Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
BDG 1979 §14Spruch
,
W 213 2320801-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX , vom 19.08.2025, GZ. PAD/25/00183544/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 19.08.2025, GZ. PAD/25/00183544/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX eingesetzt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 eingesetzt.
I.2. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von 590 Tagen im Krankenstand. Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung am 14.01.2025 leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.römisch eins.2. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von 590 Tagen im Krankenstand. Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung am 14.01.2025 leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein.
I.3. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde die BVAEB, Pensionsservice, mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der BVAEB vom 26.05.2025 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt: römisch eins.3. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde die BVAEB, Pensionsservice, mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der BVAEB vom 26.05.2025 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt:
? Schultergelenkveränderungen
? Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1/2024 Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht,
? Bereinigung von Gelenkengen, vorderes Schultergelenk-Resektion und Bizeps-Sehnenwiederherstellung, 4/ 2024 teilweise Gelenkschleimhautentfernung, Zustand nach Schulterarthroskopie links 2013
? Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 2022 mit Gelenkbereinigung und Wiederherstellung von Sehnen (Obergräten-und Bizepsmuskel)
? Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenoperatlon 1992
? Kniearthroskopie beiderseits 1980
I.4. Mit Schreiben vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API XXXX , nicht möglich sei, da das beidhändige Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er gemäß vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , nicht möglich sei, da das beidhändige Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.
Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, der API XXXX , begründe sich des Weiteren wie folgt:Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, der API römisch 40 , begründe sich des Weiteren wie folgt:
Bei Berücksichtigung der leistungsbegrenzenden Schulterveränderungen links schieden beim Rechtshänder mit dem linken Arm schwere und mittelschwere Belastungen aus, ebenso Arbeiten in- und über Schulterhöhe links. Kalkül-relevante Besserung sei orthopädisch nicht zu erwarten.
Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der belangten Behörde im Hinblick auf die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit kein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden. Da es im Bereich der belangten Behörde keine Exekutivplanstelle, auch im "Innendienst" ohne Waffe (alle Exekutivbeamten im "Innendienst" seien Waffenträger, da sie als Einsatzreserve für Großereignisse usw. herangezogen würden) gebe, werde der Beschwerdeführer im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG aufgefordert, sich zu erklären, ob er auch eine Verwendung im Verwaltungsdienst annehmen würdeDem Beschwerdeführer könne im Bereich der belangten Behörde im Hinblick auf die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit kein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden. Da es im Bereich der belangten Behörde keine Exekutivplanstelle, auch im "Innendienst" ohne Waffe (alle Exekutivbeamten im "Innendienst" seien Waffenträger, da sie als Einsatzreserve für Großereignisse usw. herangezogen würden) gebe, werde der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG aufgefordert, sich zu erklären, ob er auch eine Verwendung im Verwaltungsdienst annehmen würde
I.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 29.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe wohl nicht als schwere Beanspruchung und/oder als mittelschwere Tätigkeit klassifiziert werden könne. Außerdem komme es in den seltensten Fällen vor, dass einerseits die Schusswaffe überhaupt gezogen werden müsse, andererseits, wenn diese gezogen werde, diese beidhändig über Kopfgeführt werden müsse.römisch eins.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 29.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe wohl nicht als schwere Beanspruchung und/oder als mittelschwere Tätigkeit klassifiziert werden könne. Außerdem komme es in den seltensten Fällen vor, dass einerseits die Schusswaffe überhaupt gezogen werden müsse, andererseits, wenn diese gezogen werde, diese beidhändig über Kopfgeführt werden müsse.
Vergleiche man dazu das Spezialgutachten der Fachärztin für Orthopädie, XXXX , so sei dem zu entnehmen, dass ständige Zwangshaltungen und ein ständiges Arbeiten über Schulterhöhe links zu vermeiden sei. Grundsätzlich sei daher auszuführen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe jedenfalls möglich sei und die allfällige Notwendigkeit des Führens der Schusswaffe mit beiden Händen über Kopf in dem nunmehr weit über 30 Jahre dauernden Dienst des Beschwerdeführers nicht ein einziges Mal vorgekommen sei.Vergleiche man dazu das Spezialgutachten der Fachärztin für Orthopädie, römisch 40 , so sei dem zu entnehmen, dass ständige Zwangshaltungen und ein ständiges Arbeiten über Schulterhöhe links zu vermeiden sei. Grundsätzlich sei daher auszuführen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe jedenfalls möglich sei und die allfällige Notwendigkeit des Führens der Schusswaffe mit beiden Händen über Kopf in dem nunmehr weit über 30 Jahre dauernden Dienst des Beschwerdeführers nicht ein einziges Mal vorgekommen sei.
Weiters sei auszuführen, dass die Einsatztechniken, bei welchen beide Hände zum Einsatz kommen, geradezu immer unter Schulterhöhe durchzuführen seien und daher die Ausführungen des Obergutachtens nicht nachvollziehbar seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege daher keine dauernde Dienstunfähigkeit vor und könne mit physikalischer Therapie die Beweglichkeit der Schulter soweit aufrechterhalten werden, dass die Dienstverrichtung möglich wäre.
Einer Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Allgemeinen Verwaltungsdienst würde nicht zugestimmt, Es werde angeregt die Dienstbehörde möge ihre Entscheidung noch einmal überdenken.
I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 (zugestellt am 20.08.2025) dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 (zugestellt am 20.08.2025) dessen Spruch wie folgt lautete:
„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“„Sie werden von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“
Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass jeder Exekutivbeamter (A1, E1, E2a, E2b) dem Regelwerk des Einsatztrainings erliege. Das gelte sowohl für Exekutivbeamte im Außendienst als auch für Exekutivbeamte im Innendienst. Darin enthalten sei unter anderem der Fachteil Einsatztechniken und der Fachteil Schießen. Bei der Schießausbildung da die Waffe immer mit beiden Händen geführt (Ausnahme bei lediglich eine Notwehrübung auf sehr kurze Distanz, wenn ein Zuführen der Nichtschusshand nicht mehr möglich sei).
Im Fachteil Einsatztechniken werde immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür sei die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik. Aus diesem Grunde sei eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API XXXX , nicht möglich, da beidhändiges Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.Im Fachteil Einsatztechniken werde immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür sei die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik. Aus diesem Grunde sei eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , nicht möglich, da beidhändiges Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.
Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz, der API XXXX , begründe sich des Weiteren wie folgt:Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , begründe sich des Weiteren wie folgt:
? Bei Berücksichtigung der leistungsbegrenzenden Schulterveränderungen links schieden beim Rechtshänder mit dem linken Arm schwere und mittelschwere Belastungen aus, ebenso Arbeiten in- und über Schulterhöhe links.
? Kalkül-relevante Besserung sei orthopädisch nicht zu erwarten.
Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der LPD XXXX , aufgrund der Gutachtenaussagen zu seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden.Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der LPD römisch 40 , aufgrund der Gutachtenaussagen zu seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden.
Des Weiteren sei die Zuweisung auf einen Verweisungsarbeitsplatz i.S.d. § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht möglich, da sämtliche in Frage kommenden Planstellen auf ihr Freiwerden in absehbarer Zeit geprüft und festgestellt worden sei, dass keine der in Frage kommenden Planstellen als Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Wie oben angeführt, stehe des Weiteren die nicht vorhandene Exekutivdiensttauglichkeit entgegen.Des Weiteren sei die Zuweisung auf einen Verweisungsarbeitsplatz i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht möglich, da sämtliche in Frage kommenden Planstellen auf ihr Freiwerden in absehbarer Zeit geprüft und festgestellt worden sei, dass keine der in Frage kommenden Planstellen als Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Wie oben angeführt, stehe des Weiteren die nicht vorhandene Exekutivdiensttauglichkeit entgegen.
Somit sei insgesamt Dienstunfähigkeit gegeben und die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand vorgesehen.
Da die Art und Schwere der bei ihm festgestellten Krankheitsgeschehen und vorliegenden Leistungsbeschränkungen auch eine andere Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich der LPD XXXX ausschließe, ihm somit auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann und er einer Verwendung im Verwaltungsdienst nicht zustimme, sei er daher in den Ruhestand zu versetzen.Da die Art und Schwere der bei ihm festgestellten Krankheitsgeschehen und vorliegenden Leistungsbeschränkungen auch eine andere Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich der LPD römisch 40 ausschließe, ihm somit auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden kann und er einer Verwendung im Verwaltungsdienst nicht zustimme, sei er daher in den Ruhestand zu versetzen.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29.07.2025 im Wesentlichen vor, dass die untersuchende Fachärztin für Orthopädie XXXX in ihrem Gutachten im Verfahren vor dem Pensionsservice der BVAEB festgehalten habe, dass das Führen einer Dienstwaffe möglich sei. Weiters habe diese festgehalten, dass Arbeiten in und über Schulterhöhe links weitestgehend zu vermeiden wären. Damit habe diese weder das Führen einer Schusswaffe beidhändig noch allgemein Tätigkeiten in und über Schulterhöhe linksseitig ausgeschlossen. Dennoch schließe der Obergutachter ein beidhändiges Führen der Waffe aus. Dies sei alleine mit dem durch die Gutachter festgehalten Leistungskalkül, nämlich dass mit dem linken Arm mittelschwere und schwere Belastungen ausschieden, nicht in Einklang zu bringen. Das Führen einer Dienstwaffe durch einen Rechtshänder, der die linke Hand maximal als Stabilisierung beim Führen derselben verwende, könne wohl nicht unter schwere oder mittelschwere Belastung des linken Armes fallen. Abgesehen davon sei das aktive Führen einer Dienstwaffe derart selten, dass bei der Formulierung des Leistungskalküls durch die Fachärztin hinsichtlich weitestgehend zu vermeidender Arbeiten in und über Schulterhöhe links, diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29.07.2025 im Wesentlichen vor, dass die untersuchende Fachärztin für Orthopädie römisch 40 in ihrem Gutachten im Verfahren vor dem Pensionsservice der BVAEB festgehalten habe, dass das Führen einer Dienstwaffe möglich sei. Weiters habe diese festgehalten, dass Arbeiten in und über Schulterhöhe links weitestgehend zu vermeiden wären. Damit habe diese weder das Führen einer Schusswaffe beidhändig noch allgemein Tätigkeiten in und über Schulterhöhe linksseitig ausgeschlossen. Dennoch schließe der Obergutachter ein beidhändiges Führen der Waffe aus. Dies sei alleine mit dem durch die Gutachter festgehalten Leistungskalkül, nämlich dass mit dem linken Arm mittelschwere und schwere Belastungen ausschieden, nicht in Einklang zu bringen. Das Führen einer Dienstwaffe durch einen Rechtshänder, der die linke Hand maximal als Stabilisierung beim Führen derselben verwende, könne wohl nicht unter schwere oder mittelschwere Belastung des linken Armes fallen. Abgesehen davon sei das aktive Führen einer Dienstwaffe derart selten, dass bei der Formulierung des Leistungskalküls durch die Fachärztin hinsichtlich weitestgehend zu vermeidender Arbeiten in und über Schulterhöhe links, diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.
Es sei durch die Ärztin eine geringe Bewegungseinschränkung mit Kraftabschwächung in bzw. über Schulterhöhe festgehalten worden. Ein beidhändiges Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe sei einerseits in den 36 Dienstjahren des Beschwerdeführers nie vorgekommen, andererseits wohl auch wenn es doch einmal vorkommen würde keine dauernde, sondern eine kurzfristige Belastung der linken Hand über Schulterhöhe, wobei diese die rechte Hand nur stütze und eine Dienstwaffe lediglich 0,625 kg wiege.
Dieses Argument der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht nachvollziehbar und werde als Scheinbegründung gerügt.
Auch hinsichtlich der Einsatztechniken sei auszuführen, dass es üblich sei, dass Beamte über 55 Jahre gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht mehr übten und diese Übungen auch ausließen.
Insbesondere sei hinsichtlich der Abstellung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autobahnpolizist und der durch die belangte Behörde selbst aufgeführten Aufgabenstellung in den wenigsten Fällen davon auszugehen, dass bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung von Radarmessungen, bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschäden oder bei der Durchführung von Verkehrskontrollen oder Gewichtskontrollen sowie der Lärmmessung eine Körperkraftanwendung mit beiden Armen in und über Kopfhöhe in einem Ausmaß benötigt werde, dass dem Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit zugeschrieben werden könne.
Vielmehr sei es so, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwangsweise in den Ruhestand versetzen wolle, andernfalls sie dem Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit im Dezember 2024 stattgegeben und ein Versuch gestartet hätte werden müssen, ob die Verrichtung des wie bisher ausgeübten Dienstes durch den Beschwerdeführer friktionsfrei möglich sei. Dies habe die Behörde abgelehnt und versucht nunmehr diese ablehnende Haltung mit nicht nachvollziehbaren und lediglich dem Übungshandbuch des Einsatztrainings entspringenden anzuwendenden Techniken zu begründen bzw. zu untermauern. Eine derartige Vorgangsweise grenze an Willkür und sei rechtswidrig.
Es werde auch beantragt,
? den Bescheid ersatzlos zu beheben
in eventu
? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Durchführung des Beweisverfahrens insbesondere nach Bestellung der Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie den gegenständlichen Bescheid zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX eingesetzt. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 eingesetzt.
Der Aufgabenbereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX umfasst in ihrem Überwachungsgebiet die sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und sonstige verwaltungspolizeiliche Betreuung der Autobahn- und Schnellstraßen(-teilstücke), deren Zubringer und allfälligen Raststätten sowie sonstigen Anlagen und Areale, wobei der Schwerpunkt in der Verkehrsüberwachung der definierten Verkehrswege liegt. Von den Autobahninspektionen werden auch allenfal!s eingerichtete Verkehrskontrollplätze mitbetreut.Der Aufgabenbereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 umfasst in ihrem Überwachungsgebiet die sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und sonstige verwaltungspolizeiliche Betreuung der Autobahn- und Schnellstraßen(-teilstücke), deren Zubringer und allfälligen Raststätten sowie sonstigen Anlagen und Areale, wobei der Schwerpunkt in der Verkehrsüberwachung der definierten Verkehrswege liegt. Von den Autobahninspektionen werden auch allenfal!s eingerichtete Verkehrskontrollplätze mitbetreut.
Die Aufgaben umfassen:
? die Durchführung des überregionalen motorisierten Verkehrsstreifendienstes und der verkehrsdienstlichen Einsätze im gesamten Überwachungsbereich
? die Durchführung von Verkehrsdiensten mit den Schwerpunkten Kraftfahrrecht, Personen- und Güterbeförderung, sowie EU-Sozialvorschriften, mobilen Gewichtskontrollen mit Radlastenmessern, Lärmmessungen
? die verdeckte Verkehrsüberwachung auch mit zivilen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der verkehrsunfallsbezogenen Schwerpunkte (Unfallhäufungspunkte)
? die Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschäden, neben der schwerpunktmäßigen Verkehrsüberwachung.
Mit diesen Aufgaben ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil verbunden:
Tätigkeiten
Häufigkeitseinstufungen
Überwiegend
Häufig
Selten
Nicht
Außendienst
x
Reisetätigkeit
x
Gehen
x
Stehen
x
Sitzen
x
Schweres Heben (bis 12 kg)
x
Schweres Tragen (bis 12 kg)
x
Leichtes Heben (bis 3 kg)
x
Leichtes Tragen (bis 3 kg)
x
Bücken, Besteigen von Leitern etc.
x
Arbeit an Maschinen oder Geräten (Kommunikationseinrichtungen, Schreibmaschine, EDV)
x
Unter starker Lärmentwicklung
x
Unter besonderer Kälte
x
Unter besonderer Hitze
x
Unter besonderer Nässe
x
In der Berührung von chemischen Stoffen, Dämpfen etc.
x
Mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit
x
Mit besonders erhöhter Konzentration
x
In unmittelbarem Kontakt mit Menschen
x
Nachtarbeit
x
Dienstplan
Wechseldienstplan
Aufsicht über Mitarbeiter
Nein
Besondere auf den Dienst bezogene Anforderungen an:
Sehen: Ja
Hören: Ja
Sprechen: Ja
Begründung: Erkennen von Gefahren, Lesen und Verfassen von Schriftstücken, Parteienverkehr, Bedienen von Kommunikationseinrichtungen und Bürogeräten, Lenken von (Einsatz-) Dienstkraftfahrzeugen, Waffen- und Gerätehandhabung
Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes. Als solcher unterliegt er dem Regelwerk des Einsatztrainings, das gilt für Exekutivbeamte im Außendienst als auch für Exekutivbeamte im Innendienst. Dazu gehören auch die Bereiche Einsatztechniken und der Schießen. Bei der Schießausbildung wird die Waffe immer mit beiden Händen geführt (Ausnahme ist lediglich eine Notwehrübung auf sehr kurze Distanz, wenn ein Zuführen der Nichtschusshand nicht mehr möglich ist). Im Fachteil Einsatztechniken wird immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür ist die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik.
In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von insgesamt 590 Tagen im Krankenstand.
Beim Beschwerdeführer wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:
? Schultergelenkveränderungen
? Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1/2024 Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht,
? Bereinigung von Gelenkengen, vorderes Schultergelenk-Resektion und Bizeps-Sehnenwiederherstellung, 4/ 2024 teilweise Gelenkschleimhautentfernung, Zustand nach Schulterarthroskopie links 2013
? Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 2022 mit Gelenkbereinigung und Wiederherstellung von Sehnen (Obergräten-und Bizepsmuskel)
? Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenoperatlon 1992
? Kniearthroskopie beiderseits 1980
Es ergibt sich nachstehend angeführtes Leistungskalkül:
Der Beschwerdeführer ist Rechtshänder. Nach 3 Schulterarthroskopien links, zuletzt am 18.4.2024, besteht an der linken Schulter eine geringe Bewegungseinschränkung mit Kraftabschwächung. Es bestehen Schulterschmerzen links bei vermehrter Belastung und bei Bewegungen über Schulterhöhe links werden. An der Lendenwirbelsäule besteht eine mäßige Funktionseinschränkung Die Schulter- Armfunktion rechts ist nicht eingeschränkt.
Aufgrund dieser Beeinträchtigungen scheiden beim Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Belastungen aus mit dem linken Arm, ebenso Arbeiten in -und über Schulterhöhe links aus. Eine kalkülrelevante Besserung ist orthopädisch nicht zu erwarten.
Im Rahmen der exekutivdienstlichen Tätigkeit kann es jederzeit an der Inken Schulter zu mittelschweren und auch schween Beanspruchung kommen, auch zu Arbeiten in und über Schulterhöhe links (zB bei beidarmiger körperlicher Kraftanwendung bei der Ausübung einsatzbezogener Körperkraft, Bergung von Verletzten, Gefahrenabwehr).
Abseits der linken Schulter bestehen am Bewegungs- und Stützapparat keine signifikanten Einschränkungen Die Mobilität ist nicht eingeschränkt, die Feinmotorik ist intakt.
Bis zu fallweise mittelschwer körperlich anstrengende Tätigkeiten sind im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Ein KFZ kann gelenkt werden, unter Innendienstbedingungen ist dem Rechtshänder (medizinisch betrachtet) Dienst mit Schusswaffe möglich, nur beidhändiges Führen der Waffe scheidet aus. Ergonomisch optimierte bildschirmunterstützte Mischtätigkeit ist möglich. Übliche Pausen sind ausreichend.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Gebrauch von Schusswaffen äußerst selten vorkommt, ändert das nichts an den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der linke Arm beim Schießen nur durch Stabilisierung verwendet werde, weshalb wohl nicht von einer mittelschweren bis schweren Belastung des Armes gesprochen werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein sicheres beidhändiges Zielen nur möglich ist, wenn auch der linke Arm uneingeschränkt beweglich und voll belastbar ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es üblich sei, dass bei Beamten über 55 Jahren gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht geübt würden, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Damit wird lediglich der belangten Behörde vorgeworfen, dass das Einsatztraining inadäquat durchgeführt wird. Darüber hinaus muss ein im exekutiven außendienststehender Exekutivbeamter einer Autobahnpolizeiinspektion jederzeit damit rechnen einsatzbezogene Körperkraft anwenden zu müssen, um den Widerstand einer Person zu überwinden. Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das orthopädische Gutachten von XXXX vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da der Oberbegutachter der BVAEB, XXXX , genau von den durch die Fachärztin für Orthopädie festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen ist.Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Gebrauch von Schusswaffen äußerst selten vorkommt, ändert das nichts an den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der linke Arm beim Schießen nur durch Stabilisierung verwendet werde, weshalb wohl nicht von einer mittelschweren bis schweren Belastung des Armes gesprochen werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein sicheres beidhändiges Zielen nur möglich ist, wenn auch der linke Arm uneingeschränkt beweglich und voll belastbar ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es üblich sei, dass bei Beamten über 55 Jahren gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht geübt wür