TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/3 G140/91, G141/91, G142/91, G143/91, G144/91, G249/91, G250/91, G251/91,

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Veröffentlicht am 03.12.1991
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds v 25.06.75. Punkt I Z5 und Z6 sowie Punkte II. III und IV .Punkt I Z6 idF des Beschlusses v 11.10.83.
HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds v 25.06.75. Punkt I Z6 idF des Beschlusses v 06.12.84
EinzugsgebietsV für die Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol v 21.08.75
Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung v 07.09.64
Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Sennereiinteressentschaft Kuenzer-Fügenberg v 21.03.65
Einzugs- und VersorgungsgebietsV für die Privatkäserei Hans Hirschhuber v 07.02.85
MOG 1967 idF MarktordnungsG-Nov 1974 §11 Abs2
MOG §13 Abs2
MOG §14 Abs2
MOG 1967 idF BGBl 269/1978 und BGBl 263/1984 §57 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1967 und des Marktordnungsgesetzes 1985 betreffend die Regelung der Einzugsgebiete und die Übernahmspflicht von Milch wegen Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsausübungsfreiheit; Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer HartkäsetauglichkeitsV, einer EinzugsgebietsV und von Einzugs- und VersorgungsgebietsVen mangels gesetzlicher Grundlage; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer HartkäsetauglichkeitsV mangels Präjudizialität; Abweisung des Antrags auf Aufhebung von weiteren Bestimmungen des MOG 1967 mangels untrennbaren Zusammenhangs

Spruch

I. Folgende gesetzlichen Bestimmungen waren verfassungswidrig:

§11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808;

§13 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263);

§14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808).

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Folgende Verordnungsbestimmungen und Verordnungen waren gesetzwidrig:

1. Punkt I. Z5 und 6 sowie Punkte II., III. und IV. der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Punkt 23 (Punkt I. Z6 idF der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56);

Punkt I. Z6 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, idF der "Verlängerung der Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 2.

2. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg.Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 8 (zu Heft 16) vom 21. August 1975, Punkt 33.

3. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Schwaz, Tirol.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., in Schwaz, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 13 (zu Heft 17) vom 7. September 1964, Punkt 29.

4. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Neuregelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Sennereiinteressentschaft Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol" samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 3 (zu Heft 6) vom 21. März 1965, Punkt 5.

5. Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds betreffend den Zusammenschluß der Einzugs- und Versorgungsgebiete der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kapfing, Gemeinde Fügen, Tirol, und der Privatkäserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Tirol, mit dem Einzugs- und Versorgungsgebiet des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol, gemäß §§11 und 12 Marktordnungsgesetz 1967 (MOG 1967), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes des Herrn Hans Hirschhuber, Käsereibesitzer in Schlitters, Zillertal, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 4.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,

1. die Wortfolge "sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt," in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 269/1978, sowie

2. die Wortfolge ", die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder" in §57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984,

als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren, wird keine Folge gegeben.

IV. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Käserei Hans Hirschhuber, Kuenzer-Fügenberg, Gemeinde Fügenberg, Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 23) vom 7. Dezember 1975, Punkt 46, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Beschluß vom 8. März 1991, A36/91 (87/17/0259), stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G140-144/91 protokollierten Antrag, §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968 in der Fassung BGBl. 808/1974, §11 Abs2 MOG 1967, BGBl. 36/1968 in den Fassungen BGBl. 808/1974 und 263/1984, §12 Abs2 MOG 1967, BGBl. 36/1968 in der Fassung BGBl. 808/1974 und §57c Abs2 MOG 1967 in den Fassungen BGBl. 269/1978 und BGBl. 263/1984 zur Gänze, in eventu in näher bezeichnetem Umfang als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren (Spruchpunkt I. des verwaltungsgerichtlichen Antrages).

Unter einem stellt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu V56-59/91 protokollierten Antrag, in diesem näher bezeichnete Kundmachungen des Milchwirtschaftsfonds als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnungen gesetzwidrig waren (Spruchpunkt II. des verwaltungsgerichtlichen Antrages). In diesen Verordnungen werden (Neu-)Regelungen von Einzugs- und Versorgungsgebieten getroffen; in einer Verordnung wird die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt. Die Anträge werden aus Anlaß des folgenden, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gestellt:

Mit Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Jänner 1990 wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter anderem ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. März 1985 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin Graukäse von einem Milcherzeuger übernommen habe, dessen Betrieb nicht in ihrem Einzugsgebiet liege.

Die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides hängt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Erfüllung des materiellen Beitragstatbestandes in §57c MOG 1967 in der jeweils geltenden Fassung ab; da diese Bestimmung über §57a litf MOG 1967 idF BGBl. 672/1978 hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf den gesamten Normenkomplex über die Einzugsgebiete (Bezugsberechtigung und Übernahmsverpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe; Verpflichtung der Erzeuger, nur an den festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern) verweise, seien diese Vorschriften für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell. Inhaltlich bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Bedenken, die zur Aufhebung der §§13 Abs2 und 14 Abs2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987 und 330/1988 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G147/90 ua., geführt haben. Gegen die bekämpften Verordnungsbestimmungen bestünde das Bedenken, daß sie im Falle der Aufhebung der §§11 Abs2 und 12 Abs2 MOG 1967 der gesetzlichen Grundlage entbehrten.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B201/91 folgendes Beschwerdeverfahren anhängig:

a) Mit dem in Erledigung einer Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin der Sache nach zur Rückzahlung des an einen Milcherzeuger nach Ansicht der Behörde zu Unrecht ausbezahlten Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages in einem im Bescheid näher dargelegten Ausmaß verpflichtet. In der Begründung dieses Bescheides wird - neben Ausführungen zur Rechtsnatur der festgesetzten Abgaben und Zuschüsse, insbesondere des "Siloverzichtszuschlages" - ausgeführt, daß der Milcherzeuger an die beschwerdeführende Genossenschaft in den Jahren 1984 und 1985 vorschriftswidrig nicht hartkäsetaugliche Milch geliefert habe; der für diese Milch ausbezahlte Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag sei deshalb im Ergebnis zurückzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

b) Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Juni 1991 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch unter

II. 1. und 2. genannten Verordnungsbestimmungen ein.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und das von Amts wegen eingeleitete Verfahren gemäß §35 VerfGG iVm §187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

4. Im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren haben die Bundesregierung und der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds Äußerungen abgegeben. In den Äußerungen wird den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in der Sache nicht entgegengetreten.

II. Zur Rechtslage:

1. Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen lauten:

a) §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808:

"(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§15 Abs1) - zu übernehmen verpflichtet sind. Innerhalb der Einzugsgebiete sind die Erzeuger verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch an die festgesetzten Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse zu liefern, sofern nicht die Bestimmungen des §14 Anwendung finden. Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betriebe nicht geeignet ist."

Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, wurde §11 Abs2 dahingehend novelliert, daß der zweite Satz zu lauten hat:

"Die Erzeuger sind verpflichtet, die Milch und Erzeugnisse aus Milch, die weder im eigenen Haushalt noch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden, dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht §14 zur Anwendung kommt oder der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt."

Diese Novelle trat nach ihrem ArtVI mit 1. Juli 1984 in Kraft.

b) §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808:

"(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des §11 Abs2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen (§13 Abs1 lite) erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist."

c) Mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Mai 1985, BGBl. 210, wurde das Marktordnungsgesetz 1967 als "Marktordnungsgesetz 1985 - MOG" wiederverlautbart.

Mit dieser Wiederverlautbarung wurde die Bestimmung des §11 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, zu §13 Abs2. §12 Abs2 Marktordnungsgesetz 1967 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. 808, wurde zu §14 Abs2.

d) Die Gesetzesbestimmungen, deren Aufhebung der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich beantragt hat, lauten (die maßgeblichen Wortfolgen sind unterstrichen):

§57c Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. 36/1968, idF der MOG-Novelle 1978, BGBl. 672:

"(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, wurde §57c Abs2 dahingehend novelliert, daß er nunmehr zu lauten hat:

"(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein Milcherzeuger über die ihm zustehende Einzelrichtmenge hinaus an eine andere Person veräußert, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Diese Novelle trat nach ihrem ArtVI mit 1. Juli 1984 in Kraft.

2. Die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen lauten:

a) "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler Bergkäse besonders geeignete Milch" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bzw. der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni 1975), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 6 (zu Heft 14) vom 21. Juli 1975, Punkt 23.

Punkt I. Z5 und 6 (Z6 idF der "Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind", Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 12 (zu Heft 22) vom 21. November 1983, Punkt 56) lauten:

"I. Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen muß und Bedingungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind.

Gemäß §§6 Abs3 und Abs5, 15 Abs1 und Abs2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung (MOG) werden folgende Eigenschaften, die hartkäsetaugliche Milch aufweisen muß und folgende Bedingungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind, bestimmt:

...

5. Fütterung

An Futtermittel dürfen ausschließlich verwendet werden:

a) als Grundfutter Heu und Grummet bzw. Gras oder Kleegras,

b) als Beifutter Rotklee, Luzerne, Wickengemenge, Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Grünmehl,

c) Möhren, Halbzucker- und Futterrüben bis 15 kg, Kohlrüben bis 10 kg je Kuh und Tag, frei von Erdresten,

d) folgende geschrotene oder gemahlene Körnerfrüchte: Weizen, Gerste, Hafer und deren Kleien im trockenen Zustand,

e) Extraktionsschrote mit einem Restfettgehalt von maximal 3 %, wie Soja-, Erdnuß-, Sesam-, Palmkern-, Kokos- und Leinsamen-Extraktionsschrote; ausgenommen sind Raps- und Baumwollsaat-Extraktionsschrote,

f) Futtermischungen aus erlaubten Körnerfrüchten gemäß litd) und Extraktionsschrote gemäß lite),

g) registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil II, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung BGBl. Nr. 42/1957, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter folgende Gemengeteile bis zu den angegebenen Prozentsätzen maximal enthalten:

Mais und/oder Roggen bis 15 %, Trockenschnitten bis 10 % und Melasse bis 6 %,

h) ungewürzte Mineralstoffmischungen mit einem maximalen Melasseanteil von 10 %.

Verbotene Futtermittel sind - abgesehen von den Bestimmungen über Gärfutter (Punkt 6 und 7) - insbesondere:

a) alle verdorbenen Futtermittel,

b) Kartoffeln in jeglicher Form,

c) Mais, Roggen und deren Mehle,

d) alle Futtermittel tierischen Ursprungs wie Fleisch-, Fisch- und Blutmehl, Milchfuttermittel und Harnstoffe; ausgenommen ist phosphorsaurer Futterkalk,

e) alle Ölsamen, Ölkuchen und Expeller; ausgenommen Extraktionsschrote mit einem Restfettgehalt von weniger als 3 %,

f) Rückstände der Brauerei, wie Biertreber, Malzkeime und Hefe,

g) Rückstände der Zuckerfrabikation, wie Futterzucker, Melasse und angegorene Trockenschnitte,

h) Rückstände der Brennerei, wie Schlempen jeglicher Art,

i) Rückstände der Mosterei, wie Obsttrester und Fallobst,

k) alle Küchen-, Garten- und Obstabfälle sowie Rübenblätter und Kartoffelkraut.

Registrierte Futtermittelmischungen dürfen in Abweichung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen gemäß §4 Futtermittelgesetz (Teil II, AbsII, litB und C der Anlage zur Futtermittelverordnung, BGBl. Nr. 42/1957, in der geltenden Fassung) für Milchvieh- und Milchleistungsfutter nicht enthalten:

Rückstände der Maisstärkefabrikation, Malzkeime und Biertreber, Trockenhefe und Trockenmycel, Trockenkartoffel, Kartoffelpülpe und Kartoffeleiweiß, Trockenmilcherzeugnisse, Fleisch- und Blutmehl, Knochenmehl sowie Raps- und Baumwollsaat-Extraktionsschrote.

Bei einem Verstoß gegen diese Fütterungsbestimmungen

-

ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb berechtigt und im Wiederholungsfalle verpflichtet, die Übernahme der Milch für die Dauer des Verstoßes zu verweigern,

-

verliert der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für den Monat, in dem ein Verstoß gegen die Fütterungsbestimmungen festgestellt wird. Im Wiederholungsfalle tritt der Verlust des Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes ein.

              6.              Im landwirtschaftlichen Betrieb des Milcherzeugers hat die Erzeugung und Verwendung von Gärfutter jeglicher Art(Silofutter), Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze zu unterbleiben. Wenn ein Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Betriebsstätten betreibt bzw. mehrere landwirtschaftliche Betriebe führt, so gilt dieses Erzeugungs- und Verwendungsverbot für Silofutter, Rückstände der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichte Trockenschnitte für alle Betriebsstätten bzw. Betriebe, es sei denn, daß auf Grund der örtlichen und persönlichen Verhältnisse die Gefahr einer Infektion der Milch mit anaeroben Sporenbildnern mit Sicherheit auszuschließen ist.

Über strittige Fälle wird individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle von den Fondsorganen durch einen Feststellungsbescheid entschieden.

Bei einem Verstoß gegen diese Erzeugungsbedingungen treten nachstehende Folgen ein:

-

Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist berechtigt und verpflichtet, die Übernahme der Milch zu verweigern. Wird die Erzeugung bzw. Verwendung von Silofutter, Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze eingestellt, so ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der angelieferten Milch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen sowie nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Stalles berechtigt und verpflichtet.

-

Der Betrieb bzw. der Lieferant verliert (auch wenn es sich nur um einen kurzfristigen Verstoß handelt) den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die Dauer des Verstoßes und für ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes."

Z6 des Punktes I. erhielt mit der "Verlängerung der Erweiterung der Fütterungsbeschränkungen, die bei der Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch einzuhalten sind" (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984), kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 2, folgende Fassung:

              "6.              Im landwirtschaftlichen Betrieb des Milcherzeugers hat die Erzeugung und Verwendung von Gärfutter jeglicher Art(Silofutter), Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze zu unterbleiben. Wenn ein Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Betriebsstätten betreibt bzw. mehrere landwirtschaftliche Betriebe führt, so gilt dieses Erzeugungs- und Verwendungsverbot für Silofutter, Rückstände der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichte Trockenschnitte für alle Betriebsstätten bzw. Betriebe, es sei denn, daß auf Grund der örtlichen und persönlichen Verhältnisse die Gefahr einer Infektion der Milch mit anaeroben Sporenbildnern mit Sicherheit auszuschließen ist.

Über strittige Fälle wird individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle von den Fondsorganen durch einen Feststellungsbescheid entschieden.

Bei einem Verstoß gegen diese Erzeugungsbedingungen treten nachstehende Folgen ein:

-

Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist berechtigt und verpflichtet, die Übernahme der Milch zu verweigern. Wird die Erzeugung bzw. Verwendung von Silofutter, Rückständen der Brauerei (wie Biertreber, Malzkeime und Hefe) sowie eingeweichter Trockenschnitte ganzjährig und zur Gänze eingestellt, so ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der angelieferten Milch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen sowie nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Stalles berechtigt und verpflichtet.

-

Der Betrieb bzw. der Lieferant verliert (auch wenn es sich nur um einen kurzfristigen Verstoß handelt) den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die Dauer des Verstoßes und für ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes."

Die Punkte II., III. und IV. lauten:

"II. Übernahmspflicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für hartkäsetaugliche Milch.

Gemäß §15 Abs1 MOG wird bestimmt:

              1.              Wenn für das gesamte Einzugsgebiet eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder für Teile desselben der Milchwirtschaftsfonds gemäß §12 Abs2 MOG die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat, ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der von den in Betracht kommenden Erzeugern zur Abgabe gelangenden Milch nur dann verpflichtet, wenn die gemäß Punkt I festgesetzten Eigenschaften der Milch vorhanden und die Erzeugungsbedingungen eingehalten sind.

              2.              Wenn gemäß Punkt I die angelieferte Milch die festgesetzten Eigenschaften nicht aufweist oder die festgelegten Erzeugungsbedingungen nicht eingehalten wurden, so ist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme der Milch für den Zeitraum nicht verpflichtet, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

III. Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher Qualität von Emmentaler und Bergkäse, die anläßlich der Gewährung von Zuschüssen beachtet werden müssen (Übernahmeverbot der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe).

Gemäß §§6 Abs3 und 15 Abs2 MOG wird bestimmt:

              1.              Wenn für das gesamte Einzugsgebiet eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder für Teile desselben der Milchwirtschaftsfonds gemäß §12 Abs2 MOG die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat, so darf der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch von den in Betracht kommenden Erzeugern nicht übernehmen, wenn entweder diese Milch den gemäß Punkt I, Ziffer 1 festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit der Milch nicht entspricht oder die im Punkt I, Ziffer 3, lita, b, e, 4, 5 (im Wiederholungsfalle), 6 und 7 festgelegten Erzeugungsbedingungen nicht eingehalten wurden.

              2.              Dieses Übernahmeverbot besteht für denjenigen Zeitraum, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

              3.              Nimmt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorsätzlich entgegen dem Übernahmeverbot gemäß Ziffer 1 und 2 Milch an, so sind die ihm vom Milchwirtschaftsfonds zu gewährenden Zuschüsse auf die Dauer des Verstoßes, mindestens jedoch für ein Monat zu entziehen. Bei wiederholter Übertretung des Verbotes ist der Entzug der Zuschüsse auf einen entsprechenden längeren Zeitraum auszudehnen.

              4.              Die gleichen Sanktionen gelten auch für Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Milch, welche gemäß Ziffer 1 und 2 nicht angenommen werden darf, entgegen diesen Bestimmungen aus dem Einzugsgebiet eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes direkt übernehmen (Einzugsgebietsverletzung gemäß §11 Abs2 MOG) oder von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ohne Weisung des Fonds zukaufen.

IV. Zuschlag für die Erzeugung von Emmentaler und Bergkäse besonders geeignete Milch (Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag).

Gemäß §6 Abs5 MOG unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, der jeweils geltenden Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MQuVO wird bestimmt:

1. Jene Käsereibetriebe, welche Emmentaler oder Bergkäse erzeugen, erhalten zur monatlichen Auszahlung an die Milchlieferanten einen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag von 40 Groschen je Kilogramm Milch, soweit

a) der Milchwirtschaftsfonds hinsichtlich dieser Milchlieferanten im Rahmen der Einzugsgebietsregelung gemäß §12 Abs2 MOG die Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt hat,

b) die angelieferte Milch den im Punkt I, Ziffer 1, genannten Bestimmungen entspricht,

c) die im Punkt I, Ziffer 3, lita, b, e, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Erzeugungsbedingungen eingehalten werden und

d) der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hinsichtlich der zu Emmentaler verarbeiteten angelieferten Milchmenge keinen Zuschlag zu den Grundkosten infolge Mehrkosten für PK-Emmentaler (§4, II, B, e 9 des neuen Abrechnungssystems des Milchwirtschaftsfonds für Molkereien, kundgemacht in der Beilage 8 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Juli 1966, Seite 41 ff, in der geltenden Fassung) erhält.

Wenn ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, der Emmentaler nach dem PK-Verfahren erzeugt, auf die Erzeugung von Naturemmentaler übergeht, können die Fondsorgane des Milchwirtschaftsfonds als Übergangsregelung bestimmen, daß der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die - aus dem in lita genannte Teil des Einzugsgebietes angelieferte - hartkäsetaugliche Milch den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag erhält und für die übrige angelieferte, zu Emmentaler nach dem PK-Verfahren verarbeitete Milchmenge den Zuschlag zu den Grundkosten infolge Mehrkosten für PK-Emmentaler erhält.

2. Alle Lieferanten, die für diesen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag in Frage kommen und bis zum 30. Juni 1975 eine Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungserklärung nicht unterschrieben haben, haben ihrem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgende unterschriebene Erklärung abzugeben:

'ERKLÄRUNG

Mir ist bekannt, daß der Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag nur ausbezahlt wird, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Milchwirtschaftsfonds, die insbesondere Fütterungsbeschränkungen und den ganzjährigen und gänzlichen Verzicht auf Silofutterbereitung und -verwendung beinhalten, eingehalten werden. Ich bestätige, ein Exemplar dieser Bestimmung erhalten zu haben.

Ich erkläre, daß ich diese Bestimmungen erfülle. Ich weiß, daß ich bei Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen nicht berechtigt bin, diesen Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag anzunehmen. Ich verpflichte mich, gegebenenfalls den Übernahmsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.'

3. Die am 30. Juni 1975 vorliegenden Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungserklärungen sowie die ab 1. Juli 1975 erforderlichenfalls eingeholten zusätzlichen Erklärungen sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben der zuständigen Landesstelle des Milchwirtschaftsfonds zur Bestätigung hinsichtlich der Übereinstimmung mit der vom Milchwirtschaftsfonds im Rahmen der Einzugsgebietsregelung gemäß §12 Abs2 MOG auf hartkäsetaugliche Milch beschränkten Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes vorzulegen. Auszahlungen eines Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlages sind an diese bestätigten Erklärungen gebunden.

4. Wenn die angelieferte Milch die gemäß Punkt I, Ziffer 1, festgesetzten Eigenschaften nicht aufweist oder die gemäß Punkt I, Ziffer 3, lita, b, e, 4, 5, 6, 7 und 8 festgelegten Erzeugungsbedingungen nicht eingehalten wurden, so verliert der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch auf den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für denjenigen Zeitraum, welcher bei der im Einzelfall in Betracht kommenden Ziffer des Punktes I angegeben ist.

5. Betriebe, welche 80 % (bei 1-Kessel-Betrieben 75 %) oder mehr der gesamten angelieferten Milch zu Emmentaler und Bergkäse verarbeiten, erhalten auf die Anlieferung 40 g je kg Milch; Betriebe, welche weniger als 80% (bei 1-Kessel-Betrieben 75 %) zu Hartkäse verarbeiten, für die verarbeitete Kesselmilchmenge den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag von 40 g je kg Milch. Für die Ermittlung der 80- bzw. 75-%-Grenze ist die Kesselmilchmenge zuzüglich 3 % als Grundlage heranzuziehen. Für Betriebe, hinsichtlich deren Einzugsgebiete die Übernahmspflicht für Rohmilch nur zum Teil auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt ist, bezieht sich die 80- bzw. 75-%-Grenze auf diejenige Milch, die aus dem Teil des Einzugsgebietes angeliefert wird, hinsichtlich dessen die Übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt ist.

6. Hartkäsereibetriebe, denen über Weisung des Fonds Milch für die Frischmilchversorgung abgezogen wird und deshalb die vorgeschriebene Mindestmenge von 80 % Emmentaler- und Bergkäseerzeugung nicht erreichen, erhalten trotzdem den Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag für die gesamte angelieferte Milchmenge (Pos. 99 264 abzüglich Zukauf). Dieser Zuschlag wird auch für Alpmilch gewährt, die an den nächstgelegenen Betrieb zur Anlieferung gelangt und zu Emmentaler oder Bergkäse verarbeitet wird.

7. Der dem Betrieb gewährte Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag ist restlos an die anspruchsberechtigten Milchlieferanten auszubezahlen; allenfalls für die Auszahlung nicht benötigte Beträge sind an den Milchwirtschaftsfonds zurückzuerstatten."

Die ganze Verordnung wurde durch die Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch (Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juni und vom 22. Juli 1987), verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, aufgehoben.

b) "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg. Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, gemäß §12 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 8 (zu Heft 16) vom 21. August 1975, Punkt 33:

"Gemäß §12 Abs2 MOG wird mit Wirkung ab 1. Juli 1975 die Übernahmspflicht der Molkereigenossenschaft St. Johann in Tirol, reg.Gen.m.b.H., St. Johann in Tirol, für Rohmilch hinsichtlich des gesamten Einzugsgebietes auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt, jedoch mit folgenden Ausnahmen. Die nachstehend angeführten landwirtschaftlichen Betriebe sind von der Beschränkung der Übernahmspflicht auf hartkäsetaugliche Milch ausgenommen:"

In der Kundmachung folgt eine Liste der ausgenommenen landwirtschaftlichen Betriebe, unter denen sich der Betrieb des im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Landwirtes nicht befindet.

Diese Verordnung wurde durch die Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds vom 20. Dezember 1988, verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3), vom 7. Februar 1989, Punkt 5, aufgehoben.

3. Die Verordnungsbestimmungen, deren Aufhebung der Verwaltungsgerichtshof beantragt hat, lauten:

a) "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Schwaz, Tirol.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung reg.Gen.m.b.H., in Schwaz, Tirol.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 13 (zu Heft 17) vom 7. September 1964, Punkt 29:

"Aufgrund des §10 Abs4 des Marktordnungsgesetzes vom 16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 276/58, in der derzeit geltenden Fassung, wird gemäß dem Beschlusse der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 18. Juni 1964 der Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., in Schwaz, das mit Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds vom 25. Juli 1963 - IIa/Sp/Pl. - zugewiesene Einzugs- und Versorgungsgebiet mit den in der Anlage bereits durchgeführten Abänderungen neuerlich zugewiesen.

Die Milcherzeuger innerhalb dieses Einzugsgebietes sind grundsätzlich verpflichtet, von ihnen zur Abgabe gelangende Milch und Erzeugnisse aus Milch an die Molkereigenossenschaft Schwaz-Vomp und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., zu liefern, und diese ist grundsätzlich verpflichtet, von ihnen Milch und Erzeugnisse aus Milch bei entsprechender Beschaffenheit (§3 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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