TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/10 W142 2303818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Entscheidungsdatum

10.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W142 2303818-1/16E
W142 2303820-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W142 2303818-1/16E, W142 2303820-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371427910/231975815, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371427910/231975815, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371601000/231989137, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2024, Zl. 1371601000/231989137, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.10.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), gemeinsam als Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezeichnet, sind Staatsangehörige aus Somalia und miteinander verheiratet.

2. Die BF1 stellte am 29.09.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am 02.10.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Arabisch übersetzte, statt.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, in XXXX geboren worden zu sein. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie verfüge auch über gute Arabischkenntnisse. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihren mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich führte sie den BF2 an. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie neben Vater und Mutter 2 Brüder, wobei einer Südafrika sei, und 6 Schwestern an (Geschwister mütterlicherseits). Sie habe 4 Söhne und 3 Töchter. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Shabela, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang 2023 gefasst, und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, sie habe nur in ein sicheres Land wollen. Die BF1 sei im Juni 2023 zu Fuß aus Somalia ausgereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 19 Tage in Bulgarien und 15 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei sie nach Österreich durchgereist. Befragt zu Organisation der Reise gab sie an, diese gemeinsam mit ihrem Mann organisiert zu haben. Die Reise sei mithilfe eines Schleppers organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten für sie und ihren Mann 10.000 € betragen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie verfüge auch über gute Arabischkenntnisse. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Zu ihren mitgereisten Familienangehörigen nach Österreich führte sie den BF2 an. Zu ihren weiteren Familienangehörigen führte sie neben Vater und Mutter 2 Brüder, wobei einer Südafrika sei, und 6 Schwestern an (Geschwister mütterlicherseits). Sie habe 4 Söhne und 3 Töchter. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Shabela, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang 2023 gefasst, und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, sie habe nur in ein sicheres Land wollen. Die BF1 sei im Juni 2023 zu Fuß aus Somalia ausgereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich 2 Monate in der Türkei, 19 Tage in Bulgarien und 15 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei sie nach Österreich durchgereist. Befragt zu Organisation der Reise gab sie an, diese gemeinsam mit ihrem Mann organisiert zu haben. Die Reise sei mithilfe eines Schleppers organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten für sie und ihren Mann 10.000 € betragen.

Befragt zum Fluchtgrund gab die BF1 zu Protokoll:

„Wir wurden von der Familie von meinem Mann verfolgt. Sie waren von Anfang an mit der Ehe nicht einverstanden. Sie haben auch auf ihn geschossen und er wurde verletzt, deshalb mussten wir Somalien verlassen.“

Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie gab des Weiteren an, hiermit alle ihre Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben zu haben, warum sie nach Österreich gereist sei. Sie habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab die BF1 an: „keine.“

4. Der BF2 stellte am 02.10.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Am 02.10.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF2 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er verfüge über 2 Töchter und eine 1 Stieftochter. Des Weiteren habe er 4 Söhne. Er habe 3 Brüder. Alle seien in Somalia wohnhaft. Seine Ehegattin, die BF1, befinde sich seit 29.09.2023 in Österreich. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceelgelle, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2023 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF2 sei im Juni 2023 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei mit Reisedokument ausgereist, nämlich mit gefälschtem somalischen Reisepass, dieser befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zur Reiseroute befragt führte er an, sich bis Juni 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 2 Monate in der Türkei, ca. 1 Monat in Griechenland, ca. 7 Tage in Albanien, ca. 5 Tage in Kosovo, ca. 2 Wochen in Serbien und ca. 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Seit 02.10.2023 sei er in Österreich. Befragt zu Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 4.000 USD für sich und seine Frau betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF2 an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Zu seinen Familienangehörige führte er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er verfüge über 2 Töchter und eine 1 Stieftochter. Des Weiteren habe er 4 Söhne. Er habe 3 Brüder. Alle seien in Somalia wohnhaft. Seine Ehegattin, die BF1, befinde sich seit 29.09.2023 in Österreich. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceelgelle, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2023 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF2 sei im Juni 2023 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte, je einen Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument gehabt zu haben. Er sei mit Reisedokument ausgereist, nämlich mit gefälschtem somalischen Reisepass, dieser befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Zur Reiseroute befragt führte er an, sich bis Juni 2023 in Somalia aufgehalten zu haben. Danach habe er sich ca. 2 Monate in der Türkei, ca. 1 Monat in Griechenland, ca. 7 Tage in Albanien, ca. 5 Tage in Kosovo, ca. 2 Wochen in Serbien und ca. 1 Tag in Ungarn aufgehalten. Seit 02.10.2023 sei er in Österreich. Befragt zu Organisation der Reise gab er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 4.000 USD für sich und seine Frau betragen.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF2 zu Protokoll:

„Ich habe Somalia aus Angst vor meinen Brüdern verlassen. Sie haben mich aufgefordert mich von meiner Frau scheiden zu lassen, weil meine Frau ihren Vater nicht kennt. Das ist in ihren Augen eine Schande für die Familie. Ich war dagegen und sie haben mich mit dem Tod bedroht und gesagt, dass sie auch meine Frau töten werden. Früher hatten wir keine Probleme als mein Onkel väterlicherseits noch gelebt hat. Er hat mich immer von ihnen beschützt. Das ist alles. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“

Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er von seinen Brüdern getötet werde.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF2 an: „Keine.“

6. Am 07.08.2024 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die BF1 gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF1):

„[ … ]

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie völlig gesund?

VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente.

LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 02.10.2023). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja. Es wurde nicht alles korrekt protokolliert, der Grund war, dass versucht wurde, mich mit einer arabischen Dolmetscherin erstzubefragen. Dies hatte zur Folge, dass Verständigkeitsschwierigkeiten vorlagen. So wurden beispielsweise Schwestern und Brüder protokolliert, obwohl diese nur meine Halbgeschwister sind.

Anmerkung: Diese Angaben sind authentisch, zumal im Protokoll der Erstbefragung der Herkunftsstaat beispielsweise mit „Somalien“ bezeichnet wird. Dieser Befragung wird bis auf die Angaben zum Fluchtgrund (Punkt 11) weniger Beweiskraft zugemessen.

LA: Verstehen Sie jetzt den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei.

LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie die Asylwerberin?

VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

VP: Nein.

LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird.

VP: Nein. Ich habe keine Einwände.

LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

VP: Nein.

LA: Wie – mit welchem Reisepass reisten Sie aus Somalia, genauer von Mogadishu nach Istanbul, Türkei aus?

VP: Mir und meinen Ehemann wurden somalische Reisepässe durch unseren Schlepper organisiert, diese mussten wir in der Türkei wieder abgeben.

LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus?

VP: Ich reiste im Juni 2023 aus Somalia aus.

LA: Wann reisten Sie nach Österreich ein?

VP: Ich reiste in Österreich am Tag meiner Antragstellung (29.09.2023) ein.

Anmerkung: Antragstellung in Bruck an der Mur am 29.09.2023.

LA: Können Sie Dokumente vorlegen?

VP: Ich lege vor:

• Kursbestätigungen der Volkshochschule Salzburg (Bildungspass);

• Bestätigung für den Kursbesuch „Deutsch „A1/2“ der Volkshochschule Salzburg vom 06.07.2024 in Kopie.

Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente werden kopiert und dem Antragsteller rückgestellt.

LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort:

VP: XXXX .VP: römisch 40 .

LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu…

VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ;

… Geburtsdatum und –ort: XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: römisch 40 ;

… Staatsbürgerschaft: Somalia;

… Familienstand: verheiratet, sieben Kinder;

… Volksgruppe: ich kann keine Angaben zum Clan machen, weil mein Pflegevater ein Hawiye-Abgaal ist, meinen Vater kannte ich nicht, weshalb ich auch keine Angaben zum Clan machen kann,

… Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit.

LA: Welchen Clan haben Sie während Ihrer Jugend und Ihrer Kindheit bei Gesprächen mit anderen Personen angegeben?

VP: Immer Hawiye-Abgaal.

LA. Warum kennen Sie Ihre Clanzugehörigkeit nicht?

VP: Mein Vater hat meine Mutter, nachdem dieser sie geschwängert hat, zurückgelassen.

LA: Hat Ihnen Ihre Mutter niemals von der Clanzugehörigkeit Ihres Vaters berichtet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Ihre Mutter jemals gefragt, welchen Clan Ihr leiblicher Vater hatte?

VP: Ja, sie sagte, dass ich einen Darod-Vater habe, mehr würde sie auch nicht wissen.

Meiner Mutter wurde von Ihren Angehörigen immerzu vorgehalten, dass sie ein uneheliches Kind hätte.

LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, XXXX näher beschreiben?LA: Können Sie Ihre Herkunftsregion Balcad, römisch 40 näher beschreiben?

VP: Balcad liegt in XXXX . Die Region ist als fruchtbares Land bekannt, weil der Shabelle-River durchfließt, welcher die Region mit Süßwasser versorgt. Die Mehrheit der Einwohner lebt von der Landwirtschaft. Dominant ist der Hawiye-Abgaal-Clan neben dem Jareer-Clan.VP: Balcad liegt in römisch 40 . Die Region ist als fruchtbares Land bekannt, weil der Shabelle-River durchfließt, welcher die Region mit Süßwasser versorgt. Die Mehrheit der Einwohner lebt von der Landwirtschaft. Dominant ist der Hawiye-Abgaal-Clan neben dem Jareer-Clan.

LA: Wer kontrolliert Balcad?

VP: Balcad wird von den Regierungstruppen kontrolliert. In der Nacht ist die Al Shabaab aktiv, weil sich die Regierungstruppen zurückziehen.

[ … ]

LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht?

VP: Ja.

LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben:

29.09.2023 Asylantrag, Erstbefragung 02.10.2023;

07.08.2024 Inhaltliche Einvernahme;

LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

VP: Nein.

LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben:

VP: Ich wurde am XXXX als Tochter einer Hawiye -Abgaal - Mutter geboren, wobei ich meinen Vater und auch die Clanzugehörigkeit meines Vaters nicht kenne. Ich wuchs in meiner Mutter, meinen Pflegevater und mit zwei Halbbrüdern und sechs Halbschwestern auf. Ich besuchte keine Schule und lernte Lesen und Schreiben bei meiner Mutter. Dieser half ich bei der Hausarbeit. Geheiratet habe ich erstmalig im XXXX . Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter. Mein erster Ehemann verließ mich. Ich war damals schwanger und heiratete meinen Ehemann XXXX . Wir haben gemeinsam sechs Kinder. Ich lebte bis zu meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad.VP: Ich wurde am römisch 40 als Tochter einer Hawiye -Abgaal - Mutter geboren, wobei ich meinen Vater und auch die Clanzugehörigkeit meines Vaters nicht kenne. Ich wuchs in meiner Mutter, meinen Pflegevater und mit zwei Halbbrüdern und sechs Halbschwestern auf. Ich besuchte keine Schule und lernte Lesen und Schreiben bei meiner Mutter. Dieser half ich bei der Hausarbeit. Geheiratet habe ich erstmalig im römisch 40 . Aus dieser Ehe habe ich eine Tochter. Mein erster Ehemann verließ mich. Ich war damals schwanger und heiratete meinen Ehemann römisch 40 . Wir haben gemeinsam sechs Kinder. Ich lebte bis zu meiner Ausreise im Juni 2023 in Balcad.

LA: Haben Sie in Mogadishu gegenwärtig Angehörige?

VP: Ich nicht, mein Ehemann hat in Mogadishu einen Halbbruder, mit welchem kein gutes Einvernehmen besteht.

LA: Welches Problem hat Ihr Ehemann mit seinem Halbbruder in Mogadishu?

VP: Das Problem ist, dass meine Tante verbreitet hat, dass ich ein uneheliches Kind wäre und dies ein Problem darstellt. Ich werde von den Halbbrüdern meines Ehemannes nicht akzeptiert.

LA: Haben Sie in Somaliland gegenwärtig Angehörige?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.?

VP: Nein, ich habe stets im Haushalt gearbeitet.

Anmerkung: Lt. EB keine Angabe.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Ich habe sieben leibliche Kinder.

LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten:

Ehemann: XXXX , er lebt in Österreich ( XXXX )Ehemann: römisch 40 , er lebt in Österreich ( römisch 40 )

Tochter: XXXX , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer GroßmutterTochter: römisch 40 , etwa 11 Jahre alt, aufhältig in Balcad, bei ihrer Großmutter

(meine Mutter);

Tochter: XXXX , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Tochter: römisch 40 , etwa 6 Jahre alt, aufhältig in Balcad;

Sohn: XXXX , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 13 Jahre alt, aufhältig in Balcad;

Sohn: XXXX , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 12 Jahre alt, aufhältig in Balcad;

Sohn: XXXX , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 7 Jahre alt, aufhältig in Balcad;

Sohn: XXXX , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad;Sohn: römisch 40 , etwa 3 Jahre alt, aufhältig in Balcad;

Tochter XXXX , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad (Tochter aus erster Ehe).Tochter römisch 40 , etwa 14 Jahre alt, aufhältig in Balcad (Tochter aus erster Ehe).

LA: Haben Sie dieselben Flucht- bzw. Ausreisegründe wie Ihr Ehemann?

VP: Ja.

Anmerkung: Der LA erklärt, dass ein sogenanntes Familienverfahren für die Antragstellerin mit dem Asylverfahren ihres Ehemannes geführt werden kann.

LA: Sind Sie mit der Führung eines Familienverfahren für Sie einverstanden? Ihr Verfahren wird gleichlautend entschieden?

VP: Ja, ich erkläre mich mit der Führung von Familienverfahren für meine Ehefrau einverstanden.

LA: Wer sorgt gegenwärtig für Ihre Kinder?

VP: Meine Mutter sorgt für meine Kinder.

LA: Besteht zu Ihrer Mutter ein gutes Verhältnis?

VP: Ja, natürlich, meine Mutter ist für mich der wichtigste Mensch. Sie hat mich und meinen Ehemann gerettet, weil sie unsere Ausreise finanziert hat.

LA: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Angehörigen in Somalia Kontakt gehabt?

VP: Vor etwa einen Monat, als mein Sohn XXXX verletzt wurde.VP: Vor etwa einen Monat, als mein Sohn römisch 40 verletzt wurde.

LA: Von wem und weshalb wurde Ihr Sohn XXXX verletzt?LA: Von wem und weshalb wurde Ihr Sohn römisch 40 verletzt?

VP: Laut meiner Mutter wurde er von einem Auto ohne Kennzeichen angefahren, wobei der Fahrer flüchtete.

LA. Haben Sie sonst Kontakt zu weiteren Personen (Angehörige, Freunde, etc.) in Somalia?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige?

VP: In Österreich bis auf meinen Ehemann nicht, auch nicht im restlichen Europa.

LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an?

VP: Ich weiß es nicht, laut Angaben meiner Mutter bin ich die Tochter eines Darod-M

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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