Entscheidungsdatum
07.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2305688-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024, Zl. 1308443407/221640358, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024, Zl. 1308443407/221640358, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 20.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er Somalia verlassen habe, da die Terrorgruppe Al Shabaab seine zwei Brüder entführt und seinen Vater getötet habe. Zudem herrsche Dürre in Somalia.
3. Mit Gutachten vom 19.07.2022 wurde das absolute Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,44 Jahren errechnet und festgestellt, dass das wahrscheinliche Alter mit dem vom Beschwerdeführer erstmals in der Erstbefragung behaupteten Geburtsdatum vereinbar ist.
4. Am 11.10.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
AW fragt, ob das jetzt die freie Erzählung zum Fluchtgrund ist.
Es wirkt überhaupt, als ob er eine einstudierte Geschichte abspult.
A: Eines Tages war ich in der Moschee, da kam ein al Shabaabmitglied in die Moschee. Sie fragten wer bereit wäre, das Land, die Religion und sich zu verteidigen. Alle Freiwilligen sollten die Hände aufheben, alle haben aufgezeigt außer ich und meine 2 Brüder haben sich nicht aufgezeigt. Sie fragten, warum wir uns nicht gemeldet hätten. Wir sagten, dass wir niemanden sehen der das Land angegriffen hat und, dass wir daher das Land nicht verteidigen müssten. Meine 2 Brüder wurden festgenommen, ich bin geflüchtet Richtung Wald. Sie haben hinter mir her geschossen, ich wurde nicht getroffen. Ich musste mich im Wald verstecken. Am Abend ging ich nach Hause und 1 Woche später kam Al Shabaab wieder nach Hause. Vater fragte, was sie wollen. Sie sagten, sie wollen XXXX . Mein Vater hat sich geweigert und sich gewehrt. Er hat das Gewehr der Al Shabaab gehalten und sie haben ihn erschossen. Nachdem sie meinen Vater erschossen hatten, bin ich wieder geflohen. Am nächsten Tag riefen die Al Shabaab meine Mutter an, wenn du deinen Mann begraben hast, wirst du auch deinen Sohn begraben. Meine Mutter hat sofort meinen Onkel verständigt und die Situation geschildert. Dann hat mein Onkel unmittelbar meine Reise organisiert und so bin ich nach Mogadischu gereist. Dort war ich 1 Tag in Mogadischu, da kam eine Frau zu mir, und fragte, woher ich komme, du schaust ganz neu aus. Ich habe nicht geantwortet. Am Abend kamen Polizisten und haben mich inhaftiert und mitgenommen, verprügelt und geschlagen. Sie sagten, wir wissen schon, dass du Mitglied von Als Shabaab bist und, dass du deinen Vater umgebracht hast. Ich sagte, ich bin nicht Mitglied von al Shabaab ich weiß nicht, wovon du sprichst. Ich sollte einen Zettel unterschreiben, ich sagte, das unterschreibe ich niemals. Dann kam der Schlepper, die Person, die mein Onkel beauftragt hat. Dieser sagte, das ist ein junger Mann, der ist kein Mitglied von al Shabaab, was wollt ihr. Dann musste er das Lösegeld bezahlen und sie schrieben einen Zettel, dass ich nicht freigelassen wurde, sondern, dass ich geflohen bin. Die Polizei nahm noch Fingerabdruck, DNA-Spuren und meinen vollständigen Namen und den Namen meiner Mutter und die Volksgruppe registriert. Zum Schlepper sagten sie, wenn wir ihn nochmals sehen, wird er nie wieder aus dem Gefängnis rauskommen. Dann kam ich in das Haus des Schleppers, dort blieb ich eine Woche, dieser besorgte n mir einen gefälschten somalischen Reisepass, so bin ich ausgereist. A: Eines Tages war ich in der Moschee, da kam ein al