TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/10 L533 2285732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Entscheidungsdatum

10.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L533 2285734-1/19E

L533 2285732-1/14E

L533 2285733-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
L533 2285733-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zlen: XXXX XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zlen: römisch 40 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ - „BF3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei. Die weibliche BF1 ist die Mutter der (minderjährigen) BF2 und BF3.

Nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich stellte die BF1 am 26.07.2021 für sich und die BF2 sowie BF3 Anträge auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am 27.07.2021 im Wesentlichen vor, dass ihre Familie sie umbringen wolle, da sie ohne Ehe Kinder bekommen habe und dies sei in ihrer Religion tabu.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 17.01.2023 führte die BF1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sie vor ihrer Familie geflohen sei, da sie zum Christentum konvertiert sei und diese sie mit dem Tode bedrohen würden. Der Vater ihrer Kinder sei nicht bereit gewesen, die Kinder anzunehmen, der ältere Bruder habe daraufhin Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten auch dem Ex-Gatten Chemikalien übergeben, damit dieser die BF1 verätzt. Die älteren Kinder der BF1 seien ebenfalls bedroht worden von ihrem Bruder, damit diese den Aufenthaltsort der Mutter bekannt geben. Sie habe ihren Glauben gewechselt, da die Religion, mit der sie aufgewachsen sei, ihr nichts gebracht habe. Das Christentum habe sie angesprochen aufgrund der Freiheiten, die sie in ihrer Religion nicht gehabt habe.

Für die minderjährigen BF2 und BF3 wurden keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 21.12.2023 wies das BFA die Anträge der BF jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 21.12.2023 wies das BFA die Anträge der BF jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Nach einer Unzuständigkeitseinrede vom 12.08.2025 wurde die Rechtssache an die Gerichtsabteilung L533 neu zugewiesen.

5. Am 09.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF1 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation, ihre privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie ihre Integrationsbemühungen darzulegen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Zugleich mit der Ladung wurde den BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zu den Personen der BF:

Die Identitäten der BF stehen nicht fest. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und dort angeführten Geburtsdaten als Verfahrensidentitäten. Die BF sind türkische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe an. Die BF beherrschen (sofern altersmäßig zumutbar) die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift. Eine Zugehörigkeit zum christlichen Glauben konnte bei der BF1 nicht festgestellt werden.

Die BF1 ist geschieden und hat von ihrer ersten Ehe vier Erwachsene Kinder, wobei ein Sohn ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Aus der zweiten Ehe stammen die BF2 sowie BF3, die Zwillinge sind.

Die BF1 stammt aus der Ortschaft XXXX in der Provinz Van, wo sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt hat. Nach Ihrer Heirat mit ihrem ersten Ehemann, XXXX , hat sie in Istanbul gewohnt und dort gearbeitet. Sie hat keine Schulbildung, jedoch 16 Jahre lang in der Textilbranche und ebenfalls als Reinigungskraft den Lebensunterhalt verdient. Die BF1 war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat auch ohne die Unterstützung ihres Ehegatten ihre Existenz sowie jene ihrer Familie zu sichern. Die BF2 und B3 haben aufgrund des jungen Alters keine Schule besucht in der Türkei.Die BF1 stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Van, wo sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt hat. Nach Ihrer Heirat mit ihrem ersten Ehemann, römisch 40 , hat sie in Istanbul gewohnt und dort gearbeitet. Sie hat keine Schulbildung, jedoch 16 Jahre lang in der Textilbranche und ebenfalls als Reinigungskraft den Lebensunterhalt verdient. Die BF1 war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat auch ohne die Unterstützung ihres Ehegatten ihre Existenz sowie jene ihrer Familie zu sichern. Die BF2 und B3 haben aufgrund des jungen Alters keine Schule besucht in der Türkei.

Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben ihre Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern der BF1. Der Vater der BF1 ist bereits verstorben. Ein Bruder arbeitet im Magistrat in XXXX , einer ist als Chauffeur im Privatsektor tätig und ein Bruder hat eine Produktionsstätte für Textilien. Die zwei Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ebenfalls leben dort noch drei weitere erwachsene Kinder in XXXX . Die Töchter sind Hausfrauen und der Sohn geht einer Beschäftigung als Trinkwasserzusteller nach. Ebenfalls leben in XXXX viele Onkel und Tanten der BF1. Die genannten Familienangehörigen der BF1 verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die BF1 steht mit ihren erwachsenen Kindern in der Türkei in regelmäßigen Kontakt, das Verhältnis zwischen ihnen ist gut. Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben ihre Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern der BF1. Der Vater der BF1 ist bereits verstorben. Ein Bruder arbeitet im Magistrat in römisch 40 , einer ist als Chauffeur im Privatsektor tätig und ein Bruder hat eine Produktionsstätte für Textilien. Die zwei Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Ebenfalls leben dort noch drei weitere erwachsene Kinder in römisch 40 . Die Töchter sind Hausfrauen und der Sohn geht einer Beschäftigung als Trinkwasserzusteller nach. Ebenfalls leben in römisch 40 viele Onkel und Tanten der BF1. Die genannten Familienangehörigen der BF1 verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die BF1 steht mit ihren erwachsenen Kindern in der Türkei in regelmäßigen Kontakt, das Verhältnis zwischen ihnen ist gut.

Die BF leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem ist die BF1 arbeitsfähig. Die BF1 leidet an Angstzuständen, Belastungsstörung sowie Schlafstörung und nimmt hierfür Medikamente ein. Die BF2 leidet an einer Herzerkrankung, welche bereits in der Türkei behandelt bzw. operiert wurde. Ebenfalls weist sie einen Entwicklungsrückstand auf. Derzeit nimmt sie keine Medikamente ein. Aktuell liegen bei BF3 keine lebensbedrohlichen behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, sie ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 sowie BF2 an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Die Behandlung dieser Krankheiten ist in der Türkei problemlos möglich. Die BF leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, zudem ist die BF1 arbeitsfähig. Die BF1 leidet an Angstzuständen, Belastungsstörung sowie Schlafstörung und nimmt hierfür Medikamente ein. Die BF2 leidet an einer Herzerkrankung, welche bereits in der Türkei behandelt bzw. operiert wurde. Ebenfalls weist sie einen Entwicklungsrückstand auf. Derzeit nimmt sie keine Medikamente ein. Aktuell liegen bei BF3 keine lebensbedrohlichen behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, sie ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 sowie BF2 an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Die Behandlung dieser Krankheiten ist in der Türkei problemlos möglich.

Die BF1 bis BF3 verließen ihren Herkunftsstaat am 16.07.2021 legal unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug nach Serbien und reisten in weiterer Folge auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 26.07.2021 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither ununterbrochen aufhalten. Einen anderen Aufenthaltstitel haben die BF nicht.

Die BF beziehen seit ihrer Einreise in Österreich durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Die BF1 geht seit dem 31.03.2025 immer wieder einer geringfügigen Beschäftigung mit Dienstleistungschecks nach. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt daher nicht vor. Eine Einstellungszusage wurde im Verfahren nicht in Vorlage gebracht.

Die BF1 besuchte in Österreich einen Deutsch Basisbildungskurs sowie einen Alphabetisierungskurs, legte jedoch noch keine Deutschprüfungen bzw. -zertifikate ab. Sie absolvierte im Bundesgebiet auch keine sonstigen Ausbildungen. Sie verfügt lediglich über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass nur eine einfache Kommunikation in der deutschen Sprache möglich ist. Die übrigen BF weisen ihrem Alter entsprechend einfache Deutschkenntnisse auf. Die BF2 sowie BF3 sind in Österreich schulisch inkludiert und nehmen am Unterricht teil. Sie besuchen derzeit die zweite Klasse der Volksschule XXXX Die BF1 engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas. Sie gehört keinem Verein ein. Die BF1 besuchte in Österreich einen Deutsch Basisbildungskurs sowie einen Alphabetisierungskurs, legte jedoch noch keine Deutschprüfungen bzw. -zertifikate ab. Sie absolvierte im Bundesgebiet auch keine sonstigen Ausbildungen. Sie verfügt lediglich über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass nur eine einfache Kommunikation in der deutschen Sprache möglich ist. Die übrigen BF weisen ihrem Alter entsprechend einfache Deutschkenntnisse auf. Die BF2 sowie BF3 sind in Österreich schulisch inkludiert und nehmen am Unterricht teil. Sie besuchen derzeit die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 Die BF1 engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas. Sie gehört keinem Verein ein.

Die BF1 verfügt in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt von ihrem Sohn, XXXX , sowie dessen Ehefrau XXXX und zwei Kinder, wobei lediglich ein Kind, XXXX , sich gemeinsam mit den Eltern im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befindet. Diese stellten ebenfalls am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.10.2024 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG ( XXXX ) vom heutigen Tag wurden die Beschwerde des Sohnes der BF1 sowie seiner Familie gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA als unbegründet abgewiesen, die Familie ist daher zur Rückkehr in die Türkei verpflichtet. XXXX und XXXX sind gesund und arbeitsfähig. XXXX ist ebenfalls gesund.Die BF1 verfügt in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt von ihrem Sohn, römisch 40 , sowie dessen Ehefrau römisch 40 und zwei Kinder, wobei lediglich ein Kind, römisch 40 , sich gemeinsam mit den Eltern im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG befindet. Diese stellten ebenfalls am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.10.2024 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG ( römisch 40 ) vom heutigen Tag wurden die Beschwerde des Sohnes der BF1 sowie seiner Familie gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA als unbegründet abgewiesen, die Familie ist daher zur Rückkehr in die Türkei verpflichtet. römisch 40 und römisch 40 sind gesund und arbeitsfähig. römisch 40 ist ebenfalls gesund.

Ansonsten verfügen die BF in Österreich über keine weiteren familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Die BF1 verfügt über keine Verwandten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten die BF im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der BF im Bundesgebiet dokumentieren würden. Schreiben der Baptistengemeinde Graz wurden als Bestätigung der Kirchenbesuche in Vorlage gebracht.

Die BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, die B2 sowie BF3 sind noch strafunmündig.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Die BF sind im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt. Sie haben auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres Aufenthaltes in Europa zu rechnen.

Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass die BF1 in der Türkei aufgrund eines Interesses am Christentum oder anderer in ihrer Person gelegenen Gründe einer Bedrohung durch ihre Brüder oder restlichen Familie ausgesetzt war. Die BF1 hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor seiner Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Die BF1 hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat die BF1 zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF1. Ihre Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wären und/oder die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würden, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der BF in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im Erwerbsleben, als glaubhaft angenommen werden können.

Den BF droht auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, willkürliche Gewaltausübung, exzessive Bestrafung, Folter oder Strafe.

Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der BF aufgrund sonstiger Gründe liegt gegenständlich nicht vor.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.

1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-08-06 10:29

Länderunspezifische Anmerkung:

Zum Inhalt:

Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.

Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.

Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.

HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Ye?il Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.

Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.

Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.

PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie.

Zur Form:

Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..."

Bei einer Vielzahl von Autoren bzw.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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