TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W236 2134049-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W236 2134049-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, Zl. 1050249609-240105602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2025, Zl. 1050249609-240105602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2015 in Österreich ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.01.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes vorbrachte, ihr erster Bruder sei im Krieg umgekommen und ihr zweiter Bruder sei am 02.09.2014 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin über ihren Bruder und seinen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe, Näheres darüber wisse sie nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.

1.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.07.2016 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren in Österreich lebenden Söhnen (geb. 1991 und 1993) gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ca. 2007 mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Sie sei schon seit Mitte der 1990er Jahre vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in Tschetschenien habe sie noch einen Bruder und eine Schwester. Insgesamt seien sie fünf Kinder gewesen, zwei Töchter und drei Söhne. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder XXXX verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am 02.09.2014 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Sie habe diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv gewesen. Die Schlepperkosten hätten 130.000 Rubel betragen, das Geld habe sie durch langes Sparen aufgetrieben. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, könne sie nicht beschreiben, es seien aber drei Männer gewesen. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal hätten sie nur gefragt, beim zweiten Mal hätten sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Als die Männer sie geschlagen hätten, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden; sie habe am ganzen Körper Blutergüsse gehabt, sei deswegen aber nicht ins Krankenhaus nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Sie sei auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte.1.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.07.2016 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren in Österreich lebenden Söhnen (geb. 1991 und 1993) gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ca. 2007 mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Sie sei schon seit Mitte der 1990er Jahre vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in Tschetschenien habe sie noch einen Bruder und eine Schwester. Insgesamt seien sie fünf Kinder gewesen, zwei Töchter und drei Söhne. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es haben sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder römisch 40 verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angab, dass dieser Bruder am 02.09.2014 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Sie habe diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv gewesen. Die Schlepperkosten hätten 130.000 Rubel betragen, das Geld habe sie durch langes Sparen aufgetrieben. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, könne sie nicht beschreiben, es seien aber drei Männer gewesen. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal hätten sie nur gefragt, beim zweiten Mal hätten sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Als die Männer sie geschlagen hätten, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden; sie habe am ganzen Körper Blutergüsse gehabt, sei deswegen aber nicht ins Krankenhaus nicht gegangen, da sie ihre Schwester davon abgehalten habe. Sie sei auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte.

1.3. Mit Bescheid vom 16.08.2016, Zl.1050249609-150060731, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).1.3. Mit Bescheid vom 16.08.2016, Zl.1050249609-150060731, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

1.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die wegen Nichterscheinens der Beschwerdeführerin in deren Abwesenheit mit deren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter geführt wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, GZ: W112 2134049-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft.

1.5. Am 25.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 01.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend an: „Meine alten Gründe bleiben aufrecht". Befragt zu neuen Gründen gab diese an: „Es spielt keine Rolle, sie kenne die Gründe schon das vierte Jahr.“

2.2. Am 27.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie jedoch eine Operation gehabt habe, bei welcher ihr eine Zyste entfernt worden sei. Sie nehme immer Medikamente gegen Bluthochdruck, Baldriantropfen und Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen. Befragt dazu, warum die Beschwerdeführerin nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl sie bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht zurück nach Tschetschenien fahren könne. Ihre Verwandten in Tschetschenien hätten sie geschlagen, weil sie ein Verhältnis mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. So etwas dürfe in Tschetschenien nicht passieren. Im Dezember 2014 sei sie geschlagen worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, umgebracht zu werden und Angst um ihr Leben zu haben. Sie könne nicht zurück. Konkret habe sie Angst vor ihren Verwandten väterlicherseits. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und in ihrem Vorverfahren nie Verwandte in ihrem Heimatland erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, dass ihre Eltern bereits verstorben seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass nur gefragt worden sei, ob sie Verwandte ersten Grades habe. In Tschetschenien befänden sich noch ein Bruder, eine Schwester und viele Verwandte väterlicherseits, die alle gemeinsam entscheiden würden, was mit der Beschwerdeführerin passieren müsse. Sie habe mit ihren Familienangehörigen in Tschetschenien keinen Kontakt. Ihre Schwester habe gesagt, die Beschwerdeführerin solle nicht anrufen, weil sie keine Probleme haben wolle.

2.3. Mit Bescheid vom 11.07.2018, Zl. 1050249609-180509633, wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Spruchpunkten III. bis V. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2.3. Mit Bescheid vom 11.07.2018, Zl. 1050249609-180509633, wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

2.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2018, GZ. W103 2134049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft.

3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:

3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.06.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an: „Meine Fluchtgründe sind seit meiner ersten Einreise dieselben, sie sind immer noch aktuell. Mein Leben ist in meiner Heimat in Gefahr. Es hat sich nichts geändert.“

3.2. Am 27.06.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, am 02.07.2019 einen Termin beim Psychologen zu haben. Sie habe das bisher nicht erwähnt, weil sie zuerst mit der Therapeutin darüber sprechen habe wollen. Sie habe schon lange psychische Probleme. Nachdem ihr von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass die Abschiebung bevorstehe, sei sie im März 2019 aus ihrer Unterkunft geflohen und drei Monate in Wien bei einer unbekannten Frau wohnhaft gewesen. Nachdem der Beschwerdeführerin schlecht geworden sei, habe die Frau sie nach Traiskirchen zur Polizei gebracht. Befragt, ob sich hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich etwas verändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen habe, da dies vielleicht ihr Exmann verboten habe. Sie befürchte, dass ihr Exmann oder ihre ehemalige Schwägerin ihrem Bruder in Tschetschenien gesagt habe, dass sie in Österreich sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar keinen Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien, aber ihre Schwester habe sie angerufen und gewarnt. Ihr Exmann versuche, ihre Verwandten aufzuhetzen. Dieses Telefonat sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Befragt nach Änderungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des Anrufs ihrer Schwester vermute, dass der Ehemann ihrer ehemaligen Schwägerin ihre Cousine in Tschetschenien angerufen habe und diese sohin den Bruder in Tschetschenien kontaktiert und ihm erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin „eine Hure“ und in Österreich aufhältig sei. Deshalb würde die Beschwerdeführerin von den Verwandten väterlicherseits umgebracht werden. Sie habe Angst, dass die Verwandten nach Österreich kommen und sie umbringen würden, weshalb sie sich versteckt habe. Als „Hure“ sei sie bezeichnet worden, weil sie intimen Kontakt mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. Das habe sie bereits im Vorverfahren angegeben. Sie habe außerdem von ihrem Sohn erfahren, dass ihr Exmann sie als „Hure“ bezeichnet habe. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er sich aufhängen würde, wenn sie etwas Schlechtes über ihren Exmann sagen würde. Sie sei depressiv, weil ihre Söhne keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollten. Auch die ehemalige Schwägerin der Beschwerdeführerin habe ihr ungefähr im Dezember 2017 gesagt, dass sie eine „Hure“ sei. Die Beschwerdeführerin habe einmal pro Monat Kontakt mit ihren Söhnen, dann sei zwei oder drei Monate wieder eine Pause. Sie habe ihren Exmann zuletzt zufällig 2015 oder 2016 gesehen, andere Verwandte nicht.

3.3. Mit Bescheid 17.09.2019, Zl. 1050249609-190614914, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 18.06.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.3.3. Mit Bescheid 17.09.2019, Zl. 1050249609-190614914, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 18.06.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3.4. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019, GZ. W189 2134049-3/5E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 31.10.2019 in Rechtskraft.

4. Vierter Antrag auf internationalen Schutz:

4.1. Am 21.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, zu den bereits angegebenen, aufrechten Gründen komme hinzu, dass ihr Exmann ihre ganze Verwandtschaft in Tschetschenien gegen sie aufgebracht habe. Er habe Lügen und Gerüchte über die Beschwerdeführerin erzählt, wonach die Beschwerdeführerin mit anderen Männern schlafe. Wenn man in Tschetschenien geschieden sei, dürfe man keinen Kontakt zu anderen Männern mehr habe. Das nütze ihr Exmann aus und bringe die Familie der Beschwerdeführerin gegen diese auf. Sie befürchte, dass ihre Verwandtschaft sie töten würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehre. In ihrer Heimat könne sie jedoch nicht das Gegenteil beweisen, weil sich sonst ihr ältester Sohn umbringen würde, wenn sie ihren Exmann, den Vater ihres Sohnes, schlechtmache.

4.2. Am 03.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass sie Österreich nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens nicht verlassen habe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich einmal im Leben als Mensch fühlen wolle. Wenn sie nach Hause fahren könnte, würde sie fahren. Gefragt, ob sich ihre Fluchtgründe geändert hätten, gab die Beschwerdeführerin an: „Nein. Es ändert sich nie“. Ihre Fluchtgründe würden nun seit sieben Jahren bestehen. Sie sei damals in der Nacht geschlagen worden und habe ihre Schwester ihr geholfen. In Tschetschenien seien Verwandte väterlicherseits, vor denen sie Angst habe, da sie von diesen schon einmal zusammengeschlagen worden sei. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder der Beschwerdeführerin ein Mann wäre, hätte er nicht zugelassen, dass sie sich unverheiratet mit anderen Männern treffe. Ihr Bruder sei Taxifahrer und spät an diesem Tag nachhause gekommen.

4.3 Mit Bescheid vom 04.01.2022, Zl. 1050249609-211573459, wurde der vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4.3 Mit Bescheid vom 04.01.2022, Zl. 1050249609-211573459, wurde der vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

4.4. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022, GZ. W247 2134049-4/6E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 18.02.2022 in Rechtskraft.

5. Fünfter und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:

5.1. Am 18.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin den fünften (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, dass sie ausreisen müsse. Sie habe keine andere Wahl und könne nicht zurück nach Tschetschenien. Sie habe keine weiteren Beweise. Die Freundin ihrer Schwester lebe in Österreich und deshalb sei sie hier. In einem anderen Land bekomme sie kein Asyl. Sie habe Todesangst und fürchte, umgebracht zu werden. Sie sei 2015 verprügelt worden und wenn sie zurückkehre, werde sie getötet. Dies habe sie auch damals bei ihrem ersten Antrag als Grund genannt. Im Falle der Rückkehr werde sie sicher von einem Familienangehörigen getötet. Neue Gründe habe sie keine.

5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin die Ladung zur Einvernahme trotz aufrechter Meldung nicht behob und diese erst nach zweimaligem Versuch der Zustellung durch die Polizei zugestellt werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin am 1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten