Entscheidungsdatum
11.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W173 2322898-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.09.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 18.09.2025, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Bereits im Zuge einer früheren Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.09.2017 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese gab in ihrem Gutachten vom 16.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.04.2018, auszugsweise Folgendes an: 1.1. Bereits im Zuge einer früheren Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.09.2017 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese gab in ihrem Gutachten vom 16.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.04.2018, auszugsweise Folgendes an:
„…………………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Verlust beider Ovarien wegen Borderlinekarzinom
08.03.05
40
2
Psoriasisarthritis der linken Hand
unterer Rahmensatz, da lediglich im Bereich der linken Hand, jedoch mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Finger 2-4
02.02.02
30
3
Epilepsie
unterer Rahmensatz, da unter Medikation anfallsfrei
04.10.01
20
4
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt
02.02.01
20
5
Entfernung der Gebärmutter
08.03.02
10
6
Depressive Störung
unterer Rahmensatz, da stabilisiertes Zustandsbild
03.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der fu?hrende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht wird, da keine ungu?nstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Zusatzeintragung Epilepsie wird vorgenommen.
Die von der BF angegebenen Lähmungserscheinungen des rechten Fußes sind befundmäßig nicht dokumentiert und konnten im Rahmen der Begutachtung auch nicht objektiviert werden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
……………………….
Begründung:
Der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson ist bei erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben
……………………….“
In weiterer Folge wurde der damalige Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2018 abgewiesen.
1.2. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 1.2. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………..
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 13.04.2018, ges. GdB 40%
Zwischenanamnese:
Sturz Treppen hinab.
Letzter Epi-Anfall 2009
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe noch in immer einen Bluterguss in der linken Hüfte. Ich kann den linken Arm nicht hochheben. Das rechte Bein lässt immer wieder aus. Deswegen verwende ich einen Stock. Ich habe Arthritis. Ich kann die Finger nicht abbiegen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Levetiracetam, Venlafab, Brufen
Laufende Therapie:
Hilfsmittel: Gehstock rechts
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
03/25 Ultraschallbefund beschreibt ein 3 x 2 x 8 cm großes Hämatom gluteal links
06/25 Röntgenbefund beschreibt reguläre Schulterprothese links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
reduziert
Ernährungszustand:
deutlich adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Monokelhämatom links
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich ausgesprochen zart vorhanden.
Linke Hand: die Finger 2-4 sind in Streckstellung praktisch steif.
Rechte Hand: endlagige Beugehemmung an den Fingergelenken, eine kleine Faust ist möglich.
Linke Schulter: blasse alte Narbe vorne, der Deltamuskel ist verschmächtigt. kein Druckschmerz.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern S rechts 30-0-150, links 10-0-40, F rechts 150-0-40, links 40-0-0.
Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6 links Fingerkuppen zum Ohr, beim
Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis rechts TH10, links reicht die Hand zum Hinterhaupt. Ellenbogen seitengleich frei, Vorderarmdrehung und Handgelenk links endlagig eingeschränkt rechts frei. Rechts Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird stark verlangsamt ausgeführt, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Anhocken ist 1/3 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Mehrfach Hämatome an beiden Beinen unterschiedlichen Alters.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet.
Die Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich.
Wirbelsäule
Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Schulterprothese links
Unterer Rahmensatz dieser Position, da eingeschränkte körperliche Wendigkeit, deutliche Funktionseinschränkung an der linken Schulter,
mäßige Funktionsbehinderung an den übrigen Gelenken und verminderte Belastbarkeit
02.02.03
50
2
Verlust beider Ovarien wegen Borderlinekarzinom
Fixer Rahmensatz
08.03.05
40
3
Psoriasisarthritis der linken Hand
unterer Rahmensatz, da lediglich im Bereich der linken Hand, jedoch mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Finger 2-4
02.02.02
30
4
Epilepsie
unterer Rahmensatz, da unter Medikation anfallsfrei
04.10.01
20
5
Entfernung der Gebärmutter
Fixer Rahmensatz
08.03.02
10
6
Depressive Störung
unterer Rahmensatz, da stabilisiertes Zustandsbild
03.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 4 aus dem Vorgutachten ist im heutigen Leiden 1 mitberücksichtigt. Das heutige Leiden 1 wird neu berücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch neues Leiden 1.
?
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
……………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit Gehstock ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der rechten oberen Extremität.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………
Begründung:
Schulterprothese links
……………………..“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.07.2025 wurden von der BF Einwendungen erhoben. Darin wandte sie sich gegen die durch Dr. XXXX durchgeführte Untersuchung. Ihrer Ansicht nach sei der Sachverständige zu schnell und ungenau vorgegangen. Die BF leide nach wie vor an Depressionen, habe eine Gesprächstherapie in Anspruch genommen und möchte diese wieder aufnehmen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könne sie weder die Beine anheben noch Niveauunterschiede überwinden. Die BF leide an Lähmungserscheinungen im rechten Fußbereich und neige dadurch zu Stürzen. Aufgrund ihrer Gangunsicherheit sei sie von einer Freundin zur Untersuchung begleitet worden, die im Wartezimmer gewartet habe. Dass laut Gutachten keine Begleitperson anwesend gewesen sei, entspreche somit nicht den Tatsachen. Die BF habe sich an diesem Tag sogar ein Taxi genommen, weil es stark geregnet habe und sie Angst gehabt habe, zu stürzen. Der Beschwerde legte die BF eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 31.07.2025 bei. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 25.07.2025 wurden von der BF Einwendungen erhoben. Darin wandte sie sich gegen die durch Dr. römisch 40 durchgeführte Untersuchung. Ihrer Ansicht nach sei der Sachverständige zu schnell und ungenau vorgegangen. Die BF leide nach wie vor an Depressionen, habe eine Gesprächstherapie in Anspruch genommen und möchte diese wieder aufnehmen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten könne sie weder die Beine anheben noch Niveauunterschiede überwinden. Die BF leide an Lähmungserscheinungen im rechten Fußbereich und neige dadurch zu Stürzen. Aufgrund ihrer Gangunsicherheit sei sie von einer Freundin zur Untersuchung begleitet worden, die im Wartezimmer gewartet habe. Dass laut Gutachten keine Begleitperson anwesend gewesen sei, entspreche somit nicht den Tatsachen. Die BF habe sich an diesem Tag sogar ein Taxi genommen, weil es stark geregnet habe und sie Angst gehabt habe, zu stürzen. Der Beschwerde legte die BF eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 31.07.2025 bei.
2.3. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage eines neuen Befundes holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 12.09.2025 ein. Dieser gab im Wesentlichen Folgendes an: 2.3. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage eines neuen Befundes holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 12.09.2025 ein. Dieser gab im Wesentlichen Folgendes an:
„………………….
Antwort(en):
Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
07/25 psychotherapeutisches Schreiben. Die Diagnosen sind im GA berücksichtigt.
Der Arzt hat eine genaue körperliche Untersuchung durchgeführt und die objektivierten Leiden entsprechend der EVO korrekt eingestuft. Der Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.
………………..“
3.1. Am 17.09.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt wurde und bei ihr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorliegen.
3.2. Am 18.09.2025 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt.
4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin zeigte sich die BF mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erneut nicht einverstanden und ersuchte um neuerliche Überprüfung ihres Anliegens. Sie sei der Ansicht, dass das tatsächliche Ausmaß ihrer Bewegungsbeeinträchtigung durch die kurze Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Ihre Freundin, die sie schon jahrelang begleite, könnte bezeugen, dass die BF Probleme beim Gehen habe. Sie habe die BF auch zur ärztlichen Untersuchung begleitet. Dennoch sei die Erforderlichkeit einer Begleitperson verneint worden. Den Zusatzeintrag „Osteosynthesematerial“ habe die BF wiederum nie verlangt. Weiters gab die BF an, an einer Steifheit ihrer Finger zu leiden. Erneut monierte die BF auch die Untersuchung bezüglich ihres Gangbildes. Bei einem weichen Untergrund wie einem Teppich im Wartezimmer sei ihr Gangbild sicher. Wie sich die Situation aber auf der Straße, im Verkehr und in den öffentlichen Verkehrsmitteln darstelle, sei nicht überprüft worden. Die BF leide unter den Lähmungserscheinungen ihrer Füße. Die Sturzgefahr sei groß. 2018 sei es zu einem schweren Sturz gekommen, bei dem sie sich einen Schulterbruch zugezogen habe. Es sei für sie nicht mehr möglich, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung gab die BF an, dass eine Zusammenrechnung aller Krankheiten einen Gesamtgrad von 150 % ergeben würde. Der bei ihr festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 60 % sei demnach für sie nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis benötige die BF bei Arztbesuchen, Einkäufen und sonstigen Bereichen – aufgrund der Sturzgefahr - eine Begleitperson. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie nur mit Hilfe anderer benützen. Die BF ersuchte um neuerliche Überprüfung ihres Anliegens und übermittelte Bilder von sich, die ihre bei Stürzen zugezogenen Verletzungen aufzeigen sollen.
5. Am 20.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 27.05.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Am 18.09.2025 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt:
- „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“
- „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Schulterprothese links
Unterer Rahmensatz dieser Position, da eingeschränkte körperliche Wendigkeit, deutliche Funktionseinschränkung an der linken Schulter,
mäßige Funktionsbehinderung an den übrigen Gelenken und verminderte Belastbarkeit
02.02.03
50
2
Verlust beider Ovarien wegen Borderlinekarzinom
Fixer Rahmensatz
08.03.05
40
3
Psoriasisarthritis der linken Hand
unterer Rahmensatz, da lediglich im Bereich der linken Hand, jedoch mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Finger 2-4
02.02.02
30
4
Epilepsie
unterer Rahmensatz, da unter Medikation anfallsfrei
04.10.01
20
5
Entfernung der Gebärmutter
Fixer Rahmensatz
08.03.02
10
6
Depressive Störung
unterer Rahmensatz, da stabilisiertes Zustandsbild
03.06.01
10
1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025, auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen.
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 %. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025 und auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 12.09.2025.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2025 und auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 12.09.2025.
Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.
Bei Leiden 1 handelt es sich um Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie einer Schulterprothese links. Dr. XXXX nahm eine umfassende Untersuchung der BF vor und schätzte den Grad der Behinderung nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, unter der Positionsnummer 02.02.03 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) mit dem unteren Rahmensatz mit 50 % (die Parameter dazu lauten: „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) ein. Begründend führte er nachvollziehbar die eingeschränkte körperliche Wendigkeit der BF, die deutliche Funktionseinschränkung an der linken Schulter und die mäßige Funktionseinschränkung an den übrigen Gelenken sowie die verminderte Belastbarkeit an. Bei Leiden 1 handelt es sich um Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie einer Schulterprothese links. Dr. römisch 40 nahm eine umfassende Untersuchung der BF vor und schätzte den Grad der Behinderung nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde unter Heranziehung der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, unter der Positionsnummer 02.02.03 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) mit dem unteren Rahmensatz mit 50 % (die Parameter dazu lauten: „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) ein. Begründend führte er nachvollziehbar die eingeschränkte körperliche Wendigkeit der BF, die deutliche Funktionseinschränkung an der linken Schulter und die mäßige Funktionseinschränkung an den übrigen Gelenken sowie die verminderte Belastbarkeit an.
Bei seiner Beurteilung konnte sich der Sachverständige Dr. XXXX insbesondere auf seinen eigenen Untersuchungsbefund vom 08.07.2025 stützen. Dabei stellte er unter anderem fest, dass bei der linken Schulter der BF eine blasse alte Narbe vorne zu sehen ist und der Deltamuskel verschmächtigt ist. Ein Druckschmerz bestand aber nicht. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig. Die Beweglichkeit der Schultern stellte er wie folgt fest: „S rechts 30-0-150, links 10-0-40, F rechts 150-0-40, links 40-0-0“. Weitere genauere Angaben zu den oberen Extremitäten folgten im Gutachten wie oben wiedergegeben. Zu den unteren Extremitäten hielt der Sachverständige fest, dass der Barfußgang stark verlangsamt von der BF ausgeführt wurde. Der Zehenballen- und Fersenstand war mit Anhalten und das Anhocken zu 1/3 möglich. Zudem stellte er eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm fest. Weiters bestanden annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Ebenso waren mehrfach Hämatome an beiden Beinen unterschiedlichen Alters erkennbar. Die Durchblutung war ungestört. Die Sensibilität wurde als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich sehr zart ausgebildet. Die Gelenke der unteren Extremitäten waren altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich. Darüber hinaus war die Halswirbelsäule allseits zur Hälfte eingeschränkt. Zudem wurde bei der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm gemessen. Das Seitwärtsneigen und eine Rotation waren je zur Hälfte eingeschränkt. Bei seiner Beurteilung konnte sich der Sachverständige Dr. römisch 40 insbesondere auf seinen eigenen Untersuchungsbefund vom 08.07.2025 stützen. Dabei stellte er unter anderem fest, dass bei der linken Schulter der BF eine blasse alte Narbe vorne zu sehen ist und der Deltamuskel verschmächtigt ist. Ein Druckschmerz bestand aber nicht. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren bandfest und klinisch unauffällig. Die Beweglichkeit der Schultern stellte er wie folgt fest: „S rechts 30-0-150, links 10-0-40, F rechts 150-0-40, links 40-0-0“. Weitere genauere Angaben zu den oberen Extremitäten folgten im Gutachten wie oben wiedergegeben. Zu den unteren Extremitäten hielt der Sachverständige fest, dass der Barfußgang stark verlangsamt von der BF ausgeführt wurde. Der Zehenballen- und Fersenstand war mit Anhalten und das Anhocken zu 1/3 möglich. Zudem stellte er eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm fest. Weiters bestanden annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Ebenso waren mehrfach Hämatome an beiden Beinen unterschiedlichen Alters erkennbar. Die Durchblutung war ungestört. Die Sensibilität wurde als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich sehr zart ausgebildet. Die Gelenke der unteren Extremitäten waren altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich. Darüber hinaus war die Halswirbelsäule allseits zur Hälfte eingeschränkt. Zudem wurde bei der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm gemessen. Das Seitwärtsneigen und eine Rotation waren je zur Hälfte eingeschränkt.
Der Sachverständige machte sich bei seiner Untersuchung auch ein Bild von der Gesamtmobilität der BF. Dabei konnte er feststellen, die BF mit einem Gehstock rechts zur Untersuchung gekommen ist. Das Gangbild zeigte kein auffälliges einseitiges Hinken und war sicher. Das Aus- und Ankleiden wurde teilweise im Sitzen und teilweise im Stehen durchgeführt.
Unter dem Aspekt vom medizinischen Sachverständigen - unter Berücksichtigung aller Umstände - festgestellten Vorliegens von Funktionseinschränkungen fortgeschrittene Grades kommt im gegenständlichen Fall ein Grad der Behinderung von