Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L523 2296153-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger aus dem Gouvernement XXXX stammend, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 06.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger aus dem Gouvernement römisch 40 stammend, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 06.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass in Syrien seit 2011 ein Bürgerkrieg herrschen würde. Mit seinem Bruder sei er im Jahr 2013 nach XXXX geflüchtet, um sicher zu sein. Da sich dort jedoch verschiedene Milizen aufgehalten hätten und die Lage unsicher gewesen sei, seien sie dort auch nicht sicher gewesen. Deshalb sei er in die Türkei geflohen.Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass in Syrien seit 2011 ein Bürgerkrieg herrschen würde. Mit seinem Bruder sei er im Jahr 2013 nach römisch 40 geflüchtet, um sicher zu sein. Da sich dort jedoch verschiedene Milizen aufgehalten hätten und die Lage unsicher gewesen sei, seien sie dort auch nicht sicher gewesen. Deshalb sei er in die Türkei geflohen.
2. Am 24.05.2024 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen und gab hierbei zusammengefasst an, dass er Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage und des Regimes verlassen habe. Sein Wohngebiet sei 2013 bombardiert worden.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2024, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass der BF nie behauptet habe, zum Militärdienst einberufen, persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes in der Türkei würde ihm außerdem bei seiner Rückkehr nach Syrien die Möglichkeit des Freikaufes vom Wehrdienst offenstehen. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor, va. angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit, der Schulausbildung sowie seiner Berufserfahrung resultiert. In Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in Syrien sei darüber hinaus davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Der BF hätte nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage persönlich und konkret betroffen sei. Den Länderberichten könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion XXXX als derart instabil darstellen würde, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Aufgrund der Länderfeststellungen lässt sich somit nicht feststellen, dass bei einer Rückkehr in die Heimatregion des BF ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben drohen würde.Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass der BF nie behauptet habe, zum Militärdienst einberufen, persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes in der Türkei würde ihm außerdem bei seiner Rückkehr nach Syrien die Möglichkeit des Freikaufes vom Wehrdienst offenstehen. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor, va. angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit, der Schulausbildung sowie seiner Berufserfahrung resultiert. In Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in Syrien sei darüber hinaus davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Der BF hätte nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage persönlich und konkret betroffen sei. Den Länderberichten könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion römisch 40 als derart instabil darstellen würde, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre. Aufgrund der Länderfeststellungen lässt sich somit nicht feststellen, dass bei einer Rückkehr in die Heimatregion des BF ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und ihrer Rechtsvertretung durch. Hierbei wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation eingehend Stellung zu nehmen. Innerhalb der zuvor übermittelten Verhandlungsladung vom 20.08.2025 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderberichten zur Lage in Syrien (Stand 08.05.2025) eine Stellungnahme abzugeben. Dazu brachte die Rechtsvertretung am 20.10.2025 eine Stellungnahme ein.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist ein 26-jähriger Syrer, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Der BF wurde am 01.01.2000 in XXXX geboren und wuchs in XXXX auf, wo er acht Jahre lang die Schule besuche und bei seinen Eltern im Eigenheim lebte. Im Jahr 2013 verzog der BF mit seinem Bruder nach XXXX , wo er zuletzt bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2020 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig war. Die Kernfamilie des BF (Vater, Stiefmutter, zwei Schwestern und zwei Halbschwestern) lebt nach wie vor in XXXX . Der BF pflegt gelegentlich Kontakt zu seiner Familie. Den Lebensunterhalt erwirtschaftet sich die Familie des BF durch landwirtschaftliche Arbeit auf dem sich im Eigenbesitz des Vaters des BF befindlichen Grundstück.Der BF wurde am 01.01.2000 in römisch 40 geboren und wuchs in römisch 40 auf, wo er acht Jahre lang die Schule besuche und bei seinen Eltern im Eigenheim lebte. Im Jahr 2013 verzog der BF mit seinem Bruder nach römisch 40 , wo er zuletzt bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2020 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig war. Die Kernfamilie des BF (Vater, Stiefmutter, zwei Schwestern und zwei Halbschwestern) lebt nach wie vor in römisch 40 . Der BF pflegt gelegentlich Kontakt zu seiner Familie. Den Lebensunterhalt erwirtschaftet sich die Familie des BF durch landwirtschaftliche Arbeit auf dem sich im Eigenbesitz des Vaters des BF befindlichen Grundstück.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF verließ Syrien Ende 2020 und hielt sich bis September 2023 in der Türkei auf, bis er schließlich über Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal nach Österreich einreiste, wo er am 06.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig
Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung zunächst über die staatliche Grundversorgung und nunmehr anhand privater Unterstützungsleistungen. Derzeit lebt der BF mit mehreren Personen in einer Privatunterkunft zusammen. Bis vor kurzem übernahm der Bruder des BF seinen Mietanteil, nunmehr kommt der BF dafür selbst auf. Bis auf einen Bruder verfügt der BF in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Der BF pflegt mit seinem Bruder kein enges Kontakt- bzw. Beziehungsverhältnis.
Der BF verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Kommunikation mit ihm ist nicht möglich. Der BF hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Deutschkurse besucht und auch keine Integrationsprüfung ablegt. Der BF ist weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied eines Vereins.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand des BF:
Der BF ist gesund und befindet sich überdies in einem erwerbsfähigen Alter.
1.3. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Der BF hat bisher den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet.
Mit 08.12.2024 wurde das Regime von Bashar al Assad gestürzt und zwischenzeitig eine Übergangsregierung installiert.
Die Herkunftsregion des BF im Gouvernement XXXX , steht in Folge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung. Präsident der neuen syrischen Übergangsregierung ist Ahmed Al-Scharaa, der Anführer der HTS. Dieser hat die Wehrdienstpflicht abgeschafft und setzt auf freiwillige Rekrutierung.Die Herkunftsregion des BF im Gouvernement römisch 40 , steht in Folge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung. Präsident der neuen syrischen Übergangsregierung ist Ahmed Al-Scharaa, der Anführer der HTS. Dieser hat die Wehrdienstpflicht abgeschafft und setzt auf freiwillige Rekrutierung.
Dem BF droht in seinem Herkunftsstaat weder eine Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime von Bashar al Assad, noch durch die aktuelle syrische Übergangsregierung. Insbesondere droht dem BF auch keine Einberufung zum Militärdienst.
Der BF war bzw. ist nicht (exilpolitisch) gegen die neue Übergangsregierung in Syrien tätig. Der BF hat keine oppositionelle gegnerische Haltung gegenüber der neuen syrischen Übergangsregierung. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen, war dort nicht politisch aktiv, gegen das Assad Regime, er hat sich in Österreich nicht exilpolitisch betätigt, opponierte nicht gegen die lokalen Machthaber und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen oder alten syrischen (Übergangs)Regierung, oder anderer Gruppierungen gerückt. Er wird weder von der syrischen Übergangsregierung noch von anderen Gruppierungen in Syrien als (politischer) Gegner oder als Unterstützer des Assad Regimes wahrgenommen.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach XXXX keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams oder weil er Araber ist. Eine solche Gefahr droht ihm auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien.Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams oder weil er Araber ist. Eine solche Gefahr droht ihm auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien.
Die Rückkehrwege nach XXXX sind der Kontrolle der ehemaligen Assad-Regierung entzogen.Die Rückkehrwege nach römisch 40 sind der Kontrolle der ehemaligen Assad-Regierung entzogen.
Dem BF droht im Fall der Rückkehr nach XXXX kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.Dem BF droht im Fall der Rückkehr nach römisch 40 kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Der BF kann in XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der BF kann in römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem BF möglich, in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Syrien:
Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien, welches am 08.05.2025 veröffentlicht und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der diesem zugrundeliegenden Quellen, ist zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage insbesondere Folgendes festzuhalten:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsb