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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1967 und des Marktordnungsgesetzes 1985 betreffend die Regelung der Einzugsgebiete und die Übernahmspflicht von Milch wegen Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsausübungsfreiheit; Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer HartkäsetauglichkeitsV, einer EinzugsgebietsV und von Einzugs- und VersorgungsgebietsVen mangels gesetzlicher Grundlage; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer HartkäsetauglichkeitsV mangels Präjudizialität; Abweisung des Antrags auf Aufhebung von weiteren Bestimmungen des MOG 1967 mangels untrennbaren ZusammenhangsSpruch
I. Folgende gesetzlichen Bestimmungen waren verfassungswidrig:römisch eins. Folgende gesetzlichen Bestimmungen waren verfassungswidrig:
§11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808; §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 808;
§13 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263); §13 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, (vordem §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263);
§14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808). §14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, (vordem §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 808).
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Folgende Verordnungsbestimmungen und Verordnungen waren gesetzwidrig:römisch zwei. Folgende Verordnungsbestimmungen und Verordnungen waren gesetzwidrig:
1. Punkt I. Z5 und 6 sowie Punkte II., III. und IV. der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Punkt 23 (Punkt I. Z6 idF der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56); 1. Punkt römisch eins. Z5 und 6 sowie Punkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Punkt 23 (Punkt römisch eins. Z6 in der Fassung der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56);
Punkt I. Z6 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, idF der "Verlängerung der Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 2. Punkt römisch eins. Z6 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, in der Fassung der "Verlängerung der Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 2.
2. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg.Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 8 (zu Heft 16) vom 21. August 1975, Punkt 33. 2. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg.Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der geltenden Fassung.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 8 (zu Heft 16) vom 21. August 1975, Punkt 33.
3. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Schwaz, Tirol.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., in Schwaz, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 13 (zu Heft 17) vom 7. September 1964, Punkt 29.
4. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Neuregelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Sennereiinteressentschaft Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol" samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 3 (zu Heft 6) vom 21. März 1965, Punkt 5.
5. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds betreffend den Zusammenschluß der Einzugs- und Versorgungsgebiete der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kapfing, Gemeinde Fügen, Tirol, und der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Tirol, mit dem Einzugs- und Versorgungsgebiet des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol, gemäß §§11 und 12 Marktordnungsgesetz 1967 (MOG 1967), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 4. 5. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds betreffend den Zusammenschluß der Einzugs- und Versorgungsgebiete der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kapfing, Gemeinde Fügen, Tirol, und der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Tirol, mit dem Einzugs- und Versorgungsgebiet des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol, gemäß §§11 und 12 Marktordnungsgesetz 1967 (MOG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der geltenden Fassung.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 4.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
III. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,römisch drei. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,
1. die Wortfolge "sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt," in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 269/1978, sowie 1. die Wortfolge "sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt," in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1978,, sowie
2. die Wortfolge ", die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder" in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984, 2. die Wortfolge ", die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder" in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,,
als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren, wird keine Folge gegeben.
IV. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Käserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 23) vom 7. Dezember 1975, Punkt 46, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Käserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der geltenden Fassung", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 23) vom 7. Dezember 1975, Punkt 46, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluß vom 8. März 1991, A36/91 (87/17/0259), stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G140-144/91 protokollierten Antrag, §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968 in der Fassung BGBl. 808/1974, §11 Abs2 MOG 1967, BGBl. 36/1968 in den Fassungen BGBl. 808/1974 und 263/1984, §12 Abs2 MOG 1967, BGBl. 36/1968 in der Fassung BGBl. 808/1974 und §57c Abs2 MOG 1967 in den Fassungen BGBl. 269/1978 und BGBl. 263/1984 zur Gänze, in eventu in näher bezeichnetem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren (Spruchpunkt I. des verwaltungsgerichtlichen Antrages).römisch eins. 1. Mit Beschluß vom 8. März 1991, A36/91 (87/17/0259), stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G140-144/91 protokollierten Antrag, §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 36 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt 808 aus 1974,, §11 Abs2 MOG 1967, Bundesgesetzblatt 36 aus 1968, in den Fassungen Bundesgesetzblatt 808 aus 1974, und 263/1984, §12 Abs2 MOG 1967, Bundesgesetzblatt 36 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt 808 aus 1974, und §57c Abs2 MOG 1967 in den Fassungen Bundesgesetzblatt 269 aus 1978, und Bundesgesetzblatt 263 aus 1984, zur Gänze, in eventu in näher bezeichnetem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren (Spruchpunkt römisch eins. des verwaltungsgerichtlichen Antrages).
Unter einem stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu V56-59/91 protokollierten Antrag, in diesem näher bezeichnete Kundmachungen des Milchwirtschaftsfonds als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnungen gesetzwidrig waren (Spruchpunkt II. des verwaltungsgerichtlichen Antrages). In diesen Verordnungen werden (Neu-)Regelungen von Einzugs- und Versorgungsgebieten getroffen; in einer Verordnung wird die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt. Die Anträge werden aus Anlaß des folgenden, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gestellt: Unter einem stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu V56-59/91 protokollierten Antrag, in diesem näher bezeichnete Kundmachungen des Milchwirtschaftsfonds als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnungen gesetzwidrig waren (Spruchpunkt römisch zwei. des verwaltungsgerichtlichen Antrages). In diesen Verordnungen werden (Neu-)Regelungen von Einzugs- und Versorgungsgebieten getroffen; in einer Verordnung wird die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt. Die Anträge werden aus Anlaß des folgenden, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gestellt:
Mit Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Jänner 1990 wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter anderem ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. März 1985 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin Graukäse von einem Milcherzeuger übernommen habe, dessen Betrieb nicht in ihrem Einzugsgebiet liege.
Die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides hängt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Erfüllung des materiellen Beitragstatbestandes in §57c MOG 1967 in der jeweils geltenden Fassung ab; da diese Bestimmung über §57a litf MOG 1967 idF BGBl. 672/1978 hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf den gesamten Normenkomplex über die Einzugsgebiete (Bezugsberechtigung und Übernahmsverpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe; Verpflichtung der Erzeuger, nur an den festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern) verweise, seien diese Vorschriften für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell. Inhaltlich bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Bedenken, die zur Aufhebung der §§13 Abs2 und 14 Abs2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987 und 330/1988 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G147/90 ua., geführt haben. Gegen die bekämpften Verordnungsbestimmungen bestünde das Bedenken, daß sie im Falle der Aufhebung der §§11 Abs2 und 12 Abs2 MOG 1967 der gesetzlichen Grundlage entbehrten. Die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides hängt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Erfüllung des materiellen Beitragstatbestandes in §57c MOG 1967 in der jeweils geltenden Fassung ab; da diese Bestimmung über §57a litf MOG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt 672 aus 1978, hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf den gesamten Normenkomplex über die Einzugsgebiete (Bezugsberechtigung und Übernahmsverpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe; Verpflichtung der Erzeuger, nur an den festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern) verweise, seien diese Vorschriften für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell. Inhaltlich bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Bedenken, die zur Aufhebung der §§13 Abs2 und 14 Abs2 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987, und 330/1988 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G147/90 ua., geführt haben. Gegen die bekämpften Verordnungsbestimmungen bestünde das Bedenken, daß sie im Falle der Aufhebung der §§11 Abs2 und 12 Abs2 MOG 1967 der gesetzlichen Grundlage entbehrten.
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B201/91 folgendes Beschwerdeverfahren anhängig:
a) Mit dem in Erledigung einer Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin der Sache nach zur Rückzahlung des an einen Milcherzeuger nach Ansicht der Behörde zu Unrecht ausbezahlten Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages in einem im Bescheid näher dargelegten Ausmaß verpflichtet. In der Begründung dieses Bescheides wird - neben Ausführungen zur Rechtsnatur der festgesetzten Abgaben und Zuschüsse, insbesondere des "Siloverzichtszuschlages" - ausgeführt, daß der Milcherzeuger an die beschwerdeführende Genossenschaft in den Jahren 1984 und 1985 vorschriftswidrig nicht hartkäsetaugliche Milch geliefert habe; der für diese Milch ausbezahlte Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag sei deshalb im Ergebnis zurückzufordern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
b) Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Juni 1991 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch unter
II. 1. und 2. genannten Verordnungsbestimmungen ein.römisch zwei. 1. und 2. genannten Verordnungsbestimmungen ein.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und das von Amts wegen eingeleitete Verfahren gemäß §35 VerfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und das von Amts wegen eingeleitete Verfahren gemäß §35 VerfGG in Verbindung mit §187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
4. Im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren haben die Bundesregierung und der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds Äußerungen abgegeben. In den Äußerungen wird den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in der Sache nicht entgegengetreten.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen lauten:
a) §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808: a) §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 36 aus 1968, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 808:
Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, wurde §11 Abs2 dahingehend novelliert, daß der zweite Satz zu lauten hat: Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt 263, wurde §11 Abs2 dahingehend novelliert, daß der zweite Satz zu lauten hat:
"Die Erzeuger sind verpflichtet, die Milch und Erzeugnisse aus Milch, die weder im eigenen Haushalt noch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden, dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht §14 zur Anwendung kommt oder der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt."
Diese Novelle trat nach ihrem ArtVI mit 1. Juli 1984 in Kraft.
b) §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808: b) §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 808:
c) Mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Mai 1985, BGBl. 210, wurde das Marktordnungsgesetz 1967 als "Marktordnungsgesetz 1985 - MOG" wiederverlautbart. c) Mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Mai 1985, Bundesgesetzblatt 210, wurde das Marktordnungsgesetz 1967 als "Marktordnungsgesetz 1985 - MOG" wiederverlautbart.
Mit dieser Wiederverlautbarung wurde die Bestimmung des §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, zu §13 Abs2. §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808, wurde zu §14 Abs2. Mit dieser Wiederverlautbarung wurde die Bestimmung des §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt 263, zu §13 Abs2. §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 808, wurde zu §14 Abs2.
d) Die Gesetzesbestimmungen, deren Aufhebung der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich beantragt hat, lauten (die maßgeblichen Wortfolgen sind unterstrichen):
§57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968, idF der MOG-Novelle 1978, BGBl. 672: §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 36 aus 1968,, in der Fassung der MOG-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt 672:
Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, wurde §57c Abs2 dahingehend novelliert, daß er nunmehr zu lauten hat: Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt 263, wurde §57c Abs2 dahingehend novelliert, daß er nunmehr zu lauten hat:
Diese Novelle trat nach ihrem ArtVI mit 1. Juli 1984 in Kraft.
2. Die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen lauten:
a) "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Punkt 23.
Punkt I. Z5 und 6 (Z6 idF der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind", Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56) lauten: Punkt römisch eins. Z5 und 6 (Z6 in der Fassung der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind", Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56) lauten:
"I. Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen muß und Bedingungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind.
Gemäß §§6 Abs3 und Abs5, 15 Abs1 und Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung (MOG) werden folgende Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen muß und folgende Bedingungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind, bestimmt: Gemäß §§6 Abs3 und Abs5, 15 Abs1 und Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1968,, in der geltenden Fassung (MOG) werden folgende Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen muß und folgende Bedingungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind, bestimmt:
...
5. Fütterung
An Futtermittel dürfen ausschließlich verwendet werden:
a) als Grundfutter Heu und Grummet bzw. Gras oder Kleegras,
b) als Beifutter Rotklee, Luzerne, Wickengemenge, Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Grünmehl,
c) Möhren, Halbzucker- und Futterrüben bis 15 kg, Kohlrüben bis 10 kg je Kuh und Tag, frei von Erdresten,
d) folgende geschrotene oder gemahlene Körnerfrüchte: Weizen, Gerste, Hafer und deren Kleien im trockenen Zustand,
e) Extraktionsschrote mit einem Restfettgehalt von maximal 3 %, wie Soja-, Erdnuß-, Sesam-, Palmkern-, Kokos- und Leinsamen-Extraktionsschrote; ausgenommen sind Raps- und Baumwollsaat-Extraktionsschrote,
f) Futtermischungen aus erlaubten Körnerfrüchten gemäß litd) und Extraktionsschrote gemäß lite),
g) registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil II, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung BGBl. Nr. 42/1957, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter folgende Gemengeteile bis zu den angegebenen Prozentsätzen maximal enthalten: g) registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil römisch zwei, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1957,, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter folgende Gemengeteile bis zu den angegebenen Prozentsätzen maximal enthalten:
Mais und/oder Roggen bis 15 %, Trockenschnitten bis 10 % und Melasse bis 6 %,
h) ungewürzte Mineralstoffmischungen mit einem maximalen Melasseanteil von 10 %.
Verbotene Futtermittel sind - abgesehen von den Bestimmungen über Gärfutter (Punkt 6 und 7) - insbesondere:
a) alle verdorbenen Futtermittel,
b) Kartoffeln in jeglicher Form,
c) Mais, Roggen und deren Mehle,
d) alle Futtermittel tierischen Ursprungs wie Fleisch-, Fisch- und Blutmehl, Milchfuttermittel und Harnstoffe; ausgenommen ist phosphorsaurer Futterkalk,
e) alle Ölsamen, Ölkuchen und Expeller; ausgenommen Extraktionsschrote mit einem Restfettgehalt von weniger als 3 %,
f) Rückstände der Brauerei, wie Biertreber, Malzkeime und Hefe,
g) Rückstände der Zuckerfrabikation, wie Futterzucker, Melasse und angegorene Trockenschnitte,
h) Rückstände der Brennerei, wie Schlempen jeglicher Art,
i) Rückstände der Mosterei, wie Obsttrester und Fallobst,
k) alle Küchen-, Garten- und Obstabfälle sowie Rübenblätter und Kartoffelkraut.
Registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil II, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung, BGBl. Nr. 42/1957, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter nicht enthalten: Registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil römisch zwei, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1957,, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter nicht enthalten:
Rückstände der Maisstärkefabrikation, Malzkeime und Biertreber, Trockenhefe und Trockenmycel, Trockenkartoffel, Kartoffelpülpe und Kartoffeleiweiß, Trockenmilcherzeugnisse, Fleisch- und Blutmehl, Knochenmehl sowie Raps- und Baumwollsaat-Extraktionsschrote.
Bei einem Verstoß gegen diese Fütterungsbestimmungen
Über strittige Fälle wird individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle von den Fondsorganen durch einen Feststellungsbescheid entschieden.
Bei einem Verstoß gegen diese Erzeugungsbedingungen treten nachstehende Folgen ein:
Über strittige Fälle wird individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle von den Fondsorganen durch einen Feststellungs