
? Immobilienmanagement als Beruf
? Facility Management
? Standortentwicklung und öffentliche Bauvorhaben
? Immobilienbewertung
? Unternehmensbewertung
? Österreichisches Recht für Immobilien-Manager oder Deutsches Recht für Immobilien-Manager
3. Abschnitt: Führungskompetenzen
? Wissenschaftliches Arbeiten
? Leadership und Führungskompetenz
? Klassisches Projektmanagement
? Konfliktmanagement
1. Abschnitt: Master Thesis
Ausbildungsstandorte
Beruf mit dieser Ausbildung
Voraussetzungen für die Ausbildung
Studienberechtigungsprüfung
Berufsreifeprüfung
Matura
Aufnahmeverfahren an FHs
…………………………………..“
Die oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalte zum Hochschullehrgang des BF bzw. zum Masterstudium im Bereich Immobilienmanagement an der FH Burgenland, die der jeweiligen Homepage der FH Burgenland bzw. des AMS entnommen wurden, stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Sie werden daher der Einstufung dieses Hochschullehrganges in der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt. Dies gilt auch für das ebenfalls von der von der FH Burgenland angebotene Master Studium im Bereich Immobilienmanagement.
Die Entscheidung stützt sich auch auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug (Stand: 04.02.2026) für den BF sowie auf den aktuellen Gewerberegisterauszug (Stand: 04.02.2026) zur 14.03.2025 errichteten XXXX , mit Sitz in XXXX , bei der der BF mit Herrn XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer auftritt. An deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Die Entscheidung stützt sich auch auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug (Stand: 04.02.2026) für den BF sowie auf den aktuellen Gewerberegisterauszug (Stand: 04.02.2026) zur 14.03.2025 errichteten römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , bei der der BF mit Herrn römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer auftritt. An deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel.
Zu klären ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, ob der BF mit dem von ihm belegten Hochschullehrgang an der FH Burgenland die Voraussetzungen des § 17 PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, der als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Zu klären ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, ob der BF mit dem von ihm belegten Hochschullehrgang an der FH Burgenland die Voraussetzungen des Paragraph 17, PG 1965 zum Zuspruch eines Waisenversorgungsgenusses nach seinem am 24.02.2023 verstorbenen Vater, der als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, dem Grund nach erfüllt. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,