TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W168 2284474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2284474-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. 1319886507-222546163, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. 1319886507-222546163, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Bürgerkrieg und dem Militärdienst verlassen habe. Er sei seit 2018 auf der Flucht, wolle keine Waffen tragen und bei einer Rückkehr fürchte er den Militärdienst sowie das Militärgericht (AS 11).

2. Am 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 55-68). Hierbei legte der BF mehrere Dokumente vor (AS 69-99: Kopien samt Übersetzungen von Auszug aus dem syrischen Personenregister; syrische Geburtsurkunde; Auszug aus dem syrischen Familienregister; diverse Registerauszüge von Familienangehörigen; sowie diverse Fotos).

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammengefasst aus, Syrien verlassen zu haben, weil er Deserteur sei. Er sei erst desertiert, nachdem sein Bruder F. im Jahr 2012 in Hama-Land durch die Regierung getötet worden sei, weil dieser bei der FSA gewesen sei. Der BF habe zu dieser Zeit seinen Militärdienst in Aleppo geleistet; Offiziere hätten ihm in der Folge gedroht, da sein Bruder bei der Opposition sei. Daraufhin sei er im September 2012 desertiert (AS 63).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 105-254) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 105-254) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Zusammenfassend stützte das Bundesamt seine Entscheidung darauf, dass die Identität mangels Vorlage eines überprüfbaren Originaldokuments nicht feststehe und der BF daher lediglich unter einer Verfahrensidentität geführt werde; die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen beruhten im Wesentlichen auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumentenkopien; die strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus dem Strafregister.

Hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe gelangte das Bundesamt im Ergebnis zur Auffassung, dass keine asylrelevante individuelle, den BF persönlich betreffende Verfolgung festgestellt werden könne und stellte u.a. fest, dass der BF den Grundwehrdienst 2009 bis 2011 abgeleistet und keine Einberufung zum Reservemilitärdienst erhalten habe sowie keine, jedenfalls keine ausreichend glaubhaften Fahndungsmaßnahmen, Haft oder politische Betätigung ersichtlich seien. Den subsidiären Schutz begründete das Bundesamt demgegenüber mit der allgemeinen Lage in Syrien und der daraus folgenden fehlenden ausreichenden Lebenssicherheit im Rückkehrfall.

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 269-280) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 269-280) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Der Behördenakt langte am 16.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen (Ordnungszahl = OZ 1).

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 6). Der BF wurde hierbei umfassend zu seinen Fluchtgründen, den Gründen für die Erhebung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, bzw. auch seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihm hierbei dokumentiert Gelegenheit gegeben, sämtliche ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Befürchtungen und Gründe ausreichend konkret darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Die Identität des BF steht mangels Vorlage tauglicher Identitätsdokumente nicht fest, weshalb lediglich Verfahrensidentität festgestellt wird.

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Moslem, Muttersprache Arabisch (AS 1-3; 55-57). Er wurde im Jahr XXXX in Hama-Stadt, geboren (AS 1, 57).Der Beschwerdeführer (BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Moslem, Muttersprache Arabisch (AS 1-3; 55-57). Er wurde im Jahr römisch 40 in Hama-Stadt, geboren (AS 1, 57).

Der BF hat im Verfahren befragt zu persönlichen bzw. biografischen Eckdaten mehrere unrichtige bzw. inkonsistente Angaben erstattet, wie insbesondere:

Aufenthaltsort der Ehefrau und der Kinder – Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme einerseits an, seine Ehefrau lebe (AS 59) „seit einem Jahr“ in der Türkei, die drei Kinder lebten jedoch (AS 59) „bei meiner Frau in Syrien“; zugleich bezog er sich in derselben Einvernahme auf Ehefrau und Kinder in der Türkei, denen er (AS 60) „Geld von meiner Grundversorgung“ schicke, überhaupt hätten (AS 61) „alle Kimlik“. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er könne seine Familie „nicht nach Syrien zurückschicken“, diese sei „noch immer in der Türkei“ (VP S. 7). Daher wird festgestellt, dass Ehefrau und Kinder jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in der Türkei aufhältig sind.Aufenthaltsort der Ehefrau und der Kinder – Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme einerseits an, seine Ehefrau lebe (AS 59) „seit einem Jahr“ in der Türkei, die drei Kinder lebten jedoch (AS 59) „bei meiner Frau in Syrien“; zugleich bezog er sich in derselben Einvernahme auf Ehefrau und Kinder in der Türkei, denen er (AS 60) „Geld von meiner Grundversorgung“ schicke, überhaupt hätten (AS 61) „alle Kimlik“. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er könne seine Familie „nicht nach Syrien zurückschicken“, diese sei „noch immer in der Türkei“ (VP Sitzung 7). Daher wird festgestellt, dass Ehefrau und Kinder jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt in der Türkei aufhältig sind.

Aufenthaltsorte innerhalb und außerhalb Syriens – Der BF gab einerseits an, (AS 60) „seit meiner Geburt in Hama“ gelebt und „die letzten 5 Jahre in Idlib“ gelebt zu haben; andererseits gab er an, im Mai 2017 in Hama-Land geheiratet zu haben (AS 59), was mit einem durchgehenden Aufenthalt in Idlib im behaupteten Zeitraum nicht in Einklang zu bringen ist. Er führte weiters aus, nach Hama bis 2016 zurückgekehrt und danach (AS 60: 5 Jahre bis Winter 2021) in Idlib gewesen zu sein; zugleich verortete er seine Eheschließung im Mai 2017 (AS 59) in Hama-Land, ohne die Vereinbarkeit mit dem behaupteten (maßgeblichen) Aufenthaltsverlauf nachvollziehbar aufzuklären. Weiters gab der BF an, er sei nach der Ausreise (AS 60) „nur 1 Monat“ in der Türkei aufhältig gewesen, dem seine konträren Angaben gegenüber, wonach er (AS 9) „bis Juli 2022“ legal in der Türkei gelebt habe. Daher wird festgestellt, der BF bis Winter 2021 in Idlib aufhältig war und bis Juli 2022 in der Türkei aufhältig war.

1.1.2. Der BF ist verheiratet, die traditionelle Eheschließung erfolgte im Mai 2017 im Hama-Land (AS 59). Der BF hat mit seiner Gattin drei minderjährige Kinder (AS 83, 93, 97; geboren 2017, 2018, 2020). Gattin und Kinder sind in der Türkei (VP S. 7).1.1.2. Der BF ist verheiratet, die traditionelle Eheschließung erfolgte im Mai 2017 im Hama-Land (AS 59). Der BF hat mit seiner Gattin drei minderjährige Kinder (AS 83, 93, 97; geboren 2017, 2018, 2020). Gattin und Kinder sind in der Türkei (VP Sitzung 7).

Der Vater des BF ist verstorben, seine Mutter sowie der Bruder, der Halbbruder und sechs Schwestern leben nach seinen Angaben in Hama und eine Schwester lebt in Norwegen (AS 5, 58-59), wobei sowohl der Bruder (als Taxifahrer) und der Halbbruder (als Autowäscher) in Hama arbeitet (AS 58). Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen (Mutter/Geschwister) über WhatsApp (AS 60).

1.1.3. Der BF besuchte in Syrien sechs Jahre die Schule (AS 60); eine formelle Berufsausbildung liegt nicht vor (AS 3). Der BF war in Syrien bis zu seiner Ausreise als Autowäscher in Hama, während er in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter bestritt (AS 3, AS 61).

1.1.4. Der BF reiste im Jahr 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuerkannt (AS 105ff.); er verfügt seither über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.1.1.4. Der BF reiste im Jahr 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuerkannt (AS 105ff.); er verfügt seither über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

1.1.5. Strafrechtlich relevante Vormerkungen des BF in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente (AS 57; VP S. 3).1.1.5. Strafrechtlich relevante Vormerkungen des BF in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente (AS 57; VP Sitzung 3).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien glaubwürdig ausschließlich aufgrund der dem Bürgerkrieg allgemein geschuldeten Lage bzw. wegen des Bürgerkriegs (AS 11: In Syrien herrscht Bürgerkrieg), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.2. Die Herkunfts- bzw. Heimatregion des BF, Hama bzw. Hama-Land im gleichnamigen Gouvernement befindet sich ebenso wie sein letzter Aufenthaltsort in Idlib aktuell unter Kontrolle der von Ahmad al-Sharaa (Anführer der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS)) geführten Übergangsregierung (Syrien Transitional Government).

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch im gegesntändlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichen konkret und nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig wegen der angegebenen Desertation oder sonstiger Gründe einer ihn unmittelbar konkret persönlich asylrelevant Bedrohung in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet ausgesetzt ist oder sein wird.

Auch ist und wird der BF keiner Zwangsrekrutierungssituation/-drohung ausgesetzt sein. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über Syrien übernommen. Die Milizen der HTS und die mit ihren verbündeten Milizen haben bis dato keine allgemeine Militärpflicht in ihrem Kontrollgebiet eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen. Die im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübende HTS kann dort zwar auf Personen zugreifen, bzw. dort Rekrutierungen durchführen, jedoch rekrutieren sich diese damit über Freiwilligenverbände und verfügen über keinen Mangel an Rekruten. Besondere Gründe, warum der BF einer diesbezüglichen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, hat dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine glaubwürdige ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch Anhänger des gestürzten syrische Regimes noch durch die HTS, die syrische Übergangsregierung oder sonstige Gruppen oder Personen unmittelbar konkret zu befürchten.

Dass der Beschwerdeführer aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS, oder mit jenen verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet und staatlichen Kontrolle überhabenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als auch der Vertretung nicht ausreichend konkret und glaubhaft zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien.

Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Der Beschwerdeführer hat zudem insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.

Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch diverse Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.

Ausreichend konkret und glaubhafte individuelle Probleme oder Befürchtungen im Zusammenhang mit der HTS oder einer anderen der am Konflikt beteiligten Gruppierungen, etwa der SNA oder dem IS, brachte der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar glaubhaft vor und es ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von solcherart den BF unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffenden Gefährdungen aus dem sonstigen Vorbringen des BF im gegesntändlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG insgesamt nicht glaubhaft machen können und aufzeigen können, dass dieser ein politisch besonders interessierter Mensch ist und sich diesbezüglich besonders betätigt oder exponiert hätte und deshalb besonders in den Fokus irgend eines Akteurs in Syrien geraten wäre. Er ist/war nie politisch aktiv und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden aktuellen oder auch zukünftigen asylrelevanten Bedrohung hat der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und darlegen können.

Der BF war in Syrien vor seiner konkreten Ausreise keiner, jedenfalls keiner ausreichend glaubhaften und ihn konkret-individuell persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt und ihm droht im Falle einer hypothetischen Rückkehr keine Gefahr einer Verfolgung im Konnex mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund.

Der Beschwerdeführer war damit in seinem Herkunftsstaat auch niemals einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung oder ihn konkret betreffenden aktuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und dieser wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits ein subsidiärer Schutz gem. 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.12.2025 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet er eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung von der nunmehr dort machthabenden HTS oder von anderen Konfliktparteien im Sinne des §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsland des BF in Syrien:

Länderspezifische Anmerkungen: Letzte Änderung 2025-05-08 16:02 Aktualitätshinweis:

Die Lage in Syrien ist derzeit in allen Bereichen volatil, undurchsichtig, teilweise unklar und stetig von Änderungen betroffen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit dem Umsturz liegen momentan erst wenige bis keine Berichte von verwendeten Standardquellen vor. Außerdem variiert je nach Thema bzw. Fragestellung die vorhandene Informationslage. D. h. zu manchen Themen liegen wenige bis keine (gesicherten) Informationen vor, während in anderen Bereichen die Quellenlage etwas breiter aufgestellt ist. Unrichtige Informationen können, insbesondere über Social Media-Kanäle, Eingang in die allgemeine Berichtslage finden. Ihrer Methodologie und den dort festgeschriebenen Standards folgend [zu finden auf: https://coi-cms.staatendokumentation. at/ bzw. https://www.staatendokumentation.at/de/], bemüht sich die Staatendokumentation, um die hier dargestellten Informationen umfassend zu recherchieren und abzusichern. Dennoch muss einschränkend auf den Disclaimer dieses Produkts verwiesen werden.

Aufgrund der Sicherheits- und insbesondere politischen Lage verändert sich die Quellenlage rasch. Diese Veränderungen werden in den folgenden Wochen und Monaten nach und nach im Zuge von Teilaktualisierungen in das vorliegende Produkt eingearbeitet werden. Insbesondere bei erheblichen asylrelevanten Veränderungen, werden zeitnahe Kurzinformationen versendet. Bei darüber hinausgehendem Informationsbedarf, sind jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich. Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https:// www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen.

Die vorliegenden Länderinformationen wurden im DACH-Verband von Länderexpert:innen anderer COI-Einheiten im Sinne eines Peer-Reviews gegengelesen und qualitätsgesichert. Die Bereitstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde auf europäischer Ebene abgesprochen bzw. koordiniert.

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash- Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).

Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024).

Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto- Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht.

Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren

(AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a).Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a).Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025).

Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich.

Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen.

Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba’ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).

Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (Al- Hurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara’ in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf.

Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara’ hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara’ bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).

Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara’, zum Präsidenten des Landes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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