Shabaabmitglied in die Moschee. Sie fragten wer bereit wäre, das Land, die Religion und sich zu verteidigen. Alle Freiwilligen sollten die Hände aufheben, alle haben aufgezeigt außer ich und meine 2 Brüder haben sich nicht aufgezeigt. Sie fragten, warum wir uns nicht gemeldet hätten. Wir sagten, dass wir niemanden sehen der das Land angegriffen hat und, dass wir daher das Land nicht verteidigen müssten. Meine 2 Brüder wurden festgenommen, ich bin geflüchtet Richtung Wald. Sie haben hinter mir her geschossen, ich wurde nicht getroffen. Ich musste mich im Wald verstecken. Am Abend ging ich nach Hause und 1 Woche später kam Al Shabaab wieder nach Hause. Vater fragte, was sie wollen. Sie sagten, sie wollen römisch 40 . Mein Vater hat sich geweigert und sich gewehrt. Er hat das Gewehr der Al Shabaab gehalten und sie haben ihn erschossen. Nachdem sie meinen Vater erschossen hatten, bin ich wieder geflohen. Am nächsten Tag riefen die Al Shabaab meine Mutter an, wenn du deinen Mann begraben hast, wirst du auch deinen Sohn begraben. Meine Mutter hat sofort meinen Onkel verständigt und die Situation geschildert. Dann hat mein Onkel unmittelbar meine Reise organisiert und so bin ich nach Mogadischu gereist. Dort war ich 1 Tag in Mogadischu, da kam eine Frau zu mir, und fragte, woher ich komme, du schaust ganz neu aus. Ich habe nicht geantwortet. Am Abend kamen Polizisten und haben mich inhaftiert und mitgenommen, verprügelt und geschlagen. Sie sagten, wir wissen schon, dass du Mitglied von Als Shabaab bist und, dass du deinen Vater umgebracht hast. Ich sagte, ich bin nicht Mitglied von al Shabaab ich weiß nicht, wovon du sprichst. Ich sollte einen Zettel unterschreiben, ich sagte, das unterschreibe ich niemals. Dann kam der Schlepper, die Person, die mein Onkel beauftragt hat. Dieser sagte, das ist ein junger Mann, der ist kein Mitglied von al Shabaab, was wollt ihr. Dann musste er das Lösegeld bezahlen und sie schrieben einen Zettel, dass ich nicht freigelassen wurde, sondern, dass ich geflohen bin. Die Polizei nahm noch Fingerabdruck, DNA-Spuren und meinen vollständigen Namen und den Namen meiner Mutter und die Volksgruppe registriert. Zum Schlepper sagten sie, wenn wir ihn nochmals sehen, wird er nie wieder aus dem Gefängnis rauskommen. Dann kam ich in das Haus des Schleppers, dort blieb ich eine Woche, dieser besorgte n mir einen gefälschten somalischen Reisepass, so bin ich ausgereist.
(Ende der freien Erzählung)
Anmerkung: Beim Fluchtgrund sprudelt es geradezu wie auswendig gelernt heraus.
[…]
F: Können sie mir die Kontaktliste ihres Handys zeigen?
A: Bei Nachschau im Handy werden jede Menge somalische Nummern gefunden, darunter auch mit der Bezeichnung meine Tochter, oder von Freunden in Somalia, weibliche somalische Kontakte, Uhrenhändler und so weiter….
[…]
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: 2 Polizisten haben mich festgenommen, im Knast wurde ich von 2 weiteren Männern geschlagen und verprügelt.
F: Können Sie mir erklären wieso Sie trotz Beschuldigung einen Mord begangen zu haben, gegen Lösegeld freigelassen worden wären?
A: Der Grund dafür ist, dass ich nicht volljährig war. Und der Schlepper hat eindeutig gesagt, dass ich noch nicht volljährig bin, und daher wurde ich freigelassen. Wenn ich volljährig gewesen wäre, hätten sie mich nicht freigelassen.
F: Was ist mit Ihren 2 Brüdern passiert, die angeblich auch festgenommen worden sind?
A: Sie wurden mitgenommen.
Auf Nachfrage:
A: Ich habe nichts mehr von ihnen gehört.
[…]“
6. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2024 eine Frist von zwei Wochen zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Integrationsbemühungen in Österreich ein. Binnen offener Frist langte eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
8. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.01.2025, in der zusammenfassend vorgebracht wurde, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt, dass sein Vater und seine Brüder von Al Shabaab ermordet worden seien. Zudem habe er den Verbleib seiner Familienangehörigen glaubhaft dargelegt, da diese nach ihm ausgereist seien und er erst nach der Erstbefragung davon erfahren habe. Weiters sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse mit der Polizei in Mogadischu ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie Details zur Inhaftnahme des Beschwerdeführers hätte erfragen müssen. Die belangte Behörde hätte daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers annehmen müssen und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Jedenfalls sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
9. Am 22.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte dazu insbesondere vor, dass die Sicherheitslage in XXXX hochgradig instabil sei und der Beschwerdeführer auch in Mogadischu – mangels familiären Anhangs – keine innerstaatliche Fluchtalternative finden könne.9. Am 22.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte dazu insbesondere vor, dass die Sicherheitslage in römisch 40 hochgradig instabil sei und der Beschwerdeführer auch in Mogadischu – mangels familiären Anhangs – keine innerstaatliche Fluchtalternative finden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt XXXX , Lower Shabelle, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist Angehöriger des „noblen” Clans der Hawiye, Subclan Ajuran. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt römisch 40 , Lower Shabelle, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist Angehöriger des „noblen” Clans der Hawiye, Subclan Ajuran. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grundschule, er spricht Somali, absolvierte keine Berufsausbildung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch seinen Vater, der gemeinsam mit den Brüdern des Beschwerdeführers die familieneigene Landwirtschaft betreibt, finanziert.
Die Stadt XXXX steht unter der Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM und kann hinsichtlich der Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden.Die Stadt römisch 40 steht unter der Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM und kann hinsichtlich der Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden.
Der Vater sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers wurden nicht von Männern der Al Shabaab getötet bzw. wurden die zwei Brüder des Beschwerdeführers nicht von diesen entführt. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und seine vier Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor in der Stadt XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Kenia geflohen sei. Es besteht Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia bzw. kann er im Falle der Rückkehr erneut Kontakt mit ihnen aufnehmen.Der Vater sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers wurden nicht von Männern der Al Shabaab getötet bzw. wurden die zwei Brüder des Beschwerdeführers nicht von diesen entführt. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und seine vier Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Kenia geflohen sei. Es besteht Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia bzw. kann er im Falle der Rückkehr erneut Kontakt mit ihnen aufnehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Onkel väterlicherseits in den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE), der die Ausreise des Beschwerdeführers organisierte und finanzierte. Auch zu ihm hat der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt und kann er von ihm im Falle einer Rückkehr zumindest finanziell unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er und seine Brüder eine Zwangsrekrutierung von Al Shabaab verweigert hätten, dass dabei seine Brüder entführt worden seien, er in weiterer Folge von Al Shabaab bedroht worden sei und dass diese im Zuge der Suche nach ihm seinen Vater getötet haben. Ferner konnte er nicht glaubhaft machen, dass er von der somalischen Polizei aufgrund der Unterstellung, er sei ein Mitglied der Al Shabaab und dem Vorwurf, er habe seinen Vater getötet, festgenommen und geschlagen worden sei oder der Gefahr unterliege, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden und ihm aus diesen Gründen eine aktuelle Gefährdung in Somalia drohe.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, wieder in die Stadt XXXX zurückzukehren. Ferner könnte er sich in der Stadt Mogadischu neu anzusiedeln. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und Unterstützung von seinen Familienangehörigen und seinem in den Vereinten Arabischen Emiraten lebenden Onkel väterlicherseits sowie anderen Angehörigen des Clans der Hawiye erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, wieder in die Stadt römisch 40 zurückzukehren. Ferner könnte er sich in der Stadt Mogadischu neu anzusiedeln. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und Unterstützung von seinen Familienangehörigen und seinem in den Vereinten Arabischen Emiraten lebenden Onkel väterlicherseits sowie anderen Angehörigen des Clans der Hawiye erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er geht seit 09.05.2025 einer Erwerbstätigkeit in einer Systemgastronomie nach und verdient damit ungefähr EUR 2.021,00 pro Monat. Davor arbeitete er gemeinnützig bei einem Wohn- und Pflegeheim der Gebietskörperschaft XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte A1 und A2 Deutschkurse und verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau A1. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht in seiner Freizeit Sprachcafés.1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er geht seit 09.05.2025 einer Erwerbstätigkeit in einer Systemgastronomie nach und verdient damit ungefähr EUR 2.021,00 pro Monat. Davor arbeitete er gemeinnützig bei einem Wohn- und Pflegeheim der Gebietskörperschaft römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte A1 und A2 Deutschkurse und verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau A1. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht in seiner Freizeit Sprachcafés.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (B