Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2291889-1/2E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz Personalabteilung vom 22.02.2024, GZ. P729675/113-PersAbt/2023(3), betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz Personalabteilung vom 22.02.2024, GZ. P729675/113-PersAbt/2023(3), betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß §§ 169f Abs. 4 und 9 sowie 169g Abs. 3 Z. 2 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 169 f, Absatz 4 und 9 sowie 169g Absatz 3, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit
7 726 Tagen
festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 20.04.2017, Zl. P729675/53-KdoLaSK/G1/2017, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 neu fest.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.04.2017, Zl. P729675/53-KdoLaSK/G1/2017, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 neu fest.
I.3. Aufgrund dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2019, GZ. W221 2156508-1/10E, besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen gemäß § 13b GehG ab 01.05.2010 gebührt. römisch eins.3. Aufgrund dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2019, GZ. W221 2156508-1/10E, besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 13 b, GehG ab 01.05.2010 gebührt.
I.4. Die belangte Behörde hat gemäß § 169f Abs. 4 und 9 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2023 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.4. Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 7.811 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 7.811 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß § 169f Abs. 6b iVm Abs. 6 letzter Satz GehG wird festgestellt, dass Ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht verjährt ist.“2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz GehG wird festgestellt, dass Ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht verjährt ist.“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die für die Berechnung des BDA durch die belangte Behörde herangezogenen Zeiten zutreffend seien.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die für die Berechnung des BDA durch die belangte Behörde herangezogenen Zeiten zutreffend seien.
Im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 würden seine vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachten Zeiten bei der Feststellung des BDA unterschiedlich behandelt bzw. berücksichtigt. Im Konkreten würden die Zeiten vom 01.09.1988 bis zum 27.06.1989 und vom 28.06.1989 bis zum 30.06.1989 (AHS bzw. Schulzeit) zur Gänze als Vordienstzeit berùcksichtigt, während die Zeit vom 01.07.1986 bis zum 31.08.1988 (ebenfalls AHS bzw. Schulzeit) aufgrund der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes letztendlich nicht berücksichtigt würde.
Gemäß seinem Informationsstand seien - zumindest in anderen Ressorts - bereits andere Beschwerden gegen Bescheide zur Feststellung des BDA beim BVwG anhängig, wobei es zum derzeit im Wege des Gehaltsgesetzes zur Anwendung gebrachten „Entdiskriminierungsversuch" noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Feststellung seines BDA unter Einhaltung des Verbots der Altersdiskriminierung unter Verweis auf das Erkenntnis vom 14. Juni 2019, W2212156508-1, zu bestätigen,
in eventu
das Inkrafttreten des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen einer höchstgerichtlichen Rechtssprechung in dieser Angelegenheit auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.09.1992 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe H2 ernannt. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.09.1992 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe H2 ernannt.
Das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.06.2019, GZ. W221 2156508-1/10E, besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen gemäß § 13b GehG ab 01.05.2010 gebührt.Das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.06.2019, GZ. W221 2156508-1/10E, besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Nachzahlung der Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 13 b, GehG ab 01.05.2010 gebührt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 13.08.1989. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1986 zurückgelegt.
Die Reifeprüfung wurde am 28.06.1989 abgelegt (Schultyp: 12 Schulstufen).
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.08.1992) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.08.1992) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1986
31.08.1988
Sonstige Zeit
02
02
00
01.09.1988
30.6.1989
Abs 2 Z 6 lit a Studium höhere SchuleAbsatz 2, Ziffer 6, Litera a, Studium höhere Schule
00
10
27
01.07.1989
01.10.1989
Sonstige Zeit
00
03
01
02.10.1989
31.03.1990
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-/ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
00
06
00
01.04.1990
31. 8. 1992
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst Absatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
02
05
00
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 2 Jahre, 5 Monate und 01 Tag.
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 2 Z. 3 GehG ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Diese sonstigen Zeiten sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG ohne Obergrenze zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
5
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
03
09
00
Sonstige Zeiten (zu 42,86 % berücksichtigt)
01
00
13
04
09
13
Daraus ergibt sich der 19.11.1987 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (19.11.1987) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (13.08.1989) der 01.07.1989. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage).Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (19.11.1987) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1987, für den Vorrückungsstichtag (13.08.1989) der 01.07.1989. Die Differenz beträgt daher ein Jahr und sechs Monate (das sind aufgerundet auf ganze Tage 548 Tage).
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 19 Jahre, 8 Monate und 00 Tage (7178 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 19 Jahre, 8 Monate und 00 Tage (7178 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass diese Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und 2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebe