Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W217 2332112-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.12.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 30.12.2025, OB: XXXX , wird behoben.Der Bescheid vom 30.12.2025, OB: römisch 40 , wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden hierzu von Dr. XXXX (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) in seinem Gutachten vom 30.08.2022 festgehalten:Folgende Funktionseinschränkungen wurden hierzu von Dr. römisch 40 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) in seinem Gutachten vom 30.08.2022 festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
kombinierte Persönlichkeitsstörung, Hebephrenie, PTSD
unterer Rahmensatz, da ohne medikamentöse Dauertherapie oder Psychotherapie ausreichend stabil, keine stationären Aufenthalte in letzter Zeit erhebbar
03.04.02
50
Es wurde ein Dauerzustand festgestellt.
2. Der Beschwerdeführer beantragte am 18.10.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
2.1. Mit Schreiben vom 22.10.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung aktueller Befunde im Original binnen einer Frist von 4 Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt.
3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde sodann ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde sodann ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
3.1. Diese führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 aufgrund der Aktenlage (nachdem sie bereits das Sachverständigengutachten vom 21.07.2025 nach dem Familienlastenausgleichsgesetz basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2025 erstellte) im Wesentlichen Folgendes aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Pass-VGA, aktenmäßig, von 8/2022: 50% GdB mit Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung, Hebephrenie, PTSD.
FLAG-GA von 7/2025: 30% GdB mit Diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung, Hebephrenie.
Keine rezenten Befunde vorliegend.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnese laut FLAG-GA von 7/2025:
Ca. im 13.Lj. Betreuung über Schulpsychologin wegen Halluzinationen.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung seit 7/2018 dokumentiert. Therapie mit Risperidon 2x2mg.
Drohende Obdachlosigkeit.
Hebephrenie. Posttraumatische Belastungsstörung (Zn. Vergewaltigung).
Zuletzt ca. Sommer 2024 für einen Tag stationär in XXXX (keine Befunde vorliegend). Zuletzt ca. Sommer 2024 für einen Tag stationär in römisch 40 (keine Befunde vorliegend).
Keine Vor- oder Haftstrafen.
Mäßiger Konsum von CBD, sowie Alkohol am Wochenende.
Keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie.
Lebt allein, keine Beziehung.
Ausbildung: Pflichtschulabschluss, 6 Monate bei XXXX , anschließend 1J. bei XXXX im Büro gearbeitet bis 2017. Dauerleistung/Mindestsicherung seit 2 Jahren. Ausbildung: Pflichtschulabschluss, 6 Monate bei römisch 40 , anschließend 1J. bei römisch 40 im Büro gearbeitet bis 2017. Dauerleistung/Mindestsicherung seit 2 Jahren.
Keine Erwachsenenvertretung. Kein PG-Bezug.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
kombinierte Persönlichkeitsstörung, Hebephrenie
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da kein Behandlungsnachweis über FÄ-Betreuung, Medikation oder stationäre Aufenthalte.
03.07.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da kein rezenter Behandlungsnachweis über FÄ-Betreuung, Medikation oder stationäre Aufenthalte.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Gegenüber dem VGA vom 30.8.2022 Senkung des GdB um 2 Stufen, da kein Behandlungsnachweis, keine Medikation oder stationäre Aufenthalte.
X Dauerzustand
(...)“
3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Daraufhin wandte der Beschwerdeführer ein, der Grund „Keine neuen nachweisbaren Dokumente vorhanden“, sei keine nachweisliche Begründung für die Herabsetzung des Behindertengrades.
3.3. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Befunde:
- Arztbrief eines FA für Psychiatrie & psychiatrische Medizin, datiert mit 19.10.2025, Betreff, Ordination am 09.12.2021
- Arztbrief eines FA für Psychiatrie & psychiatrische Medizin, undatiert, Betreff, Ordination am 16.08.2018
- Psychologischer Befund (eine Seite, undatiert) von Mag. XXXX , “Vielen Dank für die Überweisung von Herrn XXXX , mit dem ich am 18.3.2019 eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt habe. (…)”- Psychologischer Befund (eine Seite, undatiert) von Mag. römisch 40 , “Vielen Dank für die Überweisung von Herrn römisch 40 , mit dem ich am 18.3.2019 eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt habe. (…)”
- Ambulantes Pflegeblatt, Druckdatum: 30.09.2023
3.4. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2025 führt Frau Dr.in XXXX sodann aus:3.4. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2025 führt Frau Dr.in römisch 40 sodann aus:
“Antwort(en):
Wie im Pass-GA und FLAG-GA ausführlich dargelegt kann aktuell nur ein GdB von 30% festgestellt werden, da keine rezenten Behandlungsnachweise über eine FÄ-Betreuung, Medikation oder stationäre Aufenthalte vorliegen.”
4. Mit Bescheid vom 30.12.2025 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ spruchgemäß Folgendes fest:
„Der Grad der Behinderung wird mit 30% neu festgesetzt.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“Rechtsgrundlage: Paragraphen 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör des Beschwerdeführers habe zu keiner Änderung des Gutachtens geführt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.12.2025 sowie die Stellungnahme vom 18.12.2025 angeschlossen.In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör des Beschwerdeführers habe zu keiner Änderung des Gutachtens geführt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.12.2025 sowie die Stellungnahme vom 18.12.2025 angeschlossen.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2025 und begründete diese mit einer Falschauskunft der belangten Behörde bei seiner Antragstellung.
6. Am 15.01.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
7. Am 26.01.2026 langte ein weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2026 beim BVwG ein. Hierin fügte er seiner Beschwerde (offenkundig KI-generiert) hinzu:
“o Änderung der Verhältnisse erforderlich: Eine Herabsetzung des GdB nach § 48 SGB X (oder vergleichbaren österreichischen Bestimmungen) setzt voraus, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.“o Änderung der Verhältnisse erforderlich: Eine Herabsetzung des GdB nach Paragraph 48, SGB römisch zehn (oder vergleichbaren österreichischen Bestimmungen) setzt voraus, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
o Fehlende Behandlung ist kein Beweis für Besserung: Dass kein Behandlungsnachweis oder keine Medikation vorliegt, reicht allein oft nicht aus, um eine medizinische Besserung zu belegen. Gerichte haben bereits entschieden, dass die Behörde eine tatsächliche Verbesserung nachweisen muss, statt diese nur aus dem Ausbleiben von Arztbesuchen abzuleiten.
o Widerspruch zum früheren Bescheid: Wenn 2022 ausdrücklich festgelegt wurde, dass keine Nachuntersuchung notwendig ist (Dauerbescheid), genießt dieser Bescheid Bestandsschutz. Eine Abweichung hiervon ohne neue medizinische Untersuchung oder konkrete Beweise für eine Genesung ist rechtlich angreifb-r
die ursprüngliche Feststellung fehlerhaft war. Das Fehlen neuer Dokumente beweist für sich genommen noch keine Besserung. Die Behörde muss im Bescheid darlegen, warum die medizinischen Voraussetzungen für den höheren GdB nicht mehr vorliegen.
Nein, die Begründung, dass die Gesundheitsschädigungen keinen GdB erreichen, weil keine Behandlungsnachweise, Medikation oder stationäre Aufenthalte vorliegen, ist in der Regel nicht ausreichend; der GdB wird nach den tatsächlichen Einschränkungen im Alltag bemessen, nicht allein nach Behandlungsintensität
Nein, wenn Ihre ärztlichen Unterlagen oder Bescheinigungen für eine chronische psychische Erkrankung wie Schizophrenie unbefristet ausgestellt wurden, benötigen Sie in der Regel keine neuen Dokumente, solange sich Ihr Zustand nicht wesentlich ändert, da sie oft als Dauereinverständnis für eine bestehende Behinderung gelten”
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Am 18.10.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Mit Bescheid vom 30.12.2025 sprach die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ spruchmäßig Folgendes aus:
„Der Grad der Behinderung wird mit 30% neu festgesetzt.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“Rechtsgrundlage: Paragraphen 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten.In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten.
Einen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält der angefochtene Bescheid hingegen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
1. Zur Behebung des Bescheides
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt nunmehr ein Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass zugrunde.
Die belangte Behörde setzte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. neu fest.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag gemäß § 40 Abs. 1 BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass – innerhalb zeitlicher Schranken – Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. voraus. Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass – innerhalb zeitlicher Schranken – Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren des vorliegenden Beschwerdefalles – herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren des vorliegenden Beschwerdefalles – herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche z.B. VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation ein Einziehungsverfahren zu führen, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. vorliegt, zu beantworten ist. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation ein Einziehungsverfahren zu führen, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. vorliegt, zu beantworten ist.
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar auch zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar auch zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses.
Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem – wie im vorliegenden Beschwerdefall – festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht, findet – nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – in § 43 Abs. 1 BBG hingegen keine Deckung (vgl. zum Ganzen VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 22 bis 24). Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem – wie im vorliegenden Beschwerdefall – festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht, findet – nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – in Paragraph 43, Absatz eins, BBG hingegen keine Deckung vergleiche zum Ganzen VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 22 bis 24).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung hatte, bescheidmäßig festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 30 v.H. neu festgesetzt wird. Vielmehr hätte sie in der vorliegenden Konstellation, sobald für sie feststand, dass ein Grad der Behinderung von nunmehr weniger als 50 v.H. bestehe, im Rahmen eines Einziehungsverfahrens den Behindertenpass einziehen müssen. Diese Einziehung hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung hatte, bescheidmäßig festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 30 v.H. neu festgesetzt wird. Vielmehr hätte sie in der vorliegenden Konstellation, sobald für sie feststand, dass ein Grad der Behinderung von nunmehr weniger als 50 v.H. bestehe, im Rahmen eines Einziehungsverfahrens den Behindertenpass einziehen müssen. Diese Einziehung hat gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 32) verwehrt, erstmals über eine Einziehung des Behindertenpasses abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom 30.12.2025, der eben keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthielt, abgesteckt war. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 32) verwehrt, erstmals über eine Einziehung des Behindertenpasses abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom 30.12.2025, der eben keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthielt, abgesteckt war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung Neufestsetzung Rechtsanschauung des VwGH RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2332112.1.00