TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W173 2311100-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2311100-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Maitre Raphael SEIDLER, Fleischmarktn3-5/14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , 30.10.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Maitre Raphael SEIDLER, Fleischmarktn3-5/14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , 30.10.2024, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid vom 30.10.2024 wird behoben.

Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herr römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Behindertenpasses.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 25.06.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. 1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte am 25.06.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.

1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

1.2.1. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 08.10.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 beruhte, Nachfolgendes auszugsweise aus: 1.2.1. Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 08.10.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 beruhte, Nachfolgendes auszugsweise aus:

„…………….

Anamnese:

1989 Zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links mit Bruch des Außenknöchels, 2022 Arthroskopie linkes Sprunggelenk, 03/24 2 Herzstents transradial

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Stromschläge an den Füßen. Manchmal habe ich ein Ziehen an den Beinen, besonders abends. Ich habe kein Gefühl in den Füßen, ich habe das Gefühl, wie wenn ich auf Steine an Strand gehe. Wenn ich mehr als eineinhalb Kilometer gehe habe ich Schmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Clopidogrel, TASS, Pantoprazol, Codiovan,

Laufende Therapie: keine

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken

Sozialanamnese: Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

05/24 Neurologischer Befundbericht beschreibt immunmediierte Polyneuropathie, keine Paresen

02/24 Internistischer Befundbericht über 2 Herzstents transradial.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand: adipös, Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 175,00 cm; Gewicht: 90,00 kg; Blutdruck: ----

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand

sind mit Anhalten möglich. Anhocken ist gut ½ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßige

Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Füßen als vermindert und

elektrisierend, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist

seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Linkes Sprunggelenk: minimal verbreitert, etwas verschwollen. Mehrfach blasse, alte, unauffällige Narben um das Gelenk. Das Gelenk ist bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, mäßig Endlagenschmerz bei Bewegung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-30, links 5-0-30, Knie S 0-0-130, oberes Sprunggelenk S rechts 20-0-35, links 10-0-20, Pronation rechts 10-0-30, links 5-0-20.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation frei.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, die umständlich gehandhabt werden, zur Untersuchung. Geht im Untersuchungsraum ohne Krücken sicher und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Infarktanamnese

05.05.02

30

2

Polyneuropathie

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne motorisches Defizit

04.06.01

20

3

Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach

Unterschenkelbruch

Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig

02.05.32

10

Gesamtgrad der Behinderung  30 v. .

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

……………….

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren

Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

……………………“

1.3. Das Gutachten vom 08.10.2024 wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2024 dem Parteiengehör unterzogen.

1.4. Der BF brachte mit E-Mail vom 23.10.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 08.10.2024 vor. Es seien seine Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sein Gebetshaus sei von seinem Wohnsitz aus schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am Schabbat und anderen Feiertragen dürfe er als gläubiger Jude keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er sei Ehrenpräsident des Vereins XXXX und müsse daher mobil sein. Auch die Wechselwirkungen seiner Leiden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er leide an einer Polyneuropathie, die mit Schmerzen und Taubheit in den Beinen verbunden sei, sodass er bei körperlichen Aktivitäten sehr eingeschränkt sei. Reduzierte Mobilität führe wiederum zu einem schlechten Herz-Kreislauf-Zustand, wodurch die KHK verstärkt werde. 1.4. Der BF brachte mit E-Mail vom 23.10.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 08.10.2024 vor. Es seien seine Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sein Gebetshaus sei von seinem Wohnsitz aus schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am Schabbat und anderen Feiertragen dürfe er als gläubiger Jude keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er sei Ehrenpräsident des Vereins römisch 40 und müsse daher mobil sein. Auch die Wechselwirkungen seiner Leiden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er leide an einer Polyneuropathie, die mit Schmerzen und Taubheit in den Beinen verbunden sei, sodass er bei körperlichen Aktivitäten sehr eingeschränkt sei. Reduzierte Mobilität führe wiederum zu einem schlechten Herz-Kreislauf-Zustand, wodurch die KHK verstärkt werde.

1.5. Auf Grund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres ergänzendes Gutachten ein.

1.5.1. Dr. XXXX führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 Nachfolgendes aus: 1.5.1. Dr. römisch 40 führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 Nachfolgendes aus:

„………….

Antwort(en):

Der BW erhebt Einspruch, legt keine Befunde vor.

Die Beurteilung bezüglich Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand objektiver Kriterien zu erfolgen.

Die individuelle Infrastruktur, die individuelle berufliche und private Situation oder der religiöse Glaube haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene

Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.

………………“

3.Mit Bescheid vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF vom 25.06.2024 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.

4.Der BF erhob gegen den Bescheid vom 30.10.2024 mit Schriftsatz vom 12.12.2024 unter Vorlage weiterer Befunde Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Gehstrecke sei auf Grund seiner deutlichen Gangstörung deutlich verkürzt. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX , der auch die Ausstellung eines Parkausweises empfohlen habe. Auch die Empfehlung zur Kontrolle spezifischer Laborwerte sowie die Diagnose einer immun-mediierten Polyneuropathie sei nicht einmal explizit erwähnt oder berücksichtigt worden. Es sei ein Facharzt für Neurologie beizuziehen, zumal er ein neurologisches Leiden habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend begründet und die vorgelegten Unterlagen übergangen worden. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% sei zu niedrig veranschlagt worden. 4.Der BF erhob gegen den Bescheid vom 30.10.2024 mit Schriftsatz vom 12.12.2024 unter Vorlage weiterer Befunde Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Gehstrecke sei auf Grund seiner deutlichen Gangstörung deutlich verkürzt. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. römisch 40 , der auch die Ausstellung eines Parkausweises empfohlen habe. Auch die Empfehlung zur Kontrolle spezifischer Laborwerte sowie die Diagnose einer immun-mediierten Polyneuropathie sei nicht einmal explizit erwähnt oder berücksichtigt worden. Es sei ein Facharzt für Neurologie beizuziehen, zumal er ein neurologisches Leiden habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend begründet und die vorgelegten Unterlagen übergangen worden. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% sei zu niedrig veranschlagt worden.

4.Am 16.04.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiters medizinisches Sachverständigengutachten ein und beauftragte dazu Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens.4.Am 16.04.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiters medizinisches Sachverständigengutachten ein und beauftragte dazu Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens.

4.1. Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 04.11.2025 auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruhend Nachfolgendes aus: 4.1. Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 04.11.2025 auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruhend Nachfolgendes aus:

„…………….

Anamnese: Kommt in Begleitung der Ehefrau (PA). Es besteht eine MAG AK pos.PNP, er könne nicht weit gehen.

Nervenärztliche Betreuung: zuletzt Dr. XXXX 9.9.25, BefundNervenärztliche Betreuung: zuletzt Dr. römisch 40 9.9.25, Befund

Subjektive derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den UE, er könne nicht weit gehen.

Sozialanamnese: lebt verheiratet, pensioniert, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung 

Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Novalgin b. Bed. Temesta

Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen distäle Paresen, KG 4

Fersen- Zehenspitzen/Einbeinstand: bds. nicht möglich, die Muskelreflexe sind seitengleich nicht auslösbar.

Die Koordination ist etwas ataktisch, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE bds. sockenförmig als gestört angegeben.

Das Gangbild ist mit 1 Stock breitbasig verlangsamt (hängt sich am Gang bei der Frau ein). Stell- und Haltereflexe sind vermindert.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung,

Auffassung egelrecht,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.1.Eine Änderung des GdB ist objektivierbar bei einer Progredienz der Polyneuropathie

1.2. Diagnosen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Polyneuropathie

Unterer Rahmensatz, da Fortbewegung mit HM selbständig möglich

04.06.02

50

2

Koronare Herzkrankheit, Zn Stent

Unterer Rahmensatz, da ohne Infarkt

05.05.02

30

3

Funktionsbehinderung am li Sprunggelenk nach US-Bruch

Unterer Rahmensatz, da geringgradig

02.05.32

10

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

1.3.) Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2+3 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Die Bewegungseinschränkung in den UE wird durch Leiden 3 nicht zusätzlich verstärkt.

1.4.) Aus nervenärztlicher Sicht ist die MAG-AK pos. PNP progredient und bisher therapieresistent, daher Anhebung des GdB bei distaler Schwäche der UE und Gangunsicherheit mit Verminderung der Stell- und Haltereflexe

1.5.) Nachuntersuchung 11/2028 empfohlen, da Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich.

1.6.) Gesamt GdB ab Untersuchung 11/25 anzunehmen, da progredienter Verlauf.

…………….“

4.2. Mit Schreiben vom 26.11.2025 unterzog das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom 04.11.2025 dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Herr XXXX wurde am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 25.06.20245 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Herr römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 25.06.20245 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der BF leidet an folgenden Leiden, die nach dem BBG gemäß der EVO wie folgt einzustufen sind:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Polyneuropathie

Unterer Rahmensatz, da Fortbewegung mit HM selbständig möglich

04.06.02

50

2

Koronare Herzkrankheit, Zn Stent

Unterer Rahmensatz, da ohne Infarkt

05.05.02

30

3

Funktionsbehinderung am li Sprunggelenk nach US-Bruch

Unterer Rahmensatz, da geringgradig

02.05.32

10

        

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50% ab 11/2025. Das führende Leiden wird nicht durch Leiden 2 und 3 angehoben. Es fehlt ein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Die Bewegungseinschränkung in den unteren Extremitäten wird durch Leiden 3 nicht zusätzlich verstärkt. Außerdem wurde eine Nachuntersuchung 11/2028 festgelegt, da eine Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich ist.

1.4. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.11.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. In diesem schlüssigen Gutachten hat der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.11.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. In diesem schlüssigen Gutachten hat der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt.

Auf Grund der vorgelegten Befunde des BF stellte Dr. XXXX im Hinblick auf das führenden Leiden 1 (Polyneuropathie) im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Erkrankung des BF weiter fortgeschritten ist und sich als therapieresistent herausstellte. Dafür spricht auch, dass der BF eine distale Schwäche an den unteren Extremitäten aufwies. Außerdem konnte der beauftragte Sachverständige Unsicherheiten beim Gangbild des BF feststellen. Dem BF war es auch nur möglich, mit Hilfe eines Stockes verlangsamt zu gehen, wobei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen war. Er war bei der Fortbewegung gezwungen, sich bei seiner Frau einzuhängen. Der Stell- und Haltereflex waren vermindert. Beim BF waren außerdem die Muskelreflexe im Zusammenhang mit dem Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand auch nicht seitengleich auslösbar. Bei den unteren Extremitäten bestanden distäle Paresen. Die Sensibilität war sockenförmig gestört. Auf Grund der vorgelegten Befunde des BF stellte Dr. römisch 40 im Hinblick auf das führenden Leiden 1 (Polyneuropathie) im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Erkrankung des BF weiter fortgeschritten ist und sich als therapieresistent herausstellte. Dafür spricht auch, dass der BF eine distale Schwäche an den unteren Extremitäten aufwies. Außerdem konnte der beauftragte Sachverständige Unsicherheiten beim Gangbild des BF feststellen. Dem BF war es auch nur möglich, mit Hilfe eines Stockes verlangsamt zu gehen, wobei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen war. Er war bei der Fortbewegung gezwungen, sich bei seiner Frau einzuhängen. Der Stell- und Haltereflex waren vermindert. Beim BF waren außerdem die Muskelreflexe im Zusammenhang mit dem Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand auch nicht seitengleich auslösbar. Bei den unteren Extremitäten bestanden distäle Paresen. Die Sensibilität war sockenförmig gestört.

Vor diesem Hintergrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde ist die höhere Einstufung des Leidens 1 durch Dr. XXXX im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 08.10.2024 iVm mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 gerechtfertigt. Dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige Dr. XXXX lag damals auch nur Befundbericht vom 05/2024 vor, in dem eine immunmediierte Polyneuropathie ohne Paresen beschrieben wurde. Das Polyneuropathie-Leiden des BF bewertete der genannte Sachverständige angesichts dieser Umstände zu Recht auch nur mit einem Grad der Behinderung von 20%. Es lagen bei der damaligen Untersuchung lediglich motorische Defizite vor. Dabei bezog sich Dr. XXXX auf die Positionsnummer 04.06.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20%. Mit den nunmehr vorliegenden distälen Paresen wird auch das vom Dr. XXXX beschriebene Fortschreiten der Polyneuropathie-Erkrankung objektiviert. Vor diesem Hintergrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde ist die höhere Einstufung des Leidens 1 durch Dr. römisch 40 im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 08.10.2024 in Verbindung mit mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 gerechtfertigt. Dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige Dr. römisch 40 lag damals auch nur Befundbericht vom 05/2024 vor, in dem eine immunmediierte Polyneuropathie ohne Paresen beschrieben wurde. Das Polyneuropathie-Leiden des BF bewertete der genannte Sachverständige angesichts dieser Umstände zu Recht auch nur mit einem Grad der Behinderung von 20%. Es lagen bei der damaligen Untersuchung lediglich motorische Defizite vor. Dabei bezog sich Dr. römisch 40 auf die Positionsnummer 04.06.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20%. Mit den nunmehr vorliegenden distälen Paresen wird auch das vom Dr. römisch 40 beschriebene Fortschreiten der Polyneuropathie-Erkrankung objektiviert.

Die Bewertung der koronaren Herzkrankheit (Leiden 2) mit dem Zustand mit Sents fiel hingegen bei beiden Sachverständigen gleich aus. Sowohl Dr. XXXX als auch Dr. XXXX subsumierten diese Herzerkrankung des BF nachvollziehbar unter die Positionsnummer 05.05.02. unter den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30%. Es lag auch keine Infarktanamnese vor. Vielmehr belegte der vom BF vorgelegte internistische Befundbericht vom Februar 2024 2 Herzstents transradial. Der BF wies auch keinen Myocardinfarkt auf, der eine Voraussetzung für eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40% wäre. Die Linksventrikelfunktion war beim BF gut erhalten und die Stent-Implantation erwies sich als erfolgreich. Die Bewertung der koronaren Herzkrankheit (Leiden 2) mit dem Zustand mit Sents fiel hingegen bei beiden Sachverständigen gleich aus. Sowohl Dr. römisch 40 als auch Dr. römisch 40 subsumierten diese Herzerkrankung des BF nachvollziehbar unter die Positionsnummer 05.05.02. unter den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30%. Es lag auch keine Infarktanamnese vor. Vielmehr belegte der vom BF vorgelegte internistische Befundbericht vom Februar 2024 2 Herzstents transradial. Der BF wies auch keinen Myocardinfarkt auf, der eine Voraussetzung für eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40% wäre. Die Linksventrikelfunktion war beim BF gut erhalten und die Stent-Implantation erwies sich als erfolgreich.

Auch die Einstufung der Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach einem Unterschenkelbruch (Leiden 3) fiel bei beiden Sachverständigen gleich aus. Da die Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach dem erlittenen Unterschenkelbruch nur geringgradige Auswirkungen hatte, war die Bewertung dieses Leidens mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% unter der Positionsnummer 02.05.32 nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung dieses Leidens wäre eine weitergehende Einschränkung bis zu einer Versteifung, die einen Grad der Behinderung von 40% rechtfertigen würde, erforderlich. Dies ist jedoch beim BF nicht der Fall. Das linke Sprunggelenk erwies sich anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX als nur minimal verbreitert und etwas angeschwollen. Das Gelenk selbst war bandfest. Es lag keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit auf. Es fehlte an Schubladenzeichen. Der Endlagenschmerz bei Bewegung war mäßig. Dr. XXXX stellt keine Änderung fest. Auch die Einstufung der Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach einem Unterschenkelbruch (Leiden 3) fiel bei beiden Sachverständigen gleich aus. Da die Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach dem erlittenen Unterschenkelbruch nur geringgradige Auswirkungen hatte, war die Bewertung dieses Leidens mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% unter der Positionsnummer 02.05.32 nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung dieses Leidens wäre eine weitergehende Einschränkung bis zu einer Versteifung, die einen Grad der Behinderung von 40% rechtfertigen würde, erforderlich. Dies ist jedoch beim BF nicht der Fall. Das linke Sprunggelenk erwies sich anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 als nur minimal verbreitert und etwas angeschwollen. Das Gelenk selbst war bandfest. Es lag keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit auf. Es fehlte an Schubladenzeichen. Der Endlagenschmerz bei Bewegung war mäßig. Dr. römisch 40 stellt keine Änderung fest.

Dr. XXXX begründete in seinem Gutachten vom 04.11.2025 nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (Polyneuropathie) nicht durch die Leiden 2 und 3 angehoben wird. Ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken lag nicht vor. Dr. römisch 40 begründete in seinem Gutachten vom 04.11.2025 nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (Polyneuropathie) nicht durch die Leiden 2 und 3 angehoben wird. Ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken lag nicht vor.

Die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 durch Dr. XXXX und am 04.11.2024 durch Dr. XXXX sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Nachvollziehbar sah Dr. XXXX eine Nachuntersuchung mit 11/2028 vor, da eine Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich war. Die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 durch Dr. römisch 40 und am 04.11.2024 durch Dr. römisch 40 sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Nachvollziehbar sah Dr. römisch 40 eine Nachuntersuchung mit 11/2028 vor, da eine Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich war.

Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von Bundesveraltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.11.2025 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er von einer Stellungnahme abgesehen. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von Bundesveraltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.11.2025 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er von einer Stellungnahme abgesehen.

Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 04.11.2025 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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