Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W247 2287360-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.01.2023, gemeinsam mit ihrem Vater, XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser für sich selbst und die BF an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 17.01.2023, gemeinsam mit ihrem Vater, römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser für sich selbst und die BF an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Vater der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 17.01.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in Grosny, der Russischen Föderation geboren, verheiratet zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der Vater der BF gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe 11 Jahre die Grundschule, sowie 6 Jahre die Universität besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat. Die BF sei seine Tochter aus erster Ehe. In Österreich würden darüber hinaus die Ehefrau des Vaters der BF und deren gemeinsame Töchter leben. Diese seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Vater der BF im September 2022 gefasst, weil seine Familie in Österreich lebe. Er sei mit seiner Tochter am 27.12.2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen und über Bosnien, Kroatien, sowie Slowenien weiter nach Österreich gereist. 2. Der Vater der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 17.01.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in Grosny, der Russischen Föderation geboren, verheiratet zu sein, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der Vater der BF gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe 11 Jahre die Grundschule, sowie 6 Jahre die Universität besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat. Die BF sei seine Tochter aus erster Ehe. In Österreich würden darüber hinaus die Ehefrau des Vaters der BF und deren gemeinsame Töchter leben. Diese seien im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Vater der BF im September 2022 gefasst, weil seine Familie in Österreich lebe. Er sei mit seiner Tochter am 27.12.2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen und über Bosnien, Kroatien, sowie Slowenien weiter nach Österreich gereist.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Vater der BF an, dass er nicht für den Präsidenten in den Krieg ziehen wolle. Außerdem wolle er mit seiner Familie in Österreich zusammenleben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe.
3. Am 15.09.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) statt.
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Hinsichtlich des Vaters der BF erging mit Bescheid vom selben Tag eine inhaltsgleiche Entscheidung.
4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung gegen die BF sei zumutbar und verhältnismäßig, zumal diese gemeinsam mit ihrem Vater in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde.
5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.01.2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 18.01.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6.1. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 23.01.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 6.1. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 23.01.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben.
6.2. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt, insbesondere wurde ausgeführt, dass die traditionelle Ehefrau des Vaters der BF und deren beiden gemeinsame Töchter in Österreich leben würden. Die BF stamme aus der ersten Ehe ihres Vaters. Sie sei von ihrem Vater und ihrer Großmutter in der Russischen Föderation aufgezogen worden. Die Großmutter der BF sei schwer krank, weshalb der Vater der BF eine freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation in Betracht ziehe. Aktuell habe der Vater der BF die alleinige Obsorge über diese, entsprechende Schritte zur Übertragung der Obsorge an die Stiefmutter seien bereits in die Wege geleitet. Bei einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat würde diese von ihren Halbgeschwistern und ihrer Stiefmutter getrennt. Es bestehe ein gefestigtes Familienleben und ein Abhängigkeitsverhältnis, sodass eine Rückkehr eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde.