Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W169 2313721-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1344652401/251350394, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1344652401/251350394, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.03.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.03.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er als Hausarbeiter eines Politikers gearbeitet habe und aufgrund eines Streits seines Chefs mit einem anderen (höheren) Politiker angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Stangen geschlagen und sein Chef sei getötet worden. Er sei Zeuge des Mordes gewesen und deshalb verfolgt worden. Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls geschlagen worden; sie würden daher bei den Eltern seiner Frau versteckt leben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.04.2025 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass ein Politiker einen Angriff auf seinen Chef geplant habe. Als dieser auf dem Heimweg gewesen sei, sei die Straße mit Steinen versperrt gewesen. Der Beschwerdeführer und der Fahrer des Autos hätten die Sperre beseitigen wollen, als plötzlich Leute gekommen seien und seinen Chef angegriffen hätten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen zu flüchten.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (ab Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IIII) und weiters gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (ab Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt IIII) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
1.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2025, Zl. W275 2313721-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Gericht stütze sich im Wesentlichen auf folgende Feststellungen:
„Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien; seine Identität steht nicht fest. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus. Seine Erstsprache ist Telugu, er beherrscht diese (ebenso wie Hindi) in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Medipally im indischen Bundesstaat Telangana geboren und im Familienverband aufgewachsen. In Indien hat er zehn Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hausarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Bruder sowie seine zwei Kinder leben nach wie vor in Indien.
Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen und verfügt über keine (intensiven) sozialen Bindungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen.
Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner (vorgebrachten) Tätigkeit für einen indischen Politiker keine (asylrelevante) Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Indien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.”
1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.2025, Ra 2025/20/0536-4, wurde der Antrag des Beschwerdefühters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025 abgewiesen.
2. Gegenständliches Asylverfahren:
2.1. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 13.10.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer als Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass seine alten Asylgründe noch immer gelten würden, er aber auch neue Flucht- und Asylgründe habe. Sein Bruder und er hätten von seinem Vater jeweils 50 % seines gesamten Landbesitzes bekommen. Sein Bruder wolle aber auch seine 50 % vom Land überschrieben bekommen, deshalb habe sein Bruder einen Streit mit seinem Vater gehabt. Dabei habe sein Bruder den Vater am Fuß verletzt. Am 10.10.2025 sei sein Bruder zu seiner Ehefrau in ihr Haus gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sein Bruder habe gesagt, dass er seine 50 % Land auch haben wolle und wenn der Beschwerdeführer sie ihm nicht gebe, werde er ihn umbringen. Nachdem sein Bruder gegangen sei, habe seine Ehegatten den Beschwerdeführer verständigt und ihm von den Morddrohungen seines Bruders an den Beschwerdeführer berichtet. Aus Angst vor seinem Bruder seien seine Ehefrau und seine Kinder zu seinen Eltern geflüchtet. Er habe daraufhin beschlossen, nicht nach Indien zurückzukehren, sondern hier in Österreich einen Folgeantrag auf Asyl zu stellen. Das seien alle seine neuen Flucht- und Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinem Bruder in Indien getötet werde und dass dieser Bruder seiner Frau und seinen Kindern sein Land wegnehme. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten. Diese Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit 10.10.2025 bekannt.
2.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2025 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an und sei verheiratet. Seine Ehegattin lebe derzeit in Medipally in Hyderabad. Er sei seit 2011 verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter, welche bei seiner Gattin in Medipally wohnen würden. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und als Bauer gearbeitet. Neben seinen Eltern, seiner Gattin, seinen beiden Kindern und seinem Bruder habe er noch weitere Onkeln und Tanten in Indien. Er habe Kontakt mit seiner Familie in Indien und telefoniere mit dieser. Ihnen gehe es gut.
Seit seiner erstmaligen Einreise in Österreich am 01.03.2023 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; L: Leiter der Amtshandlung):
„L: Sie haben bereits am 01.03.2025, unter der Zahl 1344652401/230455835, einen Asylantrag gestellt, der am 06.09.2025 rechtskräftig in 2. Instanz abgewiesen wurde. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
A: In Indien hat mein Bruder ein riesiges Problem.
L: Welches Problem hat Ihr Bruder in Indien?
A: Wir haben ein Grundstück in Indien und mein Vater hat mir einen Hektar gegeben und einen Hektar hat mein Bruder bekommen. In der Zwischenzeit ist das Grundstück sehr teuer geworden und er will auch meinen Teil haben.
Er hat auch meine Frau bedroht.
Und mein Vater hat zu meinem Bruder gesagt, du sollst so etwas nicht machen. Du hast deinen Teil schon bekommen.
Mein Vater hat zu meinem Bruder gesagt, du sollst die Familie nicht bedrohen.
Mein Bruder wollte meine Frau mit einem Messer töten. Meine Frau hat dann einen Autorikscha-Fahrer angerufen und dann ist sie zu ihrer Tante gefahren.
Mein Bruder hat dann gesagt, wenn ich das Grundstück nicht bekomme, dann gehe ich zur Polizei und mache eine falsche Anzeige. Er würde dann sagen, dass ich ein pakistanischer Terrorist bin.
Mein Bruder hat die Unterstützung von der Partei BJP, und die BJP ist an der Macht in Indien.
Und genau deswegen kann ich jetzt nicht nach Indien fliegen, weil dort mein Leben in Gefahr ist.
L: Wann wollte Ihr Bruder Ihre Ehefrau mit dem Messer töten?
A: Am 10.10.2025 wollte er meine Frau töten, mit einem Messer und in der Zwischenzeit hat er auch meinen Vater geschlagen und mein Vater wurde verletzt.
L: Seit wann wissen Sie von dem Vorfall mit dem Messer?
A: Am Tag nach dem Vorfall wurde ich informiert. Meine Frau hat es Freunden gesagt und die Freunde haben mich angerufen.
L: Was machten Sie, als Sie von dem Mordversuch an Ihrer Ehefrau erfahren haben?
A: Ich konnte nichts unternehmen, weil ich wohne in Österreich.
L: Wann ist Ihre Ehefrau zur Tante geflohen?
A: Am Abend des 10. Oktober.
L: Wo hat sich Ihre Ehefrau bis zum 10. Oktober aufgehalten? Wo hat Sie bis zum 10. Oktober gewohnt?
A: In Medipally hat sie gewohnt.
L: Wo genau in Medipally hat Ihre Ehefrau gewohnt?
A: In meiner Wohnung.
L: Wer hat mit Ihrer Ehefrau zusammengewohnt?
A: Meine Mutter, mein Vater und meine Kinder.
L: Seit wann wohnte Ihre Ehefrau mit den Kindern und den Schwiegereltern in dieser Wohnung?
A: Seit 2011.
L: Wie weit entfernt wohnt die Tante, zu der Ihre Ehefrau geflüchtet ist?
A: Ca. 11 bis 12 km.
L: Was passierte mit Ihren Kindern nach dem Vorfall mit Ihrer Ehefrau?
A: Meine Frau ist mit den Kindern gemeinsam geflüchtet.
L: Wann kam es zu dem Vorfall, als Ihr Vater verletzt wurde?
A: Mein Vater ist verletzt worden und meine Mutter hat ihn in das Spital gebracht.
Frage wird wiederholt
A: Auch am 10. Oktober.
L: Was genau passierte, als Ihr Bruder Ihre Ehefrau mit dem Messer töten wollte?
A: Mein Bruder hat mich gesucht. Meine Frau hat zu ihm gesagt, dass ich nicht hier bin und er hat zu meiner Frau gesagt, dass er das Grundstück brauche.
Meine Frau hat geantwortet, dass er seinen Teil schon bekommen hat und warum er unseren Teil auch noch haben möchte.
L: Was hat Ihr Bruder dann gesagt?
A: Er hat gesagt, dass er das Grundstück unbedingt braucht.
L: Wie wurde Ihr Vater verletzt?
A: Mit einer Holzstange hat er meinem Vater auf das Bein geschlagen.
L: Hat Ihr Vater seinen Sohn bei der Polizei angezeigt?
A: Nein, hat er nicht gemacht, weil der Bruder die Unterstützung von der BJP hat.
L: Wie konnte Ihre Ehefrau dem Bruder mit dem Messer entkommen?
A: Mein Vater ist dazwischengekommen.
L: Wurden Sie von Ihrem Bruder angezeigt?
A: Nein.
L: Wie weit entfernt wohnt Ihr Bruder von jener Wohnung, in der Ihre Familie wohnt?
A: 100m. Nicht weit.
L: Wie kann es sein, dass Ihr Bruder, der nur 100m entfernt von Ihnen wohnt, nicht weiß, dass Sie nach Europa geflüchtet sind?
A: Nein, er hat das nicht gewusst.
L: 100m sind keine große Distanz. Wie erklären Sie sich, dass Ihr Bruder nicht wissen sollte, wo Sie sind?
A: Es sind nicht 100m, sondern 1 km.
L: Welchen Geldwert hat das Land?
A: Genau weiß ich es nicht, aber ca. EUR 200.000,- bis 300.000,-.
L: Wann gab es die Wertsteigerung des Grundstückes?
A: Im März 2025.
L: Wie kam es zu der Wertsteigerung?
A: Weil dort bauen sie jetzt eine Fabrik und eine Autobahn.
L: Wie hoch war der Wert des Grundstücks vor März 2025?
A: EUR 75.000,- bis 100.000,-.
L: Die Beträge, die Sie nannten, beziehen sich diese auf das gesamte Grundstück oder nur auf Ihren Anteil?
A: Nur auf meinen Anteil.
L: Wann wurde das Land Ihres Vaters zwischen Ihnen und Ihrem Bruder aufgeteilt?
A: Im Jahr 2022.
L: Seit wann will Ihr Bruder Ihren Anteil haben?
A: Im Jahr 2025.
L: Seit wann genau?
A: Im September 2025, weil mein Grundstück ist jetzt sehr teuer geworden.
L: Sie sagten, der Wert des Grundstücks stieg bereits im März 2025.
A: Er hat mich gesucht, aber ich war nicht dort. Er will mein Grundstück haben.
L: Ich wiederhole. Im März ist der Wert des Grundstücks gestiegen, plötzlich im September will Ihr Bruder das Grundstück haben. Warum im September?
A: Wenn mein Bruder meinen Anteil hat, dann kann er noch mehr Geld verdienen.
L: Warum wollte Ihr Bruder das Grundstück nicht schon im März 2025 haben?
A: Weil er im März nicht wusste, dass die Grundstücke so teuer sein werden.
L: Verfügen Sie über Schriftstücke der Grundstücksaufteilung.
A: Ja.
L: Ist Ihre Frau damit zu Gericht gegangen?
A: Nein.
L: Warum nicht?
A: Weil er die BJP Unterstützung hat und deswegen ist meine Frau nicht zum Gericht gegangen.
L: Wie unterstützt die BJP Ihren Bruder?
A: Wie ich vorher schon gesagt habe, ist die BJP an der Macht und wir können nichts gegen meinen Bruder unternehmen.
L: Wie genau schaut die BJP – Unterstützung aus?
A: Mein Bruder kennt alle Parteimitglieder und er hat gute Beziehungen mit indischen Organisationen bei der Polizei und beim Gericht.
L: Wenn Ihr Bruder so einflussreich ist, warum muss er dann seine eigene Familie bedrohen?
A: Er hat mich gesucht und dann hat er gesagt, dass er dieses Grundstück haben will.
L: Warum sind Ihre Eltern nicht in der Lage, den Streit um das Land zu beenden?
A: Meine Eltern sind sehr alt geworden. Wo sollen sie hingehen?
L: Welche Schritte hat Ihr Vater gesetzt, um den Streit beizulegen?
A: Keine. Er will nur uns beide Brüder unterstützen.
L: Hat sich Ihr Vater an einen Dorfrichter gewandt?
A: Mein Vater bleibt meistens zuhause, weil er ist eine alte Person und manchmal geht er ins Krankenhaus wegen der Medikamente.
Mein Bruder hat so gute Beziehungen zu Politikern und meine Dorfleute wollen auch keine Probleme mit ihnen haben.
L: Wurde trotz Ihres Bruders die Polizei aufgesucht?
A: Mein Bruder hat Unterstützung von der Polizei.
L: Sie bedienen sich in Österreich einer rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge Ihrer Asylverfahren. Haben Sie einen Anwalt für die Grundstreitigkeiten in Indien beauftragt?
A: Noch nicht.
L: Kam es nach dem Vorfall am 10. Oktober 2025 noch zu weiteren Vorkommnissen?
A: Nein. Meine Frau wohnt jetzt nicht dort. Meine Frau hat Angst, sie will nicht dort sein.
Auf Nachfrage: Gemeint ist meine Wohnung.
L: Was wird mit Ihrem Anteil am Grundstück passieren?
A: Mein Land ist noch in einer sicheren Situation.
L: Sind Ihre ursprünglichen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht?
A: Jetzt nicht, aber manchmal kommen sie schon in meine Wohnung und stellen meinem Vater die Frage, wo ich bin. Mehr weiß ich nicht.
L: Im Rahmen der Erstbefragung vom 13.10.2025 haben Sie gesagt, dass die alten Flüchte noch immer gelten, …und sie haben neue Flucht- und Asylgründe.
A: Ja, das stimmt.
L: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Er wird mich töten (gemeint der Bruder).
L: Sie haben am 16.10.2025, Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 17.10.2025, eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Was möchten Sie hierzu sagen?
A: Was soll ich machen? Was kann ich sagen?
L: Ihnen wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Gleichzeitig hatten Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme einzubringen. Ein Eingang einer Stellungnahme konnte nicht festgestellt werden. Möchten Sie jetzt etwas zur Lage in Indien sagen?
A: Manchmal sehe ich Nachrichten.
Auf Nachfrage: Es gibt nicht so interessante Sachen, es sind nur Nachrichten.
Anmerkung: AW legt das Meldeblatt der Meldeverpflichtung vor, der er regelmäßig nachkommt.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben in Österreich eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Wenn ich dorthin gehe, dann würde mich mein Bruder töten.
Hier ist mein Leben sicher. Es ist ein wunderschönes Land und die Leute sind auch sehr gut.“
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und auch nicht ehrenamtlich tätig sei. Er habe bis jetzt noch keinen Deutschkurs besucht, verstehe aber ein bisschen Deutsch. Er arbeite zurzeit als Zeitungszusteller. Familienangehörige habe er keine in Österreich, auch keine sonstigen sozialen Kontakte.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus, dass keine „entschiedene Sache“ vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien; seine Identität steht nicht fest. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus. Seine Erstsprache ist Telugu, er beherrscht diese (ebenso wie Hindi) in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Medipally im indischen Bundesstaat Telangana geboren und im Familienverband aufgewachsen. In Indien hat er zehn Jahre die Schule besucht und als Hausarbeiter und Bauer gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten leben nach wie vor in Indien. Zu seiner Familie hat er telefonischen Kontakt. Dieser geht es gut.
Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und stellte am 13.10.2025 den gegenständlichen Folgeantrag.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen und verfügt über keine (intensiven) sozialen Bindungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Zurzeit arbeitet der Beschwerdeführer in Österreich als Zeitungszusteller. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und hat auch noch keinen Deutschkurs besucht.
Es ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025 keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vergleiche AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J & K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführun