Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AlVG §20Spruch
I404 2331029-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Mag. Dr. MPA Angelika ERHART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 12.09.2025, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Mag. Dr. MPA Angelika ERHART als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 12.09.2025, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12.09.2025 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ab dem 26.01.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 54,34 gebührt.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12.09.2025 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ab dem 26.01.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 54,34 gebührt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 25.10.2025 über das e-AMS Konto Beschwerde erhoben und angegeben, dass ihm der Bescheid vom 12.09.2025 durch die Österreichische Post am 19.09.2025 übermittelt wurde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid am 12.09.2025 erstellt und dem Beschwerdeführer auf dem Postweg übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde bestätigt, diesen Bescheid durch die Österreichische Post am 19.09.2025 zugestellt erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde am Samstag, dem 25.10.2025, über das e-AMS Konto an die belangte Behörde übermittelt und gelte mit dem darauffolgenden ersten Werktag, somit dem 27.10.2025, als eingegangen. Laut Rechtsmittelbelehrung des beschwerdegegenständlichen Bescheides hätte die Beschwerde binnen 4 Wochen bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen, dies wäre der Freitag, der 17.10.2025, gewesen. Die Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden.
4. Am 29.12.2025 brachte der Beschwerdeführer ein als „modifizierte Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel dagegen ein. Er brachte vor, dass die Beschwerdevorentscheidung nichtig sei, da der bekämpfte Bescheid vom 12.09.2025 wegen der verspäteten Vorlage zu Unrecht ergangen sei. Die belangte Behörde habe nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilungen über den Leistungsanspruch einen Bescheid erlassen. Die Beschwerde (ergänzt: gegen den Bescheid vom 12.09.2025) sei über das e-AMS eingebracht worden und gelte damit – entgegen der Meinung der belangten Behörde – eindeutig als zugegangen. Das Versenden des Anbringens sei mit dem Einlangen bei der Behörde gleichzusetzten, weil es in deren Machtbereich übergegangen sei.
5. Mit Schreiben vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 wurde in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem ausgeführt, dass dieser Bescheid binnen 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2025 von der Post übergeben.
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 25.10.2025 die Beschwerde per e-AMS an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Im Verwaltungsakt findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der belangten Behörde, welchem entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelehrung unter anderem den oben festgestellten Inhalt aufweist.
2.2. Es ist unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer durch die Post am 19.09.2025 übergeben wurde, zumal dies der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde angegeben hat. Gegenteiliges hat er zu keinem Zeitpunkt angeführt.
2.3. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 25.10.2025 per e-AMS übermittelt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt.
Im Übrigen wurde in der Beschwerdevorentscheidung bereits dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und hat er dies in der Folge nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.1. gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit.).
3.2. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am Freitag, dem 19.09.2025, von der Post übergegeben und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt und begann damit die Rechtsmittelfrist zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet die Frist von vier Wochen somit am Freitag, dem 17.10.2025.3.2. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am Freitag, dem 19.09.2025, von der Post übergegeben und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt und begann damit die Rechtsmittelfrist zu laufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endet die Frist von vier Wochen somit am Freitag, dem 17.10.2025.
Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 25.10.2025 per e-AMS , eingebracht, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.
Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2331029.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026