Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2230272-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich, Zl. 00725187/004-LPDN/2025, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich, Zl. 00725187/004-LPDN/2025, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.274,8334 Tage beträgt. In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.274,8334 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt) steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP” genannt) steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belange Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.274,8334 Tagen festgelegt. Dagegen erhob die bP mittels E-Mail fristgerecht eine Beschwerde. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass er bereits am 12.02.2025 einen Bescheid erhalten habe und ein Besoldungsdienstalter von 8.425,8334 Tagen festgestellt worden sei. Es gäbe keine Grund für die Ausstellung eines neuerlichen Bescheides. Zudem könne nicht in einem rechtskräftigen Bescheid mit einem neuen Bescheid eingegriffen werden.
Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene bP steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Die bP ist Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2/b. Die am römisch 40 geborene bP steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Die bP ist Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2/b.
Die Schulpflicht begann Anfang September im Jahr XXXX und endete im Jahr XXXX . Die Schulpflicht begann Anfang September im Jahr römisch 40 und endete im Jahr römisch 40 .
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX , weist sie daher folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 , weist sie daher folgende Vordienstzeiten auf:
Differenz in Tagen
g=42,86 %
voranzusetzen
sonstige Zeiten
01.07.1987
01.04.1991
1371
g
587,6106
Präsenzdienst
02.04.1991
30.11.1991
243
243
sonstige Zeiten
01.12.1991
31.05.1992
183
g
78,4338
Gebietskörperschaft
01.06.1992
30.06.1996
1491
1491
2281,5
Anstellung
XXXX römisch 40
Summe sonstiger Z:
666,0444
Vergleichsstichtag
02.04.1990
Vorrückungsstichtag
02.03.1991
Anfangstermin Vergl.
01.07.1990
Anfangstermin Vorr.
01.01.1991
Diff. (Vorr.-Vergl. termine)
184
BDA nach Überleitung 2015
8 090,83334
BDA neu
8 274,83334
Mit Bescheid vom 03.05.1996 wurde erstmals der 02.03.1991 als Vorrückungsstichtag der bP für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.
Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 8.090,8334 Tage.Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 8.090,8334 Tage.
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 02.04.1990.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 02.04.1990.
Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt 8.284,8334 (8.090,8334+184) Tage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt und der Beschwerde unstrittig zu entnehmen. Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten wurde nicht entgegengetreten. Der bP wurden mit Schreiben vom 16.02.206 die Vordienstzeiten vorgehalten. Dem trat er nicht entgegen (sh OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 169c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt gemäß Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.Gemäß Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt gemäß Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 169c Abs. 3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird gemäß Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Gemäß Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird gemäß Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
§ 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.Gemäß Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Nach Abs. 6b leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.Nach Absatz 6 b, leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
Gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96/2007, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Auf § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 wird verwiesen. Auf Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, wird verwiesen.
Abweichend von den Bestimmungen gemäß § 169g Abs. 2 Z 1 bis 5 GehG sind gemäß § 169g Abs. 3 Z 1 GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.Abweichend von den Bestimmungen gemäß Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
Gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Falls die für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG; siehe dazu auch die jüngste Rechtsprechung des VwGH am 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, Rz 17). Falls die für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG; siehe dazu auch die jüngste Rechtsprechung des VwGH am 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, Rz 17).
Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln.
Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern.Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des bP erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 02.03.1991 als Vorrückungsstichtag fest. Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des bP erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 02.03.1991 als Vorrückungsstichtag fest. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.
In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten der bP beim Bundesheer und als Vertragsbediensteter mit Sonderverwendung zur Gebietskörperschaft Bund ein (1734 Tage).
Die Summe der sonstigen Zeiten der bP, die nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab 1987), beträgt 1.554Tage (4 Jahre, 3 Monate, 2 Tage).
Die damalige Gesetzeslage sah eine Anrechnung von sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte vor.
Die sonstigen Zeiten der bP sind daher – da er erst nach dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist (Aufnahme am XXXX ) und daher der Verweis im Wege des § 113 Abs. 5 iVm Abs. 6 GehG idF BGBI. l Nr. 176/2004 nicht zur Anwendung gelangt – gemäß § 169g Abs. 4 GehG gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 666,0444 Tagen (1 Jahre, 9 Monate, 27 Tage).Die sonstigen Zeiten der bP sind daher – da er erst nach dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist (Aufnahme am römisch 40 ) und daher der Verweis im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 176/2004 nicht zur Anwendung gelangt – gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG gedeckelt mit maximal 3 Jahren und 6 Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen, somit im Ausmaß von 666,0444 Tagen (1 Jahre, 9 Monate, 27 Tage).
Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten