Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W231 2314695-1/11E
W231 2314695-1/11E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater beim Militär gewesen sei, er deshalb bedroht worden sei und um sein Leben fürchte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater beim Militär gewesen sei, er deshalb bedroht worden sei und um sein Leben fürchte.
In der Einvernahme vom 11.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Vater Soldat gewesen und von den Taliban mehrmals bedroht und aufgefordert worden sei, seinen Dienst zu beenden. Der BF habe im Gegenzug für die Taliban arbeiten sollen, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Die Taliban hätten eines Tages zwei gelbe Kanister und Waffen im Garten des Hauses des BF lagern und am nächsten Tag wieder abholen wollen. Alle hätten große Angst gehabt, weshalb der BF seinen Cousin darüber informiert habe, welcher wiederum die Polizei verständigt habe. Die Polizei habe die Waffen und Kanister mitgenommen. Daraufhin habe der BF Drohbriefe erhalten und es sei ihm Spionage vorgeworfen worden. Deshalb habe er mit Hilfe seines Onkels ms. fliehen müssen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2025 (zugestellt am 12.05.2025) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2025 (zugestellt am 12.05.2025) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF seine Fluchtgründe, wonach er einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt gewesen sei, nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der BF in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
I.3. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Feststellungen aufgrund der Länderberichte mangelhaft gewesen seien und die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei. römisch eins.3. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Feststellungen aufgrund der Länderberichte mangelhaft gewesen seien und die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei einvernommen wurde. Der BF legte in der Verhandlung Aufnahmen von zwei vermeintlichen Drohbriefen gegen den BF und eine Aufnahme des Dienstausweises des Vaters vor. römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei einvernommen wurde. Der BF legte in der Verhandlung Aufnahmen von zwei vermeintlichen Drohbriefen gegen den BF und eine Aufnahme des Dienstausweises des Vaters vor.
I.5. In der Stellungnahme vom 05.11.2025 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass nach den aktuellen Erkenntnissen der EUAA Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger der Afghanischen Sicherheitskräfte zu den gefährdeten Personengruppen gehören würden und dem BF deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Außerdem halte sich der Bruder des BF illegal im Iran auf, weshalb die finanzielle Unterstützung der in Afghanistan lebenden Verwandten nicht gesichert sei und dem BF deshalb der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzusprechen sei.römisch eins.5. In der Stellungnahme vom 05.11.2025 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass nach den aktuellen Erkenntnissen der EUAA Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger der Afghanischen Sicherheitskräfte zu den gefährdeten Personengruppen gehören würden und dem BF deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Außerdem halte sich der Bruder des BF illegal im Iran auf, weshalb die finanzielle Unterstützung der in Afghanistan lebenden Verwandten nicht gesichert sei und dem BF deshalb der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzusprechen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Arab an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Paschtu und Deutsch auf Niveau A2. Er ist ledig und kinderlos. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Arab an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Paschtu und Deutsch auf Niveau A2. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Behsud, im Dorf XXXX , ca. eine halbe Stunde entfernt von der Provinzhauptstadt Jalalabad im Osten von Afghanistan, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der BF besuchte keine Schule, er wurde jedoch in der Moschee von einem Mullah unterrichtet und arbeitete auf der Landwirtschaft seiner Familie. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Behsud, im Dorf römisch 40 , ca. eine halbe Stunde entfernt von der Provinzhauptstadt Jalalabad im Osten von Afghanistan, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der BF besuchte keine Schule, er wurde jedoch in der Moschee von einem Mullah unterrichtet und arbeitete auf der Landwirtschaft seiner Familie.
Die Familie des BF betrieb in Afghanistan eine vergleichsweise große Landwirtschaft, mit einem Landbesitz von etwa 4-5 Jerib (1 Jerib = ca 2.000 Quadratmeter) und mehreren Nutztieren. Auf den Grundstücken wurde Mais, Weizen und anderes saisonales Gemüse angebaut. Die Familie des BF, jedenfalls seine Mutter und sein jüngerer Bruder sowie seine jüngere Schwester verzogen nach der Abreise des BF vom Heimatdorf in die Stadt Jalalabad. Sie wohnen dort in einem Haus, welches einem ehemaligen Nachbarn aus dem Heimatdorf gehört. Das Haus hat zwei Zimmer und einen Garten, der die Wohneinheit vom Haus des Nachbarn trennt. Der Nachbar leiht der Familie bei Bedarf Geld. Ein weiterer Bruder des BF zog etwa Mitte des Jahres 2024 in den Iran und geht dort einer Arbeit nach. Der Bruder aus dem Iran unterstützt die Familie regelmäßig finanziell. Der Vater ist verschollen.
Der BF hat in Afghanistan noch weitere Angehörige, jedenfalls einen älteren Onkel ms. und dessen Söhne in Kabul. Der BF wurde bei seiner Ausreise aus Afghanistan von diesem Onkel organisatorisch und finanziell unterstützt; einen Teil der Kosten für die Fluchtreise (insgesamt 15.000 EUR) hat der Onkel ms. übernommen. Der Onkel war Schafhirte und verdiente auch Geld mit dem An- und Verkauf von Grundstücken. Der BF hat weiters 3 Tanten ms., die ebenfalls in Kabul leben. 2 Onkel vs. leben in Behsud, die Familie des BF hat zu diesen Onkeln aufgrund Grundstücksstreitigkeiten kein gutes Verhältnis.
Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und zu seinem Bruder im Iran. Der BF hat auch Kontakt zu Freunden aus seinem Heimatdorf.
Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der BF reiste Mitte 2021 kurz nach Machtübernahme durch die Taliban aus Afghanistan aus.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit einer Tätigkeit seines Vaters als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) bei einer Rückkehr von den Taliban verfolgt würde, oder dass die Taliban dem BF persönlich Verrat vorwerfen und ihn bei Rückkehr deswegen verfolgen würden.
Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts in Europa sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat auch keine „westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche gänzlich im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
II.1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: römisch zwei.1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 aus Afghanistan aus und reiste über Iran, Türkei Bulgarien, Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich zumindest seit 29.08.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 29.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Das BFA wies mit Bescheid vom 27.10.2025 (zugestellt am 05.11.2025) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum. Das BFA wies mit Bescheid vom 27.10.2025 (zugestellt am 05.11.2025) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum.
Der BF lebt in XXXX in Vorarlberg. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Der BF lebt in römisch 40 in Vorarlberg. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2.
Der BF lebte vom 31.08.2023 bis 30.11.2024 von der Grundversorgung. Der BF erhielt am 29.10.2024 eine befristete Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 29.10.2024. bis 28.10.2025. Er arbeitet ab 09.10.2024 als Medienlogistiker und ab 04.12.2024 als Mitarbeiter bei Mc Donalds. Am 12.12.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber verständigt, dass der BF vom 29.10.2025 bis 16.11.2025 ohne gültiges Arbeitsmarktdokument in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt war.
Der BF verfügt in Österreich über keine nahen Angehörigen oder sonstigen familienähnlichen sozialen Bindungen. Er konnte jedoch in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern sowie zu Arbeitskollegen knüpfen. Der BF wird seinem Arbeitgeber als fleißig, pünktlich und hilfsbereit und gut integriert beschrieben.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Familie des BF gehörte ein Haus in einen Dorf nahe Jalalabad sowie vergleichsweise große landwirtschaftliche Grundstücke, welche zwar aktuell aufgegeben und von den Taliban vereinnahmt wurden. Die Mutter und Geschwister des BF wohnen derzeit in Jalalabad in einem eigenen Teil eines Hauses, das einem ehemaligen Nachbarn aus dem Heimatdorf gehört, der ebenfalls in die Provinzhauptstadt Jalalabad gezogen ist. Der BF würde daher zumindest übergangsweise Wohnraum bei der Familie vorfinden. Der Vater des BF ist verschollen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der BF verfügt zudem über Verwandte in Kabul, konkret einen Onkel ms. sowie dessen Söhne, und 2 Tanten ms. Zu den Verwandten vs, die im Heimatort leben, hat der BF keinen Kontakt. Sein Onkel vs. hat als Schafhirte gearbeitet und auch mit dem An- und Verkauf von Grundstücken Geld verdient. Der Onkel hat den BF bereits bei der Ausreise organisatorisch und finanziell unterstützt und so seine Unterstützungsbereitschaft unter Beweis gestellt. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, dass ihn der Onkel ms. bei einer Rückkehr nicht wieder zumindest übergangsweise mit dem Notwendigsten unterstützen würde. Ein Bruder des BF arbeitet im Iran und trägt regelmäßig durch finanzielle Zuwendungen zum Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan bei. Der BF hat in Österreich gearbeitet und anfangs Geld nach Afghanistan geschickt. Diese Zahlungen hat der BF eingestellt, weil sein Bruder aus dem Iran ausreichend Geld überweist. Die Familie des BF ist daher auf seine finanziellen Zuwendungen nicht angewiesen.
Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der BF spricht mit Dari und Paschtu zwei Landessprachen. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der BF stammt aus Nangahar, ihm sind die örtlichen Strukturen dort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Jalalabad kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der BF verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in der Gastronomie und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in Jalalabad zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn zumindest übergangsweise sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem BF daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf oder in Jalalabad Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 12, 31.01.2025):
Regionen Afghanistans

Quelle 1:
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
Ost-Afghanistan
Quelle 6: STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Erreichbarkeit
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „ Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „ Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „ Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). 23Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontroll