TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W257 2321179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W257 2321179-1/15E
W257 2321179-1/15E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er stamme aus XXXX . In Syrien wären seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei und sein mit ihm mitgereister Bruder habe ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . In Syrien wären seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester wären in der Türkei und sein mit ihm mitgereister Bruder habe ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Syrien habe er illegal Ende 2017 verlassen und sich seither in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er im Sommer 2022 aufgebrochen und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich gekommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wäre zum Militärdienst eingezogen worden, wolle aber die Waffe nicht gegen seine Brüder richten. Er habe auch kein Geld gehabt, um sich die Universität finanzieren zu können. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er zum Militärdienst eingezogen werde.

3. Am 25.10.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er sei gesund und könne einen Arbeitsvertrag, eine Datenschutzerklärung des Dienstgebers einen und AMS-Bescheid sowie Teilnahmebestätigungen von den Kursen „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und „Projekt Integration“ vorlegen.

An die Angaben vom der Erstbefragung am 03.10.2022 könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe aber keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben. Er stamme aus der Stadt XXXX (Viertel XXXX ) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Religionszugehörigkeit sei der Islam und sein Familienstand sei ledig. Er habe keine Kinder. Als Dokumente habe er bereits einen Personalausweis und Wehrdienstbuch vorgelegt. Der BF habe mehrmalige Aufschübe bis zum 15.03.2018 erhalten. Auch habe er einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt. In Syrien würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Er selbst habe sich in Syrien immer in XXXX aufgehalten, habe jedoch wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. In der Türkei würden eine Schwester und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich.An die Angaben vom der Erstbefragung am 03.10.2022 könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe aber keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben. Er stamme aus der Stadt römisch 40 (Viertel römisch 40 ) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine Religionszugehörigkeit sei der Islam und sein Familienstand sei ledig. Er habe keine Kinder. Als Dokumente habe er bereits einen Personalausweis und Wehrdienstbuch vorgelegt. Der BF habe mehrmalige Aufschübe bis zum 15.03.2018 erhalten. Auch habe er einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt. In Syrien würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Er selbst habe sich in Syrien immer in römisch 40 aufgehalten, habe jedoch wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. In der Türkei würden eine Schwester und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls Asylwerber in Österreich.

Der BF habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Fachhochschule besucht. Die Universität habe er nach einem Jahr abbrechen müssen. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet, weil er Aufschübe gehabt hätte. Er sei einer Musterung unterzogen worden und habe sich nicht vom Wehrdienst freigekauft, weil das Geld an das Regime gehen würde und das Regime Menschen töte. Ebenso gehe das Geld auch an Russland oder den Iran, weil dort die Waffen gekauft werden würden.

Er spreche Arabisch, Türkisch und ein wenig Deutsch, Englisch und Russisch. In Wort und Schrift könne er bloß Arabisch. In Syrien habe er von 2001 bis 2011 diverse Ferienjobs als Schneidergehilfe, Bügler oder Bauarbeiter gemacht. Von 2013 bis 2015 sei er Verkäufer von Elektrogeräten im Geschäft des Bruders gewesen. Von 2015 bis 2017 habe er in einer Schneiderei gearbeitet. Auch in der Türkei habe er als Schneider gearbeitet.

Die Lebensumstände in Syrien wären mittelmäßig gewesen. Die Familie besitze bloß eine Wohnung in XXXX . Mit seiner Familie sei er in ständigem Kontakt. Sein Vater bekomme Invalidenrente und seine Mutter sei bereits in Pension. Seine Schwester sei Angestellte. Sein Bruder arbeitete als Fliesenleger, wenn er vom Reservedienst freibekomme.Die Lebensumstände in Syrien wären mittelmäßig gewesen. Die Familie besitze bloß eine Wohnung in römisch 40 . Mit seiner Familie sei er in ständigem Kontakt. Sein Vater bekomme Invalidenrente und seine Mutter sei bereits in Pension. Seine Schwester sei Angestellte. Sein Bruder arbeitete als Fliesenleger, wenn er vom Reservedienst freibekomme.

Im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien könne er wieder an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen. Er habe auch Kontakt zu den Freunden und Bekannten in der Heimat.

Syrien habe er im Juni 2017 verlassen und dann bis 2022 in der Türkei gelebt. Danach sei er nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich gegangen. Von dort habe er versucht, nach Deutschland weiterzureisen, sei aber an der Grenze aufgehalten und wieder zurückgeschickt worden. Er habe in Syrien schlecht gelebt, weshalb er auf die Chance gewartet habe, dass er das Land verlassen könne. Von der Türkei nach Österreich wären die Schlepperkosten ca. € 4.500,- gewesen. Das Geld habe er durch seine Arbeit in der Türkei angespart. Er habe die Türkei ohne Dokumente verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass die Vorfälle im Jahr 2012 in XXXX angefangen hätten und er sich zu dieser Zeit ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und einen Aufschub beantragen habe müssen. Aufgrund der Kriegshandlungen hätte sich die Ausstellung verzögert und die die FSA hätte mittlerweile die Kontrolle in XXXX übernommen. So habe sich der BF kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Erst als sich die Lage wieder beruhigt hätte, habe er sich sein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Er habe dort auch Schmiergeld bezahlt. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, nachdem sein Aufschub zu Ende gewesen sei. Das Leben sei während des Krieges nicht einfach gewesen und er habe Angst gehabt, zum Militärdienst eigezogen werden zu können. Weil er für keine Kriegspartei habe kämpfen wollen, habe er das Land verlassen. Man habe an allen Kontrollpunkten Schmiergeld zahlen müssen und gegen Angehörige des Regimes hätte es keinen Rechtsschutz gegeben.Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass die Vorfälle im Jahr 2012 in römisch 40 angefangen hätten und er sich zu dieser Zeit ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und einen Aufschub beantragen habe müssen. Aufgrund der Kriegshandlungen hätte sich die Ausstellung verzögert und die die FSA hätte mittlerweile die Kontrolle in römisch 40 übernommen. So habe sich der BF kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Erst als sich die Lage wieder beruhigt hätte, habe er sich sein Wehrdienstbuch ausstellen lassen können. Er habe dort auch Schmiergeld bezahlt. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, nachdem sein Aufschub zu Ende gewesen sei. Das Leben sei während des Krieges nicht einfach gewesen und er habe Angst gehabt, zum Militärdienst eigezogen werden zu können. Weil er für keine Kriegspartei habe kämpfen wollen, habe er das Land verlassen. Man habe an allen Kontrollpunkten Schmiergeld zahlen müssen und gegen Angehörige des Regimes hätte es keinen Rechtsschutz gegeben.

Im Jahr 2019 und 2020 habe die Familie zwei Verständigungen bekommen, dass der BF und sein Bruder einberufen hätten werden sollen. Danach sei seine Familie in ein anderes Stadtviertel gezogen. Außerdem gebe es Erbstreitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel wegen des Hauses seines Großvaters. Seine Cousins väterlicherseits hätten sich der Al-Nusra Front angeschlossen und sein Onkel habe die Al-Nusra Front verständigt, dass die Familie des BF für das Regime sei.

Sein Bruder XXXX sei letztes Jahr eingezogen worden und in XXXX an der Front. Er sei Wache und könne keine Waffe tragen, weil er Probleme mit beiden Beinen habe. Er selbst habe bis Mitte 2016 sehr oft den Soldaten helfen müssen, um Sandsäcke zu tragen. Als die Kampfhandlungen in XXXX beendet worden wären, habe er die Kontrollpunkte auf der Straße aufbauen müssen. Wäre man in der Nähe eines Kontrollpunktes aufgegriffen worden, habe man das machen müssen. In dieser Zeit habe er auch einen Streit mit einem Portier der Fachhochschule gehabt und das Regime hätte mehrmals die Waren der Schneiderei konfisziert. An einem Opferfest im Jahr 2016 sei die Wohnung in seinem Ausweichquartier von einer Rakete getroffen worden. Diese sei zum Glück nicht explodiert.Sein Bruder römisch 40 sei letztes Jahr eingezogen worden und in römisch 40 an der Front. Er sei Wache und könne keine Waffe tragen, weil er Probleme mit beiden Beinen habe. Er selbst habe bis Mitte 2016 sehr oft den Soldaten helfen müssen, um Sandsäcke zu tragen. Als die Kampfhandlungen in römisch 40 beendet worden wären, habe er die Kontrollpunkte auf der Straße aufbauen müssen. Wäre man in der Nähe eines Kontrollpunktes aufgegriffen worden, habe man das machen müssen. In dieser Zeit habe er auch einen Streit mit einem Portier der Fachhochschule gehabt und das Regime hätte mehrmals die Waren der Schneiderei konfisziert. An einem Opferfest im Jahr 2016 sei die Wohnung in seinem Ausweichquartier von einer Rakete getroffen worden. Diese sei zum Glück nicht explodiert.

Die Schriftstücke wären in Syrien hinterlassen worden, aber der BF habe diese habe ich nicht mehr, weil er sie nicht für wichtig befunden habe. Sein Vater habe ihn damals verständigt. Er habe keine Beweismittel, die sein Vorbringen untermauern würden. Sein in Syrien lebender Bruder habe auch Angst vor einer Rekrutierung auch wenn er den Grundwehrdienst und den Reservedienst abgeleistet habe.

Er werde in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde wegen des Militärdienstes gesucht. Er sei in Syrien weder angehalten noch festgenommen noch verhaftet worden. Probleme mit den Behörden habe es nur dahingehend gegeben, dass man Schmiergeld zahlen hätte müssen. In seiner Heimat sei er kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch sei er von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Inhaftierung oder einer Festnahme. Wegen des Wehrdienstes und wegen seines Auslandsaufenthaltes hätte er im Falle einer Rückkehr Probleme mit dem Regime. Er wolle keinen Militärdienst ableisten, weil er niemanden töten wolle. Er wolle nicht an die Front geschickt werden und nicht gegen sein Volk kämpfen. Wenn man in Syrien im Gefängnis sei, habe man keine Rechte. Zu Rekrutierungsversuchen von anderen Kriegsparteien sei es nicht gekommen.

In seinem Herkunftsort habe das syrische Regime die Kontrolle. Er selbst habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in seiner Heimat Bescheid. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des BFA verzichtete der BF auf die Aushändigung und die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen.

In Österreich gehe er in die Arbeit, lerne ein bisschen und spiele ein bisschen am Computer und dann gehe er schlafen. Er gehe einer legalen Beschäftigung nach und erhalte keine Unterstützung mehr. Er habe in Österreich keine Kurse, keine Schule oder keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und besuche hier auch keine Moschee. Er wolle die Sprache lernen und auch zur Uni gehen.

Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

4. Am 07.07.2025 langte eine Stellungnahme durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des BF, Dr. Gregor KLAMMER, beim BFA über die unklaren und instabilen Verhältnisse in Syrien ein.

5. Am 08.07.2025 wurde der beim BFA im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von einem Organwalter des Bundesamtes ein zweites Mal einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, dass er gesund sei und er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe. Er könne sich an die Angaben in der letzten Einvernahme erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt.

Seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen wären mittlerweile in den Libanon geflohen. Dies sei Mitte Februar 2025 gewesen. An seinem Familienstand habe sich nichts geändert. Wer in XXXX derzeit die Kontrolle habe, wisse der BF nicht. Laut einem tagesaktuellen Auszug ergebe sich, dass die Aufenthaltsorte des BF XXXX und XXXX unter der Kontrolle der Übergangsregierung befinden würden und XXXX sich unter Kontrolle der Kurden befinde. Er habe Syrien wegen der Zwangsrekrutierung verlassen und habe sonst keine anderen Fluchtgründe gehabt. Nun wären die geänderten Fluchtgründe, dass die neue Regierung radikal sei. Sie spreche mit Waffen, genau wie der IS. Er habe Angst, dass er zwangsrekrutiert werde, egal von wem, egal von welcher Gruppe. In Syrien sei es nach wie vor gefährlich und als normaler Mensch müsse man dort verhungern. Es gebe familiäre Probleme gegeben wegen eines Erbes. Seine in den Erbstreit verwickelten Cousins wären jetzt bei der Regierung und er habe Angst, dass er gleich festgenommen werden würde.Seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen wären mittlerweile in den Libanon geflohen. Dies sei Mitte Februar 2025 gewesen. An seinem Familienstand habe sich nichts geändert. Wer in römisch 40 derzeit die Kontrolle habe, wisse der BF nicht. Laut einem tagesaktuellen Auszug ergebe sich, dass die Aufenthaltsorte des BF römisch 40 und römisch 40 unter der Kontrolle der Übergangsregierung befinden würden und römisch 40 sich unter Kontrolle der Kurden befinde. Er habe Syrien wegen der Zwangsrekrutierung verlassen und habe sonst keine anderen Fluchtgründe gehabt. Nun wären die geänderten Fluchtgründe, dass die neue Regierung radikal sei. Sie spreche mit Waffen, genau wie der IS. Er habe Angst, dass er zwangsrekrutiert werde, egal von wem, egal von welcher Gruppe. In Syrien sei es nach wie vor gefährlich und als normaler Mensch müsse man dort verhungern. Es gebe familiäre Probleme gegeben wegen eines Erbes. Seine in den Erbstreit verwickelten Cousins wären jetzt bei der Regierung und er habe Angst, dass er gleich festgenommen werden würde.

Bem BF wurde zum Wehrdienst vorgehalten, dass die HTS-geführte Koalition die Soldaten nach Hause geschickt habe und auch nicht rekrutiere und auch Personen, die vom Assad Regime beispielsweise wegen Desertion verfolgt würde. Zur HTS sei insbesondere weiters festzuhalten, dass diese Bewegung ganz schwergewichtig auf freiwillige Kämpfer setzen würde. Zu den kurdischen Kräften sei festzuhalten, dass zwischen der syrischen Führung und den kurdischen Autoritäten ein Abkommen geschlossen worden sei, wonach die kurdischen Kräfte in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden würden.

Die Staatendokumentation halte zusammenfassend fest, dass offizielle Aussagen den Schluss zuließen, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern werde. Derzeit seien keine Fälle von Zwangsrekrutierungen oder sonstigen Rekrutierungen bekannt.

Dem BF wurden die Länderfeststellungen vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Er verzichtete auf die Aushändigung der Länderfeststellungen.

Er vermeinte, dass die Soldaten der alten Regierung trotzdem durch die neue Regierung getötet werden würden. Seine Brüder wären beim Militär gewesen und es gebe keine Sicherheit. Um nach Syrien zurückkehren zu können, müsse die aktuelle Regierung weg und friedlich eine andere übernehmen. Wenn er heute nach Syrien zurückkehren würde, dann würde er festgenommen werden. Es könnte auch durch eine Mine sterben, entführt werden oder im Falle einer Krankheit sterben, weil es keine Medikamente gebe.

In Österreich hätte er kein Problem, wenn er den Wehrdienst ableisten müsste. Hier würde er gerne weiterstudieren und ein Geschäft aufmachen.

Er könne keine weiteren Beweismittel vorlegen. Im Falle einer negativen Entscheidung im Asylverfahren würde er nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren, sondern es in Europa weiter versuchen. Er würde nur zurückgehen, wenn sich die Politik in Syrien ändere.

Nach erfolgter Rückübersetzung und vermeinte, dass alles vollständig und richtig protokolliert worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 04.09.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 04.09.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und hielt fest, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage des unbedenklichen, originalen, nationalen Identitätsdokumentes feststehe.

Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und des schulischen und beruflichen Werdegangs hätten sich auf die gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens begründet. Der BF sei in XXXX geboren worden. Ab 2012 habe er für ca. sechs Monate aufgrund des Krieges im Viertel XXXX gelebt haben und sei danach ins Viertel XXXX gezogen, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2017 gelebt habe. Da keine maßgeblichen Zweifel an diesen Angaben aufgetreten wären, sei der obige Sachverhalt insoweit als glaubhaft anzusehen.Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und des schulischen und beruflichen Werdegangs hätten sich auf die gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens begründet. Der BF sei in römisch 40 geboren worden. Ab 2012 habe er für ca. sechs Monate aufgrund des Krieges im Viertel römisch 40 gelebt haben und sei danach ins Viertel römisch 40 gezogen, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2017 gelebt habe. Da keine maßgeblichen Zweifel an diesen Angaben aufgetreten wären, sei der obige Sachverhalt insoweit als glaubhaft anzusehen.

Zum Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung bzw. die behauptete Gefährdung durch das syrische Regime sei festzuhalten gewesen, dass der BF keine tiefgreifende verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung habe, die ihn daran hindern würde, der Wehrpflicht in Syrien nachzukommen. Des Weiteren habe eine Verfolgung bzw. (allgemeine) Bedrohung des BF und eine zwangsweise Rekrutierung seitens des Assad-Regimes infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr erkannt werden können. Somit sei dem Antragsgrund – nämlich dem verpflichtenden Wehrdienst in Syrien zu unterliegen, in die syrische Armee einrücken zu müssen bzw. zwangsrekrutiert zu werden und im Falle einer Verweigerung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung und daraus einer staatlichen Verfolgung zu unterliegen – die Grundlage entzogen worden. In weiterer Folge erübrige sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob er sich vom syrischen Wehrdienst freikaufen könne oder ob er vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme mit dem Regime gehabt hätte.

Zu einer möglichen Rekrutierung bzw. konkreten Gefährdung durch die kurdischen Kräfte oder die SNA (früher FSA) werde seitens des Bundesamtes nur am Rande eingegangen, weil sowohl das Herkunftsviertel in XXXX , als auch das Viertel XXXX in dem er zuletzt vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, nicht von der DAANES oder der SNA, sondern von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werde und somit eine Zwangsrekrutierung durch die SNA, SDF oder kurdischen Milizen äußerst unwahrscheinlich sei.Zu einer möglichen Rekrutierung bzw. konkreten Gefährdung durch die kurdischen Kräfte oder die SNA (früher FSA) werde seitens des Bundesamtes nur am Rande eingegangen, weil sowohl das Herkunftsviertel in römisch 40 , als auch das Viertel römisch 40 in dem er zuletzt vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, nicht von der DAANES oder der SNA, sondern von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werde und somit eine Zwangsrekrutierung durch die SNA, SDF oder kurdischen Milizen äußerst unwahrscheinlich sei.

Lediglich der kurzzeitige Aufenthaltsort des BF, XXXX , wo er im Jahr 2012 wenige Monate verbracht habe, befinde sich unter kurdischer Kontrolle. Das er dort weder zuletzt, noch länger gelebt habe und auch nicht ursprünglich herstamme, werde seitens des Bundesamtes auf die dortige Situation in Bezug auf die Selbstverteidigungspflicht nur am Rande eingegangen, da eine „Rückkehr“ dorthin nicht sehr wahrscheinlich erscheine. Da der BF selbst im Jahr XXXX geboren worden wäre, würde er bei einer Rückkehr in dieses Gebiet auch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdisch geführten SDF unterliegen. Darüber hinaus habe er auch keine konkrete, ihn betreffende Gefährdung durch die DAANES glaubhaft machen können. Auch in Bezug auf eine hypothetische Gefährdung durch eine der anderen in Syrien agierenden Gruppen, haben der BF verneint, mit einer Gruppe irgendwelche Probleme gehabt zu haben.Lediglich der kurzzeitige Aufenthaltsort des BF, römisch 40 , wo er im Jahr 2012 wenige Monate verbracht habe, befinde sich unter kurdischer Kontrolle. Das er dort weder zuletzt, noch länger gelebt habe und auch nicht ursprünglich herstamme, werde seitens des Bundesamtes auf die dortige Situation in Bezug auf die Selbstverteidigungspflicht nur am Rande eingegangen, da eine „Rückkehr“ dorthin nicht sehr wahrscheinlich erscheine. Da der BF selbst im Jahr römisch 40 geboren worden wäre, würde er bei einer Rückkehr in dieses Gebiet auch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdisch geführten SDF unterliegen. Darüber hinaus habe er auch keine konkrete, ihn betreffende Gefährdung durch die DAANES glaubhaft machen können. Auch in Bezug auf eine hypothetische Gefährdung durch eine der anderen in Syrien agierenden Gruppen, haben der BF verneint, mit einer Gruppe irgendwelche Probleme gehabt zu haben.

Zum Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst bzw. eine behauptete Gefährdung durch die derzeitige Übergangsregierung sei festzuhalten gewesen, dass sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lasse, dass die bislang bestehende Wehrpflicht durch die neue, nunmehr von der Gruppe der HTS dominierte syrische Übergangsregierung abgeschafft worden sei und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet worden wäre, sodass im gegebenen Zusammenhang weder die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, noch die Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Wehrdienstverweigerung aufgrund einer etwaig unterstellten oppositionellen Gesinnung im Raum stehe. Somit erweise sich eine Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person durch die neue syrische Übergangsregierung ebenfalls als nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Zum Vorbringen in Bezug auf die Erbstreitigkeiten sei festzuhalten gewesen, dass es sich im Wesentlichen um Probleme mit privaten Dritten handeln würde, welche für sich genommen nicht asylrelevant wären. Selbst wenn man davon ausgehe, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würde und die Cousins tatsächlich bei Al-Nusra und mittlerweile für die Übergangsregierung tätig wären, könne man daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten, weil die potentielle Bedrohung aus privaten Motiven stattfinden würde und nicht aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung.

Aufgrund des Krieges allgemein bzw. die sicherheitspolitische sowie wirtschaftliche bzw. familiäre Situation in Syrien habe auch keine asylrelevante Verfolgung des BF erkannt werden können. Allerdings ergebe sich daraus, dass für den BF aktuell dennoch keine zulässige Rückkehrsituation nach Syrien gegeben wäre und ihm dort ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohe. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten wären minimal gewesen. Plünderungen und Zerstörungen hätten schnell unter Kontrolle gebracht werden können und es habe keine größeren Massaker oder Rachekampagnen gegeben, wenngleich gewaltsame Übergriffe, Vergeltungsmaßnahmen und sektiererische Gewalt nicht gänzlich ausgeblieben wären. Dabei habe es sich um keine systematischen Vorkommnisse, sondern um Einzelfälle gehandelt.

Letztlich verbleibe hinsichtlich der diesbezüglichen Bedenken des BF anzumerken, dass diese der volatilen Sicherheitslage zuzuschreiben seien, denen bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen werde. Insgesamt stehe daher für das Bundesamt fest, dass der BF in Syrien keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und er dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werde.

Zusammenfassend gelange das Bundesamt daher im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem es aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss gekommen sei, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zugelassen hätten, habe der BF nicht in Vorlage gebracht.

Da sich die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich seit dem Regimewechsel verschlechtert habe und der BF im Herkunftsland nicht über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, könne nicht mit der nötigen Sicherheit angenommen werden, dass eine notwendige Versorgung des BF durch seine Verwandtschaft in Syrien gewährleistet werden könne. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte, weshalb ihm mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 27.08.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 27.08.2025 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil die Länderfeststellungen in der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, denn die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen sei in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Der BF hätte demnach mit ernsten Konsequenzen zu rechnen, sollte er im Falle einer Rückkehr in Syrien gegen die aktuelle Regierung auftreten.

Eine mangelhafte Beweiswürdigung liege dahingehend vor, dass die Angaben des BF nicht vage und oberflächlich gewesen wären, denn er habe nachvollziehbar geschildert, dass er insbesondere aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch unterschiedliche Gruppen, der Eskalation durch die neue Übergangsregierung sowie ihrer familiären Konflikte in Syrien gefährdet sei. Der BF habe ausgeführt, dass die jetzige Übergangsregierung radikal regiere und weder willens noch fähig sei, dem BF Schutz zu bieten. Die Cousins, mit denen der BF im Erbstreit liege, wären inzwischen Teil der Regierungsstrukturen. Dadurch hätte diese privaten Konflikte eine politische Dimension erhalten, die seine konkrete Gefährdungslage verschärfe. Vor dem Hintergrund bestehe für den BF keine Möglichkeit, staatlichen Schutz zu erlangen.

Außerdem habe der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien sich politisch gegen die neue Regierung zu betätigen. Wie die oben zitierten Länderberichte belegen würden, hätte er diesfalls mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in der Beweiswürdigung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es könne der Begründung nicht einmal entnommen werden, ob die belangte Behörde dieses Vorbringen für glaubhaft erachtet. Sie habe lediglich vermeint, die Gefahr sei „spekulativer Art“ und verweist auf näher bezeichnete VwGH-Judikatur, wonach ein bloß „vorgeschobenes Widerstandsverhalten“ im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung auslösen könne, wenn es erst im Exil entstanden sei und nicht auf ernsthafter Überzeugung oder glaubwürdiger Aktivität beruhe (aB, Seite 269).

Abgesehen davon habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der BF sich aus ernsthafter Überzeugung politisch betätigen würde.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde das Vorbringen des BF unzureichend gewürdigt und wesentliche Aspekte ihrer individuellen Gefährdungslage verkannt habe. Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass die Übergangsregierung weder fähig noch willens sei, ihm Schutz zu gewähren, und dass er aufgrund seiner persönlichen Situation einer konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Bei mängelfreier bzw. vertretbarer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weitergehend die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weitergehend die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2025 vorgelegt und sind am 06.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

10. Am 01.12.2025 legte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF, die BBU GmbH, eine Abgängigkeitsanzeige samt Personenstandsregisterauszug betreffend den Bruder des BF, welcher sich auf dem Weg von der Türkei nach Syrien befunden habe, als vermisst gelte. Der BF gehe davon aus, dass dieser Umstand in engem Zusammenhang mit der Mitteilung seines Onkels hinsichtlich der unterstellten Regimeunterstützung stehe.

11. Nach der Abberaumung eines Verhandlungstermins am 03.12.2025, führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache am 12.01.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 12.12.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er gehe derzeit nicht arbeiten und besuche einen A1-Deutschkurs. Er lebe seit drei Jahren in Österreich. Er sei dreimal einvernommen worden und habe keine Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Sein in Österreich lebender Bruder habe vom BFA subsidiären Schutz erhalten, obgleich er noch keine Verhandlung vordem BVwG gehabt habe.

Er sei in XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen. Von seinen Brüdern und Schwestern sei niemand mehr in Syrien aufhältig. Diese wären im Februar 2025 ausgereist, nachdem sein Bruder XXXX verschwunden sei. Wir hatten dann Angst, dass so etwas nochmals passiert. Aus diesem Grund haben die restlichen Geschwister Syrien verlassen. Es gebe keine Informationen über ihn und dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen.Er sei in römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von seinen Brüdern und Schwestern sei niemand mehr in Syrien aufhältig. Diese wären im Februar 2025 ausgereist, nachdem sein Bruder römisch 40 verschwunden sei. Wir hatten dann Angst, dass so etwas nochmals passiert. Aus diesem Grund haben die restlichen Geschwister Syrien verlassen. Es gebe keine Informationen über ihn und dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen.

In Österreich habe ihm sein Anwalt gesagt, es wäre besser, den Bruder nicht zu erwähnen, denn dies verzögere nur die Antwort der Behörde und weiters hätte er keine Beweise dafür gehabt.

Auf Vorhalt, dass er im Juli 2025 gesagt habe, dass XXXX in der Türkei lebe, gab der BF an, dass dieser im Februar 2025 in Syrien gewesen sei und Mitte Februar verschwunden sei. Es habe auf seinem Weg nach XXXX noch ein Telefongespräch gegeben als er in Syrien gewesen sei und danach habe sich seine Spur verloren. Er sei davor auch mit der Familie in Kontakt gewesen. Sein Bruder sei nach Syrien zurückgekehrt, weil Syrien befreit worden sei und er vermeint hätte, dass es für ihn in Syrien besser sei, als in der Türkei.Auf Vorhalt, dass er im Juli 2025 gesagt habe, dass römisch 40 in der Türkei lebe, gab der BF an, dass dieser im Februar 2025 in Syrien gewesen sei und Mitte Februar verschwunden sei. Es habe auf seinem Weg nach römisch 40 noch ein Telefongespräch gegeben als er in Syrien gewesen sei und danach habe sich seine Spur verloren. Er sei davor auch mit der Familie in Kontakt gewesen. Sein Bruder sei nach Syrien zurückgekehrt, weil Syrien befreit worden sei und er vermeint hätte, dass es für ihn in Syrien besser sei, als in der Türkei.

Seine Eltern würden im Libanon leben. In Syrien hätten diese in XXXX im Viertel XXXX gelebt. Er selbst habe Syrien im Frühjahr 2017 verlassen.Seine Eltern würden im Libanon leben. In Syrien hätten diese in römisch 40 im Viertel römisch 40 gelebt. Er selbst habe Syrien im Frühjahr 2017 verlassen.

Nach Einsichtnahme in https://www.google.at/maps/preview und https://syria.liveuamap.com/ zeigt der BF seinen Wohnort in XXXX bis 2013 und den Wohnort der Familie ab diesem Zeitpunkt, nämlich das Viertel XXXX . Es wurde festgestellt, dass beide Viertel sich unter der Kontrolle der HTS befinden. In XXXX würden noch ein Onkel väterlicher- und ein Onkel mütterlicherseits leben. Zu diesen habe der BF keinen Kontakt.Nach Einsichtnahme in https://www.google.at/maps/preview und https://syria.liveuamap.com/ zeigt der BF seinen Wohnort in römisch 40 bis 2013 und den Wohnort der Familie ab diesem Zeitpunkt, nämlich das Viertel römisch 40 . Es wurde festgestellt, dass beide Viertel sich unter der Kontrolle der HTS befinden. In römisch 40 würden noch ein Onkel väterlicher- und ein Onkel mütterlicherseits leben. Zu diesen habe der BF keinen Kontakt.

Er habe die Schule mit der Matura abgeschlossen. Ein Studium der Buchhaltung und Steuerberatung habe er nicht abgeschlossen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass seine Familie 2013 immer wieder umgezogen sei. Sein Vater hätte mit seinen Brüdern Streit wegen eines Erbes gehabt. Auf Grund dieses Familienstreits habe sein Vater beschlossen in das Regierungsgebiet einzureisen, um dort zu wohnen. In der Zwischenzeit hätten sich Cousins väterlicherseits der ehemaligen FSA angeschlossen. Der Onkel väterlicherseits habe behauptet, dass die Familie des BF zur ehemaligen syrischen Regierung gehören würde, damit sein Vater sein Erbe, ein Familienhaus und landwirtschaftlichen Flächen, nicht einfordern könne.

Er selbst sei aus Syrien auf Grund des Krieges ausgereist. Sein Ausbildungsaufschub wäre bald abgelaufen und so sei er ausgereist, um nicht eingezogen werden zu können. Zwei seiner Brüder wären zum Reservedient eingezogen worden. Nachdem Syrien befreit worden sei, sei sein Bruder XXXX auf dem Weg nach Syrien gewesen. Auf Grund des zuvor verfassten Berichtes seines Onkels väterlicherseits, sei die Familie in den Libanon geflohen. Der Onkel sei ungefähr 2013 zu den Behörden gegangen. Damals habe die Familie des BF das Oppositionsgebiet verlassen und sei in das Regierungsgebiet eingereist. Die Cousins väterlicherseits hätten sich damals der Miliz XXXX angeschlossen.Er selbst sei aus Syrien auf Grund des Krieges ausgereist. Sein Ausbildungsaufschub wäre bald abgelaufen und so sei er ausgereist, um nicht eingezogen werden zu können. Zwei seiner Brüder wären zum Reservedient eingezogen worden. Nachdem Syrien befreit worden sei, sei sein Bruder römisch 40 auf dem Weg nach Syrien gewesen. Auf Grund des zuvor verfassten Berichtes seines Onkels väterlicherseits, sei die Familie in den Libanon geflohen. Der Onkel sei ungefähr 2013 zu den Behörden gegangen. Damals habe die Familie des BF das Oppositionsgebiet verlassen und sei in das Regierungsgebiet eingereist. Die Cousins väterlicherseits hätten sich damals der Miliz römisch 40 angeschlossen.

Der Bericht der Behörden habe insofern etwas mit seiner Flucht zu tun, weil sein Bruder jetzt verschwunden sei und er befürchte, dass ihm nun dasselbe widerfahren könnte und er ohne Gerichtsverfahren inhaftiert oder gar getötet werde. Ihm würde vorgeworfen werden, dass er für das ehemalige syrische Regime gearbeitet habe. Im Fall der Rückkehr und Anhaltung würde er inhaftieren, getötet oder von Auftragskillern ausgelöscht werden.

Er selbst habe Syrien 2017 verlassen, weil sein Ausbildungsaufschub abgelaufen wäre und ihm dann der Einzug gedroht hätte.

Als Beweis, dass sein Bruder verschwunden wäre, habe der BF am 01.12.2025 ein Bild eines Personenstandsregisterauszuges des Bruders vorgelegt. Die Aufschübe habe er erhalten, weil er studiert habe.

Es wurde ein weiteres am 22.11.2025 ausgestelltes Schriftstück vorgelegt, das eine Art Anfrage sei, die der Vater höchstwahrscheinlich bei der Polizei gestellt habe, mit der Bitte, dass man den Sohn ausforsche. Der BF habe keinen Nachweis darüber, dass der Bruder nach Syrien eingereist sei. Der BF wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die heute vorgelegten handschriftlichen Seiten von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzen zu lassen und binnen drei Wochen vorzulegen.

Der BF verneinte es, politisch aktiv gewesen zu sein. Zu den ins Verfahren eingeflossenen Länderberichten, Syrien aus dem COI-CMS, Country of Origin Information – Content Management System, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels) und EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025 habe der BF keine Einwendungen.

Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

12. Mit Eingabe vom 15.01.2026 langte die deutsche Übersetzung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücks ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist ledig und hat keine Kinder.

In Syrien leben, abgesehen von weitschichtigen Verwandten, zu denen kein Kontakt besteht, keine weiteren Verwandten. Seine Kernfamilie hat im Februar 2025 Syrien verlassen und hält sich seither im Libanon auf. Ein Bruder ist ebenfalls Asylwerber in Österreich.

Er selbst hat sich in Syrien immer in XXXX aufgehalten, dort aber wegen des Krieges zweimal das Viertel gewechselt. Der BF hat die Schule mit der Matura abgeschlossen und danach studiert, wobei der sein Studium nach einem Jahr abgebrochen hat. Er hat den Militärdienst nicht abgeleistet.Er selbst hat sich in Syrien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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