TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W268 2303441-1

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Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W268 2303441-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. 1320983105/240997902, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. 1320983105/240997902, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 18.03.2024 mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein, verfügte über eine von 08.04.2024 bis 08.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student und stellte am 27.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts statt. Am 14.10.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe an Demonstrationen bzw. Studentenprotesten im Herkunftsstaat teilgenommen und sei deshalb von den äthiopischen Behörden verhaftet sowie misshandelt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer einer versuchten Zwangsrekrutierung durch äthiopische Milizen ausgesetzt gewesen.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Gegen den am 31.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 22.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Beweismittelvorlage vom 18.08.2025 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor.

5. Am 22.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Oromo und der Glaubensgemeinschaft des Christentums, genauer der Pfingstkirche, an. Er spricht Oromo als Muttersprache und Amharisch als weitere Sprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Oromo und der Glaubensgemeinschaft des Christentums, genauer der Pfingstkirche, an. Er spricht Oromo als Muttersprache und Amharisch als weitere Sprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Fincha in der Region Oromia in Äthiopien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern und seinem Bruder aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Die Eltern, der Bruder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben allesamt nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers in Äthiopien. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und steht zu diesen in Kontakt. Für die Finanzierung seines Lebensunterhalts kam im Herkunftsstaat der Vater des Beschwerdeführers auf. Dieser arbeitete bis vor Kurzem in einer Zuckerfabrik im Herkunftsort des Beschwerdeführers und ist nunmehr pensioniert. Die Familie des Beschwerdeführers finanziert ihren Lebensunterhalt durch die Pension des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt zudem über ein Eigentumshaus, in dem die Familie des Beschwerdeführers in Äthiopien lebt. Der Vater des Beschwerdeführers kam zudem für die Ausreisekosten des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule in Äthiopien, besuchte von 2017 bis 2019 für zwei Jahre ein College of Electrical and Mechanical Engineering an der Addis Abeba Science and Technology University und absolvierte anschließend von 2019 bis 2023 ein technisches Studium an einer Universität in Indien, das er mit einem Bachelor of Technology (Mechanical Engineering) abschloss. Er erwarb zudem im August 2022 einen Abschluss als Associate of Science in Business Administration in einem Online-Studium einer amerikanischen Universität und kehrte im Mai 2023 nach Äthiopien zurück. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat als technischer Zeichner tätig.

Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Äthiopien:

Der Beschwerdeführer ist in Äthiopien keinen vom äthiopischen Regime oder sonstigen Kräften ausgehenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden.

Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien – konkret an seinen Herkunftsort Fincha unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Fincha herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer verließ Äthiopien am 18.03.2024 mit dem Flugzeug Richtung Wien, reiste am selben Tag mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte daraufhin am 27.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich zudem bereits im Jahr 2022 für ca. sechs Monate als Student in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 und A2 besucht. Er legte am 31.01.2025 auch eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 ab.

Der Beschwerdeführer verfügte über eine vom 08.04.2024 bis zum 08.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student. Der Beschwerdeführer ist im Wintersemester 2025/2026 als ordentlicher Student für das Masterstudium Artificial Intelligence an einer österreichischen Universität inskribiert. Im Jahr 2025 hat der Beschwerdeführer an der Universität 8 Lehrveranstaltungen mit insgesamt 13 Semesterwochenstunden besucht. Der Beschwerdeführer besuchte im Wintersemester 2022/2023 als Austauschstudent auch Kurse an einer österreichischen Fachhochschule.

Der Beschwerdeführer ist aktiv auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit dem 04.03.2025 ehrenamtlich für 10 Stunden pro Woche in einem auf Kurzzeitwohnen ausgerichteten Haus für obdachlose Menschen mit Gesundheitsunterstützungsbedarf. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wird jedoch vom Roten Kreuz unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat Freundschaften in Österreich geschlossen.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in Äthiopien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).

In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.

(ACLED 18.7.2025)

Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025).

Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024).

Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025).

Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025).

Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).

Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).

Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).

Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).

Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).

Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025).

Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).

Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).

Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).

Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).

Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).

Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).

Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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