Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W601 2268166-2/4E
W601 2268166-3/3EW601 2268166-2/4E, W601 2268166-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl I. vom 10.12.2025, Zl. XXXX , und II. vom 13.10.2025, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch eins. vom 10.12.2025, Zl. römisch 40 , und römisch zwei. vom 13.10.2025, Zl. römisch 40 ,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt I.A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. und beschlossen:römisch zwei. und beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt II.A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.01.2023 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.01.2023 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023 als unbegründet abgewiesen.
2. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch zur Abholugn beginnend mit 21.10.2025 bis 10.11.2025 bei der Post hinterlegt und am 24.10.2025 vom Beschwerdeführer übernommen.2. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch zur Abholugn beginnend mit 21.10.2025 bis 10.11.2025 bei der Post hinterlegt und am 24.10.2025 vom Beschwerdeführer übernommen.
3. Mit Schreiben vom 21.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an gesundheitlichen Problemen leide, weshalb es ihm erst am 21.11.2025 möglich gewesen sei die Rechtsberatung aufzusuchen. Davor sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen eine Beschwerde einzubringen oder eine Beratungsorganisation aufzusuchen. 3. Mit Schreiben vom 21.11.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an gesundheitlichen Problemen leide, weshalb es ihm erst am 21.11.2025 möglich gewesen sei die Rechtsberatung aufzusuchen. Davor sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen eine Beschwerde einzubringen oder eine Beratungsorganisation aufzusuchen.
4. Mit E-Mail vom 28.11.2025 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Arztbestätigung vom 24.11.2025 dem Bundesamt vorgelegt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Mit Schreiben vom 08.01.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegt worden sei, weshalb der BF erst am 21.11.2025 aufgrund von gesundheitlichen Problemen in der Lage gewesen sei Beschwerde zu erheben. Im gegenständlichen Fall sei von einer Unabwendbarkeit des Ereignisses auszugehen, da es sich um eine gesundheitliche Erkrankung handle, weshalb die Voraussetzungen des § 33 VwGVG als erfüllt anzusehen seien.6. Mit Schreiben vom 08.01.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegt worden sei, weshalb der BF erst am 21.11.2025 aufgrund von gesundheitlichen Problemen in der Lage gewesen sei Beschwerde zu erheben. Im gegenständlichen Fall sei von einer Unabwendbarkeit des Ereignisses auszugehen, da es sich um eine gesundheitliche Erkrankung handle, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG als erfüllt anzusehen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.01.2023 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.01.2023 vollinhaltlich abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2023, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
1.2. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).1.2. Am 04.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehr-entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid enthielt eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Farsi. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen ist.
1.3. Der Bescheid vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.10.2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2025 behoben.
1.4. Gleichzeitig mit dem Bescheid vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi –zugestellt. Darin wird ausgeführt, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater – hier wird auf die nunmehr den Beschwerdeführer vertretende Gesellschaft samt Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) verwiesen – in Verbindung setzen möge.1.4. Gleichzeitig mit dem Bescheid vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi –zugestellt. Darin wird ausgeführt, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater – hier wird auf die nunmehr den Beschwerdeführer vertretende Gesellschaft samt Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) verwiesen – in Verbindung setzen möge.
1.5. Am 21.11.2025 ersuchte die Rechtsberaterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU) um Übermittlung des Zustellnachweises zum Bescheid vom 13.10.2025, welcher noch am selben Tag der BBU übermittelt wurde.
1.6. Am 21.11.2025 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025.
1.7. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2025 mit Bescheid vom 10.12.2025 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
1.8. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 17.11.2025 bis 21.11.2025 an einem grippalen Infekt erkrankt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zu den Bescheiden des Bundesamtes vom 13.10.2025 samt der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung und vom 10.12.2025 sowie zum Informationsblatt zur Rechtsberatung ergeben sich aus eben jenen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2025 [AS 127 ff] und vom 10.12.2025 [AS 227 ff]; Informationsblatt zur Rechtsberatung [AS 199 ff]).
2.2. Dass der Bescheid vom 13.10.2025 dem Beschwerdeführer am 21.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein der Post. Aus diesem geht hervor, dass am 20.10.2025 ein erfolgloser Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers erfolgte, sodann bei der Post mit Abholbeginn von 21.10.2025 hinterlegt wurde, eine Verständigung davon am 20.10.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, und vom Beschwerdeführer am 24.10.2025 übernommen wurde (AS 207). Hinweise für eine nicht ordnungsgemäße Zustellung liegen nicht vor. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 13.10.2025 wurde auch nicht angezweifelt.
2.3. Dass die BBU am 21.11.2025 um Übermittlung des Zustellnachweises ersuchte und dieser vom Bundesamt noch am selben Tag übermittelt wurde, ergibt sich aus den jeweils im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails (AS 209; AS 211).
2.4. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 13.10.2025 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsatz vom 21.11.2025, welcher mit E-Mail vom selben Tag ans Bundesamt übermittelt wurde (AS 213 ff).
2.5. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 und der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde ergeben sich aus eben jenen im Akt einliegenden Unterlagen (Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 [AS 227 ff], Beschwerde vom 08.01.2026 [AS 241 ff]).
2.6. Dass der Beschwerdeführer von 17.11.2025 bis 21.11.2025 an einem grippalen Infekt erkrankt war, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgelegten Ärztlichen Bestätigung vom 24.11.2025 (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I.A) – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.A) – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung anwendbar und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 29.07.2021, Ra 2021/05/0096 mwN).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung anwendbar und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 29.07.2021, Ra 2021/05/0096 mwN).
Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119).Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH vom 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0119).
Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das – festgestellte – Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254). Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das – festgestellte – Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein musste, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten vergleiche VwGH vom 31.01.1990, 89/03/0254).
Als unvorhergesehen zu sehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 [Stand 01.01.2020, rdb.at], Rn. 38 zitierte Rechtsprechung). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (vgl. VwGH vom 24.11.1986, 86/10/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Als unvorhergesehen zu sehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, [Stand 01.01.2020, rdb.at], Rn. 38 zitierte Rechtsprechung). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ vergleiche VwGH vom 24.11.1986, 86/10/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).
Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH vom 24.06.2010, 2010/21/0197, VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH vom 24.06.2010, 2010/21/0197, VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Doch die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien vergleiche VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).
Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.5.1997, 97/18/257). Es handelt sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 76).Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH vom 22.5.1997, 97/18/257). Es handelt sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/18/0291; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 76).
3.1.3. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass er an gesundheitlichen Problemen litt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei eine Beschwerde einzubringen oder eine Beratungsorganisation aufzusuchen. Er legte diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung vom 24.11.2025 vor, aus der sich ergibt, dass er von 17.11.2025 bis 21.11.2025 an einem grippalen Infekt erkrankt war.
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/05/0005 mwN, wonach es auf einen substantiierten Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag bzw. dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln ankommt, dass die Beeinträchtigung derart war, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht in der Lage war, der Fristversäumung entgegenzuwirken). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/05/0005 mwN, wonach es auf einen substantiierten Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag bzw. dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln ankommt, dass die Beeinträchtigung derart war, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht in der Lage war, der Fristversäumung entgegenzuwirken). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).
Eine solche weitreichende Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit, einschließlich der Möglichkeit, Kontakt zur Rechtsberatung aufzunehmen, ist aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Vorbringens des Beschwerdeführers keinesfalls zu erkennen.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2025 ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines grippalen Infekts - kein substantiierter Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt gewesen ist, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, der Fristversäumung entgegenzuwirken. So ist insbesondere nicht erkennbar, und wurde auch entsprechend substantiiert nichts Gegenteiliges vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine einzige Möglichkeit offenstand, um telefonisch oder in sonstiger geeigneter Weise, die Erhebung einer Beschwerde vertretungsweise zu organisieren bzw. sonst zu veranlassen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde grundsätzlich keine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden muss, weil bereits eine – vor allem betreffend die Darlegung des Anfechtungsumfangs, die Gründe und das Begehren – minimalistisch ausgestaltete Beschwerde an die belangte Behörde genügt, um fristgerecht eine als wirksame zu qualifizierende Beschwerde einzubringen (vgl. VwGH vom 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, Rn. 10, mwN.).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde grundsätzlich keine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden muss, weil bereits eine – vor allem betreffend die Darlegung des Anfechtungsumfangs, die Gründe und das Begehren – minimalistisch ausgestaltete Beschwerde an die belangte Behörde genügt, um fristgerecht eine als wirksame zu qualifizierende Beschwerde einzubringen vergleiche VwGH vom 21.09.2023, Ra 2023/22/0095, Rn. 10, mwN.).
Aus dem Vorbringen und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt sich nicht, dass die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den grippalen Infekt derart beschränkt gewesen ist, dass er nicht in der Lage gewesen ist zu veranlassen, dass – unabhängig vom Wege über die Rechtsberatung – jemand für ihn entsprechende Handlungen setzt, sodass eine Beschwerde fristgerecht eingebracht wird.
Es ist somit kein Kausalzusammenhang zwischen dem grippalen Infekt und dem Versäumen der Rechtsmittelfrist zu erkennen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt sich kein substantiierter Hinweis dafür, dass der grippale Infekt den Beschwerdeführer in seiner Dispositionsfähigkeit dermaßen eingeschränkt hat, dass er nicht in der Lage gewesen wäre einen Vertreter mit der Erhebung von Rechtmitteln zu beauftragen.
3.1.4. Zudem enthält der Bescheid vom 13.10.2025 die entsprechende Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beträgt. Dem Beschwerdeführer musste daher die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde bewusst sein, zumal der Bescheid die Rechtmittelbelehrung auch in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt umfasst. Auch mit dem Informationsblatt zur Rechtsberatung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit einem Rechtsberater in Verbindung setzen möge.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat entsprechende Dispositionen zu setzen, nämlich beispielsweise einen Vertreter zu beauftragen, um eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, hat er auffallend sorglos gehandelt.
Bei gesamthafter Betrachtung aller vorgebrachter Umstände stellte die Erkrankung – grippaler Infekt – des Beschwerdeführers kein kausales unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, dass den Beschwerdeführer an der Beauftragung eines Vertreters gehindert hätte, zumal seine Dispositionsfähigkeit nicht derart eingeschränkt war um geeignete Schritte zur Fristwahrung zu setzen. Zudem war dem Beschwerdeführer ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen, entsprechende Dispositionen unterlassen zu haben um die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
3.1.5. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.3.1.5. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.
3.1.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.A) – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 als verspätet3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A) – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 als verspätet
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
3.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2 leg. cit.). Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zu Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 3.2.2. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2, leg. cit.). Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zu Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Der Bescheid vom 13.10.2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post als von der belangten Behörde in Anspruch genommenen Zustelldienst hinterlegt und war ab 21.10.2025 abholbereit. Sohin galt er als am 21.10.2025 zugestellt und begann an diesem Tag auch die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 18.11.2025.
3.2.3. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 21.11.2025 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der vorliegenden Entscheidung abgewiesen wurde (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.), ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 als verspätet zurückzuweisen.3.2.3. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2025 erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 21.11.2025 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiederei