Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W298 2322629-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX – Außenstelle XXXX , vom 11.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 – Außenstelle römisch 40 , vom 11.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben XXXX wird gemäß wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben römisch 40 wird gemäß wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er sei nicht zum Wehrdienst angetreten, weshalb er von den Behörden verfolgt und gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Verfolgung durch das syrische Regime.
2. Am 13.08.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Es gebe auch keine Bildungsmöglichkeit. Seine Kinder könnten aufgrund des Krieges die Schule nicht besuchen. Seit sein Bruder von den Kurden wegen eines Autos umgebracht worden wäre, sei es zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen und seiner Familie gekommen.
3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, oder er in der Zukunft asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sein werde. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis zu den landestypischen Verhältnissen sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach, Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werden könne. Im Falle der Rückkehr könne er eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Familie aus dem Ausland unterstützt werden könne. Er habe auch schon Erfahrung als Landwirt gesammelt, weshalb davon auszugehen sei, dass er in Syrien Fuß fassen könne. 3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, oder er in der Zukunft asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sein werde. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis zu den landestypischen Verhältnissen sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach, Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werden könne. Im Falle der Rückkehr könne er eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Familie aus dem Ausland unterstützt werden könne. Er habe auch schon Erfahrung als Landwirt gesammelt, weshalb davon auszugehen sei, dass er in Syrien Fuß fassen könne.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass abzuwarten sei, wie die neue Armee Syriens aussehen werde und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren werde. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, da er im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung befürchte. Es stelle sich die Frage, ob unter den gegebenen Umständen von echter Freiwilligkeit gesprochen werden könne, insbesondere dann, wenn aufgrund fehlender wirtschaftlicher Perspektiven der einzige Weg zum Überleben darin bestehe, sich freiwillig für den Kampfeinsatz zu melden. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Übergangsregierung die Freiwilligkeit offiziell aufhebe. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines wehrfähigen Alters auch eine Zwangsrekrutierung durch die SDF. Die Bedrohung durch Blindgänger habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft. Die belangte Behörde vertrete darüber hinaus die Ansicht, der Beschwerdeführer verfüge über Verwandte, welche im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung darstellen würden. Dabei habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bereits angegeben, dass beide Eltern verstorben seien und er auch sonst niemanden mehr in Syrien habe, auf den er zurückgreifen könne. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei von den Kurden beschlagnahmt. Durch die Landwirtschaft würden kaum Erträge erzielt werden. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Lebensunterhalt sichern könne.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.10.2025 vor, eingelangt am 16.10.2025, und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
6. Am 08.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangeh