TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W600 2316731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W600 2316731-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.10.2022 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Der BF gab an Syrien verlassen zu haben, weil er 2015 zum Heer einrücken hätte müssen, in Syrien Krieg herrsche und er deshalb ein Jahr früher in die Türkei geflohen sei.

3. Am 02.01.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der BF präzisierte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er wegen der Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und anderer bewaffneter Gruppierungen aus Syrien ausgereist sei. Die Milizen hätten versucht, ihn zu motivieren, sich ihnen im Kampf anzuschließen. Er habe dies jedoch abgelehnt und gesagt, dass er nicht zu Waffe greifen und niemanden töten könne. Anschließend sei er deshalb unter Druck gesetzt worden; ihm gegenüber seien Dinge geäußert worden, die darauf hindeuten könnten, dass er umgebracht werden würde. Er sei weiters besorgt darüber, dass er als Handlanger des früheren Regimes angesehen werden könnte, weil er sich den Milizen nicht angeschlossen habe und geflüchtet sei.

4. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 reichte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) gegen die belangte Behörde Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. 4. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 reichte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage gegen die belangte Behörde Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

5. Der BF wurde am 30.05.2025 vor dem BFA ergänzend niederschriftlich einvernommen. Seine Fluchtgründe erhielt er im Wesentlichen aufrecht. Seine Mutter sei seinen weiteren Angaben nach in XXXX im Gouvernement Idlib aufhältig. Sein Vater würde ein Eigentumshaus in der Stadt XXXX bewohnen, gemeinsam mit den fünf Stiefschwestern des BF. Ein Bruder sei in der Türkei und arbeite am Bau; wenn er es sich leisten könne, würde er Geld an die Angehörigen in Syrien schicken. Ein weiterer Bruder arbeite in Aleppo und unterstütze den Vater. In der Türkei halte sich ein weiterer Bruder auf, welcher in einer Näherei beschäftigt sei. Die Lage sei nicht stabil, es herrsche Angst. Es gäbe keine Sicherheit, nach Einbruch der Dunkelheit gehe niemand mehr nach draußen. Gelegentlich hätten seine Angehörigen keine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser. 5. Der BF wurde am 30.05.2025 vor dem BFA ergänzend niederschriftlich einvernommen. Seine Fluchtgründe erhielt er im Wesentlichen aufrecht. Seine Mutter sei seinen weiteren Angaben nach in römisch 40 im Gouvernement Idlib aufhältig. Sein Vater würde ein Eigentumshaus in der Stadt römisch 40 bewohnen, gemeinsam mit den fünf Stiefschwestern des BF. Ein Bruder sei in der Türkei und arbeite am Bau; wenn er es sich leisten könne, würde er Geld an die Angehörigen in Syrien schicken. Ein weiterer Bruder arbeite in Aleppo und unterstütze den Vater. In der Türkei halte sich ein weiterer Bruder auf, welcher in einer Näherei beschäftigt sei. Die Lage sei nicht stabil, es herrsche Angst. Es gäbe keine Sicherheit, nach Einbruch der Dunkelheit gehe niemand mehr nach draußen. Gelegentlich hätten seine Angehörigen keine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser.

6. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2025, welcher der RV des BF am 25.06.2025 zugestellt wurde, ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen worden (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erhielt der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs. 1-3 FPG folgend wurde dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2025, welcher der Regierungsvorlage des BF am 25.06.2025 zugestellt wurde, ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen worden (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erhielt der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das syrische Assad-Regime in der Herkunftsregion des BF keine Möglichkeit mehr habe, seiner habhaft zu werden und wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. In Bezug auf die derzeitige syrische Regierung sei festzuhalten, dass das frühere syrische Militär aufgelöst wurde und nunmehr eine Freiwilligenarmee organisiert werden soll; Anhaltspunkte für Zwangsrekrutierungen lägen keine vor. Aufgrund seiner vagen Andeutungen von Rekrutierungsversuchen im Jahr 2022 sei demnach auszuschließen, dass seine angebliche Weigerung der Kampfbeteiligung heute noch von maßgeblicher Bedeutung sei. Für einen freiwilligen Eintritt in die sich neu bildende syrische Armee wäre der BF überdies schon zu alt. Auch für Zwangsrekrutierungen durch die in der Herkunftsregion präsente Syrian National Army (SNA) würden sich keine entsprechenden Hinweise finden. Bei einer Rückkehr wäre es zudem nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF unterstellt werden würde, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und Opfer einer Vergeltungsaktion zu werden. Sonst hätten sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Gefährdungslage wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung hindeuten würden. Rückkehrende wären darüber hinaus insgesamt keiner gezielten Verfolgung oder Gewalt ausgesetzt. Zur Sicherheitslage wurde angegeben, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien drastisch zurückgegangen sei. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF in den Gouvernements Idlib und Aleppo sei daher davon auszugehen, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei. Außerdem sei die Erreichbarkeit seiner Heimatregion gegeben, die Flughäfen Damaskus und Aleppo seien rund um die Uhr in Betrieb. Trotz der schwierigen sozioökonomischen Lage sei aufgrund seiner persönlichen Umstände dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien seine Grundbedürfnisse nicht decken könnte und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, nachdem es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Arbeitserfahrung handle. Ein Großteil seiner Familie lebe noch in Syrien. Sein Unterhalt sei deshalb gesichert, weil sein Vater ein Eigentumshaus besitze, seine Mutter in einer Mietwohnung lebe und seine drei Brüder berufstätig seien.

7. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2025 wurde das Verfahren über die Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2025 wurde das Verfahren über die Beschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

8. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF über seine RV mit Schreiben vom 22.07.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Seine Eltern, drei Schwestern sowie ein Bruder würden weiterhin unter äußerst prekären Bedingungen in Syrien leben. Die Familie besitze kein Eigentum und habe große Schwierigkeiten, die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Finanzielle Rückkehr würde der BF im Falle der Rückkehr von seiner Familie nicht erhalten, eine Unterkunft könnte diese ihm ebenso nicht bieten. Der BF arbeite in der Hotelreinigung und besuche aktuell einen Deutschkurs. Weiters engagiere er sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF befürchte eine zwangsweise Einziehung durch HTS nach deren Machtübernahme in Syrien, nachdem er bereits in der Vergangenheit mehrfach von der Gruppierung unter Druck gesetzt worden sei, sich der Miliz anzuschließen und für sie zu kämpfen. 8. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF über seine Regierungsvorlage mit Schreiben vom 22.07.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Seine Eltern, drei Schwestern sowie ein Bruder würden weiterhin unter äußerst prekären Bedingungen in Syrien leben. Die Familie besitze kein Eigentum und habe große Schwierigkeiten, die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Finanzielle Rückkehr würde der BF im Falle der Rückkehr von seiner Familie nicht erhalten, eine Unterkunft könnte diese ihm ebenso nicht bieten. Der BF arbeite in der Hotelreinigung und besuche aktuell einen Deutschkurs. Weiters engagiere er sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF befürchte eine zwangsweise Einziehung durch HTS nach deren Machtübernahme in Syrien, nachdem er bereits in der Vergangenheit mehrfach von der Gruppierung unter Druck gesetzt worden sei, sich der Miliz anzuschließen und für sie zu kämpfen.

9. Mit Schreiben der RV des BF wurden ein mehrere Teilnahmebestätigung von Integrationsmaßnahmen, eine Kopie seines Arbeitsvertrages, ein Versicherungsdatenauszug zum BF sowie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. 9. Mit Schreiben der Regierungsvorlage des BF wurden ein mehrere Teilnahmebestätigung von Integrationsmaßnahmen, eine Kopie seines Arbeitsvertrages, ein Versicherungsdatenauszug zum BF sowie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.

10. Am BVwG wurde am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine RV und eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 20.10.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.10. Am BVwG wurde am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage und eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 20.10.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Schreiben vom 03.12.2025 brachte die RV des BF beim BVwG ergänzend Dokumente in Vorlage. 11. Mit Schreiben vom 03.12.2025 brachte die Regierungsvorlage des BF beim BVwG ergänzend Dokumente in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen und einer Tochter.

Geboren wurde der BF in der Stadt XXXX . Im Jahr 2005 siedelte er zu seiner Mutter nach XXXX im Gouvernement Idlib. Entsprechend der damaligen sich stetig ändernden Erwerbschancen in Syrien wechselte der BF seine Wohnorte wiederholt. Vor seiner ersten Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 hielt sich der BF in der Stadt XXXX auf, von wo aus er sich zunächst in die Türkei begab. Im Jahr 2022 wurde der BF nach Syrien abgeschoben und nahm im Gouvernement Idlib Aufenthalt. Im selben Jahr verließ er seinen Herkunftsstaat endgültig und stellte letztlich am 07.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Geboren wurde der BF in der Stadt römisch 40 . Im Jahr 2005 siedelte er zu seiner Mutter nach römisch 40 im Gouvernement Idlib. Entsprechend der damaligen sich stetig ändernden Erwerbschancen in Syrien wechselte der BF seine Wohnorte wiederholt. Vor seiner ersten Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 hielt sich der BF in der Stadt römisch 40 auf, von wo aus er sich zunächst in die Türkei begab. Im Jahr 2022 wurde der BF nach Syrien abgeschoben und nahm im Gouvernement Idlib Aufenthalt. Im selben Jahr verließ er seinen Herkunftsstaat endgültig und stellte letztlich am 07.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

In Syrien besuchte der BF vier Jahre lang die Schule und war danach als Bauarbeiter und Fliesenleger beschäftigt.

Die Eltern des BF, einer seiner Brüder und seine fünf Halbschwestern leben weiterhin in Syrien. Sein Vater, seine Mutter und seine fünf Halbschwestern leben im Stadtviertel XXXX der Stadt XXXX . Die Eltern des BF bewohnen dort gemeinsam mit den Schwestern des BF ein Haus mit insgesamt 50 m² Wohnfläche. Zwei Brüder und ein Halbbruder halten sich in der Türkei auf, ebenso wie seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Die Eltern des BF sind von Zuwendungen der im Ausland lebenden Brüder des BF finanziell abhängig. Die Eltern des BF, einer seiner Brüder und seine fünf Halbschwestern leben weiterhin in Syrien. Sein Vater, seine Mutter und seine fünf Halbschwestern leben im Stadtviertel römisch 40 der Stadt römisch 40 . Die Eltern des BF bewohnen dort gemeinsam mit den Schwestern des BF ein Haus mit insgesamt 50 m² Wohnfläche. Zwei Brüder und ein Halbbruder halten sich in der Türkei auf, ebenso wie seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Die Eltern des BF sind von Zuwendungen der im Ausland lebenden Brüder des BF finanziell abhängig.

Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der BF nicht.

In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht oder verfolgt.

Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt. Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Aufgrund der Machtübernahme der HTS in weiten Teilen Syriens ist der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent. Somit droht dem BF keine Verfolgungsgefahr durch das vormalige syrische Assad-Regime.

Die Stadt XXXX , – wie auch das gesamte Gouvernement Idlib – steht im Entscheidungszeitpunkt unter vollständiger Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Die Stadt römisch 40 , – wie auch das gesamte Gouvernement Idlib – steht im Entscheidungszeitpunkt unter vollständiger Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Die neue Übergangsregierung erlegt Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Der BF unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet daher auch keiner Gefahr von der Übergangsregierung oder anderen Gruppierungen verfolgt oder von diesen zwangsweise zum Dienst an der Waffe eingezogen zu werden.

Der BF weist keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber auf. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen, war dort nicht politisch aktiv, hat sich nicht exilpolitisch betätigt, opponierte nicht gegen die lokalen Machthaber in seinem Herkunftsgebiet und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der aktuellen syrischen Übergangsregierung, von HTS oder anderer bewaffneter Gruppierungen gerückt. Weder er noch etwaige Familienmitglieder des BF werden von der syrischen Übergangsregierung oder von anderen Gruppierungen in Syrien als (politische) Gegner wahrgenommen.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Auch bei der Wiedereinreise in das syrische Staatsgebiet droht dem BF keine Verfolgung.

Insgesamt ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien derzeit keiner realen Gefahr aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt.

Jedoch würde dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Wiederansiedelung aufgrund der dort derzeit herrschenden instabilen Sicherheits- und ungenügenden Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Behandlung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:

1.3.1. Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

[…]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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