Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W124 2292430-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selbigen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen Streit mit einem Nachbarn gehabt habe. Dessen Sohn habe einer kriminellen Gruppierung angehört. Darüber hinaus habe dieser auch Beziehungen zur Regierung gepflegt. Er sei von diesen angegriffen und bedroht worden, weshalb er fliehen habe müssen.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der BF und sein Onkel wegen ihrer Grundstücke Streit gehabt hätten. Ebenso habe der Nachbar einen Streit mit seinem Onkel gehabt und später der Nachbar auch mit dem BF, weshalb er fliehen habe müssen.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der BF und sein Onkel wegen ihrer Grundstücke Streit gehabt hätten. Ebenso habe der Nachbar einen Streit mit seinem Onkel gehabt und später der Nachbar auch mit dem BF, weshalb er fliehen habe müssen.
Ca. 1 ½ Jahren habe er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits wegen den ganzen Streitereien bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Nach sechs Monaten habe er das erste Mal seine Eltern besucht. Er sei dabei mit einem Motorrad unterwegs gewesen. Als ihn ein im Dorf anwesender Gangster gesehen habe, habe er ihn mit einem Schwert angegriffen. Nach diesem Vorfall sei er nie mehr in sein Heimatdorf zurückgegangen und habe anschließend das Land verlassen.
Angegriffen worden sei er von seinem Nachbarn und von einem Bekannten des Nachbarn. Dies sei mit einem Schwert erfolgt. Auf die Aufforderung hin dies näher zu beschreiben, gab dieser an, dass dies im Jahr XXXX gewesen sei, als er mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dabei habe sie ein Auto überholt und ihnen den Weg versperrt. Es sei dabei jemand aus dem Auto gestiegen und habe den BF mit einem Schwert angegriffen, woraufhin der BF sofort weggerannt sei. Daraufhin sei er nach Hause gelaufen und habe seinen Eltern alles erzählt. Sein Vater habe ihn daraufhin zu seinen Onkel mütterlicherseits gebracht und habe sich dort immer im Haus aufgehalten. Das Haus habe der BF nicht verlassen.Angegriffen worden sei er von seinem Nachbarn und von einem Bekannten des Nachbarn. Dies sei mit einem Schwert erfolgt. Auf die Aufforderung hin dies näher zu beschreiben, gab dieser an, dass dies im Jahr römisch 40 gewesen sei, als er mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dabei habe sie ein Auto überholt und ihnen den Weg versperrt. Es sei dabei jemand aus dem Auto gestiegen und habe den BF mit einem Schwert angegriffen, woraufhin der BF sofort weggerannt sei. Daraufhin sei er nach Hause gelaufen und habe seinen Eltern alles erzählt. Sein Vater habe ihn daraufhin zu seinen Onkel mütterlicherseits gebracht und habe sich dort immer im Haus aufgehalten. Das Haus habe der BF nicht verlassen.
Auf die Aufforderung hin den Angriff zu schildern, gab der BF an, einmal einen Streit mit seinem Nachbarn in der Stadt XXXX gehabt zu haben. Der Nachbar habe den Streit bei der Polizei angezeigt. Seine Familie habe der Polizei eine große Summe gegeben, damit sein Name von der Anzeige gelöscht werden würde. Anschließend habe man den BF ins Ausland geschickt.Auf die Aufforderung hin den Angriff zu schildern, gab der BF an, einmal einen Streit mit seinem Nachbarn in der Stadt römisch 40 gehabt zu haben. Der Nachbar habe den Streit bei der Polizei angezeigt. Seine Familie habe der Polizei eine große Summe gegeben, damit sein Name von der Anzeige gelöscht werden würde. Anschließend habe man den BF ins Ausland geschickt.
Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben, als er mehrmals angegriffen worden sei. Seine Familie würde sich um den BF viel Sorgen machen. Auf die Frage, weshalb der BF nicht innerhalb seines Landes geflüchtet sei, gab dieser an, dass in Indien zwar ein großes Land sein würde, er aber keine Arbeit gefunden und ihn seine Feinde ausfindig machen hätten können.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit seinen Nachbarn gehabt habe. Deren Sohn sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen. Außerdem habe er auch Beziehungen zu der Regierung und wäre von diesen angegriffen und bedroht worden, woraufhin sie geflüchtet seien. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel und der BF einen Grundstückstreit gehabt hätten. Außerdem habe der Nachbar auch einen Streit mit seinem Onkel gehabt. Später hätten sie selbst einen Streit mit dem Nachbarn gehabt und hätte der Beschwerdeführer fliehen müssen. Außerdem sei er von einem Gangster aus deren Dorf auf der Fahrt mit dem Motorrad mit einem Schwert angegriffen worden. Seitdem sei der BF nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Aufgefordert konkrete und detaillierte Angaben zu machen, sei ihm dies nicht gelungen. Der BF habe nur grob erzählt, wie sich der Vorfall ereignet hätte. Auch nach wiederholter Aufforderung, sei es dem BF nicht gelungen über den Angriff zu erzählen.
Das BFA sei zum Schluss gekommen, dass seine Angaben rund um die Fluchtgründe nicht glaubhaft sein würden. Detailliertere Angaben habe der BF nicht machen können.
Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Indien in der Lage in seiner Heimat zu leben. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. In Österreich habe er keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr unterstützt werden und somit eine Unterbringung des BF gewährleistet sein würde. Es würde dem BF weiters frei stehen die Unterstützung des Staates und der NGO in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung, dass der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, ergebe sich aus der Aktenlage und seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen.
Da es sich beim BF um eine gesunde und arbeitsfähige Person handeln würde, die die gängige Amtssprache beherrsche, sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass es keinen Grund geben würde dem BF, der über seine Verfolgung genauer als die Behörde Bescheid wissen würde, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei unterlassen worden das Vorbringen des BF zu verifizieren bzw. zu falsifizieren. Die Länderfeststellungen würden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF bestehen und würde daher auch dem Prinzip der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht Rechnung getragen werden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX und XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 und römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Rajput an und bekennt sich zur Religion des Hinduismus. Seine Muttersprache ist Hindi und Urdu. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Rajput an und bekennt sich zur Religion des Hinduismus. Seine Muttersprache ist Hindi und Urdu. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im Bundesstaat Punjab geboren und hat sich ausschließlich in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten. An der Heimatadresse hat der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zwei Onkel vs. des BF leben ebenso in seinem Heimatdorf. 3 Onkel ms. leben in dem 15 km vom Heimatdorf entfernten Ort XXXX . Die drei Tanten ms. sind verheiratet und leben ebenso in der Nähe des Heimatdorfes des BF. Der Beschwerdeführer hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule absolviert und den sogenannten Lehrgang “International English Learning System” absolviert, um in England eine Ausbildung zu machen. In der elterlichen Landwirtschaft hat der BF mitgeholfen und das Vieh gefüttert. In Österreich hat der BF begonnen als Zeitungszusteller zu arbeiten. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF das zuletzt geführte Telefongespräch mit seinen Familienangehörigen geführt hat, nachdem er nach Österreich gekommen ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF über den Aufenthalt seiner Mutter bzw. seines Bruders nicht Bescheid weiß. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Punjab geboren und hat sich ausschließlich in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten. An der Heimatadresse hat der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zwei Onkel vs. des BF leben ebenso in seinem Heimatdorf. 3 Onkel ms. leben in dem 15 km vom Heimatdorf entfernten Ort römisch 40 . Die drei Tanten ms. sind verheiratet und leben ebenso in der Nähe des Heimatdorfes des BF. Der Beschwerdeführer hat in Indien zwölf Jahre die Grundschule absolviert und den sogenannten Lehrgang “International English Learning System” absolviert, um in England eine Ausbildung zu machen. In der elterlichen Landwirtschaft hat der BF mitgeholfen und das Vieh gefüttert. In Österreich hat der BF begonnen als Zeitungszusteller zu arbeiten. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF das zuletzt geführte Telefongespräch mit seinen Familienangehörigen geführt hat, nachdem er nach Österreich gekommen ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF über den Aufenthalt seiner Mutter bzw. seines Bruders nicht Bescheid weiß.
Der Beschwerdeführer hat vor kurzer Zeit begonnen als Zeitungskolporteur zu arbeiten und hat Indien mit einem Flugzeug vom Flughafen XXXX aus verlassen. Der BF hat dabei seinen eigenen Reisepass verwendet. In der Folge reiste der BF über die Länder Aserbaidschan, Serbien und Ungarn illegal in Österreich ein. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat vor kurzer Zeit begonnen als Zeitungskolporteur zu arbeiten und hat Indien mit einem Flugzeug vom Flughafen römisch 40 aus verlassen. Der BF hat dabei seinen eigenen Reisepass verwendet. In der Folge reiste der BF über die Länder Aserbaidschan, Serbien und Ungarn illegal in Österreich ein. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung unterhält. Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenso wenig im Bundesgebiet sowie in der Europäischen Union. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein nennenswertes Privatleben. Er unterhält keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und nimmt nicht aktiv im Rahmen eines Vereins oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil. Vor der Aufnahme der Tätigkeit als Zeitungszusteller hat der BF regelmäßig den Sikh Tempel besucht, wo er auch gegessen hat. Der Beschwerdeführer hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sonst wie die deutsche Sprache erlernt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
wDer Beschwerdeführer war in Indien aufgrund des von ihm behaupteten Grundstückstreites mit seinem Onkel bzw. dem Nachbarn seines Onkels keiner konkreten oder individuellen Bedrohung durch diese ausgesetzt. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien droht ihm aufgrund dessen nicht die Gefahr, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
Dem Beschwerdeführer droht in Indien davon abgesehen weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz, über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der elterlichen Landwirtschaft und nunmehr im Zustellbereich. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, mit seinen Familienangehörigen nicht wieder Kontakt mit diesen bzw. seinen Verwandten väterlicher-, und mütterlicherseits Kontakt aufgenommen werden kann. Insofern verfügt der BF auch über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welches er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht zumindest zwei Amtssprachen auf muttersprachlichem Niveau und darüber hinaus etwas Englisch. Er ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar wäre.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 14.04.2025, Version 9):
„[...]
1. Politische Lage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).
Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).
Hindu-Nationalismus
Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).