TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W173 2319011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2319011-1/4E
, W173 2319011-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch ihren Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 20.08.2025, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch ihren Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 20.08.2025, OB: römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , ist seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und der Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Am 21.03.2025 erfolgte die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , ist seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und der Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Am 21.03.2025 erfolgte die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Diesem Antrag lagen bereits folgende frühere Gutachten zugrunde:

1.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.03.2024 wurde in Hinblick auf ein Verfahren im Bereich des Familienlastenausgleichgesetzes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.03.2024 wurde in Hinblick auf ein Verfahren im Bereich des Familienlastenausgleichgesetzes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„………………

Anamnese:

Entsprechend den vorgelegten Befunden besteht bei XXXX eine Intelligenzminderung mit expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung. Von Seiten der Mobilität liegt ein sicheres Gangbild ohne Sturzgefahr vor. Jedoch benötigt XXXX stets eine Begleitung, da sie sofort die Orientierung verlieren würde. Laut dem Vater soll eine Cerebralparese vorliegen, wobei keine schlaffen oder spastischen Lähmungen vorliegen. Von beruflicher Seite soll sie in einer Tagesstruktur angebunden werden. In den meisten ADLs ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Seit September 2023 befindet sich die Familie in Österreich. Entsprechend den vorgelegten Befunden besteht bei römisch 40 eine Intelligenzminderung mit expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung. Von Seiten der Mobilität liegt ein sicheres Gangbild ohne Sturzgefahr vor. Jedoch benötigt römisch 40 stets eine Begleitung, da sie sofort die Orientierung verlieren würde. Laut dem Vater soll eine Cerebralparese vorliegen, wobei keine schlaffen oder spastischen Lähmungen vorliegen. Von beruflicher Seite soll sie in einer Tagesstruktur angebunden werden. In den meisten ADLs ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Seit September 2023 befindet sich die Familie in Österreich.

Derzeitige Beschwerden:

Siehe Anamnese.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine.

Sozialanamnese:

XXXX kommt mit ihrem Vater zum Untersuchungstermin. Sie soll an der Tagesstruktur XXXX angebunden werden. Sie lebt mit ihren 3 Schwestern und ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband. römisch 40 kommt mit ihrem Vater zum Untersuchungstermin. Sie soll an der Tagesstruktur römisch 40 angebunden werden. Sie lebt mit ihren 3 Schwestern und ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

19.12.2023 Berufsdiagnostik XXXX 19.12.2023 Berufsdiagnostik römisch 40

Potenzialanalyse für Menschen mit Behinderungen

Diagnosen:

Mittelgradige Intelligenzminderung

Cerebralparese

Ataxie

Ergebnis:

Defizite in den mathematischen Grundkenntnissen und verlangsamtes Arbeitstempo

Erhöhter Unterstützungs- und Anleitungsbedarf

Eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit

Fehlende Schulkenntnisse in deutscher Sprache

Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei XXXX eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei römisch 40 eine mittelgradige Intelligenzminderung vor.

Der Blickkontakt mutet sehr gut sozial moduliert an. Motorisch zeigt sie sich verlangsamt und ataktisch beim Gehen. Aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung in Kombination mit einer Cerebralparese, fehlenden Sprachkenntnissen, Defiziten in den mathematischen Grundkenntnissen wird befristet auf 36 Monate die Tagesstruktur empfohlen.

29.01.2020 Ordination, Dr. XXXX , Ärztin, XXXX 29.01.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Ärztin, römisch 40

Bescheinigung über ein dauerhaft krankes oder schwerbehindertes Kind

Diagnosen:

Cerebralparese

Mentale Retardierung

Ataxie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 160,00 cm  Gewicht: 70,00 kg  Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:

16 Jahre alte Jugendliche, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Ataktisches Gangbild, kann länger als 10 Minuten ohne Pausen gehen. Sie braucht stets eine Begleitung. Keine Sturzgefahr. Sicheres Gangbild.

Psycho(patho)logischer Status:

XXXX ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. römisch 40 ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Intelligenzminderung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da notwendige

Unterstützung in den meisten ADLs bei expressiver Sprachstörung und

grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung ohne Mobilitätseinschränkung.

03.01.03

60

 

Gesamtgrad der Behinderung  60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Alleiniges Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Cerebralparese.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

GdB liegt vor seit: 01/2020

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Erstmalige Diagnosestellung der Intelligenzminderung im Jänner 2020.

?         Dauerzustand

?        Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vorlage eines Intelligenztests des und eines ausführlichen neurologischen Befundberichtes.

…………………..“

1.2. In einem weiteren Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 wurde in Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.03.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.2. In einem weiteren Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 wurde in Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.03.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„………………..

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

19.03.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX 19.03.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40

Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Intelligenzminderung)

Mobilität: Ataktisches Gangbild, kann länger als 10 Minuten ohne Pausen gehen. Sie braucht stets eine Begleitung. Keine Sturzgefahr. Sicheres Gangbild.

Psychologischer Status: XXXX ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. Psychologischer Status: römisch 40 ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist.

19.12.2023 Berufsdiagnostik XXXX 19.12.2023 Berufsdiagnostik römisch 40

Potenzialanalyse für Menschen mit Behinderungen

Diagnosen:

Mittelgradige Intelligenzminderung

Cerebralparese

Ataxie

Ergebnis:

Defizite in den mathematischen Grundkenntnissen und verlangsamtes Arbeitstempo

Erhöhter Unterstützungs- und Anleitungsbedarf

Eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit

Fehlende Schulkenntnisse in deutscher Sprache

Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei XXXX eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei römisch 40 eine mittelgradige Intelligenzminderung vor.

Der Blickkontakt mutet sehr gut sozial moduliert an. Motorisch zeigt sie sich verlangsamt und ataktisch beim Gehen. Aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung in Kombination mit einer Cerebralparese, fehlenden Sprachkenntnissen, Defiziten in den mathematischen Grundkenntnissen wird befristet auf 36 Monate die Tagesstruktur empfohlen.

29.01.2020 Ordination, Dr. XXXX , Ärztin, XXXX 29.01.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Ärztin, römisch 40

Bescheinigung über ein dauerhaft krankes oder schwerbehindertes Kind

Diagnosen:

Cerebralparese

Mentale Retardierung

Ataxie

29.01.2020 XXXX Landeskrankenhaus für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologische Fachambulanz, XXXX 29.01.2020 römisch 40 Landeskrankenhaus für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologische Fachambulanz, römisch 40

Bescheinigung

Diagnosen:

Cerebralparese

Mentale Retardierung

Ataxie

Zusammenfassung: Es wird hiermit bescheinigt, dass das oben genannte Kind wegen seiner dauerhaften Krankheit bzw. Schwerbehinderung die Bestimmungen über die Unterstützung der Familien erfüllt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Intelligenzminderung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da notwendige

Unterstützung in den meisten ADLs bei expressiver Sprachstörung und

grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung ohne Mobilitätseinschränkung.

03.01.03

60

 

Gesamtgrad der Behinderung  60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Alleiniges Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Cerebralparese, da kein neuropädiatrischer Befund vorliegend und weder spastische noch schlaffe Parese vorliegend.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstgutachten im BBG.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 10/2025 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die / Der Untersuchte

?

?

?

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

?

?

?

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

?

?

?

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

?

?

?

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

?

?

?

ist gehörlos

?

?

?

ist schwer hörbehindert

?

?

?

ist taubblind

?

?

?

ist Epileptikerin oder Epileptiker

?

?

?

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

?

?

?

Bedarf einer Begleitperson

?

?

?

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

?

?

?

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke langsam ohne Pausen und ohne Hilfsmittel selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.

………….

Begründung:

Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden.

…………………….“

1.3. In der folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ergänzte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, noch Folgendes:1.3. In der folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ergänzte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, noch Folgendes:

„……………………

Antwort(en):

XXXX und XXXX sind mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 20.03.2024) nicht einverstanden und erheben am 02.04.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sind. Es wurde ein neuer Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (29.04.2024) vorgelegt. Dieser berichtet von der Diagnose Joubert Syndrom mit etwas ataktischem Zustandsbild. Laut Aussagen der Eltern und Dr. XXXX ist XXXX in der Lage 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Eine Überprüfung der Gehleistung wurde von Dr. XXXX nicht durchgeführt. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen. römisch 40 und römisch 40 sind mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 20.03.2024) nicht einverstanden und erheben am 02.04.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sind. Es wurde ein neuer Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (29.04.2024) vorgelegt. Dieser berichtet von der Diagnose Joubert Syndrom mit etwas ataktischem Zustandsbild. Laut Aussagen der Eltern und Dr. römisch 40 ist römisch 40 in der Lage 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Eine Überprüfung der Gehleistung wurde von Dr. römisch 40 nicht durchgeführt. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen.

……………………“

2. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025 ein. 2. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025 ein.

2.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung

Siehe auch VGA vom 20.03.2024

Intelligenzminderung 60%

Nachuntersuchung 10/2025

ZE: BG

Siehe auch FLAG vom 19.03.2024

Intelligenzminderung 60%

Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ.

Derzeitige Beschwerden:

Die Konversation erfolgt auf Englisch.

Laut Angabe der Schwester: sind wir hier wegen der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Meine Schwester ist nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel eigenständig zu benutzen. Mit unserer Hilfe ist es allerdings möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Meine Schwester hat im öffentlichen Raum Orientierungsschwierigkeiten. Sie hat auch beim Gehen Balanceprobleme. Es könnte auch passieren, dass sie stürzen könnte, allerdings ist das noch nicht passiert. Sie wird auch meistens müde, wenn sie fünf Minuten geht. In ihrer Muttersprache kann sie sich prinzipiell gut verständigen. Meine Schwester kann sich zwar alleine kleiden, benötigt aber Hilfe bei der gründlichen Körperpflege. Auch hat sie Probleme beim Öffnen und Schließen von Knöpfen. Auf die Toilette kann sie eigenständig gehen. Sie kann auch eigenständig essen. Schwierigkeiten hat sie zum Beispiel beim Schneiden der Mahlzeiten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

Besucht eine Werkstätte und Tagesstruktur, fährt mit dem Fahrtendienst

lebt mit der Familie

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr XXXX , FA f. Psychiatrie Dr römisch 40 , FA f. Psychiatrie

An das Arbeits- und Sozialgericht vom 08.01.2025

Aktuelle Probleme: Bewegungsunsicherheit im outdoorbereich und im Badezimmer.

Ermüdet nach 5 Minuten Gehstrecke, klagt über Schmerzen in den Beinen.

Geschwisterkonflikte. Die Eigenkompetenzen sind stark abhängig von Stimmungslage. Hält sich meist lange auf der Toilette auf. Nachtschlaf keine Probleme. Wird auf allen outdoor-Wegen begleitet, da einerseits Bewegungsunsicherheit, andererseits Orientierungsprobleme (verwechselt die Richtungen). Arbeitsweg: Fahrtendienst

Laufende Behandlungen und Kontrollen:

Dzt. keine Therapien; Keine Arzt-Ko.

Diagnose (n):

Joubert Syndrom=Vermis-Agenesie und Cerebello-Parenchymale Störung IV ist eine genetisch bedingte komplexe zentralnervöse Entwicklungs- und Funktionsbesonderheit beim Menschen auf der Grundlage einer Genmutation. Joubert Syndrom=Vermis-Agenesie und Cerebello-Parenchymale Störung römisch vier ist eine genetisch bedingte komplexe zentralnervöse Entwicklungs- und Funktionsbesonderheit beim Menschen auf der Grundlage einer Genmutation.

Beobachtungen bei der Untersuchung:

geht frei, schlechte Bewegungskoordination, keine Sturzgefahr, aber stolpert leicht über Unebenheiten. Ball: Handfang, tw. unsicher, Fuß korrekt gezielt, Einbeinstand sehr unsicher - muss gehalten werden; Einbeinhüpfen unsicher, bds. nur 2 Folgen; HN: links Konvergenzschwäche; VHV, FNV oB - kein Tremor. Visomotor. Koord. (Gleiss-Test: 5 Obj.) unterdurchschnittlich; 3-D-Puzzle mit geringer Hilfe gelöst; Farbbezeichnungen durchschnittlich, Richtungsbezeichnungen (mit Übersetzungshilfe) unterdurchschnittlich

schreibt Namen in Schreibschrift, Hauszeichnung kleinkindhaft.

BEURTEILUNG

XXXX leidet Bewegungsstörung und kognitiver Beeinträchtigung (It. ungar. Befund: Joubert-Syndrom - Missbildung des Kleinhirns) römisch 40 leidet Bewegungsstörung und kognitiver Beeinträchtigung (römisch eins t. ungar. Befund: Joubert-Syndrom - Missbildung des Kleinhirns)

Der behinderungsspezifisch erhöhte Pflegebedarf beruht auf dem Hilfsbedarf bei Alltagshandlungen.

Eine Besserung des Leidenszustands ist nicht wahrscheinlich.

PF-Bedarf 100 h/Monat

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 160,00 cm  Gewicht: 80,00 kg  Blutdruck: -/-

Klinischer Status – Fachstatus:

17 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,

Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt

Thorax. Symmetrisch, elastisch,

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Obere Extremität:

Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds mit Abstützen möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken

Wirbelsäule:

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Ataktisches jedoch sicheres Gangbild

Status Psychicus:

spricht nur wenige Worte deutsch, ho ruhig, angepasst und freundlich

wirkt kognitiv eingeschränkt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Joubert Syndrom

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

-

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 10/2025 - weil Analog zum FLAG

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist trotz ataktischen Gangbild selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten kann eine Begleitperson begründet werden

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

…………………..“

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 15.07.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 15.07.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.

2.3. Mit am 31.07.2025 eingelangtem E-Mailschreiben wurden dagegen Einwendungen erhoben. Unter Bezugnahme auf das Krankheitsbild der BF, dem Joubert-Syndrom, wurde dargelegt, dass bei der BF insbesondere im öffentlichen Raum deutliche Einschränkungen bestehen würden. Diesbezüglich wurde auf ihren unsicheren Gang mit Sturzgefahr, ihr eingeschränktes Orientierungsvermögen, die Probleme beim Ein- und Aussteigen sowie die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit bei Notfällen hingewiesen. Es wurde erneut um Gewährung der beantragten Zusatzeintragung ersucht.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Aus diesem Grund könne auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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