Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 725/2026-5 vom 18.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
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L518 2312095-2/11E Schriftliche Ausfertigung des am 29.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , am XXXX geb., StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
I.2. Anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 22.10.2013 brachte der BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich.römisch eins.2. Anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 22.10.2013 brachte der BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich.
Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und er seit eineinhalb Jahren arbeitslos sei. Es werde überall in der Stadt gekämpft, es gab keine Lebensmittel, keinen Strom und keinen Treibstoff. Nachdem sein Leben und das seiner Gattin in Gefahr war, haben sie die Heimat verlassen.
Der BF wurde am 28.05.2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass er in Syrien kein Haus, keine Arbeit und keine Sicherheit mehr habe. Deswegen ist er geflüchtet.
I.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 02.09.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.römisch eins.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 02.09.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.
I.4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF auch armenischer Staatsbürger ist. So ergab die Befundaufnahme, dass er Inhaber eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX und gültig bis am XXXX , ist. Der BF war sohin bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz (auch) armenischer Staatsbürger. römisch eins.4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF auch armenischer Staatsbürger ist. So ergab die Befundaufnahme, dass er Inhaber eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 und gültig bis am römisch 40 , ist. Der BF war sohin bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz (auch) armenischer Staatsbürger.
Der BF wurde aus diesem Grund am 17.04.2025 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei stritt er die armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich ab und gab bekannt, dass er syrischer Staatsbürger ist. Es ist nicht richtig, wenn ihm mitgeteilt wird, dass er auch armenischer Staatsbürger sei.
In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2025 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2025 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.
I.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2025, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. römisch eins.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2025, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF die Ausstellung eines armenischen Reisepasses über das armenische Konsulat in Aleppo betrieb, um somit unter erleichterten Bedingungen nach Österreich reisen zu können. Seine armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dessen ungeachtet wider besseres Wissen. Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde davon ausging, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre dem BFA der Umstand bekannt gewesen, dass der BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es naheliegend gewesen, dass diesem der Status einer international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre.
I.6. Der Antrag des BF vom 22.10.2013 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.) römisch eins.6. Der Antrag des BF vom 22.10.2013 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe des BF einzig auf die Republik Syrien beziehen. Hinsichtlich der Republik Armenien brachte der BF keine Fluchtgründe vor. Trotz dem eindeutigen Rechercheergebnis, dass der BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, stritt und streitet dieser eine solche Staatsangehörigkeit weiter vehement ab. Der BF war schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz armenischer Staatsbürger. Aus der bewussten Täuschung der Behörde kann abgeleitet werden, dass der BF und seine Gattin in Armenien keiner Bedrohungssituation ausgesetzt waren und auch aktuell nicht ausgesetzt wären. Es ergibt sich keine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist.
I.7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes in Kombination mit seinem bereits hohen Alter in eine derart aussichtslose Situation geraten wird. Auch verletzt die Rückkehrentscheidung den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben, so befindet er sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet. Zudem sind die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teils unrichtig ausgewertet. Eine Rückkehr nach Armenien ist dem BF jedenfalls nicht zumutbar und droht ihm dort ein Leben in unbilliger Härte.
Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkte III. bis V. zu beheben, bzw. dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. zu beheben, bzw. dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.8. Am 29.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.8. Am 29.09.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt.
Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre.Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Armenien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Armenien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. lm vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen.
I.9. Mit Eingabe vom 30.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 30.09.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Er erlernte das Druckerwesen und führte eigenständig eine Druckerei. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Er erlernte das Druckerwesen und führte eigenständig eine Druckerei. Die Identität des BF steht fest.
Der BF leidet an Bluthochdruck, Diabetes und Asthma. Verschrieben wurde ihm das Medikament Kandam 21mg. Gegen Asthma nimmt er zwei Sprays (Inhalatoren). Es handelt sich dabei um keine lebensgefährdenden Krankheiten.
Der BF ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder.
In Armenien wohnen ca. zehn weitschichtige Verwandte.
Der BF ist Inhaber eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier XXXX ) und gültig bis zum XXXX . Der BF verfügte sohin zum Zeitpunkt der Einreise im Oktober 2013 über einen armenischen Reisepass bzw. eine armenische Staatsangehörigkeit.Der BF ist Inhaber eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert, hier römisch 40 ) und gültig bis zum römisch 40 . Der BF verfügte sohin zum Zeitpunkt der Einreise im Oktober 2013 über einen armenischen Reisepass bzw. eine armenische Staatsangehörigkeit.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat dementsprechend in Armenien keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien Schwierigkeiten aufgrund seines religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu erwarten hätte und wurden solche auch nicht behauptet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt oder er solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Dem BF steht es frei, dass wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Armenien in Anspruch zu nehmen und so eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft zu erlangen.
Der BF hält sich seit 22.10.2013 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin zusammen. Weiters hält sich der Sohn des BF im Bundesgebiet auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF besucht seinen Sohn zwei bis drei Mal im Jahr. Der BF war vom 04.12.2015 - 31.05.2016 und vom 19.11.2018 - 15.02.2019 als Arbeiter beim XXXX in XXXX beschäftigt, ansonsten lebte er von Sozialleistungen der Republik Österreich. Der BF besuchte Deutschkurse und brachte ein Diplom A1.A in Vorlage. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der BF hält sich seit 22.10.2013 im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Gattin zusammen. Weiters hält sich der Sohn des BF im Bundesgebiet auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF besucht seinen Sohn zwei bis drei Mal im Jahr. Der BF war vom 04.12.2015 - 31.05.2016 und vom 19.11.2018 - 15.02.2019 als Arbeiter beim römisch 40 in römisch 40 beschäftigt, ansonsten lebte er von Sozialleistungen der Republik Österreich. Der BF besuchte Deutschkurse und brachte ein Diplom A1.A in Vorlage. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF in Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Der BF brachte hinsichtlich Armenien keine in der GFK genannten Gründe vor.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:römisch zwei.1.2. Zum bisherigen Verfahren:
II.1.2.1. Der BF stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich. Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und er seit eineinhalb Jahren arbeitslos sei. Es werde überall in der Stadt gekämpft, es gab keine Lebensmittel, keinen Strom und keinen Treibstoff. Nachdem sein Leben und das seiner Gattin in