TE Bvwg Beschluss 2026/2/11 W166 2329090-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W166 2329090-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2025, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2025, beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Seitens der belangten Behörde wurde ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 29.10.2025 samt einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.11.2025 eingeholt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.11.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.

Eine namentlich genannte Person brachte für die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 29.11.2025 ein.

Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 18.08.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, welcher mit Bescheid vom 13.11.2025 abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 29.11.2025 brachte eine namentlich genannte Person für die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein.

Die Beschwerdeführerin wurde mit ho. Schreiben vom 19.01.2026 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde mit ho. Schreiben vom 19.01.2026 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 19.01.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 19.01.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2329090.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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