TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W153 2158646-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W153 2158646-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 14.03.2016 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, zu befürchten, im Rahmen des Wehrdienstes nach Syrien entsendet zu werden. Zudem habe er in der Heimat finanzielle Probleme. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2017 wurde Antrag des BF abgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung getroffen.

Mit Urteil vom XXXX .10.2018 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Suchmittelgesetz (SMG) verurteilt. Vom Ausspruch einer Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren abgesehen.Mit Urteil vom römisch 40 .10.2018 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Suchmittelgesetz (SMG) verurteilt. Vom Ausspruch einer Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren abgesehen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .07.2021, XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2017 als unbegründet abgewiesen. Zuvor hatte der BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert und getauft sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 .07.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2017 als unbegründet abgewiesen. Zuvor hatte der BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert und getauft sei.

Am XXXX .02.2022 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Am römisch 40 .02.2022 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Am 03.06.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seine alten Fluchtgründen seien weiterhin aufrecht. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er getauft sei und dem christlichen Glauben angehöre.

Am XXXX .01.2023 wurde der BF erneut vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Am römisch 40 .01.2023 wurde der BF erneut vom Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom BFA wegen entscheidender Sache zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung getroffen. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom BFA wegen entscheidender Sache zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung getroffen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 14.02.2023 erhobene Beschwerde gemäß § 68 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 14.02.2023 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen.

Am 07.02.2024 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass seine vorigen Asylverfahren negativ entschieden worden seien. Er habe entschieden, dass das Christentum für ihn nicht die richtige Religion sei und lebe er nunmehr als Atheist. Außerdem mache er gerade ein Drogenentzugsprogramm durch.

Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2024 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom BFA wegen entscheidender Sache zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen.Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2024 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom BFA wegen entscheidender Sache zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung getroffen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .05.2024, XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 03.04.2024 erhobene Beschwerde abermals gemäß § 68 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .05.2024, römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 03.04.2024 erhobene Beschwerde abermals gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Am 10.06.2025 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, den er in der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass die politische Situation im Iran angespannt sei und ein Angriff durch Israel bevorstehe. Seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht und drohe ihm im Iran aufgrund seiner Ausreise und des Abfalls vom Islam die Todesstrafe.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 30.06.2025 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 30.06.2025 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .05.2025 wurde die mit Urteil vom XXXX .01.2023 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 39 Abs. 1 SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2025 wurde die mit Urteil vom römisch 40 .01.2023 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 07.10.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Zu den Gründen seines neuerlichen Asylantrags gab der BF an, dass der bevorstehende Krieg zwischen dem Iran und Israel dafür ausschlaggebend gewesen sei. Seine alten Fluchtgründe seien zudem weiterhin aufrecht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 23.01.2026 Beschwerde in vollem Umfang und regte gleichzeitig ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit psychisch stark belastet sei und sich derzeit in Behandlung befinde, um seine Sucht zu überwinden. Zuletzt habe er sich vom XXXX bis zum XXXX in stationärer Behandlung befunden. Eine Rückkehr in den Iran würde eine Weiterbehandlung unmöglich machen. Die Kosten für die Behandlung seien sehr hoch, und würden weder der BF noch seine Familie über die finanziellen Mittel verfügen, um eine adäquate Behandlung sicherzustellen. Darüber hinaus drohe dem BF in seiner gesundheitlich vulnerablen Lage Diskriminierung und gesellschaftliche Ausgrenzung. Aufgrund der prekären Wirtschafts- und Versorgungslage im Iran sowie aufgrund des gesundheitlichen Zustands des BF – insbesondere seiner psychischen Instabilität und seiner Substanzabhängigkeit - wäre er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Folglich drohe ihm eine erhebliche Notlage und sei eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte überaus wahrscheinlich. Das BFA hätte den Folgeantrag daher nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen dürfen, sondern aufgrund der Änderung der Lage in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 23.01.2026 Beschwerde in vollem Umfang und regte gleichzeitig ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit psychisch stark belastet sei und sich derzeit in Behandlung befinde, um seine Sucht zu überwinden. Zuletzt habe er sich vom römisch 40 bis zum römisch 40 in stationärer Behandlung befunden. Eine Rückkehr in den Iran würde eine Weiterbehandlung unmöglich machen. Die Kosten für die Behandlung seien sehr hoch, und würden weder der BF noch seine Familie über die finanziellen Mittel verfügen, um eine adäquate Behandlung sicherzustellen. Darüber hinaus drohe dem BF in seiner gesundheitlich vulnerablen Lage Diskriminierung und gesellschaftliche Ausgrenzung. Aufgrund der prekären Wirtschafts- und Versorgungslage im Iran sowie aufgrund des gesundheitlichen Zustands des BF – insbesondere seiner psychischen Instabilität und seiner Substanzabhängigkeit - wäre er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Folglich drohe ihm eine erhebliche Notlage und sei eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte überaus wahrscheinlich. Das BFA hätte den Folgeantrag daher nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen dürfen, sondern aufgrund der Änderung der Lage in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF führt die Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irans. gehört der Volksgruppe der Perser an und ist konfessionslos.

Der BF stammt aus Teheran, wo er eine mehrjährige Schulbildung genoss und anschließend eine Ausbidlung als Friseur absolvierte. Gelegentlich übte er den erlernten Beruf im Iran aus, wurde aber auch von seinen Eltern unterstützt.

Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Teheran. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen im Iran.

Der BF ist arbeitsfähig und leidet nicht an akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Allerdings leidet er an Psychischen- und Verhaltensstörungen verursacht durch Opioide und Tabak (Abhängigkeitssyndrom) und Sedativa (schädlicher Gebrauch). Der BF absolviert eine Substitutionstherapie zur Behandlung seiner Drogensucht. Vom XXXX bis zum XXXX und ab dem XXXX befand sich der BF in einer stationären Entzugstherapie im Landesklinikum XXXX . Der BF ist arbeitsfähig und leidet nicht an akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Allerdings leidet er an Psychischen- und Verhaltensstörungen verursacht durch Opioide und Tabak (Abhängigkeitssyndrom) und Sedativa (schädlicher Gebrauch). Der BF absolviert eine Substitutionstherapie zur Behandlung seiner Drogensucht. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 und ab dem römisch 40 befand sich der BF in einer stationären Entzugstherapie im Landesklinikum römisch 40 .

Zum Fluchtvorbringen:

Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX .05.2024, Zl. XXXX , aufgezeigt. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 .05.2024, Zl. römisch 40 , aufgezeigt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Iran im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebenso wenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage.

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2016 in Österreich auf. Der BF ist seiner Ausreisverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der BF lebt aktuell in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis. Er hat Deutschkurse (A1, A2) besucht, und im Jahr 2018/2019 zeitweise als Zusteller gearbeitet. Aktuell geht er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Dementsprechend lebt er von der der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Abgesehen von einem Lehrgangsangebot einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Jugendliche mit geringen Kenntnissen in der Unterrichtssprache Deutsch im Sommersemester 2017 hat der BF in Österreich keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Der BF hat sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich engagiert noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Im Strafregister scheinen im Entscheidungszeitpunkt folgende Verurteilungen des BF auf: Mit Urteil vom XXXX .02.2022, XXXX , wurde er vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Zudem wurde er am XXXX .01.2023, XXXX , vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Im Strafregister scheinen im Entscheidungszeitpunkt folgende Verurteilungen des BF auf: Mit Urteil vom römisch 40 .02.2022, römisch 40 , wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Zudem wurde er am römisch 40 .01.2023, römisch 40 , vom Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Zur maßgeblichen Situation im Iran:

Zur Situation im Iran werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert (vgl. bereits die Länderfeststellungen im Bescheid des BFA):Zur Situation im Iran werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert vergleiche bereits die Länderfeststellungen im Bescheid des BFA):

Politische Lage

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, para

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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