Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L525 2310190-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte wollen, dass er bei dem "Verein PELUCHI Military Army“ trainiere um gegen die reguläre pakistanische Armee zu kämpfen. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst, dass sie ihn erwischen und ihn zu einem Selbstmordattentat zwingen.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 11.02.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme eigentlich aus Gilgit und sei seine Familie nach Belutschistan gezogen. Da die pakistanische Armee seinen Onkel getötet hätte, hätte sich sein Vater der BLA angeschlossen. Der Vater habe wollen, dass der Beschwerdeführer sich auch der BLA anschließe und gegen die pakistanische Armee kämpfe. Der Beschwerdeführer sei dann vom BLA-Stützpunkt immer wieder nach Hause geflohen und sei er dann zu einem Stützpunkt in den Iran gebracht worden. Dort hätte er in der Küche gearbeitet. Ein Afghane hätte ihm dann zur Flucht verholfen.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 24.02.2025 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 24.02.2025 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein derart schützenswertes Privat- oder Familienleben, das gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würde, sei nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise entspreche dem Gesetz.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter kamen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, bekennt sich zum Islam. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht Urdu und Punjabi und ein bisschen Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan eine Madrassa besucht. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Zum Aufenthalt in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste 2023 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist gesund und kann eine einfache Unterhaltung auf Deutsch führen. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer geht seit Juni 2025 einer erlaubten Tätigkeit als Küchengehilfe nach und verdient dabei ca. € 2.000,- netto samt Trinkgeld. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er lernt mit seinen Arbeitskollegen Deutsch und verbringt Zeit mit ihnen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine tiefgehenden Kontakte im Bundesgebiet.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war niemals Mitglied der BLA und war auch niemals in einem Trainingscamp der BLA. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Inhaftierung drohen würde oder um sein Leben zu fürchten hat. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner dort lebenden Eltern und Geschwister.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.4 Länderfeststellungen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:42
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses „ Islamische Emirat Afghanistan“ wurde mit Stand Mai 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen, die Anschläge verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologischen Begründung, die z. B. bei einigen religiös extremistisch, bei anderen inter-konfessionell extremistisch bei anderen separatistisch ist.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - ebenfalls unter extremistisch subsumiert.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vergleiche TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 3.5.2025).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vergleiche EB 3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vergleiche BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022). Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vergleiche REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auc