Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W203 2320299-2/E
W203 2320299-2/E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers XXXX , vertreten durch Mag. Marcus HOHENECKER, RA in A-2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz-Josef-Straße 7, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 16.12.2025, Gz.: Präs/3a-312-46/0001-allg/2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch Mag. Marcus HOHENECKER, RA in A-2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz-Josef-Straße 7, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 16.12.2025, Gz.: Präs/3a-312-46/0001-allg/2025:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule in XXXX . Im Schuljahr 2020/21 schloss er die 2. Schulstufe erfolgreich ab.1. Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule in römisch 40 . Im Schuljahr 2020/21 schloss er die 2. Schulstufe erfolgreich ab.
2. Für das Schuljahr 2021/22 beantragten die Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht. Die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 wurde von der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) nicht untersagt.
3. Da der BF2 am Ende des Schuljahres 2021/22 die verpflichtend vorgesehene Externistenprüfung nicht ablegte, untersagte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.07.2022 die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass dieser seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe.
4. In der Folge besuchte der BF2 in den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 keine Schule und zeigte die belangte Behörde laufend die anhaltenden Schulpflichtverletzungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an. Eine Wiederanmeldung des BF2 an der Volksschule XXXX erfolgte während des gesamten Zeitraumes nicht.4. In der Folge besuchte der BF2 in den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 keine Schule und zeigte die belangte Behörde laufend die anhaltenden Schulpflichtverletzungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an. Eine Wiederanmeldung des BF2 an der Volksschule römisch 40 erfolgte während des gesamten Zeitraumes nicht.
5. Am 20.05.2025 beantragten die BF1 über ihre (damalige) rechtsfreundliche Vertretung die Aufnahme des BF2 in die Mittelschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). Am 06.06.2025 entschied die Schulleitung der gegenständlichen Schule, dass der BF2 nicht in die Schule aufgenommen werde, da die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien. 5. Am 20.05.2025 beantragten die BF1 über ihre (damalige) rechtsfreundliche Vertretung die Aufnahme des BF2 in die Mittelschule römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule). Am 06.06.2025 entschied die Schulleitung der gegenständlichen Schule, dass der BF2 nicht in die Schule aufgenommen werde, da die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien.
6. Am 10.06.2025 brachten die BF1 einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule vom 06.06.2025 ein.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025, Gz.: Präs/3a-312-18/0001-allg/2025 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:
Für die Aufnahme eines Schülers in die 1. Klasse einer Mittelschule sei der erfolgreiche Abschluss der vierten Schulstufe zwingend erforderlich. Da der BF2 lediglich die zweite Schulstufe als letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe, seien die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen iSd §§ 21c SchOG und 28 SchUG keinesfalls erfüllt. Für die Aufnahme eines Schülers in die 1. Klasse einer Mittelschule sei der erfolgreiche Abschluss der vierten Schulstufe zwingend erforderlich. Da der BF2 lediglich die zweite Schulstufe als letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe, seien die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen iSd Paragraphen 21 c, SchOG und 28 SchUG keinesfalls erfüllt.
Was die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 SchUG („Einstufungsprüfung“) betreffe sei festzuhalten, dass diese – wie sich aus dem Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, Hauser, 1. Auflage 2014 ergebe – bei der angestrebten Aufnahme eines Schülers ohne vorhergehendem Schulbesuch in Österreich, bei einem Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und bei einer längeren krankheitsbedingten Unterbrechung des Schulbesuchs in Frage käme. Alle diese Konstellationen setzten ein rechtskonformes Verhalten voraus. Was die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG („Einstufungsprüfung“) betreffe sei festzuhalten, dass diese – wie sich aus dem Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, Hauser, 1. Auflage 2014 ergebe – bei der angestrebten Aufnahme eines Schülers ohne vorhergehendem Schulbesuch in Österreich, bei einem Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und bei einer längeren krankheitsbedingten Unterbrechung des Schulbesuchs in Frage käme. Alle diese Konstellationen setzten ein rechtskonformes Verhalten voraus.
Verfahrensgegenständlich hätten die BF1 die Anordnungen eines rechtskräftigen Bescheids und die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes gewollt negiert und daraus resultierende Anzeigen bewusst in Kauf genommen. Der Gleichheitssatz verbiete es, Personen, die gegen geltendes Recht verstoßen würden, besser zu behandeln als solche, die sich rechtskonform verhielten. Es komme immer wieder vor, dass Schülerinnen oder Schüler, die eine Schule besuchen, die vierte Schulstufe, also die letzte Schulstufe der Volksschule, wegen einer oder mehrerer Beurteilungen mit „Nichtgenügend“ im Jahreszeugnis nicht berechtigt seien, in die Mittelschule überzutreten. Ein rechtswidriges Verhalten, wie es hier der Fall sei, dürfe nicht zu einer Besserstellung gegenüber Schülerinnen und Schülern, welche die vierte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, führen.
8. Dagegen erhoben die BF1 über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 01.09.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Der BF2 erfülle sämtliche Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 SchUG und wäre demnach zu einer „Einstufungsprüfung“ zuzulassen und nach erfolgreicher Ablegung derselben in die Mittelschule aufzunehmen gewesen. Das Gesetz sehe eine – von der belangten Behörde angenommene – Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Konstellationen, bei denen in der Vergangenheit kein rechtswidriges Verhalten vorgelegen sei, schlicht nicht vor. Der BF2 erfülle sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG und wäre demnach zu einer „Einstufungsprüfung“ zuzulassen und nach erfolgreicher Ablegung derselben in die Mittelschule aufzunehmen gewesen. Das Gesetz sehe eine – von der belangten Behörde angenommene – Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Konstellationen, bei denen in der Vergangenheit kein rechtswidriges Verhalten vorgelegen sei, schlicht nicht vor.
Sofern die Behörde als Argumentation für ihre Entscheidung den Gleichheitssatz heranziehe sei festzuhalten, dass dieser auch eine differenzierte Behandlung aufgrund ungleicher Sachverhalte gebiete. Gerade eine solche Ausgangslage liege aber verfahrensgegenständlich vor, da sich der BF2 2, der wegen Teilnahme an häuslichem Unterricht und Teilnahme an einem Forschungsprojekt keine Schule besucht habe, in einer anderen Lage befinde als Schüler, die die vierte Schulstufe aufgrund nachweislich unzureichenden Bildungserfolgs nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
Schließlich sei eine völlige Ausschließung des BF2 von der weiteren altersgerechten Schullaufbahn mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und widerspreche dem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Bildung.
9. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025, hg. eingelangt am 24.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 01.09.2025 samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit hg. Beschluss W203 2320299-1/E vom 21.10.2025 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde bloß „ansatzweise“ iSd des Erkenntnisses VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ermittelt habe, da sie verpflichtet gewesen wäre, den BF2 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025, Gz.: Präs/3a-312-46/0001-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abermals abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass für die Aufnahme eines Schülers in die 1. Stufe (1. Klasse) einer Mittelschule der erfolgreiche Abschluss der vierten Schulstufe zwingend erforderlich sei. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich im Sinne der Begabtenförderung gemäß § 26a SchUG. Verfahrensgegenständlich stehe unzweifelhaft fest, dass der BF2 die zweite Schulstufe als letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe. 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025, Gz.: Präs/3a-312-46/0001-allg/2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abermals abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass für die Aufnahme eines Schülers in die 1. Stufe (1. Klasse) einer Mittelschule der erfolgreiche Abschluss der vierten Schulstufe zwingend erforderlich sei. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich im Sinne der Begabtenförderung gemäß Paragraph 26 a, SchUG. Verfahrensgegenständlich stehe unzweifelhaft fest, dass der BF2 die zweite Schulstufe als letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe.
