Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
G309 2308472-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.01.2025, OB: XXXX , betreffend Einstellung des Verfahrens nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.01.2025, OB: römisch 40 , betreffend Einstellung des Verfahrens nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend am 12.04.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), im Wege der zentralen Poststelle, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der BF zu einer ärztlichen Untersuchung am 25.10.2024 eingeladen, wobei er dieser Ladung nicht Folge leistete.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024 wurde der BF letztmalig zu einer Untersuchung am 10.01.2025 bei einem medizinischen Sachverständigen geladen und auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen.
4. Der BF brachte am 31.10.2024 eine Stellungnahme ein und teilte in dieser zusammengefasst mit, dass er auf die Einrichtung einer post-viralen-Stoffwechsel-Ambulanz warte um dort vorstellig zu werden. Die belangte Behörde könne aber einen Facharzt mit Schwerpunkt ME/CFS zur häuslichen Visite entsenden.
5. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Schreiben vom 31.10.2024 mit, dass nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst der Termin beim Sachverständigen am 10.01.2025 von ihm wahrgenommen werden müsse.
6. Den Untersuchungstermin am 10.01.2025 nahm der BF ebenfalls nicht wahr.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurde das Verfahren des BF hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Begründet wurde die Einstellung mit der Nichtmitwirkung des BF an einer ärztlichen Begutachtung.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Er verwies auf einen Aktionsplan für ME/CFS-Patienten, welcher eine andere als die von der belangten Behörde vorgenommene Vorgangsweise vorsehe und er fordere vehement die entsprechende Umsetzung.
9. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde einlangend am 03.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
10. Vom BVwG wurde eine Amtssachverständige (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) mit der Fragestellung befasst, ob beim BF eine Bettlägerigkeit oder dieser gleichzuhaltenden Gesundheitsschädigung gegeben ist, welche ihm das Verlassen der Wohnung und Aufsuchen eines Amtssachverständigen verunmöglicht.
11. Die Amtssachverständige übermittelte einlangend am 09.09.2025 eine mit 03.09.2025 datierte Stellungnahme die jedoch die Fragestellung nicht hinreichend beantwortete.
12. Zur Präzisierung der Stellungnahme der Sachverständigen wurde am 12.09.2025 die Amtssachverständige neuerlich ersucht, die Fragestellungen zu beantworten, ob es aus medizinischen Gründen nachvollziehbar erscheint, dass der BF nur in seiner Wohnung begutachtet werden kann und ob beim BF eine Bettlägerigkeit oder dieser gleichzuhaltenden Gesundheitsschädigung gegeben ist, welche ihm das Verlassen der Wohnung und Aufsuchen eines Amtssachverständigen verunmöglicht.
13. Die Amtssachverständige übermittelte eine mit 03.12.2025 datierte Stellungnahme und führte an, dass es aufgrund der zu dieser Zeit vorliegenden Befunde aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass der BF nur in seiner Wohnung begutachtet werden könne. Aus den Befunden ergebe sich ein unauffälliges Gangbild und eine Bettlägerigkeit werde nicht beschrieben.
14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme (in Form der Stellungnahme vom 03.12.2025) wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 07.01.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme (in Form der Stellungnahme vom 03.12.2025) wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 07.01.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
15. Der BF brachte am 12.01.2026 einen nicht datierten Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Weiters brachte der BF am 16.01.2026 und 28.01.2026 eine Stellungnahme ein und übermittelte unter anderem die Kopie eines Schriftverkehrs mit der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat die von der belangten Behörde bekanntgegebenen Untersuchungstermine am 25.10.2024 und 10.01.2025 nicht wahrgenommen. Er wurde mehrfach auf die Konsequenzen und die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nachweislich hingewiesen.
Beim BF kann keine andauernde Bettlägerigkeit oder eine dieser gleichzuhaltenden Gesundheitsschädigung festgestellt werden. Der BF ist gehfähig und in der Lage seine Wohnung zu verlassen. Eine Begutachtung außerhalb seiner Wohnung ist dem BF möglich und zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das im Ermittlungsverfahren vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX , vom 03.12.2025, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Fragestellung des BVwG ausführlich eingegangen. Dem Sachverständigengutachten (Stellungnahme) vom 03.12.2025 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zufolge ist es aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der BF nur in seiner Wohnung begutachtet werden kann. Aus den Befunden ergibt sich ein unauffälliges Gangbild und eine Bettlägerigkeit werde nicht beschrieben.Das im Ermittlungsverfahren vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , vom 03.12.2025, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Fragestellung des BVwG ausführlich eingegangen. Dem Sachverständigengutachten (Stellungnahme) vom 03.12.2025 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zufolge ist es aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der BF nur in seiner Wohnung begutachtet werden kann. Aus den Befunden ergibt sich ein unauffälliges Gangbild und eine Bettlägerigkeit werde nicht beschrieben.
