TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 W167 2318062-1

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Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2318062-1/10E

W167 2318063-1/9E

Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesAusfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX (BF1), StA. Iran, und XXXX (BF2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von römisch 40 (BF1), StA. Iran, und römisch 40 (BF2), beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wegen Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. BF1 hat die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit bei BF2 beantragt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF1 gemäß § 12 AuslBG abgewiesen und sah § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht erfüllt an: Eine Gewerbeanmeldung sei übermittelt wurde, eine Gewerbeberechtigung liege nicht vor, es sei eine kollektivvertragliche Einstufung Beschäftigungsgruppe G Stufe 1 bei € 3.471 erfolgt, in der Arbeitgebererklärung sei eine Entlohnung von € 3.450 angegeben. Weiters lägen Nachweise über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung vor.2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF1 gemäß Paragraph 12, AuslBG abgewiesen und sah Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht erfüllt an: Eine Gewerbeanmeldung sei übermittelt wurde, eine Gewerbeberechtigung liege nicht vor, es sei eine kollektivvertragliche Einstufung Beschäftigungsgruppe G Stufe 1 bei € 3.471 erfolgt, in der Arbeitgebererklärung sei eine Entlohnung von € 3.450 angegeben. Weiters lägen Nachweise über mehr als 10 Jahre Berufserfahrung vor.

3. Die vertretenen BF erhoben rechtzeitig Beschwerde. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG durch Übermittlung einer Gewerbeanmeldung als bescheinigt anzunehmen seien bzw. ein Verbesserungsauftrag hätte erfolgen müssen. Unter einem wurde ein GISA-Auszug betreffend die Gewerbeberechtigung der GmbH sowie eine u.a. hinsichtlich der Entlohnung an den neuen Dienstvertrag angepasste Arbeitgebererklärung vorgelegt.3. Die vertretenen BF erhoben rechtzeitig Beschwerde. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG durch Übermittlung einer Gewerbeanmeldung als bescheinigt anzunehmen seien bzw. ein Verbesserungsauftrag hätte erfolgen müssen. Unter einem wurde ein GISA-Auszug betreffend die Gewerbeberechtigung der GmbH sowie eine u.a. hinsichtlich der Entlohnung an den neuen Dienstvertrag angepasste Arbeitgebererklärung vorgelegt.

4. Es erfolgte ein weiteres Parteiengehör und eine diesbezügliche Stellungnahme und Urkundenvorlage.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung ab, u.a. wurde ausgeführt, weshalb die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung mündlich verkündet wurde und von der Rechtsvertreterin eine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde.7. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung mündlich verkündet wurde und von der Rechtsvertreterin eine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur BF1

Die damals XXXX -jährige BF1 hat am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte für die Tätigkeit bei der BF2 beantragt. Sie hat im Herkunftsstaat u.a. ein mehrjähriges Medizinstudium abgeschlossen. Sie eine Praxiszulassung einer ausländischen Ärztekammer vom XXXX vor, wonach sie ihren Beruf in eigener Praxis oder in medizinischen Einrichtungen XXXX ausüben kann. Die BF1 gibt an, dass sie seit XXXX im Ausland beschäftigt ist. Diesbezüglich legte sie eine Bestätigung dieses ausländischen Arbeitgebers vor. Unterlagen von dritter Seite aus welchen sich eine Beschäftigung der BF1 ergibt, wurden nicht vorgelegt. BF1 legte weiters eine Kursbesuchsbestätigung vor, wonach sie vom XXXX an Deutschkursen B1.1 bis C.1.1 teilgenommen und die entsprechenden Evaluationstests mit Erfolg bestanden hat. Die damals römisch 40 -jährige BF1 hat am römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte für die Tätigkeit bei der BF2 beantragt. Sie hat im Herkunftsstaat u.a. ein mehrjähriges Medizinstudium abgeschlossen. Sie eine Praxiszulassung einer ausländischen Ärztekammer vom römisch 40 vor, wonach sie ihren Beruf in eigener Praxis oder in medizinischen Einrichtungen römisch 40 ausüben kann. Die BF1 gibt an, dass sie seit römisch 40 im Ausland beschäftigt ist. Diesbezüglich legte sie eine Bestätigung dieses ausländischen Arbeitgebers vor. Unterlagen von dritter Seite aus welchen sich eine Beschäftigung der BF1 ergibt, wurden nicht vorgelegt. BF1 legte weiters eine Kursbesuchsbestätigung vor, wonach sie vom römisch 40 an Deutschkursen B1.1 bis C.1.1 teilgenommen und die entsprechenden Evaluationstests mit Erfolg bestanden hat.

1.2. Zur beabsichtigten Tätigkeit:

Die BF1 soll bei der BF2 als Abteilungsleitung XXXX Die BF1 soll bei der BF2 als Abteilungsleitung römisch 40

Die BF1 soll mit einem Bruttomonatsgehalt von € 3.471 (Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Beschäftigungsgruppe G Stufe 1) bei einer 38,5 Stunden-Woche für zwei Jahre (mit einvernehmlicher Verlängerungsoption) tätig werden.

1.3. Zur BF2:

Die BF2 ist eine GmbH. In der Arbeitgebererklärung wurde als Art des Betriebs angegeben: “Handel mit medizinischen Geräten, Spitalseinrichtungen und Medikamenten”.

Gründungsjahr der BF2 ist XXXX . Laut Firmenbuchauszug ist ihr Geschäftszweig “Handel mit pharmazeutischen Produkten”, der letzte eingereichte Jahresabschluss betrifft das Jahr XXXX , es ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen, ein Prokurist ist nicht eingetragen, die Gesellschafter sind aktuell eine GmbH sowie zwei natürliche Personen (bis November 2025: drei natürliche Personen). Gründungsjahr der BF2 ist römisch 40 . Laut Firmenbuchauszug ist ihr Geschäftszweig “Handel mit pharmazeutischen Produkten”, der letzte eingereichte Jahresabschluss betrifft das Jahr römisch 40 , es ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen, ein Prokurist ist nicht eingetragen, die Gesellschafter sind aktuell eine GmbH sowie zwei natürliche Personen (bis November 2025: drei natürliche Personen).

Die Gesellschafter GmbH wurde ebenfalls im Jahr XXXX errichtet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Geschäftsführer der BF2 eingetragen, Gesellschafterin ist ein ausländisches Unternehmen, zuletzt wurde der Jahresabschluss XXXX eingereicht.Die Gesellschafter GmbH wurde ebenfalls im Jahr römisch 40 errichtet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Geschäftsführer der BF2 eingetragen, Gesellschafterin ist ein ausländisches Unternehmen, zuletzt wurde der Jahresabschluss römisch 40 eingereicht.

Bezüglich des Geschäftsführers der BF2 wurde am XXXX eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht. Bezüglich des Geschäftsführers der BF2 wurde am römisch 40 eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bekannt gemacht.

Das vorgelegte Prüfungszeugnis zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln aus dem Jahr XXXX wurde für eine im Jahr XXXX geborene Person ausgestellt, welche weder im aktuellen Firmenbuchauszug der BF2 noch der Gesellschafter GmbH zu finden ist, in der Gesellschafter GmbH war sie seinerzeit Gesellschafterin, diese Funktion wurde bereits im Jahr XXXX gelöscht.Das vorgelegte Prüfungszeugnis zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln aus dem Jahr römisch 40 wurde für eine im Jahr römisch 40 geborene Person ausgestellt, welche weder im aktuellen Firmenbuchauszug der BF2 noch der Gesellschafter GmbH zu finden ist, in der Gesellschafter GmbH war sie seinerzeit Gesellschafterin, diese Funktion wurde bereits im Jahr römisch 40 gelöscht.

Die BF2 gibt als Beschäftigungsstand mit XXXX einen inländischen Arbeiter an, dies auch am XXXX . Mit Stand XXXX hatte die BF2 bei der ÖGK kein Beitragskonto und dadurch keinen Rückstand.Die BF2 gibt als Beschäftigungsstand mit römisch 40 einen inländischen Arbeiter an, dies auch am römisch 40 . Mit Stand römisch 40 hatte die BF2 bei der ÖGK kein Beitragskonto und dadurch keinen Rückstand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 4). Aus der Kopie des Reisepasses der BF1 ergibt sich deren Staatsangehörigkeit und Alter (VwAkt ON 5). Die BF1 hat Unterlagen betreffend die Zuerkennung von Punkten gemäß Anlage C vorgelegt (VwAkt ON 7 Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs, ON 10 Unterlagen zum absolvierten ausländischen Studium, ON 10 eine ausländische Praxiszulassung, ON 11 eine Bestätigung des Dienstgebers; alles in Kopie inklusive Übersetzung). Zusätzlich wurden auch eine Bescheinigung über den Abschluss einer ausländischen Sekundarstufe, eine Bescheinigung über den Abschluss eines ausländischen Voruniversitären Lehrganges, alles in Kopie inklusive Übersetzung vorgelegt (VwAkt ON 10).

Zu 1.2. Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung zuletzt vom XXXX (VwAkt ON 30; im Wesentlichen auch gleichlautend Arbeitgebererklärung vom XXXX VwAkt ON 6 und wortgleich Dienstvertrag VwAkt ON 20), die Arbeitszeit, aktuelle Entlohnung (VwAkt ON 20 und ON 30) und kollektivvertragliche Einstufung aus dem nachgereichten Dienstvertrag vom XXXX (VwAkt ON 20).Zu 1.2. Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung zuletzt vom römisch 40 (VwAkt ON 30; im Wesentlichen auch gleichlautend Arbeitgebererklärung vom römisch 40 VwAkt ON 6 und wortgleich Dienstvertrag VwAkt ON 20), die Arbeitszeit, aktuelle Entlohnung (VwAkt ON 20 und ON 30) und kollektivvertragliche Einstufung aus dem nachgereichten Dienstvertrag vom römisch 40 (VwAkt ON 20).

Zu 1.3. Die Feststellungen zur BF2 sowie zur Gesellschafter GmbH ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen, den GISA-Auszügen, der Übersicht über die Jahresabschlüsse, den letzten eingereichten Jahresabschlüssen und der Einsichtnahme in die Ediktsdatei sowie den Daten des Wirtschaftskompass im Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit ist im Verwaltungsakt dokumentiert (VwAkt ON 31).

Ein Prüfungszeugnis (Nachweis der Befähigung) wurde vorgelegt (VwAkt ON 38), dass diese Person wie angegeben als Prokurist der BF2 tätig ist (VwAkt ON 39, Stellungnahme S. 3) spiegelt sich in den Firmenbuchauszügen nicht wieder. Dass diese Person in der Gewerbeanmeldung als “Person mit maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person” angegeben ist (vergleiche VwAkt ON 38, Stellungnahme S. 3 sowie VwAkt ON 21 Gewerbeanmeldung) ist angesichts der Firmenbuchauszüge nicht nachvollziehbar: Laut Erläuterung in der Gewerbeanmeldung sind Personen mit maßgebenden Einfluss auf die juristische Person solche, welche zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt sind und jene Personen, welche Mehrheitsanteile am Unternehmen halten. Den Firmenbuchauszügen der BF2 ist weder eine Prokuristen- noch Geschäftsführertätigkeit der genannten Person zu entnehmen, Vertretungsbefugnis kommt lediglich Geschäftsführern zu. Diese Person ist auch keine Gesellschafterin der BF2 oder der Gesellschafter GmbH.Ein Prüfungszeugnis (Nachweis der Befähigung) wurde vorgelegt (VwAkt ON 38), dass diese Person wie angegeben als Prokurist der BF2 tätig ist (VwAkt ON 39, Stellungnahme Sitzung 3) spiegelt sich in den Firmenbuchauszügen nicht wieder. Dass diese Person in der Gewerbeanmeldung als “Person mit maßgeblichen Einfluss auf die juristische Person” angegeben ist (vergleiche VwAkt ON 38, Stellungnahme Sitzung 3 sowie VwAkt ON 21 Gewerbeanmeldung) ist angesichts der Firmenbuchauszüge nicht nachvollziehbar: Laut Erläuterung in der Gewerbeanmeldung sind Personen mit maßgebenden Einfluss auf die juristische Person solche, welche zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt sind und jene Personen, welche Mehrheitsanteile am Unternehmen halten. Den Firmenbuchauszügen der BF2 ist weder eine Prokuristen- noch Geschäftsführertätigkeit der genannten Person zu entnehmen, Vertretungsbefugnis kommt lediglich Geschäftsführern zu. Diese Person ist auch keine Gesellschafterin der BF2 oder der Gesellschafter GmbH.

Die Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich aus den Arbeitgebererklärungen (ON 6, ON 30). Die Information der ÖGK findet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 40).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerde

Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen§ 12b Z 1 AuslBG vorliegen.Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen§ 12b Ziffer eins, AuslBG vorliegen.

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2.       […]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […]

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       […]

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.       keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4.       die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5.       der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6.       die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7.       der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8.       die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9.       der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a)       einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b)       die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11.      der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung für die Qualifikation 30 Punkte (Medizinstudium) und für das Alter bei Antragstellung 10 Punkte, d.h. in Summe 40 Punkte zuerkannt und festgehalten, dass die Mindestpunkteanzahl von 55 gemäß der Anlage C nicht erreicht wird.

Hinsichtlich der angegebenen ausländischen Berufserfahrung der BF1 hat die belangte Behörde keine Punkte vergeben, da für diese Tätigkeit kein offizieller Nachweis von dritter Seite vorgelegt worden sei. Die vertretene BF verweist darauf, dass die Erlangung von Urkunden im Herkunftsstaat der BF1 derzeit aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sei.

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet lediglich die Vorlage einer Bestätigung des angegebenen Dienstgebers, bei dem die BF über einen längeren Zeitraum gearbeitet haben soll, nicht als ausreichend, um die ausländische Berufserfahrung nachzuweisen und Punkte für die ausländische Berufserfahrung zuzuerkennen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die in der Arbeitgeberbestätigung angegebene Internetpräsenz nicht aufgerufen werden konnte (zuletzt siehe Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich darüber hinaus auch Zweifel an der ausländischen Berufserfahrung im Hinblick auf die von der BF2 im Einvernehmen mit der BF1 vorgenommenen kollektivvertraglichen Einstufung ergeben. Bereits die belangte Behörde hat (im Parteiengehör XXXX VwAkt ON 34 und in der Beschwerdevorentscheidung S. 8) darauf hingewiesen, dass die angegebene ausländische Berufserfahrung bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht berücksichtigt worden sei. Dem wurde von BF1 und BF2 nicht entgegen getreten (Stellungnahme der BF vom XXXX S. 3 VwAkt ON 39, Vorlageantrag S. 2 weist diesbezüglich lediglich auf die korrekte Gehaltsangabe von € 3.471,00 hin und betont auf S. 3 die erforderliche Berufserfahrung). BF2 hat BF1 laut eigenen Angaben gemäß Beschäftigungsgruppe G Stufe 1 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge im Handel 2025 (Gehaltstabelle ab 1.1.2025) einstuft und die BF1 hat ausdrücklich erklärt, dass sie richtig eingereiht und entlohnt ist (VwAkt ON 20). Dieser Kollektivvertrag sieht eine Vordienstzeitenanrechnung (Abschnitt 3 Entgelt 2.) vor, die im Ausmaß von höchstens 7 Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen sind. Dies gilt beispielweise wenn diese Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis erbracht werden (2.1.1.) und gilt sinngemäß auch für ausländische Vordienstzeiten, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (2.1.7.). Der genannte Kollektivvertrag führt in der Gehaltstabelle (4.2.) für die Beschäftigungsgruppe G (welche als Referenzfunktion auch Abteilungsleitung vorsieht) Stufe 1 (1. bis 3. Jahr) eine Entlohnung € 3.471,00 vor. Die von BF1 und BF2 vorgebrachte über 10-jährige Berufserfahrung als XXXX (VwAkt ON 11) wird auch von BF2 nicht berücksichtigt, obwohl ausländische Vordienstzeiten, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, auch kollektivvertraglich zu berücksichtigen wären.Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet lediglich die Vorlage einer Bestätigung des angegebenen Dienstgebers, bei dem die BF über einen längeren Zeitraum gearbeitet haben soll, nicht als ausreichend, um die ausländische Berufserfahrung nachzuweisen und Punkte für die ausländische Berufserfahrung zuzuerkennen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die in der Arbeitgeberbestätigung angegebene Internetpräsenz nicht aufgerufen werden konnte (zuletzt siehe Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich darüber hinaus auch Zweifel an der ausländischen Berufserfahrung im Hinblick auf die von der BF2 im Einvernehmen mit der BF1 vorgenommenen kollektivvertraglichen Einstufung ergeben. Bereits die belangte Behörde hat (im Parteiengehör römisch 40 VwAkt ON 34 und in der Beschwerdevorentscheidung Sitzung 8) darauf hingewiesen, dass die angegebene ausländische Berufserfahrung bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht berücksichtigt worden sei. Dem wurde von BF1 und BF2 nicht entgegen getreten (Stellungnahme der BF vom römisch 40 Sitzung 3 VwAkt ON 39, Vorlageantrag Sitzung 2 weist diesbezüglich lediglich auf die korrekte Gehaltsangabe von € 3.471,00 hin und betont auf Sitzung 3 die erforderliche Berufserfahrung). BF2 hat BF1 laut eigenen Angaben gemäß Beschäftigungsgruppe G Stufe 1 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge im Handel 2025 (Gehaltstabelle ab 1.1.2025) einstuft und die BF1 hat ausdrücklich erklärt, dass sie richtig eingereiht und entlohnt ist (VwAkt ON 20). Dieser Kollektivvertrag sieht eine Vordienstzeitenanrechnung (Abschnitt 3 Entgelt 2.) vor, die im Ausmaß von höchstens 7 Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen sind. Dies gilt beispielweise wenn diese Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis erbracht werden (2.1.1.) und gilt sinngemäß auch für ausländische Vordienstzeiten, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (2.1.7.). Der genannte Kollektivvertrag führt in der Gehaltstabelle (4.2.) für die Beschäftigungsgruppe G (welche als Referenzfunktion auch Abteilungsleitung vorsieht) Stufe 1 (1. bis 3. Jahr) eine Entlohnung € 3.471,00 vor. Die von BF1 und BF2 vorgebrachte über 10-jährige Berufserfahrung als römisch 40 (VwAkt ON 11) wird auch von BF2 nicht berücksichtigt, obwohl ausländische Vordienstzeiten, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, auch kollektivvertraglich zu berücksichtigen wären.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Arbeitgeberbestätigung betreffend die ausländische Berufserfahrung als nicht ausreichend ansieht. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet lediglich die Vorlage einer Bestätigung des angegebenen Dienstgebers nicht für ausreichend, um Punkte für eine ausländische Berufserfahrung zuzuerkennen, vielmehr wäre ein offizieller Nachweis von dritter Seite für die konkrete Berufstätigkeit erforderlich, um die Bedenken auszuräumen und die Berufserfahrung anzuerkennen.

Daran ändert auch der Verweis der vertretenen BF nichts, dass die Erlangung von Urkunden im Herkunftsstaat aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sei (VwAkt ON 39 und Verhandlung) und dass die belangte Behörde in einem Parallelverfahren einen Versicherungsdatenauszug der BF1 mit dem Hinweis darauf abgelehnt habe, dass sich aus diesem nicht ablesen lasse, in welchem Zeitraum für welches Unternehmen in welcher beruflichen Tätigkeit die BF1 tätig gewesen sei (VwAkt ON 39 S. 2). Daran ändert auch der Verweis der vertretenen BF nichts, dass die Erlangung von Urkunden im Herkunftsstaat aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sei (VwAkt ON 39 und Verhandlung) und dass die belangte Behörde in einem Parallelverfahren einen Versicherungsdatenauszug der BF1 mit dem Hinweis darauf abgelehnt habe, dass sich aus diesem nicht ablesen lasse, in welchem Zeitraum für welches Unternehmen in welcher beruflichen Tätigkeit die BF1 tätig gewesen sei (VwAkt ON 39 Sitzung 2).

Bezüglich der Sprachkenntnisse können – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – keine Punkte vergeben werden, da die behaupteten Sprachkenntnisse der BF1 durch kein anerkanntes Sprachzertifikat belegt wurden. Der Hinweis in der Stellungnahme vom XXXX (VwAkt ON 39), dass die BF1 über sehr gute Deutsch- und Englisch-Kenntnisse verfüge und daher in Österreich jederzeit die entsprechenden Prüfungen absolvieren könne, reicht nach der Judikatur nicht aus. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die Antragsteller:innen durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können, es hat keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen (vergleiche VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). Die Vorlage des anerkannten Sprachzertifikats obliegt den Antragsteller:innen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF2 nach eigener Angabe aufgrund der politischen und organisatorischen Lage im Ausland noch kein offiziellen Zeugnis ausgestellt bzw. übermittelt werden konnte (Vorlageantrag S. 3)Bezüglich der Sprachkenntnisse können – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – keine Punkte vergeben werden, da die behaupteten Sprachkenntnisse der BF1 durch kein anerkanntes Sprachzertifikat belegt wurden. Der Hinweis in der Stellungnahme vom römisch 40 (VwAkt ON 39), dass die BF1 über sehr gute Deutsch- und Englisch-Kenntnisse verfüge und daher in Österreich jederzeit die entsprechenden Prüfungen absolvieren könne, reicht nach der Judikatur nicht aus. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die Antragsteller:innen durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können, es hat keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen (vergleiche VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). Die Vorlage des anerkannten Sprachzertifikats obliegt den Antragsteller:innen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF2 nach eigener Angabe aufgrund der politischen und organisatorischen Lage im Ausland noch kein offiziellen Zeugnis ausgestellt bzw. übermittelt werden konnte (Vorlageantrag Sitzung 3)

Somit können der BF1 aufgrund der vorgelegten Unterlagen lediglich 40 Punkte zuerkannt werden, weshalb sie die Mindestpunkteanzahl der Anlage C nicht erreicht und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war.

Auf die übrigen Ausführungen der belangten Behörde ist daher nicht mehr einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.

Schlagworte

Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft schriftliche Ausfertigung Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2318062.1.00

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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