TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/9 I421 2326404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2026
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Entscheidungsdatum

09.02.2026

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I421 2326406-1/5E

I421 2326404-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und die fachkundige Laienrichterin Dr. Maria HAID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte in 6020 XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.08.2025, wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf für XXXX , ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und die fachkundige Laienrichterin Dr. Maria HAID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte in 6020 römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.08.2025, wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf für römisch 40 , ABB-Nr: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von XXXX als Fachkraft gemäß § 12a erfüllt sind.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von römisch 40 als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 13.05.2025 stellte XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als potenzieller Arbeitnehmer bei XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen. Diesem Antrag wurden neben einem ÖSD-Zertifikat sowie Unterlagen die Qualifikation des Erstbeschwerdeführers betreffend eine Arbeitgebererklärung vom 05.05.2025 beigelegt. Der Antrag samt Anlagen wurde vom Stadtmagistrat XXXX an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG weitergeleitet.Am 13.05.2025 stellte römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als potenzieller Arbeitnehmer bei römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen. Diesem Antrag wurden neben einem ÖSD-Zertifikat sowie Unterlagen die Qualifikation des Erstbeschwerdeführers betreffend eine Arbeitgebererklärung vom 05.05.2025 beigelegt. Der Antrag samt Anlagen wurde vom Stadtmagistrat römisch 40 an die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG weitergeleitet.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.08.2025 versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 25 Punkte gemäß der Anlage B angerechnet werden könnten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer das Abschlussdiplom „Industrial Secondary Schools Diploma“ nicht vorgelegt habe und seine Ausbildung daher nicht mit dem österreichischen Lehrberuf Elektrotechniker verglichen werden könne.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.08.2025 versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunktzahl von 55 nur 25 Punkte gemäß der Anlage B angerechnet werden könnten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer das Abschlussdiplom „Industrial Secondary Schools Diploma“ nicht vorgelegt habe und seine Ausbildung daher nicht mit dem österreichischen Lehrberuf Elektrotechniker verglichen werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 16.09.2025 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer relevante Urkunden vorgelegt hätten, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesen Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass der Erstbeschwerdeführer eine für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte erforderliche Qualifikation abgeschlossen habe. Er habe zudem einen Arbeitsnachweis von mehr als fünf Jahren im Ausland vorzuweisen und komme damit insgesamt auf 60 anzurechnende Punkte.

Mit Beschwerdevorlage vom 07.11.2025 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass die gelegten Unterlagen keinen tauglichen Nachweis betreffend den Abschluss einer in Österreich vergleichbaren Berufsausbildung liefern würden. Für das Verfahren zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot-Karte sei die Verleihungsurkunde im Original mit vollständiger diplomatischer Beglaubigung durch die Österreichische Botschaft in XXXX erforderlich, da Ägypten nicht dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ beigetreten sei.Mit Beschwerdevorlage vom 07.11.2025 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass die gelegten Unterlagen keinen tauglichen Nachweis betreffend den Abschluss einer in Österreich vergleichbaren Berufsausbildung liefern würden. Für das Verfahren zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot-Karte sei die Verleihungsurkunde im Original mit vollständiger diplomatischer Beglaubigung durch die Österreichische Botschaft in römisch 40 erforderlich, da Ägypten nicht dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ beigetreten sei.

Am 14.11.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, das Abschlussdiplom im Original mit vollständiger diplomatischer Beglaubigung binnen einer Frist von 6 Wochen vorzulegen.

Am 14.01.2026 legten die Beschwerdeführer die „Notenauflistung“ im Original, beglaubigt durch die österreichische Botschaft XXXX , samt beglaubigter Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeideten Übersetzer für die arabische Sprache vor.Am 14.01.2026 legten die Beschwerdeführer die „Notenauflistung“ im Original, beglaubigt durch die österreichische Botschaft römisch 40 , samt beglaubigter Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeideten Übersetzer für die arabische Sprache vor.

Am 16.01.2026 reichten die Beschwerdeführer eine durch einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzte Kopie der „Notenauflistung“ nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger.

13.05.2025 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen, wobei dieser im Logistikbetrieb des Zweitbeschwerdeführers für elektrische Arbeiten an Firmenfahrzeugen sowie die Unterstützung bei der Transportsicherung und die technische Kontrolle von Elektrogeräten verantwortlich wäre. Für die angestrebte Beschäftigung als Elektrotechniker soll er EUR 2.100,-- brutto bei einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden erhalten.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Erstbeschwerdeführer 26 Jahre alt.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Ägypten eine dreijährige Ausbildung an der technischen industriellen Sekundarschule, Fachrichtung: Elektrische Installationen und Anlagen, absolviert.

In Österreich ist für den Beruf “Fachkraft im Beruf Elektrotechnik” eine Lehrausbildung (duale Ausbildung) vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt; die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103869-lehre-elektrotechnik/, Zugriff am 22.01.2026). Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert dreieinhalb bzw. vier Jahre.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.

Aus der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Reisepasses ergibt sich seine Staatsangehörigkeit sowie sein Alter.

Der am 13.05.2025 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ liegt im Verwaltungsakt ein. Der am 16.06.2025 nachgereichten Arbeitgebererklärung vom 12.06.2025 lassen sich die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit entnehmen.

Der erkennende Senat gelangt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorgelegten Beweismittel – im Gegensatz zur belangten Behörde – zur Auffassung, dass der Erstbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

§ 6 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sieht vor, dass zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ der Behörde ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom jeweils im Original und in Kopie vorzulegen ist. Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sieht vor, dass zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ der Behörde ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom jeweils im Original und in Kopie vorzulegen ist.

Die Beschwerdeführer legten weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren ein Abschlussdiplom des Erstbeschwerdeführers vor. Zur Begründung wurde wiederholt vorgebracht, dass dieses von der ägyptischen Militärverwaltung nach Ableistung des Militärdienstes einbehalten worden sei.

Jedoch lässt sich dem vorgelegten Dokument „Notenauflistung“ gemäß der Übersetzung der Kopie durch einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (OZ 6) entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im Schuljahr 2017 die „Abschlussprüfungen der technischen industriellen Sekundarschulen (Dreijahressystem), Fachrichtung: elektrische Installationen und Anlagen“ erfolgreich abgelegt hat. Das Dokument enthält ausdrücklich den Hinweis: „Diese Erfolgbescheinigung ersetzt das Originalzeugnis.“ Aus der Übersetzung des Originals durch einen in Deutschland beeideten Übersetzer für die arabische Sprache (OZ 4), ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer “die Abschlussprüfung zum Erwerb des Diploms der industriellen Berufsschulen (dreijähriges Ausbildungssystem)” bestanden hat. Für den erkennenden Senat besteht kein Grund an der Richtigkeit der Übersetzung des deutschen Dolmetschers zu zweifeln, zumal sich keine Anhaltspunkte für inhaltliche Abweichungen oder Übersetzungsfehler ergeben. Vielmehr spricht gerade die Übereinstimmung der Übersetzungen durch beeidete Übersetzer in zwei Mitgliedstaaten zusätzlich für die Zuverlässigkeit der inhaltlichen Aussagen der Urkunde.

Mit der Vorlage des Originaldokuments “Notenauflistung” am 14.01.2026 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 4) wurde zudem den erforderlichen diplomatischen Beglaubigungsformalitäten entsprochen. Da Ägypten dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ (BGBl. Nr. 27/1968) nicht beigetreten ist, war die Echtheit der Urkunde neben der Bestätigung durch das ägyptische Bildungsministerium und das ägyptische Außenministerium zusätzlich durch die Österreichische Botschaft in XXXX zu legalisieren.Mit der Vorlage des Originaldokuments “Notenauflistung” am 14.01.2026 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 4) wurde zudem den erforderlichen diplomatischen Beglaubigungsformalitäten entsprochen. Da Ägypten dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,) nicht beigetreten ist, war die Echtheit der Urkunde neben der Bestätigung durch das ägyptische Bildungsministerium und das ägyptische Außenministerium zusätzlich durch die Österreichische Botschaft in römisch 40 zu legalisieren.

Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen, jeweils in Kopie, vorgelegt, nämlich ein „Offizieller Auszug über Erfolg Schülers“ vom 21.02.2024, „Offizieller Auszug über Erfolg eines normalen – externalen Schülers“, undatiert, „Erfahrungszeugnis” vom 01.05.2023, „Bescheinigung des Diploms der industriellen technischen Sekundarschulen, Drei-Jahre-System, erste Runde 2017“ und eine Reisepasskopie, aus welcher unter dem Punkt „Profession:“ „Industrial Diploma“ vermerkt ist. Auch wenn diesem Eintrag im Reisepass kein Ausbildungsnachweis zukommt, stellt die Angabe „Industrial Diploma“ ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer abgeschlossenen technischen Ausbildung dar. Die vorgelegten Unterlagen sind in sich schlüssig, zeitlich konsistent und inhaltlich kongruent, wodurch sich ihr jeweiliger Beweiswert gegenseitig verstärkt.

Die vorgelegten Unterlagen trugen in ihrer Gesamtheit zur Auffassung des erkennenden Senats bei, dass der Erstbeschwerdeführer die Ausbildung in Ägypten tatsächlich erfolgreich absolviert hat und wurde die entsprechende Feststellung getroffen.

Die dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Elektrotechniker in Österreich ist in der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025, festgelegt.Die dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Elektrotechniker in Österreich ist in der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2025,, festgelegt.

Zur Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers wurde ein “ÖSD Zertifikat A2” vom 26.07.2023 vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer am 22.06.2023 die schriftliche und am 23.06.2023 die mündliche Prüfung am Prüfungszentrum XXXX in XXXX erfolgreich absolviert hat. Die Echtheit des Zertifikats wurde durch den ÖSD per E-Mail vom 14.05.2025, welches im Behördenakt einliegt, bestätigt.Zur Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers wurde ein “ÖSD Zertifikat A2” vom 26.07.2023 vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer am 22.06.2023 die schriftliche und am 23.06.2023 die mündliche Prüfung am Prüfungszentrum römisch 40 in römisch 40 erfolgreich absolviert hat. Die Echtheit des Zertifikats wurde durch den ÖSD per E-Mail vom 14.05.2025, welches im Behördenakt einliegt, bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten:

„§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung „§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder  6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…]

(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.“(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.“

Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in § 1 Z 14 den Beruf von „Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Zu diesen zählen auch Elektrotechniker:innen (https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/
dauerhafte-zuwanderung/bundesweite-mangelberufe/). Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.
Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in Paragraph eins, Ziffer 14, den Beruf von „Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Zu diesen zählen auch Elektrotechniker:innen (https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/, dauerhafte-zuwanderung/bundesweite-mangelberufe/). Gemäß Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.

Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich wie folgt dar:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer die in Anlage B festgelegte, erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreiche (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG), wobei insbesondere auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung abgestellt wurde (§ 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG). Dazu wurde ausgeführt, dass weder Nachweise über die Ausbildung noch ein Abschlussdiplom vorgelegt worden seien.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer die in Anlage B festgelegte, erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreiche (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG), wobei insbesondere auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung abgestellt wurde (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG). Dazu wurde ausgeführt, dass weder Nachweise über die Ausbildung noch ein Abschlussdiplom vorgelegt worden seien.

Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 13, Rz 40). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 13,, Rz 40).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014; 15.03.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.03.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, § 13, Rz 41).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014; 15.03.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.03.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Paragraph 13,, Rz 41).

Gemäß § 1 Abs. 5 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung dauert die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik in Österreich höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Elektrotechnik-Ausbildungsordnung dauert die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik in Österreich höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der vom Erstbeschwerdeführer erworbene Abschluss an einer dreijährigen technischen Sekundarschule im Fach „Elektrische Installationen und Anlagen“ mit einem österreichischen Lehrabschluss „Elektrotechnik“ vergleichbar. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG.Nach Ansicht des erkennenden Senats ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der vom Erstbeschwerdeführer erworbene Abschluss an einer dreijährigen technischen Sekundarschule im Fach „Elektrische Installationen und Anlagen“ mit einem österreichischen Lehrabschluss „Elektrotechnik“ vergleichbar. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG.

Für die in Anlage B geforderte Mindestpunkteanzahl (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG) sind ihm daher für das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte anzurechnen.Für die in Anlage B geforderte Mindestpunkteanzahl (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) sind ihm daher für das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte anzurechnen.

Da der Erstbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen hat, wobei das Prüfungszeugnis nicht älter als fünf Jahre ist (§ 20d Abs. 6 AuslBG), sind ihm für das Kriterium Sprachkenntnisse 10 Punkte anzurechnen.Da der Erstbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen hat, wobei das Prüfungszeugnis nicht älter als fünf Jahre ist (Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG), sind ihm für das Kriterium Sprachkenntnisse 10 Punkte anzurechnen.

Für sein Alter unter 30 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung werden dem Erstbeschwerdeführer weitere 15 Punkte angerechnet.

Der Erstbeschwerdeführer erreicht damit 55 Punkte und somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage B.

Ob der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus von Jänner 2018 bis März 2023 als “Techniker für elektrische Instrumente und Geräte” bei einer ägyptischen Firma für Zement- und Baumaterialhandel beschäftigt gewesen ist – wofür er lediglich ein „Erfahrungszeugnis“ und nicht etwa einen Versicherungsauszug vorlegte – kann dahingestellt bleiben, da die in Anlage B vorgesehene Mindestpunktzahl bereits ohne Anrechnung ausbildungsadäquater Berufserfahrung erreicht wird.

Auf die beantragte Tätigkeit kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Kleintransportgewerbe zur Anwendung. Die dem Erstbeschwerdeführer in Aussicht gestellte Monatsbruttoentlohnung von EUR 2.100,-- liegt gut EUR 200,-- über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn (EUR 1.883,97, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr), sodass auch die Zulassungsvoraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 3 AuslBG erfüllt ist.Auf die beantragte Tätigkeit kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Kleintransportgewerbe zur Anwendung. Die dem Erstbeschwerdeführer in Aussicht gestellte Monatsbruttoentlohnung von EUR 2.100,-- liegt gut EUR 200,-- über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn (EUR 1.883,97, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr), sodass auch die Zulassungsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG erfüllt ist.

Es kamen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden, im Verfahren hervor (§ 12a Abs. 1 letzter Satz AuslBG).Es kamen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden, im Verfahren hervor (Paragraph 12 a, Absatz eins, letzter Satz AuslBG).

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat somit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9).Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat somit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9).

4. Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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