Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W255 2257860-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 01.06.2022 erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ: W170 2257860-1/11E, abgewiesen wurde. 1.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 01.06.2022 erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ: W170 2257860-1/11E, abgewiesen wurde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.06.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: L506 2257860-2/15E, abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.06.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: L506 2257860-2/15E, abgewiesen.
1.4. Am 13.02.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 23.09.2024, Zl. XXXX , in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025, GZ: W204 2257860-3/15E, als unbegründet abgewiesen wurde. 1.4. Am 13.02.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 23.09.2024, Zl. römisch 40 , in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025, GZ: W204 2257860-3/15E, als unbegründet abgewiesen wurde.
1.5. Am 14.07.2025 stellte der BF beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
1.6. Mit Schreiben des BFA vom 18.07.2025 wurde der BF von der beabsichtigten Versagung eines Fremdenpasses informiert und dem BF binnen drei Wochen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Das BFA setzte den BF darüber in Kenntnis, dass aufgrund der Verurteilungen und der zahlreichen Einträge bei den Anzeigen des BF eine negative Prognose erstellt worden sei und eine Reisetätigkeit seitens des BF als Gefahr für die innere und äußere Sicherheit Österreichs angenommen werde. Zur Entkräftung könne der BF eine Bestätigung, welche Anzeigen nicht mehr verfolgt werden bzw. welche ihn nicht betreffen würden, vorlegen. Aufgrund dessen, dass der BF strafbare Handlungen gesetzt habe, werde ihm voraussichtlich bis zum 15.05.2028 kein Reisedokument ausgestellt.
1.7. Am 03.09.2025 übermittelte der BF ein Schreiben der syrischen Botschaft, mit dem bestätigt werde, dass bei der syrischen Botschaft in Wien keine neuen Reisepässe ausgestellt oder verlängert werden könnten.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2025, Zl. XXXX , wurde die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 iVm. § 92 Abs. 1 Z 5 FPG versagt. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und den Behörden passversagenswürdige Verurteilungen vorlägen. Er sei rechtskräftig von mehreren inländischen Gerichten verurteilt worden. Aufgrund der Verurteilungen stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich dar. 1.8. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2025, Zl. römisch 40 , wurde die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG versagt. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und den Behörden passversagenswürdige Verurteilungen vorlägen. Er sei rechtskräftig von mehreren inländischen Gerichten verurteilt worden. Aufgrund der Verurteilungen stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich dar.
1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 wurde dem BF und dem BFA eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.08.2025, „Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_va]“ mit einer Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
1.12. Das BFA brachte am 16.12.2025 und der BF am 29.12.2025 eine Stellungnahme ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der BF stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2.1.2. Der BF stellte am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2.1.3. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheides erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ: W170 2257860-1/11E, abgewiesen wurde. 2.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheides erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ: W170 2257860-1/11E, abgewiesen wurde.
2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.06.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: L506 2257860-2/15E, abgewiesen. 2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.06.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: L506 2257860-2/15E, abgewiesen.
2.1.5. Am 13.02.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.09.2024, Zl. XXXX , in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025, GZ: W204 2257860-3/15E, als unbegründet abgewiesen wurde. 2.1.5. Am 13.02.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.09.2024, Zl. römisch 40 , in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025, GZ: W204 2257860-3/15E, als unbegründet abgewiesen wurde.
2.1.6. Am 14.07.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
2.1.7. Der BF verfügt über einen abgelaufenen syrischen Reisepass.
2.1.8. Der BF ist in der Lage, bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu beantragen. Für die Ausstellung sind folgende Voraussetzungen notwendig:
? Vereinbarung eines Termins über das elektronische Konsular Zentrum, die autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen (www.ecsc-expat.sy),
? persönliches Erscheinen des Antragstellers,
? Mitnahme des alten Reisepasses,
? Mitnahme zweier aktueller Passfotos vor weißem Hintergrund.
Der BF kann daher einen Termin bei der syrischen Botschaft in Wien vereinbaren und unter Vorlage seines alten Reisepasses und zweier Passfotos vor weißem Hintergrund persönlich einen syrischen Reisepass beantragen. Die Ausstellung eines Reisepasses kostet € 180,-- und dauert etwa einen Monat.
2.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 iVm. § 92 Abs. 1 Z 5 FPG versagt. 2.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG versagt.
2.1.10. Gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.3. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 und dem Bescheid des BFA vom 01.06.2022 (Punkt 2.1.2.) sowie zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides und der Abweisung der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: W170 2257860-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.3. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 und dem Bescheid des BFA vom 01.06.2022 (Punkt 2.1.2.) sowie zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides und der Abweisung der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: W170 2257860-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.4. Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.06.2023, der Abweisung dieses Antrages mit Bescheid und der Abweisung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: L506 2257860-2 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.5. Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dem Bescheid des BFA vom 23.09.2024, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids und das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: W204 2257860-3 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.5. Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dem Bescheid des BFA vom 23.09.2024, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids und das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: W204 2257860-3 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.6. Dass der BF am 14.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF über einen abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf den Verwaltungsakt und die zu den GZ: W170 2257860-1, L506 2257860-2 und W204 2257860-3 geführten Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF bereits im Antragsformular gebeten wurde, Angaben zu ausländischen Pässen zu machen. Der BF kreuzte die Option „Ich besitze keinen ausländischen Reisepass“ an, ließ aber unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ alle Auswahlmöglichkeiten unbeantwortet. Der BF wurde unter anderem aufgefordert, Angaben zu machen, ob er einen Reisepass seines Herkunftsstaates habe und warum er keinen erlange könne. Der BF ließ sämtliche Optionen („In Österreich ist keine Botschaft/Konsulat meines Herkunftsstaates […]“, „Die Botschaft/Konsulat meines Herkunftsstaates stellt mir keinen Reisepass aus; Hinweis: Es ist ein Nachweis notwendig [Bestätigung der Botschaft], ansonsten bitte Gründe angeben“ und „Ich kann aus sonstigen Gründen keinen Reisepass meines Herkunftsstaates erlangen; Hinweis: Bitte gegebenenfalls sonstige Gründe angeben, warum Sie kein Reisedokument Ihres Herkunftsstaates erlangen können. Begründung, warum kein eigener Reisepass erlangt werden kann […]“) offen und machte keine Angaben, warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023 zur GZ: W170 2257860-1/11E ergibt sich, dass der BF über einen syrischen Reisepass verfügte. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass sich die Identität des BF aus seinem syrischen Reisepass und seinem syrischen Personalausweis ergebe. Der BF sei unter Verwendung seines Reisepasses zweimal im Jahr 2019 und zweimal im Jahr 2020 legal aus Syrien ausgereist und jeweils einmal im Jahr 2019 und zweimal im Jahr 2020 legal nach Syrien eingereist, was sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergebe. Dem BF wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 vorgehalten, dass er vor dem BFA seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und weitere syrische Dokumente vorgelegt habe, die sich jeweils in Kopie im Akt befanden. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung. Auch im Erkenntnis vom 08.03.2024, L506 2257860-2/15E, mit dem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses als unbegründet abwies, wurde auf die Ausführungen in dem Erkenntnis vom 12.04.2023 verwiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme unter anderem einen syrischen Reisepass, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX , vorgelegt habe.Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023 zur GZ: W170 2257860-1/11E ergibt sich, dass der BF über einen syrischen Reisepass verfügte. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass sich die Identität des BF aus seinem syrischen Reisepass und seinem syrischen Personalausweis ergebe. Der BF sei unter Verwendung seines Reisepasses zweimal im Jahr 2019 und zweimal im Jahr 2020 legal aus Syrien ausgereist und jeweils einmal im Jahr 2019 und zweimal im Jahr 2020 legal nach Syrien eingereist, was sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergebe. Dem BF wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 vorgehalten, dass er vor dem BFA seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und weitere syrische Dokumente vorgelegt habe, die sich jeweils in Kopie im Akt befanden. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung. Auch im Erkenntnis vom 08.03.2024, L506 2257860-2/15E, mit dem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses als unbegründet abwies, wurde auf die Ausführungen in dem Erkenntnis vom 12.04.2023 verwiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme unter anderem einen syrischen Reisepass, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 , vorgelegt habe.
Der BF hat - abgesehen von der im Antragsformular angekreuzten Option „Ich besitze keinen ausländischen Reisepass“ - keine Angaben hinsichtlich seines syrischen Reisepasses gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass er über keinen syrischen Reisepass verfügt. Er brachte auch nicht vor, den Reisepass verloren zu haben. Dem Rechtsvertreter des BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.08.2025 (a-12665_v2) zur Stellungnahme übermittelt, aus der hervorgeht, dass das syrische Konsulat wieder Reisepässe ausstelle und dass für die Beantragung der alte Reisepass erforderlich sei. Ebenfalls enthalten ist ein Hinweis, dass es nicht möglich sei, einen Antrag zu stellen, wenn eins oder mehrere der erforderlichen Dokumente (darunter auch der alte Reisepass) nicht beigebracht werden könnten. Am 29.12.2025 langte eine Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF mit einem Fremdenpass ins Ausland reisen könne, da es für Inhaber syrischer Reisepässe unmöglich sei, Visa für einige Länder zu erhalten. Dem Umstand, dass für die Beantragung der alte Reisepass beigebracht werden muss, ist der BF nicht entgegengetreten. Weder wurde in der Stellungnahme bestritten, dass der BF über einen syrischen Reisepass verfüge, noch wurde dargetan, dass der BF eine der Voraussetzungen für die Beantragung - darunter eben auch die Vorlage des alten Reisepasses - nicht erfülle.
Angesichts der detaillierten Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2023, GZ: W170 2257860-1/11E, und vom 08.03.2024, L506 2257860-2/15E, ist daher seine Angabe im Antrag, über keinen Reisepass seines Herkunftslandes zu verfügen, nicht glaubhaft. Zusammengefasst war daher festzustellen, dass der BF über einen abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt.
2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich der möglichen Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien „Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2] vom 27.08.2025. Dem BF und der belangten Behörde wurde diese Anfragebeantwortung am 15.12.2025 mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt.
Der BF ist dieser Anfragebeantwortung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat vielmehr vorgebracht, dass ihm der Erhalt eines ausländischen Reisepasses helfen würde, sein Leben in Österreich auf legale Weise fortzusetzen und sich besser integrieren zu können. Er könne mit einem ausländischen Reisepass seine Familie im Ausland besuchen, da es für Inhaber syrischer Pässe unmöglich sei, Visa für einige Länder zu erhalten. In seiner Stellungnahme bezieht sich der BF sohin vorwiegend darauf, dass ein österreichischer Fremdenpass für ihn vorteilhafter wäre als ein syrischer Reisepass; inhaltliches Vorbringen, das sich konkret auf die in der Anfragebeantwortung aufgezählten Voraussetzungen für die Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien richtet, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch wurden in der Stellungnahme keine Gründe dargebracht, dass es dem BF aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Soweit dies in der Beschwerde vorgebracht wird, ist in Hinblick auf die im Verfahren vorgelegte Bestätigung der syrischen Botschaft, laut der keine neuen Reisepässe ausgestellt oder bestehende Reisepässe verlängert werden, auszuführen, dass diese Bestätigung auf den 03.07.2025 datiert ist. Aus der oben genannten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.08.2025 ergibt sich, dass seit dem 11.08.2025 wieder Reisepässe bei der syrischen Botschaft ausgestellt werden können. Die vorgelegte Bestätigung bezieht sich daher auf die Situation vor dem 11.08.2025 und ist nicht mehr aktuell. Auch der nunmehr wieder möglichen Ausstellung von Reisepässen ist der BF in seiner Stellungnahme vom 29.12.2025 nicht entgegengetreten.
Bei einer Gesamtbetrachtung kann sich der BF daher einen Termin bei der syrischen Botschaft ausmachen und unter Vorlage seines alten syrischen Reisepasses und zweier aktueller Passfotos persönlich einen syrischen Reisepass beantragen.
2.2.9. Die Feststellungen zum Bescheid (Punkt 2.1.9.) und der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.”(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.”
2.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis.2.3.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis.
2.3.2.2. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).2.3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).
§ 88 Abs. 2a FPG ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Gemäß dem hier maßgeblichen Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG) der Abs. 2a in den § 88 FPG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können (vgl. VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078). Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Gemäß dem hier maßgeblichen Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) der Absatz 2 a, in den Paragraph 88, FPG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (ErläutRV 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten - wie es die Richtlinie formuliert - einen nationalen Pass erhalten können vergleiche VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
2.3.2.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF über einen abgelaufenen syrischen Reisepass und erfüllt die Voraussetzungen, um bei der syrischen Botschaft in Wien einen syrischen Reisepass zu beantragen und auch zu erhalten.
Der BF ist daher in der Lage, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt sind und ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. Der BF ist daher in der Lage, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt sind und ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.
Da bereits feststand, dass der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit etwaigen Versagungsgründen unterbleiben, da bereits aufgrund der möglichen Ausstellung eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht in Frage kommt.
2.3.2.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 Sitzung 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass Mitwirkungspflicht Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2257860.4.00Im RIS seit
27.03.2026Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026