Im Sinne des Gleichheitssatzes sei es auch nicht zulässig, Personen, die gegen geltendes Recht verstoßen, besser zu stellen als solche, die sich rechtskonform verhielten.
Hinsichtlich § 3 Abs. 6 SchUG („Einstufungsprüfung“) vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass dessen Anwendungsbereich im Sinne einer teleologischen Reduzierung derart zu verstehen sei, dass die Aufzählung der Anwendungsfälle im „Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, Hauser, 1. Auflage 2014“ – erstmalige Begründung der Schulpflicht in Österreich, Übertritt von einer Privatschule mit eigenem Statut in eine öffentliche Schule, Rückkehr nach einer längeren Befreiung vom Schulbesuch - als taxativ zu verstehen sei. Eine extensivere Auslegung des Normgehalts des § 3 Abs. 6 SchUG würde bedeuten, dass viele weitere gesetzliche Regelungen als nicht notwendig erachtet werden müssten.Hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 6, SchUG („Einstufungsprüfung“) vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass dessen Anwendungsbereich im Sinne einer teleologischen Reduzierung derart zu verstehen sei, dass die Aufzählung der Anwendungsfälle im „Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, Hauser, 1. Auflage 2014“ – erstmalige Begründung der Schulpflicht in Österreich, Übertritt von einer Privatschule mit eigenem Statut in eine öffentliche Schule, Rückkehr nach einer längeren Befreiung vom Schulbesuch - als taxativ zu verstehen sei. Eine extensivere Auslegung des Normgehalts des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG würde bedeuten, dass viele weitere gesetzliche Regelungen als nicht notwendig erachtet werden müssten.
Es habe ohne Zweifel festgestellt werden können, dass verfahrensgegenständlich kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 6 SchUG vorliege, demnach seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. b SchUG nicht erfüllt.Es habe ohne Zweifel festgestellt werden können, dass verfahrensgegenständlich kein Anwendungsfall des Paragraph 3, Absatz 6, SchUG vorliege, demnach seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG nicht erfüllt.
11. Am 08.01.2026 erhoben die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 21.10.2025 ausgesprochen habe, dass der BF2 zur Einstufungsprüfung zuzulassen sei, habe die belangte Behörde abermals abschlägig über den Aufnahmeantrag der Beschwerdeführer entschieden, ohne dem BF2 im Vorfeld der Entscheidung die Ablegung einer Einstufungsprüfung zu ermöglichen.
Es gehe nicht darum, jemanden besserzustellen, zu bevorteilen oder zu belohnen, sondern ausschließlich darum, den BF2 nicht in seinem Grundrecht auf Bildung zu verkürzen.
12. Mit Schriftsatz vom 20.01.2026, hg. eingelangt am 21.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.01.2026 samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF2 besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule XXXX . Der am römisch 40 geborene BF2 besuchte in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 die Volksschule römisch 40 .
Im Schuljahr 2021/22 erfüllte der BF2 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an von der Schulbehörde nicht untersagtem häuslichen Unterricht. Zu der vor Ende des Unterrichtsjahres verpflichtend vorgeschriebenen Externistenprüfung trat der BF2 nicht an.
In den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 besuchte der BF2 trotz behördlicher Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung, dass dieser eine Schule zu besuchen habe, keine Schule. Die dadurch begangenen Schulpflichtverletzungen wurden von der Volksschule XXXX regelmäßig bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht.In den Schuljahren 2022/23, 2023/24 und 2024/25 besuchte der BF2 trotz behördlicher Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung, dass dieser eine Schule zu besuchen habe, keine Schule. Die dadurch begangenen Schulpflichtverletzungen wurden von der Volksschule römisch 40 regelmäßig bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht.
Am 30.05.2025 wurde die Aufnahme des BF2 in die zweite Schulstufe der Mittelschule beantragt.
Der BF2 verfügt für das Schuljahr 2024/25 über kein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.
Mit hg. Beschluss W203 2320299-1/E vom 21.10.2025 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, dass die belangte Behörde bloß „ansatzweise“ iSd des Erkenntnisses VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ermittelt habe, da sie verpflichtet gewesen wäre, den BF2 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 6 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. […]
Gemäß § 70 Abs. 1 lit. SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, lit. SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31) […]a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31) […]
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit hat - liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Bereits mit hg. Beschluss vom 21.10.2025 zur Zahl W203 2320299-1/E wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Widerspruch der BF gegen die Entscheidung, dass der BF2 nicht in die gegenständliche Schule aufgenommen wird, abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründet wurde der Beschluss vor allem damit, dass der BF2 im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen gewesen wäre.
Bei dieser Ausgangslage ist die bescheiderlassende Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die bescheiderlassende Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden […] Gleiches gilt für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden […] Gleiches gilt für das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).
Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Rz 26 zu § 66 AVG, mit Verweis auf VwSlg 10.757 A/1982; VwGH 19.2.1991, 90/08/0092; 30.1.1998, 96/13/3520). Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Rz 26 zu Paragraph 66, AVG, mit Verweis auf VwSlg 10.757 A/1982; VwGH 19.2.1991, 90/08/0092; 30.1.1998, 96/13/3520).
Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde in ihrem neuerlichen, nunmehr angefochtenen Bescheid die sie durch den zurückverweisenden Beschluss des BVwG vom 21.10.2025 treffende Bindung an die darin geäußerten, tragenden Gründe missachtet, weswegen der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbeschwerdeführer durch ihr Verhalten die sich aus dem Schulpflichtgesetz ergebenden Verpflichtungen gröblich und nachhaltig verletzt haben. Das Recht auf Bildung nach Art. 2 des 1. ZPEMRK ist jedoch persönlicher Natur und nicht von der Mitwirkung oder dem Verschulden der Eltern abhängig. Die angefochtene Entscheidung würde daher in unzulässiger Weise das Kind für das Verhalten der Eltern haftbar machen und den Kerngehalt seines Rechts auf Bildung aushöhlen. Die zahlreichen Schulpflichtverletzungen könnten gegebenenfalls durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen sanktioniert werden, stellen nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber keine Grundlage dafür dar, ein schulpflichtiges Kind, welches sämtliche in § 3 Abs. 6 SchUG genannten Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen eines Schulaufnahmeverfahrens nicht zur Einstufungsprüfung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbeschwerdeführer durch ihr Verhalten die sich aus dem Schulpflichtgesetz ergebenden Verpflichtungen gröblich und nachhaltig verletzt haben. Das Recht auf Bildung nach Artikel 2, des 1. ZPEMRK ist jedoch persönlicher Natur und nicht von der Mitwirkung oder dem Verschulden der Eltern abhängig. Die angefochtene Entscheidung würde daher in unzulässiger Weise das Kind für das Verhalten der Eltern haftbar machen und den Kerngehalt seines Rechts auf Bildung aushöhlen. Die zahlreichen Schulpflichtverletzungen könnten gegebenenfalls durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen sanktioniert werden, stellen nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber keine Grundlage dafür dar, ein schulpflichtiges Kind, welches sämtliche in Paragraph 3, Absatz 6, SchUG genannten Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen eines Schulaufnahmeverfahrens nicht zur Einstufungsprüfung zuzulassen.
Sofern die belangte Behörde die im Beschluss vom 21.10.2025 vertretene Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilt, wäre es dieser unbenommen gewesen, dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diesen Schritt hat die belangte Behörde aber nicht getätigt.
Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben und die Angelegenheit neuerlich zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde unter Bindung an die rechtliche Beurteilung, von der das Bundesverwaltungsgericht im Aufhebungsbeschluss ausgeht, die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen und in der Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2.2. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Bindungswirkung Einstufungsprüfung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2320299.2.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026