TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W173 2320338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2320338-1/5E

M NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.09.2025, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 11.09.2025, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid vom 11.09.2025 wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch in der Form zu lauten hat, dass der Grad der Behinderung (GdB) von XXXX weiterhin 40 vH (40%) beträgt. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid vom 11.09.2025 wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch in der Form zu lauten hat, dass der Grad der Behinderung (GdB) von römisch 40 weiterhin 40 vH (40%) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Dieses Ergebnis gründet sich auf entsprechende Sachverständigengutachten. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Dieses Ergebnis gründet sich auf entsprechende Sachverständigengutachten.

1.1. So ermittelte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 19.07.2021, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.06.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „…………………….1.1. So ermittelte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 19.07.2021, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.06.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „…………………….

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Arthrose li. Kniegelenk, Z.n. dreimaliger Arthroskopie zuletzt 20.04.2021.

Reizzustand und Bewegungseinschränkung. Bei bestehender Arthrose und anhaltendem Reizzustand und dem vorhandenen Übergewicht ist von einer Dauer der Gesundheitsstörung über 6 Monate auszugehen. Fixer RS.

02.05.22

40

2

Chronisches Schmerzsyndrom Hals- und Lendenwirbelsäule.

Discoapathie L4-S1

Radikuläre Ausfälle nicht feststellbar, schon länger keine Behandlung und Röntgen Abklärung. Unterer RS.

02.01.02

30

3

Beginnende Arthrose re. Sprunggelenk.

Leichte Bewegungseinschränkung, kein Reizzustand, kein Röntgen vorhanden.

02.05.32

10

4

Reizzustand Patella re

Freie Beweglichkeit keine Schwellung, Unterer RS

02.05.18

10

5

Bluthochdruck bisher noch nicht behandelt

Regelmäßige Blutdruckkontrolle und Medikation dringend empfohlen.

05.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Grundleiden sind die Einschränkungen des li. Kniegelenkes (GS1)

In Folge des Wirbelsäulenleidens (GS2) verstärken sich die Beschwerden weshalb der GdB um eine Stufe angehoben wird.

Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Senkspreizfüße, Thalassämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 06/2022 - Besserung Kniefunktion durch weitere physikalische Maßnahmen und vor allem durch Gewichtsreduktion zu erwarten.

 

………………………“

1.2. Dr.med.univ. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelte in seinem Gutachten vom 26.01.2022, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2021, ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%: „………………1.2. Dr.med.univ. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelte in seinem Gutachten vom 26.01.2022, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2021, ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%: „………………

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Kniegelenksbeschwerden beidseits;

Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (MR links

08/2021 und rechts 09/2021) mit medialer Meniskusläsion links und

Zustand nach mehrfachen Gelenksspiegelungen, beidseits eingeschränkte Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, Kniescheibenschmerz beidseits, beidseits kein Reizzustand;

02.05.21

40

2

Wirbelsäulenbeschwerden;

Bekannte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (CT

06/2016), kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache

Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend;

02.01.02

30

3

Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;

Medikamentöse Kombinationstherapie, letzte HbA1c 8,9 %;

09.02.01

20

4

Bluthochdruck;

Niedrigdosierte Kombinationstherapie;

05.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %.

Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe.

Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen, mit Leiden Nummer 1 und 2 nicht weiter.

Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie;

- Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO;

- beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend;

- Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden beidseits): unveränderte Einschätzung 40 % unter neuer Positionsnummer

Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung 30 %

Leiden Nummer 3 (nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit): neu hinzugekommen mit 20 %

Leiden Nummer 4 (Bluthochdruck): unveränderte Einschätzung mit 10 %

Das Leiden Nummer 3 aus dem Vorgutachten (Sprunggelenksarthrose rechts) entfällt

das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten (Reizzustand Patella rechts) wird in diesem Gutachten in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 % gleich.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 12/2024 - Besserung durch Therapie/Operation im Bereich beider

Kniegelenke möglich

……………………“

1.3. In seinem folgenden Gutachten vom 01.03.2022 aufgrund der Aktenlage blieb Dr.med.univ. XXXX bei diesem Ergebnis. Auszugsweise wurde dabei Folgendes festgehalten: „………………..1.3. In seinem folgenden Gutachten vom 01.03.2022 aufgrund der Aktenlage blieb Dr.med.univ. römisch 40 bei diesem Ergebnis. Auszugsweise wurde dabei Folgendes festgehalten: „………………..

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Kniegelenksbeschwerden beidseits;

Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (MR links

08/2021 und rechts 09/2021) mit medialer Meniskusläsion links und Zustand nach mehrfachen Gelenksspiegelungen, im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 beidseits eingeschränkte Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, Kniescheibenschmerz beidseits, beidseits kein Reizzustand;

02.05.21

40

2

Wirbelsäulenbeschwerden;

Bekannte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (CT 06/2016), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend;

02.01.02

30

3

Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;

Medikamentöse Kombinationstherapie, letzter HbA1c 8,9 % (04.10.2021);

09.02.01

20

4

Nervenschädigung beider Beine;

Neurologisch diagnostizierte axonale Polyneuropathie (Befund 01/2022) mit Gefühlsstörung (Vibrationsempfinden) und neuropathischem Schmerz, kein motorisches Defizit, spezifische Schmerzmedikation (Gabapentin);

04.06.01

20

5

Bluthochdruck;

Niedrigdosierte Kombinationstherapie;

05.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %.

Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter.

Das Leiden Nummer 5 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie;

- Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO;

- beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;

- Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 4 mit 20 %.

Die übrigen Leiden werden unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 % gleich.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 12/2024 - Besserung durch Therapie/Operation an beiden

Kniegelenken möglich

………………..“

1.4. Im Zuge später durchgeführter Untersuchungen des BF durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 04.07.2023 und den bereits hinzugezogenen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 14.12.2023 kam es sodann zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 %.

1.4.1. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, kam dabei in seinem Gutachten vom 04.09.2023 zu folgendem Ergebnis: „…………………….1.4.1. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, kam dabei in seinem Gutachten vom 04.09.2023 zu folgendem Ergebnis: „…………………….

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Kniebeschwerden rechts

Vorgutachten, kein aktueller Fachbefund, klinisch mittelgradige Einschränkungen

02.05.19

30

2

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule

Vorgutachten, kein aktueller Fachbefund, bildgebende Diagnostik mit deutlichen Aufbraucherscheinungen, kein radikuläres neurologisches Defizit, moderate Therapie

02.01.02

30

3

Polyneuropathie/Nervenschädigung beider Beine

Fachbefunde vorliegend, mit Gefühlsstörung (Vibrationsempfinden) und neuropathischem Schmerz, kein motorisches Defizit, spezifische Schmerzmedikation, klinisch mittelgradige Einschränkungen

04.06.01

20

4

Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Vorgutachten, ein aktueller internistischer Fachbefund, belegte Medikation

09.02.01

20

5

Knieprothese links

Fachbefund vorliegend, blande Narbe, klinisch endlagige Einschränkungen

02.05.18

10

6

Bluthochdruck

ausreichende Einstellung unter niedrig dosierter Kombinationstherapie

05.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 30 %, wird durch Nummer 2 erhöht um 1 Stufe, weil Nummer 2 eine von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende

Funktionseinschränkungen sind, Nummer 3-6 erhöhen nicht, weil diese Funktionseinschränkungen keinen negativen Einfluss auf das Gesamtbild haben

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie;

- Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO;

- beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;

- Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Wegfall der Position Nummer 1 aus Vorgutachten (GdB 40)

Neue Position Nummer 1 mit GdB 30% und Nummer 5 mit GdB 10%

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Senkung des Gesamt-GdB von 50% auf 40%, Begründung: Wegfall der Position Nummer 1 aus Vorgutachten (GdB 40)

Neue Position Nummer 1 mit GdB 30%

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

…………………..“

1.4.2. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr.med.univ. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 15.01.2024 wiederum zu diesem Ergebnis: „…………………….1.4.2. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr.med.univ. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 15.01.2024 wiederum zu diesem Ergebnis: „…………………….

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisches neuropathische Schmerzsyndrom

Schmerzhafte, elektroneurographisch verifizierte diabetische

Polyneuropathie (Befund 01/2042), zusätzlich radikuläre

Schmerzsymptomatik L5 beidseits bei Neuroforamenstenose L5/S1 (MR

10/2093), medikamentöse Kombinationstherapie einschließlich Morphium (WHO Stufe 3), depressive Begleitreaktion mit medikamentöser Kombinationstherapie, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend, Hypästhesie und Allodynie, kein motorisches Defizit;

04.11.02

40

2

Wirbelsäulenbeschwerden;

Radiologisch nachgewiesene geringe bis mäßige degenerative

Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, Einengung der Nervenaustrittslöcher, kein höhergradiger Bandscheibenvorfall oder

Wirbelkanaleinengung, keine Rückenmarksschädigung/Myelopathie (MR-LWS 10/2022, MR HWS und LWS 10/2023), kein radikuläres neurologisches Defizit, Gefühlsstörungen der Polyneuropathie und

Schmerzen in Leiden Nummer 1 eingeschätzt;

02.01.02

30

3

Kniegelenksbeschwerden rechts;

Zustand nach 3-maliger Gelenksspiegelung, zuletzt 04/2021, bekannte degenerative Veränderungen mit starker Abnützung der Kniescheibe (MR 09/2021), gute Beweglichkeit mit geringem (schmerzbedingtem) Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt;

02.05.18

20

4

Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;

Medikamentöse Kombinationstherapie, berichteter letzter HbA1c 5,9 %;

09.02.01

20

5

Knieprothese links 02/2023;

Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Belastungsschmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt;

02.05.18

10

6

Bluthochdruck;

Niedrigdosierte Kombinationstherapie;

05.01.01

10

7

Schulterbeschwerden rechts;

Eingeschränkte Beweglichkeit und Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;

02.06.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %.

Das Leiden Nummer 2 steigert, wegen Überschneidung mit Leiden Nummer 1, nicht weiter.

Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter.

Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Übergewicht/Adipositas, BMI 29,3: kein Krankheitswert im Sinne der EVO;

- Vorfußbeschwerden: diskreter Spreizfuß, keine höhergradige Fußfehlstellungen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, mit orthopädischen Maßschuhen versorgt;

- wiederholt Nierensteine: kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.

Leiden Nummer 1 (chronisches Schmerzsyndrom, Polyneuropathie): Neueinschätzung mit 40 % unter neuer Positionsnummer

Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung mit 30 %

Leiden Nummer 3 (Kniegelenksbeschwerden rechts): Neueinschätzung mit 20 % nach klinischem

Zustandsbild, Schmerzen im neu eingeschätzten Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt

Leiden Nummer 4 (Zuckerkrankheit): unveränderte Einschätzung mit 20 %

Leiden Nummer 5 (Knieprothese links): unveränderte Einschätzung mit 10 %

Leiden Nummer 6 (Bluthochdruck): unveränderte Einschätzung mit 10 %

Leiden Nummer 7 (Schulterb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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