Der BF hat mit seiner Stellungnahme keine Nachweise dafür erbracht, welche die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zur Fragstellung, ob eine Begutachtung nur in seiner Wohnung stattfinden könne, in Zweifel ziehen könnten. Auch ein vorgelegter Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin ist nicht geeignet, dieses Gutachten in Frage zu stellen. Der BF brachte zwar eine umfangreiche Stellungnahme ein und verwies auf einen übermittelten Schriftverkehr mit der Anwaltschaft für Patienten mit Behinderung des Landes Steiermark. Der BF vermochte in seiner Stellungnahme keine tragfähigen Argumente vorzubringen, welche die Unmöglichkeit einer persönlichen Begutachtung außerhalb seiner Wohnung glaubhaft erscheinen lassen.
Ein (undatierter) Befund einer „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sportärztin“, den der BF am 12.01.2026 in Vorlage brachte, hat eine Empfehlung hinsichtlich der Zuerkennung eines Pflegegeldes und eine mögliche Arbeitsunfähigkeit des BF zum Inhalt, jedoch keine Feststellungen dazu, ob es dem BF möglich und zumutbar ist, an einer ärztlichen Untersuchung außerhalb seiner Wohnung mitzuwirken. Der Befund ist seinem Inhalt nach nicht geeignet, das Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 3 leg.cit. ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit. ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Fallgegenständlich war wie folgt zu entscheiden:
Zum Einwand, dass das erkennende Gericht „sämtliche berechtigte Argumentationen außer Acht lässt und nur an der Klärung im Rahmen der Mitwirkung Interesse zeigt“, ist festzustellen. Inhalt dieses Beschwerdeverfahrens ist alleine die Frage ist, ob die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Nichtmitwirkung des BF zu Recht erfolgte oder nicht.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RN 833). Fallgegenständlich war "Sache" des bekämpften Bescheides die Einstellung des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht hat sich demnach lediglich mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob das Verfahren von der belangten Behörde zu Recht eingestellt worden ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVwG mit einer anderen Frage, beispielsweise ob und welcher Grad der Behinderung beim BF vorliegt, ist dem Gericht verwehrt, da dies nicht Bescheidinhalt des vorangegangenen Verfahrens war.
Das BBG (Bundesbehindertengesetz) normiert im Ermittlungsverfahren in § 41 Abs. 3 BBG eine Mitwirkungspflicht für einen Antragsteller. Demnach ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, oder er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Das BBG (Bundesbehindertengesetz) normiert im Ermittlungsverfahren in Paragraph 41, Absatz 3, BBG eine Mitwirkungspflicht für einen Antragsteller. Demnach ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, oder er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
Ein Recht auf eine Begutachtung in den Wohnräumlichkeiten findet sich in den gesetzlichen Bestimmungen des BBG nicht, sondern ist vielmehr dann angezeigt, wenn es einem Behindertenpasswerber aus medizinischen Gründen, wie beispielsweise einer dauerhaften Bettlägerigkeit, nicht möglich ist die Wohnung zu verlassen.
Der BF hat zwei von der belangten Behörde festgelegte Untersuchungstermine bei medizinischen Sachverständigen, die ihm überdies zumutbar waren, nicht wahrgenommen. Zusammengefasst hat der BF in seinen Stellungnahmen zu erkennen gegeben, dass er nur bereit wäre, sich von einem auf CE/MFS spezialisierten Sachverständigen im Rahmen einer häuslichen Begutachtung untersuchen zu lassen. Aus dem Schriftverkehr mit der Anwaltschaft für Patienten mit Behinderung geht hervor, dass der BF insofern von einer Rechtswidrigkeit ausgeht, da „unausgebildete Gutachter“ eingeteilt würden.
Bezüglich der Beiziehung von Sachverständigen ist in § 52 Abs. 1 AVG, der auch für Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist, normiert:Bezüglich der Beiziehung von Sachverständigen ist in Paragraph 52, Absatz eins, AVG, der auch für Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist, normiert:
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die belangte Behörde als auch das BVwG haben grundsätzlich in Verfahren nach dem BBG die gelisteten medizinischen Amtssachverständigen beizuziehen.
Die höchstgerichtliche Judikatur sieht keine Wahlmöglichkeit eines Gutachters aus einem bestimmten Fachgebiet: „[…..] ein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht nicht, zumal es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt“ (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Die höchstgerichtliche Judikatur sieht keine Wahlmöglichkeit eines Gutachters aus einem bestimmten Fachgebiet: „[…..] ein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht nicht, zumal es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt“ vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Schlussendlich kam die vom BVwG beigezogene medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass es aufgrund der zu dieser Zeit vorliegenden Befunde aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist, dass der BF nur in seiner Wohnung begutachtet werden kann. Aus den Befunden ergibt sich ein unauffälliges Gangbild und eine Bettlägerigkeit oder diesem gleichzuhaltenden Zustand wird nicht beschrieben.
Der BF vermochte in seiner darauffolgenden Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten nicht darlegen, dass die getroffenen Feststellungen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind.
In der Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass dem BF das Aufsuchen eines Amtssachverständigen außerhalb seiner Wohnung zumutbar und möglich ist. Wie oben erläutert, besteht zudem kein Anspruch auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung.
Die belangte Behörde hat das Verfahren daher zu Recht eingestellt. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil eine klare Rechtslage bzw. höchstgerichtliche Judikatur vorliegend ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil eine klare Rechtslage bzw. höchstgerichtliche Judikatur vorliegend ist.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Grad der Behinderung Ladungen VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G309.2308472.1.00Im RIS seit
02.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026