Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2256180-2/2E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 27.06.2024, GZ. 00946639/003-LPDB/2024, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 27.06.2024, GZ. 00946639/003-LPDB/2024, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Bindung mit § 169 f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert dass dieser zu lauten hat wie folgt:In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Bindung mit Paragraph 169, f Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„Gemäß § 169fAbs 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit „Gemäß Paragraph 169 f, A, b, s, 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit
5900,8334 Tagen
festgesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 13.05.2022, GZ. 00946639/002-LPDB/2022, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 5536,8334 Tagen neu fest.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.05.2022, GZ. 00946639/002-LPDB/2022, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 5536,8334 Tagen neu fest.
I.3. In Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ. W213 2256180-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abgeändert, dass auf Grundlage des Urteils des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, wegen Vorliegens einer Altersdiskriminierung das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 6266,8334 Tagen festgesetzt wurde.römisch eins.3. In Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ. W213 2256180-1/2E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend abgeändert, dass auf Grundlage des Urteils des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, wegen Vorliegens einer Altersdiskriminierung das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 6266,8334 Tagen festgesetzt wurde.
I.4. Eine dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.10.2023, GZ. Ro 2023/12/0068, zurückgewiesen.römisch eins.4. Eine dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.10.2023, GZ. Ro 2023/12/0068, zurückgewiesen.
I.5. Im Hinblick auf die durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderte Rechtslage hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.5. Im Hinblick auf die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderte Rechtslage hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5.917,8334 Tagen festgesetzt.“„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5.917,8334 Tagen festgesetzt.“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar die Berechnung des Besoldungsdienstalters durch die belangte Behörde den Bestimmungen des § 169 g GehG entspreche, allerdings würden Unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte und Auswirkungen außeracht gelassen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar die Berechnung des Besoldungsdienstalters durch die belangte Behörde den Bestimmungen des Paragraph 169, g GehG entspreche, allerdings würden Unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte und Auswirkungen außeracht gelassen.
Die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters sei in seinem Fall unzulässig, da der gegenständliche Bescheid in ein über drei Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eingreife. Es liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz „Ne bis in idem“. Damit werde auch gegen Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren Sicherheit, verstoßen. Darüberhinaus liege auch ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Privateigentum vor, da bereits entstandene Ansprüche eingegriffen werde. Ferner sei er der Auffassung, dass sein Besoldungsdienstalter mit 6266,8334 Tagen rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die daraus resultierenden Bezugsnachzahlungen stünden ihm daher jedenfalls so lange zu, bis eine rechtskräftige anderslautende Entscheidung vorliege.Die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters sei in seinem Fall unzulässig, da der gegenständliche Bescheid in ein über drei Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eingreife. Es liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz „Ne bis in idem“. Damit werde auch gegen Artikel 6, EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren Sicherheit, verstoßen. Darüberhinaus liege auch ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Privateigentum vor, da bereits entstandene Ansprüche eingegriffen werde. Ferner sei er der Auffassung, dass sein Besoldungsdienstalter mit 6266,8334 Tagen rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die daraus resultierenden Bezugsnachzahlungen stünden ihm daher jedenfalls so lange zu, bis eine rechtskräftige anderslautende Entscheidung vorliege.
Es werde daher beantragt,
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
? den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,
? in eventu festzustellen, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 6266,8334 Tage betrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand bis 01.03.2023 als Kontrollinspektor (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand bis 01.03.2023 als Kontrollinspektor (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde 01.07.2005 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 16.01.1998. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1994 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.1981) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.07.1981) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1994
29.03.1998
Sonstige Zeit
03
08
29
30.03.1998
29.11.1998
Abs. 2 Z. 2
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst (GWD)Absatz 2, Ziffer 2, , Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst (GWD)
00
08
00
30.11.1998
28.02.1999
Sonstige Zeit
00
03
01
01.03.1999
30.06.2005
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKsch. (LGK Bgld)Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKsch. (LGK Bgld)
06
04
00
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 4 Jahre, 00 Monate und 00 Tage (1460 Tage dazu.
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 625,7560 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tage.Diese sonstigen Zeiten sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 625,7560 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tage.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
5
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
07
00
00
Sonstige Zeiten (zu 42,86 % von 2 J 9 M und 8 T Monaten berücksichtigt)
01
06
01
08
06
01
Daraus ergibt sich der 30.12.1996 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (30.12.1996) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1997, für den Vorrückungsstichtag (16.01.1998) der 01.01.1998. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1997 und dem 01.01.1998. Das ergibt eine Differenz von +365 Tagen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (30.12.1996) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1997, für den Vorrückungsstichtag (16.01.1998) der 01.01.1998. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1997 und dem 01.01.1998. Das ergibt eine Differenz von +365 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 15 Jahre, 2 Monate und 01 Tage (5535,8334 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 15 Jahre, 2 Monate und 01 Tage (5535,8334 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass diese Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und 2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte. (4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) ü