TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W173 2318744-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2318744-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025, OB: XXXX in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 15.05.2025, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025, OB: römisch 40 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 15.05.2025, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Am 10.05.2024 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher – dem Hinweis im Antragsformular folgend – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 10.05.2024 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher – dem Hinweis im Antragsformular folgend – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 16.03. und 15.06.2023 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zwischenanamnese:

Unauffällig

Derzeitige Beschwerden:

Mir tut alles weh. Die linke Hüfte tut auch schon weh und die Knie auch. Die Oberschenkel tun weh, die Schultern und die Ellenbogen. Die Finger tun weh und werden immer dicker. Der Rücken tut weh. Ich habe Atemnot. Seit neuestem habe ich Hörgeräte. Ich sehe schlecht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Lutein, Thyrex, Metagelan,

Laufende Therapie: Schmerzgymnastik

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken, Hörgeräte beidseits

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

03/24 Röntgenbefund beschreibt Diskrete Coxarthrose links, ausgeprägte Coxarthrose rechts, Femurkopfhochstand rechts 8mm.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

normal

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 154,00 cm  Gewicht: 56,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: trägt Hörgeräte beidseits

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Mäßig Fingergelenksarthrosen.

Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Im Barfußgang werden nur wenige Schritte zurückgelegt, Das Gangbild ist steif und breitbasig. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge links +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Knie und Sprunggelenke sind ergussfrei und bandfest.

Eine klinische Untersuchung der Hüften ist nicht möglich wegen massiver Gegeninnervation.

Im Sitzen werden die Hüften über 90° gebeugt. R (S 90°) rechts 5-0-10 endlagenschmerzhaft, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Der Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht etwa 1cm höher. Zarte S-förmige Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann und Druckschmerz lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links mit nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose

4

Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Eine Hörstörung, ein Augenleiden, ein Lungenleiden sind nicht befunddokumentiert.

Funktionell ist keine wesentliche Änderung eingetreten.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. 2 Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

……………………..“

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 01.10.2024 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dazu gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 an, dass sie beim Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln Schwierigkeiten habe, umso mehr, wenn sie einen Einkauf im Rucksack mit sich trage. Stufen und Unebenheiten seien für sie problematisch, zumal Hüft- und Kniegelenke einknicken würden. Sie leide unter der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer Beine. Zudem habe sie kein Gleichgewicht und keine Standsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, was zu Stürzen führen könne. Darüber hinaus habe sie seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt. Für die BF sei es ausschließlich möglich, mit dem PKW ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu bewahren. Aus all den genannten Gründen ersuche sie um Ausstellung eines Parkausweises. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 01.10.2024 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dazu gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 an, dass sie beim Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln Schwierigkeiten habe, umso mehr, wenn sie einen Einkauf im Rucksack mit sich trage. Stufen und Unebenheiten seien für sie problematisch, zumal Hüft- und Kniegelenke einknicken würden. Sie leide unter der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer Beine. Zudem habe sie kein Gleichgewicht und keine Standsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, was zu Stürzen führen könne. Darüber hinaus habe sie seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt. Für die BF sei es ausschließlich möglich, mit dem PKW ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu bewahren. Aus all den genannten Gründen ersuche sie um Ausstellung eines Parkausweises.

3. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 ein. 3. Aufgrund der Einwendungen und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 ein.

Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:

„………………

Anamnese:

Kundin suchte um den Parkausweis an, hatte ihn 2017 bis 2021, dann wurde er ihr unerklärlicherweise weggenommen.

Nach Sturz von einer Leiter 2015 Schmerzen in der rechten Hüfte, wurde nicht mehr besser.

Vorgutachten mit Untersuchung 16.03.2023: Hüftabnützung rechts mittleren Grades (30%), Lumboischialgie, generalisierte Abnützung des Bewegungsapparates. Aktengutachten 15.06.2023 Ergebnis idem zu Vorgutachten.

Hinzugekommene Befunde:

16.10.2024: FA für Orthopädie: coxarthrosis gravis dext., coxarthrosis sin, Angstzustände. Algie li>re (?).

Röntgen März 2024 BÜ: ausgeprägte Coxarthrose rechts, diskrete links, geringe SI Arthrosen.

Derzeitige Beschwerden:

Beschwerden in beiden Hüften und beiden Kniegelenken.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Schuhausgleich rechts, Sohlenerhöhung von 14 mm.

Medikation: Thyrex, Metagelan, Lutein. Nahrungsergänzungsmittel.

Macht selbständig Dehn- und Streckübungen.

Sozialanamnese:

Lebt alleine, im Haushalt Hilfe durch den Sohn. Geht selbst Einkaufen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

16.10.2024: FA für Orthopädie: coxarthrosis gravis dext., coxarthrosis sin, Angstzustände. Algie li>re (?).

Röntgen März 2024 BÜ: ausgeprägte Coxarthrose rechts, diskrete links, geringe SI Arthrosen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 162,00 cm  Gewicht: 60,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Die Antragstellerin wird vom Sohn gebracht, kommt ohne Begleitperson zur Untersuchung, die Identität wird mittels ecard überprüft. Die Kundin hat 2 Krücken zum Gehen mit.

Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben.

Obere Extremitäten:

Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 160°.

Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP V Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP römisch fünf Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört.

Im Stehen kein Beckenschiefstand. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, keine verstärkte Kyphose der BWS.

Keine Klopf- Druckschmerzen über der WS, keine Druckschmerzen über beiden SI-Gelenken, die paravertebrale Muskulatur der WS weich.

Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, die Antragsteller trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet. Sohlenausgleich +14 mm rechts.

Das Gangbild ohne Krücken mit Schuhen ist kleinschrittig und hinkend, unsicher.

Auf der Untersuchungsliege im Liegen rechts deutlich kürzer, Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ.

Bewegungsumfang der Gelenke der UE: linke Hüfte S 0/0/100, IR 10°, AR 30°.

rechts: Heben des gestreckten Beines bis 30°, Hüftbeugung 85°, Streckung 0°, IR 5°, AR 20°, Abduktion 20°.

Knie bds. frei, an den Kniegelenken kein Erguss, keine Überwärmung, kein Patellaverschiebeschmerz, die Gelenke bandstabil, frei beweglich, S 0/0/120.

An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.

Muskelumfang an den UE: Oberschenkel 10 cm über Patellabasis beidseits 44 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Verwendet immer zumindest 1 Krücke. Geht ab und zu im Garten, geht spazieren, max. 5 Minuten Gehen am Stück möglich.

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts

2

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades links

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das rechte Hüftgelenk etwas verschlechtert in der Beweglichkeit aber nach EVO weiterhin mittleren Grades eingeschränkt.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke, das Be- und Entsteigen eines öffentlichen VM und ein sicherer Transport sind möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Neu vorgelegt wurde eine Facharztstellungnahme (Orthopädie) und ein Röntgenbefund

Beckenübersicht. Klinisch hat sich die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk verschlechtert, nach der EVO aber immer noch im mittleren Bereich. In Zusammenschau keine Änderung zum Vorgutachten.

………………….“

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.

5. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bei der BF seit 2015 lückenlos die Diagnose einer ausgeprägten bis hochgradigen Coxarthrose dokumentiert sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Aus diesem Grund werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ein fachärztliches, orthopädisch-traumatologisches Privatgutachten vom 11.06.2025 von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vorgelegt. In diesem Gutachten werde ausführlich und fachlich fundiert dargelegt, weshalb der BF die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei. 5. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bei der BF seit 2015 lückenlos die Diagnose einer ausgeprägten bis hochgradigen Coxarthrose dokumentiert sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Aus diesem Grund werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ein fachärztliches, orthopädisch-traumatologisches Privatgutachten vom 11.06.2025 von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vorgelegt. In diesem Gutachten werde ausführlich und fachlich fundiert dargelegt, weshalb der BF die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei.

6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens samt vorgelegtem Privatgutachten holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage ein. Darin wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: 6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens samt vorgelegtem Privatgutachten holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage ein. Darin wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

„…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neue Befunde: Kundeneinwendung/Beschwerdeeinbringung XXXX vom 25.06.2025 und privates SV-Gutachten Dris. XXXX vom 10.06.2025 wegen nicht zuerkannter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Neue Befunde: Kundeneinwendung/Beschwerdeeinbringung römisch 40 vom 25.06.2025 und privates SV-Gutachten Dris. römisch 40 vom 10.06.2025 wegen nicht zuerkannter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Es wird ein Aktengutachten erstellt. Im Letztgutachten mit Untersuchung vom 30.04.2025: Schuhausgleich rechts, Sohlenerhöhung von 14 mm. Medikation: Thyrex, Metagelan, Lutein. Nahrungsergänzungsmittel. Macht selbständig Dehn- und Streckübungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Hüftgelenk- Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts

2

Funktionseinschränkung geringen Grades links

3

Wirbelsäule- Funktionseinschränkungen geringen Grades

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das rechte Hüftgelenk etwas verschlechtert in der Beweglichkeit aber nach EVO weiterhin mittleren Grades eingeschränkt. (Siehe auch Vorgutachten).

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken unter Zuhilfenahme eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit, das Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels sind möglich, ein festes Anhalten ist möglich, das Sitzen ist nicht eingeschränkt, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Die Beschwerde/Einwendung und das Privatgutachten wurden gelesen. Angeführt wurde eine Vielzahl an radiologischen Befunden mit ausgeprägter Coxarthrose rechts. Dies ist unbestritten und auch in meinem Gutachten so gewürdigt. Die Bewertung einer dadurch vorhandenen Behinderung orientiert sich nicht alleine am Röntgenbefund, sondern in Zusammenschau mit einer möglichen Funktionseinschränkung. Im Rahmen der Letztuntersuchung lag die Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes im mittleren Bereich. Während der Untersuchung war ein Gehen auch ohne Krücke möglich, wenn auch unsicher. Zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit ist die Verwendung von Krücke/n zumutbar und erschwert die Benützung öffentlicher VM nicht in erheblichem Ausmaß. Die Kundin berichtete auch über Spaziergänge und Gehen im Garten (unebener Untergrund?).

Es liegt eine Knochendichtemessung aus dem Jahr 2022 vor, hier zeigte sich ein verminderter Knochendichtewert, eine medikamentöse knochenstärkende Therapie wird aber derzeit nicht eingenommen, hier wäre ein aktueller Knochendichtewert zur Bewertung eines möglichen erhöhten Knochenbruchrisikos notwendig.

Die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk wurde im GA Dris. XXXX zwar beschrieben aber im selben GA auch widerlegt, da die Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken gleich gut und frei beschrieben wurden. Diese Einwendung kann nicht nachvollzogen werden. Die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk wurde im GA Dris. römisch 40 zwar beschrieben aber im selben GA auch widerlegt, da die Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken gleich gut und frei beschrieben wurden. Diese Einwendung kann nicht nachvollzogen werden.

Die Oberschenkelmuskulatur zeigte im Rahmen der Untersuchung für das Sozialministeriumservice kein wesentliches Umfang/Kraftdefizit einer Seite (rechts). Nach neuerlicher Prüfung ergibt sich keine geänderte Beurteilung.

…………………“

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage.

8. Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte die BF einen Vorlageantrag. Sie verwies darin im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und dem vorgelegten Privatgutachten. Entgegen den Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten würden bei der BF konkrete Funktionseinschränkungen vorliegen. Sie könne keine Wegstrecke im Umfang von 300 – 400 Metern ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft zurücklegen.

9. Am 03.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , stellte am 10.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 10.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.

1.2. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und verfügt über die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.

1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

- Funktionseinschränkung mittleren Grades des Hüftgelenks rechts

- Funktionseinschränkung geringen Grades des Hüftgelenks links

- Funktionseinschränkung geringen Grades der Wirbelsäule

1.4. Bei der BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre.

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.

Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.

1.5. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass die BF seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist und über die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024) und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025) und vom 31.07.2025 (aufgrund der Aktenlage). Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024) und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025) und vom 31.07.2025 (aufgrund der Aktenlage).

In den eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständigen gelangten unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, sodass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Darüber hinaus können Niveauunterschiede überwunden werden und es besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen sind erhalten. Zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit kann ein Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke verwendet werden. Das Sitzen ist auch nicht eingeschränkt.

Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Für das Fehlen von erheblichen Einschränkungen spricht, dass bei diesen Einschätzungen der einzelnen berücksichtigten Leiden der BF insgesamt nur Funktionseinschränkungen geringen Grades bis maximal mittleren Grades festgestellt wurden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024 sowie am 30.04.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Dr. XXXX stellte bei der BF eine Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links mit nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose sowie eine Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis fest. Demgegenüber sprach Dr.in XXXX in ihren beiden aktuelleren Gutachten von einer Funktionseinschränkung mittleren Grades des Hüftgelenks rechts und einer Funktionseinschränkung geringen Grades des Hüftgelenks links sowie weiters einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades. Sie gab auch zu, dass sich das rechte Hüftgelenk in der Beweglichkeit etwas verschlechtert habe, aber nach der Einschätzungsverordnung weiterhin eine Einschränkung mittleren Grades vorliegt. Dabei berücksichtige sie auch den vorliegenden Arztbrief der Orthopädie Gruppenpraxis XXXX vom 16.10.2024. Darin wird zwar gegen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel argumentiert, zugleich jedoch ausgeführt, dass bei der BF aus orthopädischer Sicht seit Jahren die dringende Empfehlung zur Versorgung mittels einer Hüft-Totalendoprothese gegeben ist. Aufgrund massiver Angstzustände würde die BF jedoch jeden operativen Eingriff verweigern. Ohne die Angstzustände der BF zu verkennen, gibt es keine Hinweise dafür, dass die BF an einer diagnostizierten Angststörung leidet und dieser operative Eingriff nicht zumutbar wäre. Aufgrund des dringenden ärztlichen Anratens ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Eingriff zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden sowie auch zu einer Mobilitätsverbesserung führen würde. Fest steht damit, dass die BF der jahrelangen Therapieempfehlung nicht nachgekommen ist und demnach noch medizinischen Maßnahmen zur Verbesserung des Leidens bestehen bzw. vorhandene, ärztlich dringend empfohlenen Therapiemöglichkeiten von der BF nicht ausgeschöpft wurden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Für das Fehlen von erheblichen Einschränkungen spricht, dass bei diesen Einschätzungen der einzelnen berücksichtigten Leiden der BF insgesamt nur Funktionseinschränkungen geringen Grades bis maximal mittleren Grades fes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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