Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W277 2298699-1/16E , W277 2298699-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen sowie am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der Religion des Islams an-, sowie der Volksgruppe XXXX zugehörig und habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht. 1.1. Er wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff). Hierbei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen sowie am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der Religion des Islams an-, sowie der Volksgruppe römisch 40 zugehörig und habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht.
Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben. Die XXXX alte Mutter des BF heiße XXXX . Er habe zwei jüngere Schwestern namens XXXX (AS 5). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben.Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben. Die römisch 40 alte Mutter des BF heiße römisch 40 . Er habe zwei jüngere Schwestern namens römisch 40 (AS 5). Seine Familienangehörigen würden in Somalia leben.
Der BF sei ledig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er folgendes vor:
„Wegen Diskriminierung. Ich hatte Beziehung mit einer Frau, diese gehörte der Volksgruppe „Hawiye“. Ihre Familie akzeptierte mich nicht, deswegen hatte ich Angst, das sie mich Töten.“
Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jänner XXXX gefasst und im selben Monat Somalia mit einem in XXXX ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen. Sein Reisedokument hätte er in XXXX verloren (AS 9). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jänner römisch 40 gefasst und im selben Monat Somalia mit einem in römisch 40 ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen. Sein Reisedokument hätte er in römisch 40 verloren (AS 9).
Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX ins Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 19).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 19).
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen schilderte der BF, „Angst um sein Leben“ zu haben.
2. Am XXXX wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 31ff). 2. Am römisch 40 wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 31ff).
Hierbei gab er an, dass es ihm „gesundheitlich sehr gut“ gehe.
2.1. Der BF sei ein Clanangehöriger der XXXX , gehöre dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an.2.1. Der BF sei ein Clanangehöriger der römisch 40 , gehöre dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an.
2.1.1. Im Herkunftsstaat habe er XXXX eine Grundschule XXXX eine Koranschule besucht. 2.1.1. Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 eine Grundschule römisch 40 eine Koranschule besucht.
Vor seiner Ausreise aus Somalia habe er ebendort als Verkäufer gearbeitet sowie seiner Mutter bei dieser beruflichen Tätigkeit geholfen.
2.2. Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, aus einer „armen“ Familie zu stammen (AS 39). Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben sei. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben. Ein Onkel des BF lebe in XXXX .2.2. Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, aus einer „armen“ Familie zu stammen (AS 39). Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben sei. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF würden in einem Flüchtlingslager in römisch 40 leben. Ein Onkel des BF lebe in römisch 40 .
2.3. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der BF folgendes:
„Im XXXX habe ich eine Frau namens XXXX bei der Arbeit kennengelernt. Wir wurden ein Paar. So haben wir die nächsten XXXX verbracht. Anfang XXXX hat sie mir mitgeteilt, dass Sie schwanger ist. Wir wollten dann heimlich heiraten. Bevor es jedoch dazu kam, hat sie mir XXXX am Telefon eine Nachricht geschickt. Sie hat gemeint, dass ihre Familie die Schwangerschaft bemerkt hätte. Am Nachmittag, ich war nicht in der Arbeit, habe ich eine Gruppe Menschen bemerkt, welche bewaffnet auf mich zukommen ist. Ich habe einige Familienmitglieder meiner Freundin erkannt. Ich bin dann in Richtung XXXX gelaufen. Später habe ich meine Mutter angerufen und habe ihr alles erzählt. Meine Mutter kannte jemanden in dem Ort, der hat mich dann versteckt. Am nächsten Tag bin ich von der al-Shabaab angerufen worden. Man hat mir mitgeteilt, dass ich angeklagt worden bin. Ich habe XXXX gesetzt. Ich sollte zum Gericht der al-Shabaab kommen. Dies habe ich verweigert. Dann habe ich aufgelegt. Dann bekam ich eine SMS, demnach sollte ich ein Leichentuch kaufen, da man mich töten würde. Ich habe dann weitere Anrufe und Droh-SMS erhalten. Diese waren von der Familie meiner Freundin. Das alles habe ich meiner Mutter mitgeteilt. Diese hat das mit meinem Onkel besprochen. Dieser hat gemeint, da die al-Shabaab auch gegen mich wäre, müsste ich die Heimat verlassen. Es wurde dann der Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Dieser hat dann einen Reisepass für mich besorgt. Ich war dann in einem Haus des Schleppers, das bis zur Ausreise. Am XXXX habe ich dann den Reisepass erhalten, am XXXX habe ich dann die Ausreise angetreten.“„Im römisch 40 habe ich eine Frau namens römisch 40 bei der Arbeit kennengelernt. Wir wurden ein Paar. So haben wir die nächsten römisch 40 verbracht. Anfang römisch 40 hat sie mir mitgeteilt, dass Sie schwanger ist. Wir wollten dann heimlich heiraten. Bevor es jedoch dazu kam, hat sie mir römisch 40 am Telefon eine Nachricht geschickt. Sie hat gemeint, dass ihre Familie die Schwangerschaft bemerkt hätte. Am Nachmittag, ich war nicht in der Arbeit, habe ich eine Gruppe Menschen bemerkt, welche bewaffnet auf mich zukommen ist. Ich habe einige Familienmitglieder meiner Freundin erkannt. Ich bin dann in Richtung römisch 40 gelaufen. Später habe ich meine Mutter angerufen und habe ihr alles erzählt. Meine Mutter kannte jemanden in dem Ort, der hat mich dann versteckt. Am nächsten Tag bin ich von der al-Shabaab angerufen worden. Man hat mir mitgeteilt, dass ich angeklagt worden bin. Ich habe römisch 40 gesetzt. Ich sollte zum Gericht der al-Shabaab kommen. Dies habe ich verweigert. Dann habe ich aufgelegt. Dann bekam ich eine SMS, demnach sollte ich ein Leichentuch kaufen, da man mich töten würde. Ich habe dann weitere Anrufe und Droh-SMS erhalten. Diese waren von der Familie meiner Freundin. Das alles habe ich meiner Mutter mitgeteilt. Diese hat das mit meinem Onkel besprochen. Dieser hat gemeint, da die al-Shabaab auch gegen mich wäre, müsste ich die Heimat verlassen. Es wurde dann der Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Dieser hat dann einen Reisepass für mich besorgt. Ich war dann in einem Haus des Schleppers, das bis zur Ausreise. Am römisch 40 habe ich dann den Reisepass erhalten, am römisch 40 habe ich dann die Ausreise angetreten.“
2.3.1. Der BF gab weiters an, im Herkunftsstaat nicht persönliche bedroht worden zu sein.
Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch „keine besseren Jobs annehmen können“. Man könne auch nicht sagen, dass die Diskriminierung der XXXX in Somalia „überall weg“ sei.Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch „keine besseren Jobs annehmen können“. Man könne auch nicht sagen, dass die Diskriminierung der römisch 40 in Somalia „überall weg“ sei.
2.3.2. Der Familie von XXXX , welche dem Clan der XXXX angehöre, sei zwar „bekannt“ gewesen, der BF habe diese jedoch nicht persönlich gekannt. Seine Freundin habe ihm lediglich Photos ihrer Familienmitglieder gezeigt.2.3.2. Der Familie von römisch 40 , welche dem Clan der römisch 40 angehöre, sei zwar „bekannt“ gewesen, der BF habe diese jedoch nicht persönlich gekannt. Seine Freundin habe ihm lediglich Photos ihrer Familienmitglieder gezeigt.
Seine Mutter habe sich aufgrund des Vorfalls an die Polizei vor Ort gewandt. Ihr sei jedoch nicht geholfen worden, weil es sich um eine „Familiensache“ handle.
Er habe mit ihr gemeinsam an einen anderen Ort im Herkunftsstaat ziehen wollen, jedoch hätten die finanziellen Mittel hierzu gefehlt. Da er damals keinen Kontakt zu seinem Onkel in XXXX gehabt hätte, habe dieser ihnen nicht finanziell helfen können.Er habe mit ihr gemeinsam an einen anderen Ort im Herkunftsstaat ziehen wollen, jedoch hätten die finanziellen Mittel hierzu gefehlt. Da er damals keinen Kontakt zu seinem Onkel in römisch 40 gehabt hätte, habe dieser ihnen nicht finanziell helfen können.
Auch hätte ihm das Geld seines Onkels nicht helfen können, da er von der al Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei.
Außerdem sei er nirgends in Somalia sicher, weil ihn die al Shabaab gesucht hätte.
Der BF habe XXXX nicht ehelichen können, weil sie XXXX gewesen wären. Sie habe die XXXX lassen und lebe nunmehr in XXXX . Der BF habe römisch 40 nicht ehelichen können, weil sie römisch 40 gewesen wären. Sie habe die römisch 40 lassen und lebe nunmehr in römisch 40 .
2.3.4. Die Ausreisekosten hätten sich auf XXXX belaufen und seien von seinem in XXXX lebenden Onkel beglichen worden. 2.3.4. Die Ausreisekosten hätten sich auf römisch 40 belaufen und seien von seinem in römisch 40 lebenden Onkel beglichen worden.
Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.
2.3.5. Bei einer Rückkehr befürchte der BF den Tod durch Mitglieder der al Shabaab oder Clanangehörige der XXXX .2.3.5. Bei einer Rückkehr befürchte der BF den Tod durch Mitglieder der al Shabaab oder Clanangehörige der römisch 40 .
3. Mit Bescheid des BFA XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 179ff).3. Mit Bescheid des BFA römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (S