Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W609 2318205-1/14E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Anhaltung in Schubhaft (Fremdzahl: 1345767306/250831084):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Anhaltung in Schubhaft (Fremdzahl: 1345767306/250831084):
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Am 10.03.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 17.07.2024, 1345767306/230526309, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte ihm gemäß § 55
Abs. 1–3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 17.07.2024, 1345767306/230526309, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, , Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.06.2025, L533 2298174-1, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2025 durch die oben bezeichnete rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Am selben Tag informierte das BFA die Vertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erfordernisses einer persönlichen Antragstellung. Am 21.07.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin bezüglich eines Termins zur Stellung eines Folgeantrags. Mit Schreiben vom 22.07.2025 beantwortete das BFA diese Anfrage dahingehend, dass die Einbringung eines „Asylantrags“ nur bei einer Polizeidienststelle erfolgen könne und eine Terminvereinbarung nicht erforderlich sei.
Am 25.08.2025 um 09:30 Uhr wurde Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vom 21.08.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 11:39 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Ein Mandatsbescheid, mit dem über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft.Am 25.08.2025 um 09:30 Uhr wurde Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, i. römisch fünf. m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 21.08.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 11:39 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Ein Mandatsbescheid, mit dem über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche „Schubhaftbeschwerde“ ein. Die Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Mandatsbescheid, die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, dem BFA näher bezeichnete Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2025 um 16:45 Uhr auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem hg. Akteninhalt zu L533 2298174-1. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befunden hat und im gegenständlichen Verfahren keine Schubhaft angeordnet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Anhaltedatei, dem Zentralen Fremdenregister und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des BFA vom 27.08.2025. Darin führte das BFA nachvollziehbar aus, dass über den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Schubhaft angeordnet wurde und dieser bereits im Zuge der Anhaltung abgeschoben wurde, weshalb kein „Schubhaftbescheid“ existiert. Ein Mandatsbescheid betreffend die Anordnung von Schubhaft wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Daher konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch weder eine Geschäftszahl noch ein Datum hinsichtlich des bekämpften Mandatsbescheids nennen.
Auch die erfolgte Abschiebung ist der Anhaltedatei zu entnehmen und deckt sich mit dem aktenkundigen Abschiebebericht vom 26.08.2025.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3). Für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) anwendbaren Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (§ 22a Abs. 1a BFA-VG).Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) anwendbaren Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG).
Nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt. Weiters kann ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (§ 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (§ 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG). Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (§ 34 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).Nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt. Weiters kann ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG). Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (Paragraph 34, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).
Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg. cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg. cit. besteht.
Nach § 41. Abs. 1 BFA-VG ist jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Nach Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ist jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht jedenfalls die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z. 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z. 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z. 3), das Begehren (Z. 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z. 5) zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht jedenfalls die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,) zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, einer Rechtsanwältin, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft („DRINGEND!!!“; „Beschwerde gegen die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid des BFA mit unbekannter GZ, Datum und Zustellung unbekannt“) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Nach st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und folglich angeordneter Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG bzw. andererseits nach § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende – nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde – Anordnung von Schubhaft erfasst ist (VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015), weshalb im Umkehrschluss zu sagen ist, dass eine ausdrücklich gegen die Verhängung von Schubhaft gerichtete Beschwerde nicht dazu geeignet ist, auf eine aufgrund eines Festnahmeauftrages vollzogene Festnahme und Anhaltung zurückzuwirken.Nach st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und folglich angeordneter Schubhaft andererseits um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG bzw. andererseits nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende – nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde – Anordnung von Schubhaft erfasst ist (VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015), weshalb im Umkehrschluss zu sagen ist, dass eine ausdrücklich gegen die Verhängung von Schubhaft gerichtete Beschwerde nicht dazu geeignet ist, auf eine aufgrund eines Festnahmeauftrages vollzogene Festnahme und Anhaltung zurückzuwirken.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft, die mit Mandatsbescheid angeordnet worden wäre, und es werden mit dieser Beschwerde auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt.
Da es sich bei der Verfasserin der Beschwerde um eine Rechtsanwältin handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, können ein Missverständnis oder ein Irrtum ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weil offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde gewollt war.Da es sich bei der Verfasserin der Beschwerde um eine Rechtsanwältin handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, können ein Missverständnis oder ein Irrtum ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weil offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde gewollt war.
Beispielsweise heißt es in der Beschwerde: „Mit nachstehender Beschwerde wird die Schubhaftnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Steiermark, ASt Leoben, mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid bekämpft“.
In den Beschwerdegründen werden Ausführungen zur Unrechtmäßigkeit einer Inschubhaftnahme und zur Unterlassung einer gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung erstattet. Es wird etwa ausgeführt (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC [gemeint: Charta der Grundrechte der Europäischen Union] wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF [gemeint: Beschwerdeführers] grob verletzt“; „Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen“; „Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten“; „Allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel aus Auslangen gefunden werden“; „Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise […] den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären […]“.In den Beschwerdegründen werden Ausführungen zur Unrechtmäßigkeit einer Inschubhaftnahme und zur Unterlassung einer gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung erstattet. Es wird etwa ausgeführt (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC [gemeint: Charta der Grundrechte der Europäischen Union] wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF [gemeint: Beschwerdeführers] grob verletzt“; „Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen“; „Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten“; „Allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel aus Auslangen gefunden werden“; „Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise […] den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären […]“.
Auch eine allfällige Beschwerdeerhebung „auf Vorrat“, um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Eine Rechtsanwältin muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen.
Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (d. h. des Antrags im eigentlichen Sinn) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27 f., Stand 01.01.2014, rdb.at).Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (d. h. des Antrags im eigentlichen Sinn) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27 f., Stand 01.01.2014, rdb.at).
Da die vorliegende Beschwerde jedoch unmissverständlich gegen die nicht erfolgte Verhängung von Schubhaft und Anhaltung in solcher gerichtet ist, ist gegenständlich nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG i. V. m. § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, sondern die insoweit verfehlte Beschwerde ohne Weiteres zurückzuweisen.Da die vorliegende Beschwerde jedoch unmissverständlich gegen die nicht erfolgte Verhängung von Schubhaft und Anhaltung in solcher gerichtet ist, ist gegenständlich nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 17, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, sondern die insoweit verfehlte Beschwerde ohne Weiteres zurückzuweisen.
Daher können auch die in der Beschwerde gestellten Anträge, „1. den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie 2. der belBeh [gemeint: belangten Behörde] aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen“, keinen Erfolg haben.
Eine inhaltliche Befassung mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung kann auf sich beruhen, weil fallgegenständlich die Zuerkennung einer solchen nicht vorgesehen ist und mit der gegenständlichen zurückweisenden Entscheidung nunmehr die Rechtssache („Schubhaftbeschwerde“) abschließend erledigt wird.
Zu II und III:Zu römisch zwei und III:
Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 VwGVG. Dem BFA gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Die Kostenentscheidungen gründen auf Paragraph 35, VwGVG. Dem BFA gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, f. VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zum Entfall der Beschwerdeverhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; und vom 02.03.2023, Fr 2022/21/0015), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; und vom 02.03.2023, Fr 2022/21/0015), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Beschwerdemängel Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Mandatsbescheid Mängelbehebung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2318205.1.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026