Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W119 2289072-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos (alias StA. Kuwait), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. 1360015904/251399045, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos (alias StA. Kuwait), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. 1360015904/251399045, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer stammt aus Kuwait und ist eigenen Angaben zufolge staatenlos. Am 09.07.2023 wurde ihm im Zuge einer grenzpolizeilichen Kontrolle die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10.07.2023 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 19.07.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Kuwait Ende Juni 2023 verlassen habe und nach Deutschland habe gelangen wollen, um dort eine Ausbildung zum Mechaniker zu machen. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er nicht die Staatsbürgerschaft von Kuwait besitze und aus diesem Grund keine staatliche Arbeit bekomme und kein Haus besitzen dürfe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Diskriminierung, weil er staatenlos sei.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von XXXX Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2024 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Ende Juni 2023 legal auf dem Luftweg unter Mitführung seines Reisepasses erfolgten Ausreise stets in Kuwait gelebt habe. Bei seinem Reisepass habe es sich um eine temporäre Reiseerlaubnis zur Krankenbegleitung seiner Mutter gehandelt. Seine Mutter und sein Bruder, denen ebenfalls Reisedokumente ausgestellt worden seien, seien einige Monate nach ihm ebenfalls aus Kuwait ausgereist, jedoch nach rund einem Monat wieder dorthin zurückgekehrt. In Kuwait habe der Beschwerdeführer ab dem Alter von römisch 40 Jahren als Automechaniker gearbeitet und dadurch die Ausreisekosten iHv etwa EUR 8.000,- angespart. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Kuwait leben. Sein Vater sei Anfang des Jahres 2023 verstorben.
Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung ihnen – damit meine er Staatenlose im Allgemeinen – das Leben schwer mache. Sie seien öfters erpresst worden, wenn man etwas erreichen wolle. Es komme zu Diskriminierungen, die in der letzten Zeit stärker geworden seien. Das Leben sei für Staatenlose sehr hart. Sie hätten keine Rechte, sie dürften nicht einmal die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang eine Beziehung mit einem kuwaitischen Mädchen gehabt. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er sie nicht heiraten dürfen, weil ihr Vater dies nicht erlaubt habe. Als Staatenloser habe man viele Schwierigkeiten. Als der Beschwerdeführer sein Reisedokument als Krankenbegleiter habe ausstellen lassen, habe er unterschreiben müssen, dass er im Fall einer mehr als einjährigen unbegründeten Abwesenheit mit einer Geldstrafe von 100.000,- Dinar und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden würde. Weitere Gründe gebe es nicht. Ersucht, konkret darzulegen, wie er durch die kuwaitischen Behörden diskriminiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese, wenn er z.B. seinen Ausweis verlängere, sehr rassistisch seien. Ihm sei der Ausweis jedoch ausgestellt worden. Befragt, weshalb die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Kuwait anders als jene seiner Angehörigen – die allesamt in Kuwait leben würden – wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Kuwait nicht verlassen könnten. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, dass seine Mutter und sein Bruder aus Kuwait ausgereist seien, dann jedoch dorthin zurückgekehrt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die andere Hälfte aber in Kuwait gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erlebt.
Der Beschwerdeführer legte seinen in Kuwait ausgestellten Führerschein und Fremdenausweis im Original sowie seine Geburtsurkunde, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Strafregisterbescheinigung jeweils in Kopie vor.
Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kuwait gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er vom kuwaitischen Staat aufgrund seiner Staatenlosigkeit als illegal aufhältig betrachtet werde und keine persönliche Staatsbürgerschaft erhalten könne. Er sei in der Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte massiv eingeschränkt, beispielsweise in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung sowie Sozialleistungen. Den Bidun sei die Teilnahme an politischen Aktivitäten, beispielsweise Demonstrationen, verboten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2022 an einer solchen teilgenommen, sei für zwei Wochen inhaftiert und währenddessen menschenunwürdig behandelt worden. Um freigelassen zu werden, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, in welchem er aufgefordert worden sei, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen noch nicht erwähnt. Im Jahr 2023 sei er mithilfe eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Reisepasses ausgereist, welchen er und sein Bruder als Begleitperson für seine Mutter, die einen solchen aus medizinischen Gründen beantragt habe, erhalten hätten. Er habe ein Dokument unterschrieben, in dem festgehalten gewesen sei, dass über ihn Haft- bzw. Geldstrafen verhängt werden könnten, wenn er innerhalb der Frist nicht in das Land zurückkehre. Unklar sei zudem, ob der kuwaitische Staat eine Wiedereinreise von staatenlosen Bidun überhaupt zulasse. Sohin gebe es nun mehrere Szenarien, die bei einer Rückkehr drohen könnten. Der Beschwerdeführer könnte wegen Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen inhaftiert werden, es könnte auch ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen werden, ohne dass ihm diesbezüglich gerichtlicher Rechtschutz zukommen würde. Aufgrund der Länderberichtslage sei unklar, ob der kuwaitische Staat ihn überhaupt zurücknehmen würde. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den kuwaitischen Staat aus Gründen der Nationalität (bzw. Staatenlosigkeit) sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun. Die Vielzahl an asylrelevanten diskriminierenden Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen sei, stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dar und sei als Verfolgung iSd Statusrichtlinie zu werten. Die einschränkenden Maßnahmen stünden im kausalen Zusammenhang zu seiner Nationalität (Staatenlosigkeit) bzw. zu seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bidun, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Beiliegend übermittelt wurde ein mit „Bild Demonstration“ betiteltes Foto.
Am 15.05.2024 stellte